5D_174/2023 05.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_174/2023  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, Einwohnergemeinde Bern und deren Kirchgemeinde, handelnd durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Steuerverwaltung der Stadt Bern, Bundesgasse 33, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufschub der Vollstreckbarkeit (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. August 2023 
(ZK 23 287, ZK 23 288, ZK 23 289). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 3. August 2023 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland in der für die definitiv veranlangten Steuern 2017 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, definitive Rechtsöffnung. 
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wies das Obergericht des Kantons Bern mit Verfügung vom 15. August 2023 den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung ab (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). 
Mit Beschwerde vom 14. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, das gesamte Obergericht sei befangen und deshalb das gesamte Verfahren zur neutralen Anhandnahme, Bearbeitung und Entscheidung an einen anderen Kanton zu überführen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollstreckungsaufschub in einer Rechtsöffnungssache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--. Mithin steht - unter den nachfolgend dargestellten weiteren Bedingungen - nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist jedoch zu beachten, dass ein nicht verfahrensabschliessender Zwischenentscheid angefochten ist, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). 
 
2.  
Weder legt der Beschwerdeführer die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG dar noch erhebt er substanziierte Verfassungsrügen. Vielmehr besteht die Beschwerde primär in allgemeiner Polemik gegen den Staat bzw. die Steuerbehörden (die Schweiz sei eine Bananenrepublik mit 7 Diktatoren und mehr als 10'000 Schergen und Skaventreibern; die Steuerveranlagungsbehörde des Kantons Bern sei korrupt und trete die Grundrechte mit Füssen; der veranlagende Steuerangestellte habe sich nach jahrelanger Untätigkeit auf seine Strafanzeigen hin an ihm rächen wollen) sowie gegen die Gerichte (Richter würden von Steuern leben und deshalb bezüglich korrupt erstellter Steuerveranlagungen blind auf die Steuereintreiber vertrauen; die kantonalen Richter würden ihn peinigen, verleumden und vorsätzlich Amtsmissbrauch betreiben) bzw. gegen die verfahrensleitende Oberrichterin (diese sei oberflächlich und stelle sich in krimineller Weise auf die Seite der Steuerverwaltung). Zur Sache äussert sich der Beschwerdeführer (freilich auch hier appellatorisch) einzig in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege; diese war indes noch gar nicht Thema des angefochtenen Entscheides, sondern es wurde lediglich ein Doppel des Gesuches der Gegenpartei zugestellt (vgl. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung) und der Entscheid darüber wird später erfolgen. Schliesslich wäre es unzulässig, Ausstandsbegehren - soweit solche förmlich gestellt sein sollten - institutionell, d.h. gegen ein Gericht zu erheben, sondern vielmehr wären sachliche und substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2 und 2.3; 5A_117/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4). In dieser Hinsicht wird bezüglich der verfahrensleitenden Oberrichterin - abgesehen von der Behauptung, sie wolle in Verbandelung mit der Steuerverwaltung Steuersubstrat generieren und ihren Kollegen das Gehalt sichern, wodurch sie Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB betreibe und womit sie nachweislich Mitglied einer kriminellen Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB sei, was es als Offizialdelikte zu verfolgen gelte - einzig vorgebracht, dass sie schon in früheren Verfahren negativ gegen ihn entschieden habe, was jedoch für sich genommen keinen Ausstand begründen würde (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG); damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Indes sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere querulatorische Eingaben nicht mehr zu behandeln (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli