8C_9/2023 10.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_9/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Leistungskürzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. November 2022 (605 2022 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1977 geborene A.________ arbeitete als Rechtsanwalt bei der B.________ AG und war dadurch bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden: Vaudoise) gegen Unfälle versichert, als er am 19. August 2021 als Fahrradfahrer frontal mit einem Auto kollidierte und dabei ein Polytrauma mit unter anderem Schädelhirntrauma und Amnesie in Bezug auf den Unfall erlitt. Die Vaudoise erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 3. November 2021, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022, kürzte sie die Taggelder um 10 % wegen Grobfahrlässigkeit. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 11. November 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. November 2022 aufzuheben und die Vaudoise zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach UVG ungekürzt auszurichten. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 1.2). 
Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht mehrere Fotos von der von ihm befahrenen Strasse und der Kreuzung ein, wo sich der Unfall ereignet hat. Wann sie aufgenommen wurden, ist nicht ersichtlich, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt. Der Beschwerdeführer legt aber so oder anders nicht dar - und es ist zudem nicht erkennbar -, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, die neuen Beweismittel beizubringen. Dasselbe gilt bezüglich der Online-Karten des Kantons C.________, der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022 und der Vorladung des Gerichts vom 9. November 2022. Sämtliche neu eingebrachten Beweismittel müssen daher unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen wäre auch nicht erkennbar, was sich aus den Noven zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse. Aus der Fotodokumentation ergibt sich im Gegenteil, dass sich am Ende der vom Beschwerdeführer befahrenen Strasse vor der unfallbetroffenen Kreuzung das Signal "Kein Vortritt" befand, was das Hauptargument des Beschwerdeführers, er sei gegenüber der Lenkerin des am Unfall beteiligten Personenwagens vortrittsberechtigt gewesen, erheblich schwächen würde. 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die von der Vaudoise vorgenommene Kürzung der Taggeldleistungen im Umfang von 10 % wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalls bestätigt hat.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 UVG über die Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 138 V 522 E. 5.2; 118 V 305 E. 2b) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.  
 
3.3. Betont sei, dass der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG weiter zu fassen ist als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG, welcher ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt. Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann vor, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Nicht jede pflichtwidrige und unfallkausale Missachtung einer Verkehrsvorschrift bedeutet demgemäss eine grobe Fahrlässigkeit, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht, somit die Verkehrsregelverletzung nicht als schwerwiegend erscheinen lassen (BGE 118 V 305 E. 2b; SVR 2013 UV Nr. 34 S. 120, 8C_263/2013 E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte gestützt auf den Polizeirapport vom 30. September 2021 fest, der Beschwerdeführer habe gegen mehrere Verkehrsregeln verstossen. Unter dem Punkt "Infractions" werde ihm Unaufmerksamkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, in Bezug auf die Ortsverhältnisse unangepasste Geschwindigkeit sowie Missachtung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" vorgeworfen. Sie erwog, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Sichtweise nicht vortrittsberechtigt gewesen. Denn er sei auf einem Flurweg unterwegs gewesen, auf welchem ein allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen bestehe. Erschwerend komme hinzu, dass seine Geschwindigkeit offensichtlich nicht den Verhältnissen angepasst gewesen sei. Trotz des schönen Wetters hätten eben gerade keine guten Sichtverhältnisse vorgelegen, da wegen des Sonnenblumenfeldes keine Sicht auf den anderen Flurweg bestanden habe. Dass ein solcher existiere, habe der Beschwerdeführer wissen müssen, weil er gemäss eigenen Angaben den am Unfalltag benutzten Flurweg bereits öfters befahren habe. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass er trotz dieser Umstände mit unbestrittenen 30 km/h auf die Kreuzung zu gefahren sei. Vielmehr wäre aufgrund des bestehenden allgemeinen Fahrverbots in beiden Richtungen auf dem von ihm befahrenen Flurweg sowie der durch das Sonnenblumenfeld versperrten Sicht auf den anderen Flurweg von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich vor Einfahrt auf die Hauptstrasse versichere, dass auch von links kein anderes Fahrzeug komme. Selbst wenn er - was nicht zutreffe - vortrittsberechtigt gewesen wäre, hätte er wegen der durch das hohe Sonnenblumenfeld verursachten schlechten Sichtverhältnisse nicht ohne Weiteres auf die Hauptstrasse einbiegen dürfen. Er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, dass vom anderen Flurweg kein Fahrzeug kommt, das auf die Hauptstrasse einbiegt. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der konkreten Umstände somit die Verletzung gleich mehrerer elementarer Verkehrsregeln vorzuwerfen. Das kantonale Gericht bejahte sodann den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der von ihm erlittenen Verletzungen. Es kam deshalb zum Schluss, dass die Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit rechtens sei.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Er macht geltend, er habe kein Fahrverbot missachtet und sei zudem gegenüber der Automobilistin vortrittsberechtigt gewesen. Seine Geschwindigkeit von 30 km/h sei auch nicht unangemessen gewesen. Es bestehe somit weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Unfall.  
 
5.  
 
5.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2021 mit seinem Rennrad auf einem geteerten Flurweg Richtung D.________ auf die Route E.________ (Hauptstrasse) fuhr, wo er mit einem Personenwagen kollidierte, der von einen anderen - aus Sicht des Beschwerdeführers links liegenden - Flurweg ebenfalls auf die Hauptstrasse in Richtung F.________ (Zentrum) fuhr. Der Flurweg, auf dem der Beschwerdeführer unterwegs war, ist insoweit mit einem beschränkten Fahrverbot belegt, als lediglich landwirtschaftlicher Verkehr in beiden Richtungen gestattet ist ("Exploitation agricole autorisée"). Fest steht weiter, dass die Sicht zwischen den beiden Flurwegen durch ein Sonnenblumenfeld eingeschränkt war und dass auf der Hauptstrasse keine anderen Fahrzeuge zu sehen waren. Gemäss Daten des GPS-Geräts des Beschwerdeführers war dieser kurz vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h unterwegs.  
 
5.2. Die Fahrt des Beschwerdeführers mit dem Rennrad ist offensichtlich nicht als landwirtschaftlicher Verkehr zu qualifizieren, welcher auf dem betreffenden Flurweg trotz des Fahrverbots gestattet gewesen wäre. Es mag zwar zutreffen, dass der vom Beschwerdeführer kurz vor dem Unfall befahrene Flurweg vom Dorf F.________ her ohne Verkehrseinschränkung zugänglich ist resp. dass ein entsprechendes Fahrverbot vor der Einfahrt auf den Flurweg fehlt. Soweit er daraus ableitet, es sei somit nicht per se verboten gewesen, auf diesem Flurweg Richtung D.________ zu fahren, ist ihm indessen entgegenzuhalten, dass das an der Verzweigung signalisierte beschränkte Fahrverbot in beiden Richtungen gilt (Vorschriftssignal 2.01 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Flurweg oft benutzt. Selbst wenn also der von ihm befahrene Flurweg vom Dorf F.________ herkommend ohne Einschränkungen zugänglich sein sollte, musste der Beschwerdeführer demnach das allgemeine Fahrverbot in beiden Richtungen als ortskundige Person kennen. Wie die Vorinstanz ausserdem richtig erkannte, musste er auch wissen, dass links von dem von ihm befahrenen Flurweg noch ein anderer Flurweg in die Hauptstrasse mündet. Gegenteiliges hat er denn auch nie behauptet.  
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der betreffende Flurweg von zahlreichen Radfahrern - unzulässigerweise - befahren wird, macht dies doch sein eigenes Fehlverhalten nicht ungeschehen. 
 
5.3. Art. 18 Abs. 2 SSV sieht Folgendes vor: "Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal 'Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen' untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale 'Stop' (3.01) oder 'Kein Vortritt' (3.02) entzogen." Weder den vorinstanzlichen Feststellungen noch den Akten kann entnommen werden, ob sich am Ende des vom Beschwerdeführer befahrenen Flurwegs vor der Kreuzung, wo sich der Unfall ereignete, ein solches Signal befand. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos müssen - wie bereits erwähnt - unberücksichtigt bleiben (vgl. E. 2 hiervor). Da dieser aber von einer mit einem beschränkten allgemeinen Fahrverbot signalisierten Strasse auf eine Hauptstrasse fuhr und seine Fahrt zweifellos nicht als landwirtschaftlicher Verkehr gilt, er mithin gegen das allgemeine Fahrverbot verstossen hat, ist nicht einzusehen, weshalb er gegenüber der Automobilistin hätte vortrittsberechtigt sein sollen. Jedenfalls wäre er gehalten gewesen, sich zu vergewissern, ob (auch) vom Flurweg links kein Fahrzeug kommt. Dies gilt umso mehr, als die Sicht auf den linken Flurweg aufgrund des Sonnenblumenfelds mit einer variablen Höhe der Sonnenblumen zwischen 1,70 und 1,90 Metern komplett versperrt war und er als Ortskundiger um die Gefahren der Kreuzung hätte wissen müssen. Bei diesen Gegebenheiten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers den konkreten Verhältnissen nicht angepasst war. Art. 32 Abs. 1 SVG, dessen Verletzung dem Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport vorgeworfen wird, sieht denn auch vor, dass namentlich vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen - eine solche Situation liegt hier vor - langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten ist, was der Beschwerdeführer indessen nachweislich nicht getan hat, war er doch kurz vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h unterwegs. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegenüber der Automobilistin vortrittsberechtigt gewesen wäre, wäre er aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse (Sonnenblumenfeld) gehalten gewesen, rücksichtsvoll auf die Hauptstrasse zu fahren (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).  
 
5.4. Unbehelflich ist ferner der Verweis auf BGE 91 IV 144, wonach an einer Verzweigung von Strassen, von denen eine - wie hier - mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist, grundsätzlich Rechtsvortritt gilt (vgl. Art. 36 Abs. 2 SVG). Zum einen dürfte bei solchen Verzweigungen regelmässig das Signal "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) vorhanden sein (vgl. E. 5.3 hiervor). Zum anderen ist mit Blick auf die Kürzungsvorschrift von Art. 37 Abs. 2 UVG entscheidend, dass der Beschwerdeführer ein für ihn geltendes Fahrverbot missachtete und zudem mit einer aufgrund der konkreten Sichtverhältnisse unangemessenen Geschwindigkeit unterwegs war. Damit hat er gegen elementare Verkehrsvorschriften verstossen. Ein subjektiv oder objektiv bedeutsamer Entlastungsgrund (vgl. E. 3.3 hiervor) ist nicht ersichtlich.  
 
5.5.  
 
5.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich unter Verweis auf ein Verschulden der Automobilistin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits und dem Unfall.  
 
5.5.2. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs genügt es, wenn das grobfahrlässige Verhalten der versicherten Person eine wesentliche Ursache darstellt. Grundsätzlich unmassgeblich ist, ob noch andere Umstände an der Schadensverwirklichung mitbeteiligt waren. Allfälliges Drittverschulden ist darum nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es eine derart intensive kausale Bedeutung hat, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Versicherten und dem Unfall bzw. den Unfallfolgen nicht mehr als adäquat erscheint (SVR 2003 UV Nr. 3 S. 7, U 195/01 E. 4a/bb; SZS 1986 S. 249, U 91/84 E. 3c; je mit Hinweisen; vgl. auch U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4a und 4b).  
 
5.5.3. Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, die am Unfall beteiligte Automobilistin wäre vortrittsbelastet gewesen, wäre ihr Verschulden nicht als derart schwer zu betrachten, als dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers geradezu bedeutungslos erschiene. Die Vorinstanz hat folglich den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht bejaht.  
 
5.6. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, war doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Missachtung des Fahrverbots; Befahren der Kreuzung mit unangepasster Geschwindigkeit) notwendige Voraussetzung ("conditio sine qua non") für den Unfall.  
 
5.7. Zusammenfassend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die von der Vaudoise vorgenommene Leistungskürzung bestätigt hat. Die Höhe der Kürzung von 10 % ist unbestritten geblieben, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest