1B_386/2022 12.08.2022
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_386/2022  
 
 
Urteil vom 12. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Juni 2022 (UB220085). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt diverse Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Vergehen gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz gegen A.________. Am 22. Oktober 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die von der ESBK beantragte Verhaftung von A.________ an. Anlässlich der Haftanhörung vom 25. Oktober 2021 wies das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Anordnung der Untersuchungshaft mangels Fluchtgefahr ab. Dagegen erhob die ESBK Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2021 gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 31. Januar 2022 an. 
Eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 teilweise gut. Es hob den Entscheid der Beschwerdekammer vom 4. November 2021 auf und wies die Sache an diese zur unverzüglichen Prüfung und Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sowie zur anschliessenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
Am 27. Januar 2022 überwies die ESBK die Akten inkl. Anklageschrift an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des Bezirksgerichts Hinwil. Gleichentags ersuchte die ESBK das Bezirksgericht um Anordnung von Sicherheitshaft. Am 1. Februar 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Anklageschrift dem Bezirksgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil A.________ bis zum 10. Mai 2022 in Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Beschluss vom 16. Februar 2022 nicht darauf eintrat und die Sache zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies. Letztere legte in ihrem Entscheid vom 11. März 2022 dar, weshalb sie ihre Zuständigkeit in Frage stelle, trat aber angesichts der Verfahrensthematik und der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) auf die Beschwerde ein und wies diese ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese trat mit Entscheid vom 17. Mai 2022 wiederum nicht auf die Beschwerde ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts weiter, welche die Beschwerde am 13. Juni 2022 abwies. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Weiter beantragt er seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft. Eventualiter sei er im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich nur in der Liegenschaft an der X.________strasse "..." in Winterthur aufzuhalten (die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten) sowie sich wöchentlich bei der Kantonspolizei Zürich zu melden (die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden). Die Ersatzmassnahmen seien bis zur Eröffnung des Urteils in der Hauptsache zu befristen. 
Die ESBK beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Die vorliegend umstrittene Sicherheitshaft wurde bis zum 9. August 2022 verlängert. Nach der Rechtsprechung fehlt es nach Beendigung der strafprozessualen Haft an einem aktuellen praktischen Interesse für die Behandlung der Haftbeschwerde (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3). Das Bundesgericht verzichtet indessen unter gewissen Umständen auf dieses Erfordernis. Dies tut es zum einen dann, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3 mit Hinweisen). Zum andern tritt das Bundesgericht bei Haftbeschwerden trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde ein bzw. leitet ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde. Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3, 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer ist somit nach Art. 81 Art. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen. 
 
2.  
 
2.1. Als Erstes rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV im Hinblick auf die Zuständigkeit betreffend die Beurteilung verwaltungsstrafprozessualer Zwangsmassnahmen. Er ist der Auffassung, gegen Zwangsmassnahmen im Verwaltungsstrafrecht sei Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu erheben. Das Obergericht sei nicht zuständig gewesen, die Verlängerung der Sicherheitshaft zu prüfen. Diese Ansicht vertritt grundsätzlich auch die Vorinstanz. Sie nahm den Fall aufgrund der Umstände, insbesondere dem besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen, indes dennoch an die Hand (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz im Entscheid vom 11. März 2022 E. 1c, S. 9). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat demgegenüber im aktenkundigen Entscheid vom 17. Mai 2022 einlässlich begründet, weshalb sie sich nicht als zuständig erachte. Ihre Ausführungen erscheinen nicht zum vornherein als völlig haltlos. Aufgrund des Umstands, dass mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts ein Urteil einer jedenfalls nicht offensichtlich unzuständigen gerichtlichen Behörde vorliegt, erscheint es vorliegend nicht erforderlich, die Frage der Zuständigkeit abschliessend zu klären.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, für die Anordnung der Sicherheitshaft wäre nicht das Zwangsmassnahmengericht, sondern das Sachgericht zuständig gewesen, weshalb von vornherein kein gültiger Hafttitel vorliege. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend indes nicht die Anordnung der Sicherheitshaft, sondern deren Verlängerung. Mit der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits im Entscheid vom 11. März 2022 befasst (vgl. E. 2 des erwähnten Entscheids). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Auf diese Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV geltend und stellt die Zulässigkeit der Sicherheitshaft im Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen in Frage. Konkret bringt er vor, es mangle an einer klaren gesetzlichen Grundlage für den schweren Grundrechtseingriff, den die Sicherheitshaft darstelle. Es reiche nicht aus, dass sich deren Zulässigkeit im Verwaltungsstrafverfahren angeblich indirekt aus Art. 59 Abs. 3 VStrR (SR 313.0) ergebe. Im VStrR werde die Sicherheitshaft nirgends erwähnt. Diese Nichterwähnung stelle ein qualifiziertes Schweigen dar, welches nicht über eine Lückenfüllung oder über ein "Bedürfnis nach diesem Rechtsinstitut" ausgehöhlt werden dürfe.  
 
3.2. Es trifft zu, dass es im VStrR an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft mangelt. Die Art. 73-81 VStrR enthalten für die Phase des gerichtlichen Verfahrens keine Bestimmung zur strafprozessualen Haft. Art. 82 VStrR hält indes fest, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Im Verwaltungsstrafrecht sind demnach für die Sicherheitshaft grundsätzlich ebenfalls Art. 229 ff. StPO anwendbar. Wie die Vorinstanz erwogen hat, wird in der Lehre sodann die Auffassung vertreten, die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ergebe sich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens indirekt aus Art. 59 Abs. 3 VStrR mit der Marginalie "Haftentlassung" (vgl. LEHMKUHL/TABAKOVIC, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 5 zu Art. 59 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 216). Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 3 Satz 1 VStrR über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Daraus lässt sich e contrario schliessen, dass, sobald die Akten zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind bzw. Anklage erhoben wurde und Haftgründe weiterhin gegeben sind, auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherheitshaft möglich bzw. zulässig ist. Dass der Begriff "Sicherheitshaft" im VStrR nicht ausdrücklich verwendet wird, ändert daran nichts. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht (Art. 52 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO) und die Fluchtgefahr (Art. 52 Abs. 1 lit. a VstrR i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bejaht. 
 
4.1. Er bestreitet, wie bereits im Verfahren 1B_680/2021, den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm vorgeworfenen einfachen Widerhandlungen gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz grundsätzlich nicht. Er behauptet aber ohne nähere Begründung, es läge kein dringender Tatverdacht hinsichtlich der angeblich qualifizierten Widerhandlungen vor. Damit vermag er den Tatverdacht nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat betreffend den dringenden Tatverdacht auf ihren Entscheid vom 11. März 2022 im Zusammenhang mit der Anordnung der Sicherheitshaft verwiesen. Sie erwog in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn gegen einen Beschuldigten Anklage erhoben worden sei, könne in der Regel davon ausgegangen werden, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben sei (vgl. Urteil 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2). Die ESBK habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit den beschlagnahmten 40 Spielgeräten über einen Zeitraum von rund sechs Jahren in fünf verschiedenen Lokalitäten Bruttoumsätze von mehr als einer halben Million Franken erwirtschaftet und damit seine Lebensführung finanziert habe. Es könne folglich von einem dringenden Tatverdacht - auch hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung (Gewerbsmässigkeit) - ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts vom 11. März 2022 E. III c, S. 18 f.). Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand.  
 
4.2. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorab auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022, namentlich E. 4.3, verwiesen werden. Wie die Vorinstanz indes zu Recht erwog, hat sich die Sachlage seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids massgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert. Namentlich hat die ESBK am 27. Januar 2022 Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz erhoben. In der Anklageschrift hat die ESBK ausführlich aufgezeigt, wie viele illegale Geldspielgeräte beim Beschwerdeführer in den von ihm gemieteten Lokalen gesamthaft sichergestellt wurden bzw. von welcher Summe erwirtschafteten Erlöses sie ausgeht. Namentlich soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2014 bis zum 13. August 2020 insgesamt 40 Geldspielautomaten in fünf Lokalen betrieben, dadurch einen Bruttospielertrag von mindestens Fr. 602'858.95 erzielt und damit seine Lebensführung finanziert haben. Durch die ausführliche Darstellung der ESBK in ihrer Anklageschrift lässt sich nunmehr die Tragweite der Angelegenheit ermessen und die in E. 5.4 des Urteils 1B_680/2021 vom 14. Januar 2022 aufgeworfene Frage, wie hoch die Sozialschädlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte tatsächlich einzuschätzen sei, zuverlässiger beurteilen. Vor diesem Hintergrund, namentlich dem hohen erwirtschafteten Betrag, der zahlreichen Geldspielautomaten, der erheblichen Zeitdauer sowie der aktenkundigen Vorstrafe erscheint eine unbedingte Freiheitsstrafe jedenfalls nicht mehr unwahrscheinlich. Die Aussicht auf die dem Beschwerdeführer bis anhin lediglich abstrakt drohende empfindliche Strafe hat sich folglich konkretisiert. Zudem gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr verfügt und das Land ohnehin wird verlassen müssen. Aufgrund der geänderten bzw. konkretisierten Sachlage ist, anders als noch im Verfahren 1B_680/2021, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz folglich von einer ausgeprägten Fluchtgefahr ausgegangen ist, welcher durch Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Weder der vom Beschwerdeführer beantragte Hausarrest noch die Meldepflicht vermögen unter diesen Umständen die Gefahr, dass er fliehen könnte, hinreichend zu bannen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3; Urteil 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Haft sodann als unverhältnismässig, da er sich bereits seit mehr als neun Monaten in Haft befinde.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 22. Oktober 2021 in Haft. Aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte, insbesondere auch des von ihm angeblich erwirtschafteten Betrags von mindestens Fr. 602'858.95, der zur Diskussion stehenden Gewerbsmässigkeit, seiner Vorstrafe und dem abstrakten Strafrahmen des Geldspiel- bzw. Spielbankengesetzes, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, erweist sich die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022 jedoch als verhältnismässig und es droht noch keine Überhaft.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung von Art. 227 Abs. 7 StPO geltend, da die Sicherheitshaft um mehr als drei Monate verlängert worden sei. Es sei hierfür kein Ausnahmegrund ersichtlich. Der Umstand, dass die Hauptverhandlung am 9. August 2022 stattfinde, vermöge die Verlängerung der Haft um mehr als drei Monate nicht zu rechtfertigen.  
 
6.2. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert 3 Monaten nicht abgeschlossen werden kann (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
6.3. In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung hätte die bis zum 1. Mai 2022 angeordnete Sicherheitshaft längstens bis zum 1. August 2022 verlängert werden dürfen, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist. Vorliegend ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung um drei Monate und acht Tage, d.h. bis zum 9. August 2022, an. Als Begründung für die Überschreitung der gesetzlichen Dreimonatsfrist führte es einzig die (erst) auf den 9. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung an. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt, die Überschreitung der ordentlichen Höchstdauer der Sicherheitshaft von drei Monaten nicht (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.4). Dies gilt umso mehr, als die kantonalen Behörden auch nicht aufgezeigt haben, dass es ihnen aus besonderen, näher darzulegenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Hauptverhandlung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist anzusetzen. Auch aus den Akten gehen keine solchen Gründe hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet und es ist festzustellen, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft über die Dreimonatsfrist hinaus, d.h. vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022, rechtswidrig war.  
 
7.  
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft des Beschwerdeführers vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022 rechtswidrig war. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Aufgrund der Umstände ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 13. Juni 2022 im Betrag von Fr. 2'990.60 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte Sicherheitshaft vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'990.60 zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier