7B_98/2022 28.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_98/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ Inc., 
3. C.________ Inc., 
4. D.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp 
und Advokatin Marlen Schultze, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Siegelungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Juli 2022 (BV.2021.48-51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die Firma B.________ Inc., A.________ und E.________ eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen mutmasslichen schweren Steuerwiderhandlungen zu führen. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Beschuldigten eine besondere Steueruntersuchung wegen diversen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.  
 
A.b. Am 10. November 2021 forderte die ESTV sechs Banken auf, sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen für Bankverbindungen zu edieren, die für A.________ als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden. Die Banken übermittelten der ESTV daraufhin diverse Bankunterlagen.  
 
A.c. Gegen die Durchsuchung der von einer der Banken edierten Bankunterlagen erhoben A.________ sowie die Firmen B.________ Inc., C.________ Inc. und D.________ AG mit Schreiben vom 17. November 2021 bei der ESTV je Einsprachen (Siegelungsbegehren). Mit Schreiben vom 19. November 2021 erhoben A.________, E.________ sowie zwei weitere Firmen je ebenfalls Einsprachen gegen die Durchsuchung der von den anderen fünf Banken edierten Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhob auch eine weitere Gesellschaft Einsprache gegen die Durchsuchung der von einer der Banken edierten Unterlagen.  
 
A.d. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Dezember 2021 verneinte der zuständige Untersuchungsleiter der ESTV im Einspracheverfahren die Siegelungsberechtigung von A.________, E.________ und diversen Firmen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2021 reichten A.________, E.________ und sechs weitere Firmen gegen die Verfügungen vom 9. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV drei separate Beschwerden ein, jeweils mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und ihre Einsprachen (Siegelungsbegehren) seien zuzulassen.  
 
B.b. Der Direktor der ESTV hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 an den beiden Verfügungen vom 9. Dezember 2021 fest und leitete die drei Beschwerden gleichentags (zuständigkeitshalber) an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter. Er stellte den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen und von einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren sei abzusehen. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Beschwerdeverfahren BV.2021.47 (betreffend eine Gesellschaft), BV.2021.48-51 (betreffend A.________ und die Firmen B.________ Inc., C.________ Inc. und D.________ AG) und BV.2021.52-55 (betreffend A.________, E.________ und zwei weitere Firmen).  
 
B.c. Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde BV.2021.48-51 von A.________ und den Firmen B.________ Inc., C.________ Inc. und D.________ AG (betreffend Siegelungsbegehren) ab. Deren Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren BV.2021.47 und BV.2021.52-55 wies es ebenfalls ab.  
 
C.  
Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes vom 14. Juli 2022 gelangten A.________ und die Firmen B.________ Inc., C.________ Inc. und D.________ AG mit Beschwerde vom 15. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre Zulassung als Siegelungsberechtigte in einem einzuleitenden Entsiegelungsverfahren. 
Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2023 vernehmen. Die ESTV beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Innert der auf den 30. November 2022 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführer ein. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_423/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_98/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführer verneint und insofern kein Entsiegelungsverfahren einleiten lässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) der Beschwerdeführer ist zu bejahen. Soweit ihnen die Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihnen eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Im vorliegenden Fall ist gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die ESTV für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 175 f. und Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem mutmasslichen Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Art. 19-50 VStrR. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 2; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Über Beschwerden gegen Zwangsmassnahmenentscheide der ESTV entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 VStrR sowie Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer beanstanden im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihre Siegelungsberechtigung zu Unrecht verneint bzw. faktisch gar nicht über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (Siegelung) entschieden habe. Stattdessen habe das Bundesstrafgericht eines der geltend gemachten Durchsuchungshindernisse (Vorliegen substanzierter Geheimnisinteressen) verneint. Ein förmliches Entsiegelungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Dies verstosse insbesondere gegen Art. 50 Abs. 3 VStrR. Soweit die Vorinstanz schon im Einspracheverfahren (Siegelungsbegehren) faktisch als Entsiegelungsgericht fungiert und die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen und provisorisch versiegelten Asservate bewilligt habe, liege eine Kompetenzüberschreitung und formelle Rechtsverweigerung vor. 
 
4.  
 
4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR).  
 
4.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).  
 
4.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber - sofern die Siegelung erfolgt - im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Personen, die keinen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft demgegenüber die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen (bzw. inwiefern es sich um siegelungsfähige Unterlagen handle). Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass schon die Untersuchungsbehörde ihr Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht mehr gehört werden können (zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6 mit Hinweisen).  
Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber-/innen bezüglich edierte Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.5; Urteile 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. Urteil 1B_464/2012 E. 3). 
 
4.4. Die Beschwerdeführer haben schon vorinstanzlich geltend gemacht, sie verfügten bei einer der betroffenen Banken über eigene Konten. Sie müssten davon ausgehen, dass die Bank diesbezügliche geheimnisgeschützte Unterlagen ediert habe.  
Das Bundesstrafgericht stellt dazu Folgendes fest: Laut ESTV habe die fragliche Bank ihr die Unterlagen am 25. November 2021 in Papierform ediert. Die ESTV habe die Postsendung provisorisch versiegelt, weshalb ihr "nicht bekannt" sei, "welche Unterlagen ihr zugestellt wurden". Das entsprechende (Begleit-) Schreiben der Bank, woraus allenfalls hervorgehen könnte, welche konkreten Unterlagen diese an die ESTV herausgegeben hat, befinde sich nicht in den an das Bundesstrafgericht übermittelten Akten. Der Vorinstanz sei folglich "nicht bekannt, welche Unterlagen zu welchen Konten" ediert worden seien. Unter der Annahme, "dass die Beschwerdeführer bei der Bank tatsächlich über Bankkonten verfügen", könne "nicht ausgeschlossen werden", dass sich unter den Asservaten "auch Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführer lautenden Bankkonten befinden könnten". Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Beschwerdeführer folglich "als Inhaber der mutmasslich von der Edition betroffenen Bankkonten indirekt betroffen sein und damit als Einspracheberechtigte in Frage kommen". Davon sei offenbar auch die ESTV ausgegangen, weshalb sie die bei ihr eingereichten Bankunterlagen provisorisch, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Siegelungsberechtigung, versiegelt habe (angefochtener Entscheid, E. 6.5.2 S. 12). 
 
4.5. Wie die Vorinstanz feststellt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich unter den versiegelten Asservaten Bankunterlagen befinden, welche Kontenverbindungen der Beschwerdeführer betreffen. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes sind die Beschwerdeführer daher zur Einsprache (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 [erster Halbsatz] VStrR, Siegelungsbegehren) grundsätzlich berechtigt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat hier von Gesetzes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren einzuleiten und die angerufenen Durchsuchungshindernisse materiell zu prüfen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 [zweiter Halbsatz] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerdeführer sind dabei als Verfahrensparteien zuzulassen; im Entsiegelungsverfahren wird diese insbesondere die prozessuale Obliegenheit treffen, die von ihnen geltend gemachten Durchsuchungshindernisse ausreichend zu substanziieren (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6).  
Dass die Vorinstanz aufgrund unvollständiger Akten noch nicht hat prüfen können, welche Bankunterlagen über welche Konten ediert und provisorisch versiegelt wurden, ändert an dieser gesetzlichen Regelung nichts und vermag sich prozessual nicht zulasten der Beschwerdeführer auszuwirken. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Ausnahmefall, bei dem die Einsprachen (Siegelungsbegehren) offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erschienen und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer zum Vornherein einem Prozessleerlauf gleichkäme. Wie die Vorinstanz feststellt, haben die Beschwerdeführer schon im Einspracheverfahren geltend gemacht, es seien zahlreiche Unterlagen ediert und provisorisch versiegelt worden, die geheimnisgeschützt und nicht vom Tatverdacht erfasst seien, nicht in den Rahmen des untersuchten Sachverhalts fielen und deren Durchsuchung daher unverhältnismässig sei. Die substanziierte Bezeichnung der auszusondernden oder zu schwärzenden Asservate werde im einzuleitenden Entsiegelungsverfahren erfolgen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2 S. 8 f.). 
 
5.  
Dass die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführer verneint hat und kein förmliches Entsiegelungsverfahren durchführt, hält vor dem Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Für die von der betroffenen Bank edierten und durch die ESTV provisorisch versiegelten Unterlagen ist von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes einzuleiten. Die Beschwerdeführer sind daran als Parteien zu beteiligen. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der ESTV) hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 67 und 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Juli 2022 (BV.2021.48-51) aufgehoben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Eidgenössischen Steuerverwaltung) hat den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche und das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu entrichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster