4A_566/2013 26.03.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_566/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. März 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg A. Lang, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Käufer, Beschwerdeführer) und die B.________ AG (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 6. Mai 2011 einen Kaufvertrag ab. Damit erwarb der Käufer ab dem Produktionsstandort in Z.________ sämtliche Anlagen, Maschinen und Geräte in den im Vertrag aufgelisteten Räumen der Liegenschaft X.________. Es handelte sich bei den Kaufsobjekten um Gegenstände einer Obstverwertungsanlage, namentlich um 23 Edelstahltanks/Ovaltanks, 39 Edelstahltanks (zwischen 30'000 und 100'000 Liter Volumen), 11 Tanks à 45'000 Liter Volumen und 1 Edelstahltank à 10'000 Liter Volumen sowie um fünf "Bucher Pressen". Der Kaufpreis betrug Fr. 62'000.--. Der Käufer verpflichtete sich, bis spätestens 30. April 2012 die aufgeführten Anlagen, Maschinen und Geräte auf eigene Kosten auszubauen und abtransportieren zu lassen. Er hatte innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Die Verkäuferin verpflichtete sich dafür zu sorgen, dass innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzahlung der Abtransport der Anlagen, Maschinen und Geräte "als jeweils Ganzes aus den entsprechenden Gebäudeteilen ungehindert möglich ist (Ausnahme bilden die elf Tanks à je 45'000 Liter im Gärsaft- und Lachskeller, welche vor Ort zu verkleinern sind) ". Der Käufer hatte innerhalb von 30 Tagen den Restkaufpreis von Fr. 32'000.-- zu bezahlen, "sobald der ungehinderte Abtransport der Anlagen, Maschinen und Geräte als jeweils Ganzes aus den entsprechenden Gebäudeteilen nachprüfbar erreicht ist (Ausnahme bilden die elf Tanks à je 45'000 Liter im Gärsaft- und Lachskeller, welche vor Ort zu verkleinern sind) ".  
 
A.b. Nachdem es zu Differenzen über den Ausbau gekommen war, der Käufer namentlich geltend gemacht hatte, der Ausbau der grossen Anlageteile sei nicht möglich, schlossen die Parteien am 19./20. April 2012, vertreten durch ihre Anwälte, im Nachgang einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Tägerwilen eine Schlichtungsvereinbarung ab. Mit dieser wurde die Frist für den Ausbau der Obstverwertungsanlage bis zum 30. Oktober 2012 verlängert. Zudem wurde dem Käufer eine weitere Fristverlängerung von höchstens sechs Monaten zugestanden, sofern für diese Zeit der entsprechende Mietzins bezahlt werde. Ausserdem wurde festgehalten, dass mögliche "Demontage- und Wiedermontagekosten" gewisser Anlageteile entgegen der Regelung im Kaufvertrag zulasten des Käufers gingen. Die Schlichtungsvereinbarung enthielt zudem die Erklärung, wonach beide Parteien davon ausgingen, dass die fünf Pressen seinerzeit im zerlegten Zustand in das Gebäude eingebaut worden seien und deshalb heute in diesem Zustand auch wieder ausgebaut werden könnten. Sollte die Verkäuferin die "bauliche Umgebung" aber so verändert haben, dass diese Pressen selbst im zerlegten Zustand nicht aus dem Gebäude zu entfernen seien, werde sie dafür sorgen, dass die fraglichen Gebäudeöffnungen auf ihre Kosten vorübergehend so erweitert würden, dass die Bestandteile der Pressen abtransportiert werden könnten (Ziffer 7). Weiter wurde vereinbart, dass es dem Käufer freistehe, die "grossen Tanks, die nicht durch die bestehenden Öffnungen ausgebaut werden können", entweder auf eigene Kosten zu verschrotten oder stehen zu lassen, wobei es in diesem Fall Sache der Verkäuferin sei, die Tanks auf ihre Kosten zu entsorgen (Ziffer 8). Das Wahlrecht stehe dem Käufer bis 31. Oktober 2012 zu. Die Parteien vereinbarten zudem, den Restkaufpreis von Fr. 32'000.-- auf Fr. 22'000.-- zu reduzieren. Abschliessend hielten sie fest, dass der Kaufvertrag vom 6. Mai 2011 unverändert weiter gelte, soweit die Schlichtungsvereinbarung nichts Abweichendes regle.  
 
B.  
 
B.a. Am 22. April 2013 reichte A.________ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Kreuzlingen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Die B.________ AG widersetzte sich diesem und erhob gleichzeitig Widerklage. Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 verfügte der Einzelrichter:  
 
"1. Der Antrag von A.________, es sei der B.________ AG im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, sämtliche im Kaufvertrag vom 6. Mai 2012 [recte: 2011] aufgeführten Anlagen, Maschinen und Geräte der Liegenschaft X.________ an Dritte zu veräussern, zu zerstören oder über diese sonst wie zum Nachteil des Klägers zu verfügen, wird abgewiesen. 
2. Der Antrag von A.________, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung ein neutraler Experte/Gutachter zu bestimmen mit dem Auftrag, die Machbarkeit der Ausschaffung bestimmter Kaufgegenstände aus dem Gebäude zu beurteilen sowie die notwendigen Massnahmen zu nennen, die unter Beachtung der Statik des Gebäudes einen sicheren Ausbau derselben ermöglichen würden, wird abgewiesen. 
3. Der Antrag von A.________, es sei ihm zu erlauben, der B.________ AG im Rahmen der vorsorglichen Massnahme den zu leistenden Restkaufpreis für die Kaufgegenstände im Betrag von Fr. 22'000.- beim Gericht zu hinterlegen, eventualiter sei ihm zu erlauben, den Restkaufpreis auf ein vom Gericht bestimmtes Sperrkonto einzuzahlen, wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
4. Der Antrag von A.________, die von ihm beantragten vorsorglichen Massnahmen seien solange aufrecht zu erhalten, bis die B.________ AG die baulichen Massnahmen getroffen habe und die Kaufgegenstände alle vertragsgemäss abgebaut und zum Abtransportieren aus dem Gebäude geschafft worden seien, sowie der Antrag, die Schlichtungsvereinbarung sei über deren Befristungsdatum vom 30. April 2013 hinaus solange beizubehalten, bis der Abbau der Kaufgegenstände durch A.________ abgeschlossen sei, wird abgewiesen. 
5. Der Antrag der B.________ AG, A.________ sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die aus den Obstpressen ausgebauten Hydraulik-Aggregate an Dritte zu veräussern, zu zerstören oder auf andere Weise über diese zu verfügen, wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
6. Der Antrag der B.________ AG, A.________ sei im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zu verpflichten, den Schlüssel zur Liegenschaft X.________ (...) umgehend an die Gesuchsgegnerin herauszugeben, wird gutgeheissen. A.________ wird verpflichtet, der B.________ AG den genannten Schlüssel innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung auszuhändigen. 
7. A.________ bezahlt Gerichtskosten               Fr.       1'800.-  
8. A.________ hat die B.________ AG mit Fr. 2'100.- an deren Parteikosten zu entschädigen." 
 
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung ein. Mit Urteil vom 11. September 2013 schützte das Obergericht die Berufung teilweise, nämlich betreffend Ziffer 6 des erstinstanzlichen Dispositivs (Widerklage der B.________ AG). Im Übrigen wies es das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist und trat auf das Begehren der B.________ AG betreffend Schlüsselherausgabe nicht ein. Die Kosten wurden im Verhältnis ein Zehntel zu neun Zehnteln verlegt und A.________ zu einer entsprechend reduzierten Parteientschädigung verpflichtet.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen betragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 11. September 2013 sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen, wobei er an seinen Anträgen im kantonalen Verfahren festhält. 
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Die Parteien haben unaufgefordert eine Replik und eine Duplik eingereicht. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbstständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79 mit Hinweis). 
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, die in einem von der Einleitung eines ordentlichen Hauptverfahrens unabhängigen Verfahren beurteilt wurden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Gesuch abgewiesen und damit das Gesuchsverfahren zum Abschluss gebracht. Es handelt sich folglich um einen Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG (vgl. auch BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79 mit Hinweis). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass, sodass - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Bei einem Entscheid, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).  
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2. S. 318 f.; je mit Hinweisen). 
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen). Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (Urteile 4A_10/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1.4; 4A_341/2011 vom 21. März 2012 E. 1.5.1; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wird diesen Grundsätzen über weite Strecken nicht gerecht. So präsentiert er vorweg auf den Seiten 3-6 der Beschwerde seine Sicht des Sachverhalts und kritisiert sodann unter dem Titel "Zum Entscheid des Obergerichts vom 11.09.2013" auf den Seiten 6-12 die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt als willkürlich, trägt dabei aber im Wesentlichen unzulässige appellatorische Kritik vor. Ebenso erweitert er im Rahmen seiner Ausführungen zur Unmöglichkeit bzw. der Verunmöglichung seiner Vertragserfüllung durch die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt gegenüber den von der Vorinstanz dargelegten Tatsachen, wiederum ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen dafür gegeben wären. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gemäss Kaufvertrag vom 6. Mai 2011 bzw. den Änderungen gemäss Schlichtungsvereinbarung vom 19./20. April 2012 auf ihre Kosten Erweiterungen von Gebäudeöffnungen hätte vornehmen müssen (inkl. Abstützmassnahmen im Hinblick auf die Statik), um die Demontage und den Abtransport grosser Anlageteile durch den Beschwerdeführer zu ermöglichen und mangels deren Vornahme selber dafür verantwortlich sei, dass die Anlage nicht termingerecht weggeschafft wurde. 
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Ziffer 7 der Schlichtungsvereinbarung habe die Verkäuferin eine Erweiterung der fraglichen Gebäudeöffnungen nur zum Zweck der Ausschaffung der Pressen und auch diesbezüglich nur dann auf ihre Kosten vornehmen müssen, wenn sich die "bauliche Umgebung" seit dem Einbau so verändert hätte, dass deren Ausbau auch in zerlegtem Zustand nicht mehr möglich gewesen sei. Dass sich die "bauliche Umgebung" zwischenzeitlich verändert hätte, sei vom Käufer nicht glaubhaft gemacht worden. Für anderweitige Absprachen oder Zusicherungen gebe es keine Hinweise. Die Verkäuferin sei somit nicht zu einer Veränderung der Gebäudeöffnungen im Sinn einer Anpassung der Montageöffnung sowie des Aussentors verpflichtet gewesen. Da sie keine Erweiterung der Gebäudeöffnungen geschuldet habe, sei sie auch nicht zu diesbezüglichen Stützmassnahmen im Hinblick auf die Statik verpflichtet gewesen.  
Weiter schloss die Vorinstanz, wie sich aus Ziffer 8 der Schlichtungsvereinbarung ergebe, hätten die Parteien gewusst, dass die grossen Tanks nicht durch die bestehenden Öffnungen ausgebaut werden konnten. Dem Käufer sei es daher freigestellt worden, diese entweder auf eigene Kosten selber zu verschrotten oder stehen zu lassen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Schlichtungsvereinbarung seien sich die Parteien der sich abzeichnenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Abtransport bewusst gewesen. Auf Seiten des Käufers könne daher auch kein Irrtum vorgelegen haben. Deshalb seien der Beschwerdegegnerin keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen und der Käufer wäre gemäss Ziffer 3 der Schlichtungsvereinbarung verpflichtet gewesen, die Anlage bis spätestens 31. April 2013 auszubauen. Ab 1. Mai 2013 sei er in Verzug und die Verkäuferin berechtigt gewesen, gemäss Art. 107 Abs. 2 OR vom Kaufvertrag zurückzutreten. Damit habe der Käufer keinen Anspruch auf die Anlage mehr gehabt. Da er seinen Anspruch nicht habe glaubhaft machen können, sei die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abzulehnen, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch geprüft werden müssten. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür (Art. 9 BV) vor.  
 
3.2.1. Er erblickt eine Verletzung des Gehörsanspruchs darin, dass die Vorinstanz seine Ausführungen zum Hintergrund der Vergleichsvereinbarung nicht gewürdigt habe.  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen). Vorliegend war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, das Urteil des Obergerichts sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
3.2.2. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, wonach neben der Schlichtungsvereinbarung vom 19./20. April 2012, die den Kaufvertrag vom 6. Mai 2011 zum Teil ergänzte bzw. abänderte, keine weiteren Zusicherungen oder Abmachungen nachgewiesen seien. Er macht geltend, in den von ihm mit der Beschwerde eingereichten Akten 4a, 4b und 5 sei zugesichert worden, dass auch die Tanks "durch die Montageöffnungen und folglich auch durch das Aussentor passen würden". Er beruft sich darauf, die entsprechenden Vorbringen bereits im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gemacht zu haben. An der von ihm angegebenen Stelle in der Berufung an das Obergericht findet sich zwar die Behauptung einer entsprechenden Zusicherung, jedoch ohne weitere Substanziierung und ohne Angabe der Aktenbelege. Das genügt nicht für eine Sachverhaltsrüge (vgl. E. 2.2). Bereits aus diesem Grund ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.  
Selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte man der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich keine Willkür vorwerfen. Der Beschwerdeführer beruft sich mit dem Hinweis auf die genannten Aktenstücke nicht auf eine eigenständige, neben dem ursprünglichen Vertrag bzw. der Schlichtungsvereinbarung bestehende Zusicherung. Vielmehr macht er damit geltend, er habe aufgrund dieser Aktenstücke nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die (bestehenden) Öffnungen genügten. Die Vorinstanz wies aber zu Recht darauf hin, dass die Parteien in Ziffer 8 der Schlichtungsvereinbarung ausdrücklich festhielten, dass es "grosse Tanks" gebe, "die nicht durch die bestehenden Öffnungen ausgebaut werden können". Den Parteien sei somit klar gewesen, dass die bestehenden Öffnungen nicht genügten. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei bei den in Ziffer 8 erwähnten "grossen Tanks" um jene elf Tanks gegangen, die in Ziffer 6 des ursprünglichen Kaufvertrags erwähnt wurden und bei denen die Parteien von Anfang an die Meinung gehabt hätten, dass sie nicht als Ganzes aus dem Gebäude entfernt werden könnten. Die Vorinstanz habe den Hintergrund der Schlichtungsvereinbarung völlig falsch verstanden und die Ausgangslage, wie sie durch den ursprünglichen Kaufvertrag gegeben war, namentlich auch sein wirtschaftliches Interesse an den wertvollen 74 Occasionstanks, völlig ausgeblendet. Es trifft zu, dass die Vorinstanz entscheidend auf den Wortlaut der Schlichtungsvereinbarung abstellte. Jedoch kann ihr angesichts des klaren Wortlauts von Ziffer 8 keine Willkür vorgeworfen werden. 
 
3.2.3. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer sodann, dass die Vorinstanz auf eine Offerte der Firma N.________ vom 28. Januar 2013 für einen Ausbau der Pressen abstellte, obwohl er bestritten habe, dass ihm diese eine solche Offerte gemacht habe.  
Bei dieser Rüge geht es in Wirklichkeit nicht um eine Verletzung des Gehöranspruchs; jedenfalls begründet der Beschwerdeführer nicht, worin denn die angebliche Gehörsverletzung genau bestanden haben soll. Vielmehr enthält auch diese Rüge den Vorwurf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Beim von der Vorinstanz zitierten Aktenbeleg handelt es sich um eine an den Beschwerdeführer adressierte Offerte. Dieser beruft sich auf eine Stelle in der erstinstanzlichen Stellungnahme und Widerklageantwort. Er behauptet aber selber nicht, dass er entsprechende Bestreitungen auch im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Es fehlen daher die Voraussetzungen, um den Sachverhalt - wozu auch das Prozessgeschehen gehört (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.) - zu ergänzen. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auf den Wortlaut der Offerte abstellte, welche die Adresse des Beschwerdeführers nennt und unter "Ihr Zeichen " seinen Namen angibt, und daher davon ausging, er habe diese Offerte erhalten, ist nicht willkürlich. 
Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Pressen rügt der Beschwerdeführer sodann als willkürlich die Feststellung der Vorinstanz, wonach es nicht zu den Pflichten der Beschwerdegegnerin gehört habe, für Abstützungen zu sorgen. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, die Stützmassnahmen seien im Zusammenhang mit den Gebäudeöffnungen (Montageöffnung und Aussentor) gestanden und die Vorinstanz nach dem Gesagten willkürfrei davon ausgehen durfte, die Beschwerdegegnerin sei gemäss Ziffer 7 der Schlichtungsvereinbarung im Hinblick auf die Wegschaffung der Pressen nicht zu Erweiterungen der Gebäudeöffnungen verpflichtet gewesen, weil "bauliche Veränderungen " seit dem seinerzeitigen Einbau nicht nachgewiesen wurden, ist die Verneinung einer Abstützungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin folgerichtig und jedenfalls nicht willkürlich. 
 
3.3. Nachdem den Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, gehen seine Vorbringen unter dem Titel "  Generelle rechtliche Ausführungen " betreffend Unmöglichkeit, Schuldnerverzug der Verkäuferin, Teilnichtigkeit der Schlichtungsvereinbarung bzw. Täuschung/Irrtum ins Leere. Trotz wortreicher Ausführungen zu Irrtum und Täuschung setzt er sich zudem mit dem entscheidenden Argument der Vorinstanz nicht auseinander. Diese wies zu Recht darauf hin, dass die Schlichtungsvereinbarung in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in welchem sich die Parteien über die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Abtransport bewusst waren. Mangels genügender Rüge (vgl. E. 2.1) kann darauf daher nicht eingetreten werden.  
Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie die Glaubhaftmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs als misslungen erachtete und das Gesuch um ein vorsorgliches Veräusserungsverbot betreffend die Kaufgegenstände abwies. 
 
4.  
Abgewiesen wurde im angefochtenen Entscheid auch der Antrag, im Sinn einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO eine Expertise zur Machbarkeit der Ausschaffung der Kaufobjekte einzuholen. Die Vorinstanz stellte fest, eine vorsorgliche Beweisführung könne nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden. Es müsse glaubhaft gemacht werden, dass ein Sachverhalt vorliege, der einen solchen Anspruch gewähre und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann. Nachdem ein solcher materiellrechtlicher Anspruch gerade nicht glaubhaft gemacht werden konnte, sei auch das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abzuweisen. 
Diese Beurteilung, die sich auf die vom Bundesgericht zu Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO entwickelten Kriterien stützt (BGE 140 III 12 E. 3.3.3 S. 13 f.; 140 III 16 E. 2.2.2 S. 19 f.; 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81), ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Auf seine Rüge, die Ausführungen der Vorinstanz zur vorsorglichen Beweisführung seien willkürlich und beinhalteten eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. März 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze