8C_686/2021 06.12.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_686/2021  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AGV Aargauische Gebäudeversicherung, 
Kantonale Unfallversicherung (KUV), Bleichemattstrasse 12/14, 5000 Aarau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Manuel Jaun, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. September 2021 (VBE.2021.207). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1972, war (neben einer Anstellung im Betrieb B.________) im Teilzeitpensum als Primarschullehrerin beschäftigt und dadurch bei der Aargauischen Gebäudeversicherung, kantonale Unfallversicherung (nachfolgend: AGV), für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 25. April 2018 zog sie sich bei einer Auffahrkollision neben diversen Kontusionen ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu (Unfallmeldung vom 3. Mai 2018). Sie wurde nach der notfallmässigen Einweisung bis am 5. Mai 2018 im Spital C.________ betreut. In der Folge klagte A.________ über anhaltende Kopfschmerzen und Schwindel. Vom 18. März bis 20. April 2019 hielt sie sich in der Klinik D.________ auf (Austrittsbericht vom 29. April 2019. 
Zwischenzeitlich hatte sich A.________ auch bei der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem ein Belastbarkeitstraining vorzeitig abgebrochen werden musste, leitete die IV-Stelle des Kantons Aargau eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Neurologie und Neuropsychologie in die Wege, an der sich die AGV mit Zusatzfragen zu beteiligen beabsichtigte. Den Abklärungstermin sagte A.________ unter Angabe von gesundheitlichen Gründen kurzfristig ab. Sie stellte beim Gericht E.________ gegen die Versicherungen F.________ AG ein Gesuch um Anordnung eines durch Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurologie, zu erstellenden Gutachtens zur vorsorglichen Beweisführung in einem allfälligen Haftpflichtprozess. Diesem Gesuch wurde am 3. August 2020 stattgegeben und auf die dagegen von der Versicherungen F.________ AG erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 29. Oktober 2020 nicht ein. 
Die AGV hielt in der Folge an der geplanten Begutachtung fest und liess A.________, unter Aufforderung zur Mitwirkung und Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG, zu einer Abklärung durch lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie, aufbieten. A.________ ersuchte um Sistierung der Untersuchung bis zur Erstattung des auf dem Zivilweg angeordneten Gutachtens durch Dr. med. G.________. Daraufhin stellte die AGV ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. November 2020 und Einspracheentscheid vom 8. März 2021 per 9. November 2020 ein. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. September 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ihr, unter Berücksichtigung namentlich des Gutachtens des Dr. med. G.________ vom 25. März 2021, auch über den 9. November 2020 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers ab dem 9. November 2020 mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Abklärung der Leistungsvoraussetzungen verneinte. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1), die Mitwirkungspflicht der versicherten Person hinsichtlich diesbezüglicher medizinischer Abklärungen nach Art. 43 Abs. 2 ATSG sowie die Folgen bei deren Verletzung nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass praxisgemäss der Versicherte, der in unentschuldbarer Weise die Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert und dadurch eine Beweislosigkeit hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs verursacht, deren Folgen zu tragen hat (Urteil 8C_87/2018 vom 16. August 2018 E. 4.2 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, es habe nach einer von der Invalidenversicherung veranlassten, von der Beschwerdeführerin indessen abgesagten bidisziplinären Begutachtung weiterhin Bedarf an einer neuropsychologischen Abklärung bestanden. Durch die Klinik D.________ (Bericht vom 13. Dezember 2019) sowie durch Dr. med. G.________ (Gutachten vom 25. März 2021) seien lediglich neurologische Untersuchungen erfolgt. Dem im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung gestützt auf Art. 158 ZPO erstatteten Gutachten könne zudem nicht die gleiche Beweiskraft zukommen wie einer im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Expertise, zumal in jenem Verfahren vorab die Prozessaussichten zu klären seien. Die Beschwerdeführerin sei am 16. Oktober 2020 auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und es sei ihr eine Mahn- und Bedenkzeit eingeräumt worden. Am 9. November 2020 habe die Beschwerdeführerin indessen explizit mitgeteilt, dass sie an der von der Beschwerdegegnerin geplanten Begutachtung nicht teilnehmen werde. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt. Mangels tauglicher medizinischer Entscheidgrundlagen hätten die Voraussetzungen für einen weitergehenden Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, insbesondere der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den auch nach dem 9. November 2020 geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 25. April 2018, nicht beurteilt werden können. Das kantonale Gericht bestätigte daher die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 9. November 2020.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer unentschuldbaren Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht und dementsprechend auch zu ihren Ungunsten von einer Beweislosigkeit ausgegangen. Sie habe sich, so die Beschwerdeführerin weiter, entgegen der Vorinstanz nicht grundsätzlich jeglicher medizinischer Abklärung verweigert. Vielmehr habe sie ausdrücklich darum gebeten, das von ihr im Zivilverfahren beantragte Gutachten abzuwarten, dem die Vorinstanz im Übrigen zu Unrecht von vornherein den Beweiswert absprechen wolle. Sich erneuten neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen mit der damit verbundenen psychischen Belastung zu unterziehen, sei ihr nicht zuzumuten. Zudem liefe die erneute Abklärung durch den Unfallversicherer auf die unzulässige Einholung einer "second opinion" hinaus.  
 
5.  
Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen sachverhaltlichen Feststellungen, namentlich hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin erkannten und im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anvisierten neuropsychologischen Abklärungsbedarfs unrichtig wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Dass entsprechende Untersuchungen bereits stattgefunden und die sich in tatsächlicher Hinsicht bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs stellenden Fragen insoweit bereits geklärt worden und weitere Untersuchungen im Sinne einer "second opinion" daher unzulässig wären, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt insoweit, als das kantonale Gericht diesbezüglich von einer unentschuldbaren Verletzung der Mitwirkungspflicht ausging, nachdem die Beschwerdeführerin am 9. November 2020 erklärte, an den entsprechenden Untersuchungen nicht teilzunehmen. Es lässt sich zudem nicht ersehen, inwiefern insbesondere ein neuropsychologischer Abklärungsbedarf für die Beurteilung des Leistungsanspruchs aus Unfallversicherung nunmehr bereits gedeckt wäre mit der von der Beschwerdeführerin im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung für einen allfälligen Haftpflichtprozess erstrittenen fachärztlichen neurologischen Begutachtung. Die diesbezügliche Verfahrensleitung liegt allein beim Unfallversicherer, nicht bei der Beschwerdeführerin, denn die abschliessende Beurteilung ihrer Ansprüche aus Unfallversicherung steht in seiner Verantwortung, und die Beweiskraft eines Gutachtens bemisst sich dementsprechend auch danach, ob es die sich unter diesem Aspekt stellenden sachverhaltlichen Fragen zu beantworten vermag. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe dem im Zivilverfahren zwischenzeitlich am 25. März 2021 erstatteten Gutachten die Beweistauglichkeit zu Unrecht von vornherein abgesprochen, vermag sie daher nicht durchzudringen. Schliesslich lässt sich gestützt auf die diesbezüglich massgebliche Rechtsprechung (oben E. 3) auch nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht hinsichtlich des für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhangs zufolge einer von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Beweislosigkeit einen weitergehenden Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung verneinte. Inwieweit die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht zu erkennen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt. 
 
7.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo