7B_96/2022 28.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_96/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ Inc., 
2. B.________ Inc., 
3. C.________ S.A., 
4. D.________ S.A., 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp und Advokatin Marlen Schultze, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsstrafverfahren; Siegelungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 14. Juli 2022 (BV.2021.33-36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die Firma E.________ Inc., H.________ und I.________eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen mutmasslichen schweren Steuerwiderhandlungen zu führen. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Beschuldigten eine besondere Steueruntersuchung wegen diversen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.  
 
A.b. Gestützt auf Hausdurchsuchungsbefehle vom 1. November 2021 liess die ESTV am 11. November 2021 am Domizil von I.________, an welchem sich auch der Sitz der Fa. J.________ AG befindet, am Domizil von H.________ sowie in den Geschäftsräumlichkeiten der F.________ AG und K.________ AG diverse Unterlagen und elektronische Datenträger sicherstellen. Darunter befinden sich unter anderem Papiere und Aufzeichnungen, die mit "A.________ Inc.", "B.________ Inc.", "C.________ S.A." und "D.________ S.A." bezeichnet sind. Gestützt auf die gleichentags von I.________, der J.________ AG, der F.________ AG und der K.________ AG erhobenen Einsprachen versiegelte die ESTV die sichergestellten Asservate.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 12. November 2021 ersuchte die ESTV I.________, die J.________ AG, die F.________ AG und die K.________ AG um Mitteilung bis zum 17. November 2021, ob sie an den erhobenen Einsprachen (Siegelungsbegehren) festhalten wollten. Mit Schreiben vom 17. November 2021 teilten die Angefragten der ESTV mit, dass sie an den erhobenen Einsprachen festhielten. Mit Schreiben vom gleichen Tag erhoben auch die Firmen A.________ Inc., B.________ Inc., C.________ S.A. und D.________ S.A. bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsuchung der sie betreffenden am 11. November 2021 sichergestellten Asservate.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 verneinte der zuständige Untersuchungsleiter der ESTV die Siegelungsberechtigung der Firmen A.________ Inc., B.________ Inc., C.________ S.A. und D.________ S.A. Dagegen reichten diese Firmen am 3. Dezember 2021 Beschwerde beim Direktor der ESTV ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 1. Dezember 2021 sei aufzuheben und ihre Einsprachen (Siegelungsbegehren) seien zuzulassen. Zudem sei die ESTV anzuweisen, ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu stellen. Der Direktor der ESTV hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 an der Verfügung vom 1. Dezember 2021 fest und leitete die Beschwerde gleichentags (zuständigkeitshalber) an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter, worauf dessen Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36 (betreffend Siegelungsbegehren) eröffnete.  
 
B.  
 
B.a. Mit zwei separaten Eingaben vom 17. Dezember 2021 ersuchte die ESTV die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Ermächtigung, die am 11. November 2021 an den Domizilen von I.________, der J.________ AG, der F.________ AG und der K.________ AG sichergestellten Asservate zu entsiegeln und zu durchsuchen (Entsiegelungsgesuche). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer die Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 (betreffend I.________und die J.________ AG) und BE.2021.18 (betreffend die F.________ AG und die K.________ AG). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. Februar 2022 sistierte sie die Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 und BE.2021.18 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 (Siegelungsbegehren).  
 
B.b. Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde BV.2021.33-36 (betreffend Siegelungsbegehren) ab.  
 
C.  
Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes vom 14. Juli 2022 gelangten die Firmen A.________ Inc., B.________ Inc., C.________ S.A. und D.________ S.A. mit Beschwerde vom 15. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und (sinngemäss) ihre Zulassung als Siegelungsberechtigte in den hängigen Entsiegelungsverfahren. 
Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2023 vernehmen. Die ESTV beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Innert der auf den 30. November 2022 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerinnen ein. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_412/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_96/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerinnen verneint und diese daher nicht zu den hängigen Entsiegelungsverfahren zulässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist zu bejahen. Soweit ihnen die Teilnahme am Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihnen eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Im vorliegenden Fall ist gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die ESTV für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 175 f. und Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem mutmasslichen Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Art. 19-50 VStrR. Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 2; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Über Beschwerden gegen Zwangsmassnahmenentscheide der ESTV entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 VStrR sowie Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass die Bundesstrafjustizbehörden ihre Siegelungsberechtigung zu Unrecht verneint hätten. Es seien "offenkundig auch Dokumente und elektronische Daten der vier Beschwerdeführerinnen sichergestellt worden". Die fraglichen Asservate seien aufgrund der Bezeichnungen auf den Hausdurchsuchungsprotokollen "klar als Daten der vier Beschwerdeführerinnen gekennzeichnet". Zudem würden in den Beschlagnahmeprotokollen zahlreiche Positionen aufgelistet, bei denen "anhand deren Bezeichnung nicht auszuschliessen" sei, dass sich "darunter auch Daten der vier Beschwerdeführerinnen" befinden könnten. Sie rügen insbesondere eine Verletzung von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 29 BV
 
4.  
 
4.1. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR).  
 
4.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO: "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).  
 
4.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber - sofern die Siegelung erfolgt und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird - im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Personen, die keinen Gewahrsam an den erhobenen Unterlagen hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft demgegenüber die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen (bzw. inwiefern es sich um siegelungsfähige Unterlagen handle). Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass schon die Untersuchungsbehörde ihr Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht mehr gehört werden können (zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6 mit Hinweisen).  
 
4.4. Die vier in Panama domizilierten Beschwerdeführerinnen haben ihre hier streitige Siegelungsberechtigung schon vorinstanzlich damit begründet, dass sie Teile der Holdingstrukturen der K.________ AG bzw. der J.________ AG seien und sich unter den versiegelten Asservaten Dokumente und Daten befänden, die in ihrem "Gewahrsam" gestanden hätten. Die Beschwerdeführerinnern waren aber in den durchsuchten Geschäftsräumlichkeiten weder domiziliert noch eingemietet und sind insofern von den Hausdurchsuchungen nicht betroffen. Sie waren auch nicht Gewahrsamsinhaberinnen der dort sichergestellten Asservate. Der blosse Umstand, dass auf gewissen Unterlagen und Dateien ihre Namen erwähnt sind, macht sie nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht zu siegelungsberechtigten Inhaberinnen (Art. 50 Abs. 3 VStrR, Art. 248 Abs. 1 StPO) der sichergestellten Aufzeichnungen. Noch weniger gilt dies für ihre unsubstanziierten Vorbringen, es könne bei zahlreichen Asservaten "nicht ausgeschlossen" werden, dass die Beschwerdeführerinnen den Gewahrsam daran innegehabt hätten. Wie die Vorinstanz feststellt, waren die am 11. November 2021 sichergestellten Asservate im Gewahrsam von I.________und H.________ bzw. der Firmen J.________ AG, F.________ AG und K.________ AG; diese haben im eigenen Namen Siegelungsbegehren gestellt. Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR sind hier nicht tangiert.  
Auch der prozessuale Einwand der Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen nicht möglich gewesen, ihre Siegelungsberechtigung näher zu substanziieren, überzeugt nicht. Wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, es seien - über die Asservate, auf denen ihre Namen erwähnt werden, hinaus - weitere angeblich privatgeheimnisgeschützte Aufzeichnungen sichergestellt worden, an denen sie vermutlich Gewahrsam innegehabt hätten, wäre es ihnen durchaus möglich und zumutbar gewesen, diese Asservate zu bezeichnen und ihre diesbezüglichen Vermutungen näher zu plausibilisieren. Sie bringen zwar vor, die sichergestellten Aufzeichnungen seien für sie "nicht mehr einsehbar" gewesen und es sei "vermessen anzunehmen, dass die Organe der Beschwerdeführerinnen ohne Einsicht in die sichergestellte grosse Datenmenge einzelne Dokumente" hätten bezeichnen können. Sie machen jedoch nicht geltend, sie hätten im erstinstanzlichen Siegelungsverfahren oder im anschliessenden Beschwerdeverfahren Akteneinsicht verlangt, welche ihnen zu Unrecht verweigert worden wäre. 
 
4.5. Dass die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerinnen verneint hat, verletzt kein Bundesrecht.  
Soweit (unter Beanstandung einer angeblichen "Rechtsverweigerung" bzw. "Kompetenzüberschreitung") auch noch sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe die richterliche Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sich mit entscheiderheblichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerinnen verneinte. Dabei musste sie sich nicht mit deren sämtlichen Einwänden ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Das gilt namentlich für Vorbringen, die den Streitgegenstand (Siegelungsberechtigung) nicht oder nur am Rande betrafen. 
Die weiteren erhobenen Rügen, etwa der Verletzung von nicht näher genannten "verfassungsmässigen Rechten nach Art. 29 BV", sind nicht ausreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster