9C_348/2023 30.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_348/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, 
8050 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Asga Pensionskasse Genossenschaft, 
Rosenbergstrasse 16, 9000 St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, Seestrasse 6, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2023 (BV.2022.00053). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ war vom 1. Januar 2014 bis Ende Dezember 2017 bei der B.________ AG angestellt und deswegen bei der Vorsorgeeinrichtung der CPH-Gruppe berufsvorsorgeversichert. Anschliessend bezog er vom 8. Januar bis zum 31. März 2018 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, weshalb er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) für die berufliche Vorsorge versichert war. Im Rahmen eines Zwischenverdienstes war A.________ vom 26. Januar bis zum 14. März 2018 bei einem Arbeitsvermittlungsunternehmen angestellt und (temporär) für die D.________ AG tätig; dabei war er bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (heute: Asga Pensionskasse Genossenschaft; nachfolgend: Asga) versichert. Vom 1. April bis zum 18. Mai 2018 war A.________ in einer Festanstellung bei der E.________ AG tätig; er war deswegen der BVG-Sammelstiftung Swiss Life angeschlossen.  
 
A.b. Im Juli 2018 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm mit Verfügungen vom 2. und 21. Juli 2020 eine Viertelsrente vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2020 zu (Invaliditätsgrad von 41 % resp. 53 %). Alle vier genannten Vorsorgeeinrichtungen verneinten ihre jeweilige Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Invalidität.  
 
A.c. Mit Klage vom 8. Juni 2021 verlangte A.________, die BVG Sammelstiftung Swiss Life sei zur Ausrichtung von Rentenleistungen zu verpflichten - eventualiter im Rahmen einer Vorleistungspflicht. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die BVG Sammelstiftung Swiss Life, A.________ aus obligatorischer beruflicher Vorsorge eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Invalidenrente vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % basierende Rente ab dem 1. Januar 2020 als Vorleistung auszurichten; im Übrigen wies es die Klage ab (Urteil vom 10. Februar 2022).  
Auf die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_247/2022 vom 30. Mai 2022 nicht ein. 
 
 
B.  
Mit einer weiteren Klage vom 19. Juli 2022 (Poststempel) beantragte A.________ sinngemäss, die Vorsorgeeinrichtung der CPH-Gruppe, die Auffangeinrichtung oder die Asga sei zur Ausrichtung von Invalidenleistungen zu verpflichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erkannte eine "doppelte Zuständigkeit" der Auffangeinrichtung und der Asga, weshalb es beide Vorsorgeeinrichtungen verpflichtete, A.________ - vorbehältlich Überentschädigung - je eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Invalidenrente vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 und eine auf einem Invaliditätsgrad von 53 % basierende Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 auszurichten; soweit die Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung der CPH-Gruppe gerichtet war, wies es sie ab (Urteil vom 24. März 2023). 
 
C.  
Die Auffangeinrichtung beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 24. März 2023sei aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage vom 19. Juli 2022 sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung über die Zuständigkeit an das kantonale Gericht zurückzuweisen; subeventualiter sei das Urteil vom 24. März 2023 insoweit aufzuheben und anzupassen, als ihre Leistungspflicht nicht am 1. Januar, sondern erst am 1. März 2019 beginne. 
A.________ reicht zwei Eingaben ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Asga schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ein schutzwürdiges Interesse der Auffangeinrichtung an der Aufhebung resp. Korrektur des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) besteht nur, soweit sie selbst von diesem betroffen ist. In diesem Sinn sind denn auch ihre Rechtsbegehren zu verstehen (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418, aber in: SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47). Der Antrag der Asga, die sich im kantonalen Verfahren nicht äusserte (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), ist zulässig. Diese Vorsorgeeinrichtung scheint davon auszugehen, dass insofern, als die Beschwerde der Auffangeinrichtung gutgeheissen wird, auch ihre eigene Leistungspflicht entfällt. Damit geht sie fehl: Das BGG kennt keine Anschlussbeschwerde (BGE 145 V 57 E. 10.2) und das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.1).  
 
2.1.2. Ebenfalls korrekt führt die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist (grundsätzlich) dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2).  
 
2.1.3. Den soeben dargelegten Grundsätzen (E. 2.1.1 und 2.1.2) kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.1.3).  
 
2.2. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (E. 1.2). Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2; 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die IV-Stelle des Kantons Zürich setzte bei der Rentenzusprache den Beginn der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf den 26. Januar 2018 und den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2019 fest. Das kantonale Gericht hat eine diesbezügliche Bindung (vgl. dazu BGE 143 V 434 E. 2.2; Urteil 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 mit Hinweisen) einerseits zufolge offensichtlicher Unhaltbarkeit betreffend den Beginn der Wartezeit und anderseits mangels Eröffnung der entsprechenden Verfügungen an eine der mit der Klage vom 19. Juli 2022 belangten Vorsorgeeinrichtungen verneint und die jeweilige Leistungspflicht frei geprüft.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen hätten die von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrade zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Weiter hat sie insbesondere erwogen, die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht am Tag des Stellenantritts bei der D.________ AG am 26. Januar 2018 eingetreten, sondern davor oder danach. Aus dem Assessmentbericht der F.________ AG vom 9. Oktober 2018 gehe hervor, dass der Beschwerdegegner seine Zwischenverdiensttätigkeit bei der D.________ AG wegen stärker werdender Rückenbeschwerden und mit Blick auf die Festanstellung bei der E.________ AG aufgegeben und aus gesundheitlichen Gründen bereits am 14. März 2018 und damit zwei Wochen vor Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses am 1. April 2018 beendet habe. Dazu passten auch die Ausführungen des Dr. med. G.________ im Bericht vom 5. Mai 2018, wonach er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zwar erst ab dem 23. April 2018 attestiert habe, der Beschwerdegegner aber bereits "seit ca. zwei Monaten" unter manifesten Schmerzen im linken Bein mit begleitenden Kribbelparästhesien leide. Mithin habe die relevante Arbeitsunfähigkeit schon vor Antritt der Arbeitsstelle bei der E.________ AG bestanden. Bei dieser Tätigkeit habe es sich offensichtlich um eine für den Betroffenen gesundheitlich unzumutbare Arbeit resp. um einen gescheiterten Arbeitsversuch gehandelt. Der Beschwerdegegner habe zwar bereits seit vielen Jahren, namentlich auch während der bis Ende 2017 ausgeübten Tätigkeit bei der B.________ AG, unter starken Gesundheitsbeeinträchtigungen gelitten und die Arbeiten zeitweise nur nach Einnahme von Schmerzmitteln in sehr hoher Dosierung ausführen können. Dies ändere jedoch nichts daran, dass dessen Arbeitsunfähigkeit erst Anfang/Mitte März 2018 gegen aussen sichtbar geworden sei. Für die Zeit davor seien die Akten unergiebig. Die Vorsorgeeinrichtung der CPH-Gruppe habe ausgeführt, dass der Beschwerdegegner zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 voll arbeitsfähig gewesen sei.  
Die später invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei somit erstmals Anfang/Mitte März 2018 arbeitsrechtlich und gegen aussen sichtbar in Erscheinung getreten, als er seine Zwischenverdiensttätigkeit bei der D.________ AG (beziehungsweise seine entsprechende Anstellung beim Arbeitsvermittlungsunternehmen) aus gesundheitlichen Gründen auf den 14. März 2018 gekündigt habe. Damals sei er (im Rahmen einer doppelten Zuständigkeit) bei der Auffangeinrichtung und bei der Asga für die berufliche Vorsorge versichert gewesen. 
Folglich hat das kantonale Gericht die Leistungspflicht der soeben genannten Vorsorgeeinrichtungen im Grundsatz bejaht. Den Rentenbeginn hat es in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG (i.V.m. sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des IVG) auf den 1. Januar 2019 und den Invaliditätsgrad auf 41 % (ab Januar 2019) resp. 53 % (ab Januar 2020) festgelegt. 
 
4.  
 
4.1. Die Auffangeinrichtung bestreitet ihre Zuständigkeit für die Ausrichtung von Invalidenleistungen. Diesbezüglich macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Eintritt der (später) invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit ohne Berücksichtigung der wesentlichen Umstände und Akten - mithin offensichtlich unrichtig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG) - auf Anfang/Mitte März 2018 festgelegt. Es sei kein ärztliches Dokument aktenkundig, das hinsichtlich des invalidisierenden Leidens echtzeitlich den Eintritt einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdauer vom 8. Januar bis zum 31. März 2018 bestätige. Dass Dr. med. G.________ manifeste Schmerzen ab Anfang März 2018 festgehalten habe, lasse nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen. Ausserdem habe der Beschwerdegegner gegenüber der Arbeitslosenversicherung angegeben, uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Der Eintritt einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit Anfang/Mitte März 2018 würde bedeuten, dass der Beschwerdegegner den A rbeitsvertrag mit der E.________ AG am 14. März 2018 im Bewusstsein über diese Einschränkung abgeschlossen hätte; ein solches treuwidriges Verhalten dürfe ihm aber nicht unterstellt werden. Weiter habe die Arbeitslosigkeit im Vergleich zur vier Jahre währenden Anstellung bei der B.________ AG nur kurz gedauert; es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass die seit Jahren bekannten gesundheitlichen Einschränkungen gerade in der Zeit des Bezugs von Taggeld der Arbeitslosenversicherung zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollten. Soweit die Vorinstanz die Anstellung des Beschwerdegegners bei der E.________ AG als gescheiterten Arbeitsversuch gewertet habe, müsse das auch für die Zwischenverdiensttätigkeit bei der D.________ AG gelten.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2; 9C_139/2013 vom 26. Juni 2013 E. 2.3.2).  
 
4.2.2. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein (durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers, durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle usw.). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2; 9C_28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2).  
Diese Grundsätze gelten auch für Versicherte, die an einem zunächst unauffälligen, aber später zur Arbeitsunfähigkeit führenden Grundzustand leiden. Je nach Diagnose und deren Auswirkungen auf die konkrete Arbeitstätigkeit kann eine "latente Arbeitsunfähigkeit" über Jahre hinweg vorsorgerechtlich irrelevant sein. Weil kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1), verbietet sich der Rückschluss aus einem bestimmten Krankheitsbild auf die erforderliche sinnfällige Einwirkung auf das Arbeitsverhältnis. Massgebend ist in solchen Konstellationen, ab wann die anfänglich latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit übergegangen ist (Urteile 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2; 9C_876/2011 vom 7. Mai 2012 E. 4.2.2). 
 
4.3. Die IV-Stelle hatte im Februar 2020 Unterlagen der Arbeitslosenversicherung zu den (von der Vorinstanz beigezogenen) Akten genommen. Soweit sich die Auffangeinrichtung auf weitere, im kantonalen Verfahren nicht aktenkundige Unterlagen der Arbeitslosenversicherung beruft, macht sie nicht geltend, dass resp. weshalb die Vorinstanz diese hätte beiziehen müssen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.4. Auch wenn im hier interessierenden Zeitraum keine echtzeitliche Bescheinigung einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hat die Vorinstanz nicht nachträglich eine spekulative Annahme getroffen. Vielmehr hat sie eine sinnfällige Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Tätigkeit bei der D.________ AG berücksichtigt, was grundsätzlich zulässig ist. Die entsprechende Feststellung hat sie gestützt auf den Assessmentbericht der F.________ AG vom 9. Oktober 2018 und den Bericht des Dr. med. G.________ vom 5. Mai 2018 getroffen. Die subjektive Auffassung betreffend die Arbeits (un) fähigkeit allein ist nicht entscheidend. Die Angabe einer uneingeschränkten Arbeits- resp. Vermittlungsfähigkeit (die sich auf eine zumutbare Arbeit bezieht; vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]) gegenüber der Arbeitslosenversicherung schliesst daher den Eintritt einer vorsorgerechtlich massgebenden Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Ebenso ist es nicht treuwidrig, bei bestehender Arbeitslosigkeit und teilweiser Arbeitsunfähigkeit einen neuen Arbeitsvertrag abzuschliessen, insbesondere wenn der Betroffene nicht zwingend mit anhaltenden Einschränkungen in der erwarteten Tätigkeit rechnen muss. Die Versicherungsdauer lässt keinen Schluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit zu. Dass sich der Gesundheitsschaden des Beschwerdegegners sinnfällig auf dessen Tätigkeit bei der B.________ AG ausgewirkt haben soll, macht die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise geltend, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Auch eine Wertung der Zwischenverdiensttätigkeit bei der D.________ AG als gescheiterter Arbeitsversuch würde nichts daran ändern, dass ein konkreter Hinweis auf eine manifeste Arbeitsunfähigkeit vor Beginn dieser Tätigkeit fehlt. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin ohnehin auf weiten Strecken darauf, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren resp. den Sachverhalt abweichend vom kantonalen Gericht darzulegen, was nicht genügt (vgl. vorangehende E. 4.2.1).  
 
4.5. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig. Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. vorangehende E. 1.2). Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung für die Invalidität des Beschwerdegegners bejaht hat. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung der CPH-Gruppe als angemessen und für den Beschwerdegegner vorteilhafter bezeichnet. Das kantonale Gericht hat sich denn auch nicht an einem von ihm "bemühten Schutz- oder Gerechtigkeitsgedanken", sondern an den einschlägigen rechtlichen Kriterien orientiert.  
 
5.  
 
5.1. Weiter erblickt die Auffangeinrichtung eine Verletzung von Art. 26 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) darin, dass die Vorinstanz nicht den zutreffenden Ablauf des Wartejahres berücksichtigt habe. Wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im März 2018 eingetreten sei, sei der Rentenanspruch nicht schon im Januar, sondern erst im März 2019 entstanden.  
 
5.2. Sowohl Art. 26 Abs. 1 als auch Art. 23 lit. a BVG verweisen auf die invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente insbesondere voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Somit ist der Auffangeinrichtung ohne Weiteres beizupflichten, dass sie erst ab dem 1. März 2019 für die Invalidität des Versicherten aufzukommen hat. Insoweit ist die Beschwerde begründet.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf ihre Leistungspflicht im Grundsatz und obsiegt lediglich in einem untergeordneten Punkt (vorangehende E. 5). Es rechtfertigt sich daher, ihr die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2023 wird insoweit abgeändert, als die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung erst ab dem 1. März 2019 besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Asga Pensionskasse Genossenschaft, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann