2C_1004/2022 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1004/2022  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, c/o B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch BUCOFRAS, 
Juristische Beratung für Ausländer, 
Alfred Ngoyi Wa Mwanza, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (VB.2022.00523). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1965 geborene angolanische Staatsangehörige A.A.________ ist mit der Landsfrau B.A.________ (geb. 1972) verheiratet. Das Ehepaar hat mehrere Kinder; ihr jüngstes Kind C.A.________ (geb. 2010) ist noch minderjährig. 
Am 12. Juli 2002 reiste A.A.________ illegal in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Seit dem 12. Januar 2005 lebt auch seine Ehefrau in der Schweiz. Das Ehepaar wurde am 18. Januar 2011 vorläufig aufgenommen und erhielt nach Prüfung eines Härtefalls am 6. Juli 2016 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich. In der Folge trennte sich das Ehepaar. 
Die Familie musste zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar 2015 mit etwas über Fr. 100'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden, bezog aber seither keine Unterstützungsleistungen mehr. 
 
B.  
Vom 30. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 hielt sich A.A.________ im Ausland bzw. in seinem Heimatland Angola auf. Daraufhin ersuchte er am 1. Juli 2021 um (Wieder-) Erteilung seiner inzwischen erloschenen Aufenthaltsbewilligung. Als Wohnadresse gab er dabei wahrheitswidrig die Adresse seiner damals von ihm getrennt lebenden und scheidungswilligen Ehefrau an. 
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ erloschen sei. Zugleich lehnte es sein Gesuch um (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 1. Juli 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 31. Januar 2022 ab. In der Folge gelangte A.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches allerdings auf seine Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2022 nicht eintrat, nachdem er den Prozesskostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte. 
 
C.  
Der daraufhin neu angesetzten Ausreisefrist vom 15. Juli 2022 leistete A.A.________ keine Folge. Stattdessen ersuchte er am 14. Juli 2022 erneut um die (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat darauf am 22. Juli 2022 nicht ein, verbunden mit der Aufforderung, das Staatsgebiet der Schweiz unverzüglich zu verlassen. Die hiergegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. August 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022). 
 
D.  
Mit in französischer Sprache verfasster Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen. Gleichzeitig erhebt er subsidiäre Verfassungsbeschwerde. 
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 erteilt die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung. 
Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt; auf die Anordnung eines Schriftenwechsels hat es verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 betreffend die (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher besteht; die Frage, ob der Bewilligungsanspruch tatsächlich besteht, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung (BGE 139 I 330 E. 1.1).  
Der Beschwerdeführer bringt entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen vor, dass er (mittlerweile wieder) mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind zusammenlebe. Angesichts des Verfahrensausgangs (nachstehende E. 4) kann offen bleiben, ob er damit unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. Demgegenüber ist ein potentieller Aufenthaltsanspruch unter dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ebenfalls geschützten Recht auf Privatleben nicht vertretbar behauptet, zumal sich der Beschwerdeführer erst wieder seit dem 30. Juni 2021 in der Schweiz aufhält, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ausreise bzw. Rückkehr ins Heimatland erloschen war, und er eine besonders ausgeprägte Integration nicht (hinreichend) darlegt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3; Urteil 2C_1002/2022 vom 16. August 2023 E. 1.3). 
 
1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung hätte eingetreten und dieses materiell hätte geprüft werden müssen. Unzulässig ist damit der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei (wieder) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.  
 
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit sie sich auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AIG (SR 142.20) bezieht. Diese Bestimmungen vermitteln keinen Bewilligungsanspruch, sondern bilden Grundlage für Ermessensbewilligungen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1; Urteil 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2). Diesbezüglich können im Rahmen der vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich Rügen betreffend verfahrensrechtlicher Punkte geltend gemacht werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2 und E. 4; 114 Ia 307 E. 3c). Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer allerdings nicht vor: Seine Kritik, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei mangelhaft, weil sich die Vorinstanz nicht im Detail mit den Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. b und k AIG auseinandergesetzt habe, zielt auf eine materielle Überprüfung ab. Auch der Einwand, der Sachverhalt, den die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensbewilligungen geprüft hat, sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt worden, ist in diesem Zusammenhang unzulässig (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_1093/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3). Unter diesem Gesichtspunkt kann somit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, in Bezug auf die Wegweisung bestünden Vollzugshindernisse. Auch gegen Entscheide betreffend die vorläufige Aufnahme und die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG). Dafür kann in Bezug auf die Wegweisung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden, soweit die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 115 und 116 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 und 3). Vorliegend macht der Beschwerdeführer keine spezifischen Non-Refoulement-Gründe geltend (Art. 3 EMRK), die sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Gesuchs um (Wieder-) Erteilung einer Bewilligung neu ergeben hätten (vgl. Urteile 2C_104/2022 vom 1. September 2022 E. 1.6; 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1). Auch eine Verletzung von Verfahrens- bzw. Parteirechten, die trotz fehlender Legitimation in der Sache in Bezug auf die Wegweisung mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (zur "Star"-Praxis vorstehende E. 1.3), wird vom Beschwerdeführer nicht (hinreichend) gerügt. Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch in Bezug auf die Wegweisug als unzulässig. Auf sie ist folglich nicht einzutreten.  
 
1.5. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen (Art. 42 Abs. 1 BGG), die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteile 2C_127/2022 vom 10. August 2022 E. 1.3; 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Eingabe in französischer Sprache verfasst, was nach Gesagtem zulässig ist. Die Verfahrenssprache bleibt jedoch Deutsch; das Urteil ergeht folglich in dieser Sprache.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Laut Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Wiederaufnahme des Ehe- und Familienlebens mit seiner Ehefrau bzw. mit dem gemeinsamen Sohn weitere Abklärungen treffen müssen. 
 
3.1. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt grundsätzlich die Behörde (BGE 144 II 332 E. 4.1.1), wobei die Parteien im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht unterliegen (Art. 90 lit. a AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.5; 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog vorliegend, dass bis auf die im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe einer "c/o"-Adresse bei seiner Ehefrau eine Wiederaufnahme des Ehe- bzw. Familienlebens völlig undokumentiert geblieben sei, obwohl der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zur Belegung seiner Angaben mehrfach Anlass und Gelegenheit gehabt hätte. Im Verfahren vor den Unterinstanzen habe er noch angegeben, von seiner Ehefrau (faktisch) getrennt zu leben. Bereits in der Vergangenheit habe er zudem erfolglos versucht, sich gegen den Willen seiner Ehefrau an deren Wohnort anzumelden, um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erhalten. Bei früheren Verlängerungsgesuchen gab er an, mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, obwohl diese zumindest in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2021 festhielt, seit "ungefähr 2017" definitiv getrennt von ihrem Ehemann zu leben, keinen Kontakt zu diesem zu unterhalten und Scheidungsabsichten zu hegen. In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 deutete die Ehefrau an, dass der Beschwerdeführer in Angola eine andere Frau (traditionell) geheiratet habe. Zudem gab sie an, dass er seine Familie nie finanziell unterstützt habe und sich kaum um seinen minderjährigen Sohn kümmere (angefochtener Entscheid E. 4.2.4).  
 
3.3. Die Vorinstanz würdigte die Aktenlage damit umfassend und es ist nicht ersichtlich, dass sie weitere Beweiserhebungen hätte durchführen müssen. Vielmehr oblag es aufgrund der Mitwirkungspflicht primär dem Beschwerdeführer, die Wiederaufnahme des Ehe- und Familienlebens nachzuweisen (vgl. Urteil 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.4.1). Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz willkürfrei und für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die von ihm behauptete Intensivierung der familiären Kontakte nicht ausgewiesen ist.  
 
4.  
Es ist unbestritten, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach seinem Auslandaufenthalt erloschen und sein Gesuch um (Wieder-) Erteilung einer Bewilligung mit dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage, ob das Migrationsamt auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte Gesuch um Wiedererwägung bzw. Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Juli 2022 zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
4.1. Ist über einen Aufenthaltsanspruch und die Wegweisung rechtskräftig entschieden worden, kann in der Folge grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) fliessende Grundsätze dies gebieten (Urteile 2C_749/2022 vom 17. August 2023 E. 5.1; 2C_861/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2; 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3).  
 
4.2. Eine behördliche Pflicht, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, besteht von Verfassungs wegen nur, wenn die Umstände sich seit dem früheren Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1). Diese aus Art. 29 BV fliessenden Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung. Ob ein solches Gesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_861/2021 vom 17. Februar 2022 E. 3.2; 2C_1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3 f.).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer begründet den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Neubeurteilung damit, dass er sowohl die Beziehung zu seinen Kindern als auch zur Kindsmutter bzw. seiner Ehefrau wieder vertieft habe. Heute lebe er wieder mit seiner Ehefrau zusammen und teile mit dieser die elterliche Sorge und Obhut über ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn.  
Wie bereits erwähnt, blieb die geltend gemachte Wiederaufnahme des Ehe- bzw. Familienlebens - bis auf die im Beschwerdeverfahren gemachte Angabe einer "c/o"-Adresse bei seiner Ehefrau - undokumentiert. Die Vorinstanz erwog vielmehr willkürfrei, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keinerlei Belege eingereicht habe, welche die von ihm behauptete Intensivierung der familiären Kontakte belegen würde (vorstehende E. 3.2 f.). Dass die Eheleute noch immer verheiratet seien, ändert daran nichts. Ein Anspruch auf Neubeurteilung fällt somit bereits deshalb ausser Betracht, weil weder das vorgebrachte eheliche Zusammenleben, noch die angebliche (Intensivierung der) Beziehung zum minderjährigen Sohn in tatsächlicher Hinsicht (hinreichend) nachgewiesen sind. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, dass sich eine Neubeurteilung in Bezug auf die Zumutbarkeit seiner Rückkehr ins Heimatland aufdrängen würde. Wie die Vorinstanz ausführt, hat sich der Beschwerdeführer erst kürzlich längere Zeit in Angola aufgehalten. 
 
4.4. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen dieses Vorgehen geschützt haben. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti