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Regeste

Art. 156 ZPO; prozessuale Schutzmassnahmen zur Wahrung schutzwürdiger Interessen; Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht.
Als prozessuale Schutzmassnahme ist - sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist - auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich, wobei eine solche gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden kann (E. 3 und 3.2).
Prozessuale Schutzmassnahmen können sich neben den Beweismitteln und den Beweisanträgen nur in Ausnahmefällen auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken (E. 3.3 und 3.3.1).
Die Partei, die prozessuale Schutzmassnahmen beantragt, hat eine effektive Gefährdung von schutzwürdigen Interessen glaubhaft zu machen (E. 3.5.1 und 3.5.2).

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références

Article: Art. 156 ZPO