6B_802/2007 15.04.2008
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_802/2007 /hum 
 
Urteil vom 15. April 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung, Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, versuchte Freiheitsberaubung und Entführung, einfacher Raub, einfache Körperverletzung, räuberische Erpressung, mehrfache Waffengesetz-Widerhandlung; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Baden befand X.________ am 24. Juni 2005 der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung, des qualifizierten Raubs, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen räuberischen Erpressung, der Hehlerei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus abzüglich 613 Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März 2005. 
 
B. 
Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Oktober 2007 teilweise gut; im Übrigen wies es sie ab. Es erklärte X.________ schuldig der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung, des einfachen Raubs, der einfachen Körperverletzung, der räuberischen Erpressung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Vom Vorwurf der Hehlerei sprach es ihn frei. Es bestätigte die vom Bezirksgericht Baden ausgefällte achtjährige Zuchthausstrafe, wobei sie diese als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. März 2006 aussprach. 
 
C. 
X.________ wendet sich am 12. Dezember 2007 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid vom 18. Oktober 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, versuchter Freiheitsberaubung und Entführung, einfachen Raubs, einfacher Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung. In Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Im Rahmen seiner Verurteilung macht der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, einen Verstoss gegen die Rechtsregel "in dubio pro reo" sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 
 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa). Rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise sind abzunehmen (BGE 122 I 53 E. 4a). Dies verwehrt es dem Richter indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in freier, antizipierter Würdigung der beantragten zusätzlichen Beweise zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 2a; 122 III 219 E. 3c; 122 IV 157 E. 1d, je mit Hinweisen). 
 
Der Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) angesehen (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff. je mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Angeschuldigten verwertet werden (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden (ausführlich BGE 124 I 274 E. 5b). So hat der Gerichtshof die fehlende Befragung unbeanstandet gelassen, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschung unauffindbar blieb oder verstorben war. Es ist in solchen Fällen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 I 476 E. 5b). 
 
2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Das Bundesgericht prüft Fragen der Beweiswürdigung nur auf Willkür hin. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1). 
2.3 
2.3.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, A.________ am 21. März 2003 mit seinem Mercedes auf dem Trottoir angefahren zu haben und anschliessend noch ein weiteres Mal mit hoher Geschwindigkeit auf den zu Boden gestürzten Mann zugefahren zu sein. Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, seinen Personenwagen zur Tatzeit gelenkt zu haben. Vielmehr sei sein Schwiegervater hinter dem Steuer des Fahrzeugs gesessen und habe A.________ unabsichtlich angefahren, weil er die Herrschaft über den Wagen verloren habe. Die im Zusammenhang mit diesem Vorfall gestellten Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers - auf Zeugenbefragung der Person, mit der er sich am Tattag in Oberentfelden getroffen habe, auf Augenschein der Tatörtlichkeit zur Abklärung der Lichtverhältnisse sowie auf Zeugeneinvernahme des Wirts des Hotels Restaurants Y.________ zu den Fragen, ob und allenfalls mit wem sich sein Vater am Tatabend im Restaurant aufgehalten habe - wies die Vorinstanz wegen Unerheblichkeit ab. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
 
2.3.2 Die Vorinstanz ist aufgrund einer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer den Mercedes zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Sie hat sich dabei in erster Linie auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdegegners A.________ gestützt, der den Beschwerdeführer von Anfang an als den Fahrer des Personenwagens identifizierte (angefochtenes Urteil, S. 18). Zu den in der Berufung erhobenen drei beantragten Beweisergänzungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich Stellung genommen und mit stichhaltigen Argumenten aufgezeigt, weshalb den beantragten Zeugenbefragungen und der Vornahme eines Augenscheins keine Entscheidrelevanz zukommen würden bzw. die erwähnten Beweismittel am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchten (angefochtenes Urteil, S. 23/24). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Soweit er den angefochtenen Entscheid überhaupt korrekt wiedergibt, stellt er der vorweggenommenen Beweiswürdigung der Vorinstanz in rein appellatorischer Kritik lediglich seine eigene abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Dass die erwähnten Beweisergänzungsanträge zu einem relevanten sachdienlichen Erkenntnisgewinn führen könnten, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist verfassungsrechtlich mithin nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht als verletzt. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
2.4 
2.4.1 Der Schuldspruch wegen versuchter Freiheitsberaubung und Entführung sowie einfacher Körperverletzung beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer soll B.________ am 18. Oktober 2003 in Luzern zusammen mit zwei Unbekannten angegriffen und in dessen Auto zu zerren versucht haben. Dabei sei B.________ geschlagen und vom Beschwerdeführer mit einem Elektroschockgerät bzw. mit zwei Stromstössen traktiert worden. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den ihm zur Last gelegten Vorwurf. Seiner Ansicht nach ist ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz sei willkürlich und verletze den Grundsatz in "dubio pro reo". 
2.4.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat ihn B.________ im gesamten Verfahren nie als Täter bezeichnet bzw. ihn mittels beglaubigter Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 als solchen ausgeschlossen. Davon geht auch die Vorinstanz aus. Sie stuft die fraglichen Stellungnahmen B.________s indessen als blosse Schutzbehauptungen ein. Ihrem Schuldspruch liegen die folgenden, den Beschwerdeführer belastenden Indizien zugrunde: B.________ gab im Ermittlungsverfahren ein Signalement seines Peinigers mit dem Elektroschockgerät ab, das demjenigen des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt entsprach. Am Tatabend hielt sich dieser bereits ab 20.20 Uhr in Luzern auf und traf sich später, d.h. nach der Tat, mit seinem Komplizen C.________ im Restaurant Z.________ in Reussbühl bei Luzern, welcher zuvor einen "Geschäftstermin" mit B.________ hatte. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers wurde ein ihm gehörendes Elektroschockgerät aufgefunden, das die DNA-Spur von B.________ aufwies. Ausserdem zeigt die strafrechtliche Vorbelastung des Beschwerdeführers, dass er gewaltbereit und gewalttätig und mit dem Einsatz von Elektroschockgeräten bestens vertraut ist. Diese für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechenden Indizien hat die Vorinstanz einlässlich gewürdigt; sie hat sich mit den in der Berufung erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und diese mit sachlichen Argumenten entkräftet (vgl. angefochtenes Urteil, S. 27 - 30). Vor Bundesgericht erneuert der Beschwerdeführer unter Darlegung seiner eigenen Sichtweise ausschliesslich die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte, substantiiert aber nicht näher, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein sollte. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 
2.5 
2.5.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen und einfachen Raubs wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gemeinsam mit C.________ und einem unbekannten Dritten D.________ am 25. Oktober 2003 mit Waffengewalt in ihrem Personenwagen vom Bahnhof Olten nach Turgi in die Geschäftsräumlichkeiten der Firma E.________ GmbH gebracht, ihn dort mit Handschellen gefesselt, mit einer Pistole bedroht und einem Elektroschockgerät misshandelt zu haben. Aufgrund dieser Einwirkungen habe D.________ in die Bezahlung eines von den Tätern geforderten Geldbetrags eingewilligt. Zudem hätten sie 5'000.-- Franken aus dem Handschuhfach seines Autos entwendet. Der Be-schwerdeführer wirft der Vorinstanz auch hier eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor. 
2.5.2 Die Vorinstanz hat das gesamte Beweismaterial, unter Einschluss der Aussagen aller an der Tat Beteiligten, einer sorgfältig abwägenden Gesamtwürdigung unterzogen. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände erschöpfen sich im Wesentlichen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das betrifft insbesondere die Rüge zur Beweiswürdigung in Bezug auf die Lichtverhältnisse am Bahnhof Olten zur Tatzeit. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Davon, dass die Vorinstanz widersprüchliche Feststellungen getroffen hat zur Frage, ob D.________ im Auto bedroht und eingeschüchtert wurde oder nicht, kann keine Rede sein. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hierzu klar hervor, dass D.________ während der Autofahrt nach Turgi zwar nicht verbal bedroht, ihm aber, kaum sei er im Auto gesessen, ein waffenähnlicher Gegenstand gegen den Nacken gedrückt wurde (vgl. angefochtenes Urteil, S. 34/35). Insoweit zielt der Vorwurf des Beschwerdeführers ins Leere. Gleiches gilt für die Rüge, die Abweisung der beantragten Beweisergänzung verletze das rechtliche Gehör. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass und weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung der Telefongesprächsprotokolle keinerlei Einfluss auf das Beweisergebnis haben könnte. Auf die nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinandersetzt, kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 38). 
2.6 
2.6.1 Im Rahmen seiner Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erachtet der Beschwerdeführer den Gehörsanspruch als verletzt, weil trotz fehlender Konfrontation auf die Aussagen zweier Belastungszeuginnen (recte: von G.________) abgestellt worden sei. 
2.6.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, betrifft das Konfrontationsrecht alle Belastungszeugen. Die Aussagen von G.________ hätten deshalb nur verwendet werden dürfen, wenn seine Verteidigungsrechte gewahrt worden wären. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers allerdings alleine auf die als im Kerngeschehen stimmig und überzeugend eingestuften Aussagen der Geschädigten H.________ und I.________, wobei sie ergänzend auf die Aussagen des Beschwerdeführers und auf diejenigen von C.________ verweist. Demgegenüber waren die von G.________ gemachten Angaben zum (Tat-)Geschehen für die Urteilsfindung in keiner Weise massgeblich. Aus dem angefochtenen Entscheid geht klar hervor, dass die Vorinstanz auch ohne die entsprechende Zeugenaussage in jedem Fall zu einem Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung gelangt wäre (vgl. angefochtenes Urteil, S. 44). Deshalb konnte sie von der Einvernahme der fraglichen Belastungszeugin absehen. Die erhobene Rüge erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Strafzumessung. 
 
3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargestellt. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. nur BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2c, je mit Hinweisen). 
 
3.2 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach Art. 63 ff. StGB vorgenommen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 56), was nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers bundesrechtswidrig ist. Seiner Ansicht nach ist das neue Recht milder als das alte und anzuwenden, weil Art. 48a StGB das frühere System der Strafmilderung nach festen Sätzen (Art. 65 aStGB) oder nach freiem Ermessen (Art. 66 aStGB) durch eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Mindesstrafen ersetze. Es sei deshalb mit Blick darauf, dass die Tötung sowie die Freiheitsberaubung und Entführung im Versuchsstadium stecken geblieben seien, entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht von einer theoretischen Strafuntergrenze von einem Jahr, sondern von einer solchen von "mehr als SFR 0.--" auszugehen, was vorliegend zwangsläufig zu einer Verschiebung der schuldangemessenen Strafe nach unten führe müsse. 
 
Für die Frage des anwendbaren Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB gilt eine konkrete Betrachtungsweise. Wie schon unter altem Recht zwingt der Strafmilderungsgrund des Versuchs den Richter auch unter neuem Recht nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten und eine Strafmilderung im engeren Sinne vorzunehmen. Er ist nach wie vor nur gehalten, den fraglichen Strafmilderungsgrund strafmindernd in Rechnung zu stellen (BGE 121 IV 49 E. 1b; vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 22 Rz. 25; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., 2007, Art. 48a Rz. 15), was die Vorinstanz denn auch getan hat. Mit ihrem Hinweis auf die theoretische Strafuntergrenze, welche nach neuem Recht gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB tiefer zu liegen käme als nach altem gemäss Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 aStGB, macht sie lediglich einen abstrakten Vergleich. Das neue Recht erweist sich mithin nicht als das mildere. Die Vorinstanz hat daher richtigerweise die Strafe nach Art. 63 ff. aStGB zugemessen. 
 
3.3 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Gesamtdauer des Verfahrens gerügt wird. Im zu beurteilenden Fall stehen bzw. standen zahlreiche Straftatbestände zur Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert, deren Aussagen umfassend zu würdigen waren. Das erstinstanzliche Urteil und der angefochtene Entscheid umfassen je mehr als 50 Seiten. In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens verletzt die Verfahrensdauer von insgesamt etwas mehr als 4 1/2 Jahren das Beschleunigungsgebot deshalb nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des fraglichen Gebots in Bezug auf die Zeitdauer der einzelnen Verfahrensabschnitte bis zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer erhebt die diesbezügliche Rüge nämlich erstmals vor Bundesgericht, obschon er sie bereits im kantonalen Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen. Damit hat er den kantonalen Instanzenzug materiell nicht erschöpft. 
 
3.4 Kein Erfolg ist der Beschwerde beschieden, soweit der Beschwerdeführer rügt, sein Geständnis hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei bei der Strafzumessung zu Unrecht überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird, hat sich der Beschwerdeführer im Straf-verfahren grundsätzlich unkooperativ verhalten und seine Delinquenz bis vor Obergericht abgestritten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon absieht, die Geständigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den vorerwähnten Vorwurf, dem ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt, strafmindernd zu berücksichtigen, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
3.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Vorinstanz verstosse in willkürlicher Weise gegen das in § 210 StPO/AG verankerte Verbot der reformatio in peius, weil sie die erstinstanzlich ausgefällte Strafe trotz reduzierten Schuldspruchs bestätigt und ihn erneut zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt habe. Soweit in diesem Punkt auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), erweist sie sich als unbegründet. Denn das angerufene Verbot verlangt nicht, dass der Verurteilte bei teilweisem Erfolg seines Rechtsmittels milder bestraft werden müsste, sondern nur, dass er nicht härter bestraft wird, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 80 IV 158 E. 8; siehe auch Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 98 Rz. 11; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2003, Rz. 987). 
 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. April 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill