5A_100/2023 09.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_100/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank C.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 19. Dezember 2022 (KSK 21 93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Bank C.________ AG (Beschwerdegegnerin) leitete beim Betreibungsamt Landquart gegen die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) gestützt auf einen Rahmenvertrag für Hypothekarkredite und insgesamt fünf Inhaberschuldbriefe je einzeln Betreibung auf Grundpfandverwertung für Forderungen von insgesamt Fr. 9'996'968.27 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 ein. Gegen die vom Betreibungsamt erlassenen Zahlungsbefehle Nr. xxx und Nr. yyy erhoben sowohl A.A.________ als auch B.A.________ Rechtsvorschlag.  
 
A.b. In Gutheissung des entsprechenden Gesuchs beseitigte das Regionalgericht Landquart am 13. September 2021 in beiden Betreibungen die Rechtsvorschläge und erteilte der C.________ AG je für Fr. 9'996'968.27 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 und das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung.  
 
B.  
Mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (eröffnet am 23. Dezember 2022) wies das Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, die hiergegen von A.A.________ und B.A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.A.________ und B.A.________ gelangen am 1. Februar 2023 (Postaufgabe) mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
Nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten erkannte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde mit Verfügung vom 27. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 II 168 E. 1).  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a BGG notwendige Streitwert ist unbestritten erreicht. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen, als Betreibungsschuldner vom Rechtsöffnungsentscheid besonders betroffen und folglich nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber hinten E. 2.2; vgl. zum Ganzen etwa Urteile 5A_799/2022 vom 26. Mai 2023 E. 1.1 und 1.2; 5D_129/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.1). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da sie ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), muss dieses Begehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich mithin nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verlangen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise dann aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Beschwerdeführer stellen einzig den (kassatorischen) Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (vgl. vorne Bst. C). Entgegen der sie auch insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. etwa Urteil 5A_660/2020 vom 25. Februar 2021 E. 1.2) begründen sie dieses Vorgehen nicht.  
 
2.2.2. Dieses Vorgehen würde sich dann rechtfertigen, wenn die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, sodass das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).  
Wie sich dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, hat das Kantonsgericht zwar tatsächlich erwogen, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Dennoch hat die Vorinstanz sich in der Folge mit der in der Sache strittigen provisorischen Rechtsöffnung auseinandergesetzt und diese bestätigt. Entsprechend hat sie die bei ihr erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist (vgl. vorne Bst. B). Obgleich das Kantonsgericht die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel verneinte, hat es damit einen Sachentscheid gefällt, den es auch begründete. In dieser Situation besteht rechtsprechungsgemäss kein schutzwürdiges Interesse nach Art. 76 Abs. 1 BGG daran, dass das Bundesgericht sich mit den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde nach der ZPO auseinandersetzt und ist hierauf nicht einzugehen (Urteile 5A_234/2020 vom 9. Juni 2021 E. 3.1; 5A_353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.1; 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 88; zur Begründung der Beschwerde in Zivilsachen in dieser Konstellation vgl. Urteil 5A_1036/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach nicht ein vorinstanzliches Nichteintreten, sondern allein die Frage, ob der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Damit liegt gerade kein Fall vor, in dem das Bundesgericht nicht in der Sache entscheiden könnte und der einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein reformatorisches Begehren rechtfertigt. 
Auch ein anderer Grund, aus dem auf ein reformatorisches Begehren verzichtet werden könnte, ist nicht offensichtlich. 
 
2.3. Damit hätten die Beschwerdeführer sich nicht auf einen Rückweisungsantrag beschränken dürfen, sondern hätten vor Bundesgericht einen Antrag in der Sache stellen müssen. Auch aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2), lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, was die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel erreichen wollen:  
Zwar mag naheliegen, dass die Beschwerdeführer wie bereits im Verfahren vor dem Kantonsgericht letztlich die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegnerin anstreben. Indes bestreiten sie vor Bundesgericht die Voraussetzungen der provisorischen Rechtsöffnung oder das Bestehen des dieser zugrunde gelegten Anspruchs nicht. Vielmehr machen sie zusammengefasst einen eigenen Anspruch geltend, der sich aus zu hohen (Hypothekar) Zinszahlungen ihrerseits ergeben soll und den sie zur Verrechnung bringen möchten. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich damit allenfalls ableiten, dass die Beschwerdeführer die streitbetroffene Rechtsöffnung teilweise als unrechtmässig ansehen, wobei aufgrund der Beschwerde (zur Unzulässigkeit des blossen Verweises auf andere Eingaben vgl. BGE 140 III 115 E. 2) unklar bleibt, zu welchem Teil. 
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde mangels eines hinreichenden Rechtsbegehrens nicht einzutreten. Unter diesen Umständen braucht nicht geklärt zu werden, ob die Beschwerde ausreichend begründet ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. den Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin sind in der Hauptsache mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden. Im Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung ist sie unterlegen, womit ihr praxisgemäss insoweit keine Entschädigung zusteht. Damit ist keine Parteientschädigung zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber