4A_269/2023 05.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_269/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Paritätische Subkommission des Bauhauptgewerbes des Oberwallis (PBK-VS), 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
GAV RETABAT; Unterstellung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Beruflichen Schiedsgerichts des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis mit Sitz in Brig-Glis vom 20. April 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Sitz in U.________, Kanton Wallis, bezweckt gemäss Handelsregister das Ausführen von Arbeiten im Bahnoberbau, insbesondere das Verschweissen sowie Verlegen von Schienen. 
Im Gesamtarbeitsvertrag über die vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (GAV RETABAT) haben die Walliser Sozialpartner die Frühpensionierung geregelt. Er wurde am 1. Oktober 2004 vom Walliser Staatsrat allgemein verbindlich erklärt und ist fortlaufend erneuert worden. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 9. März 2022 stellte die Paritätische Subkommission des Bauhauptgewerbes des Oberwallis (PBK-VS; Beschwerdegegnerin) fest, dass die A.________ AG dem GAV RETABAT und dem Berufsbeitrag unterstellt sei. 
Dagegen gelangte die A.________ AG am 15. April 2022 an das Berufliche Schiedsgericht des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2023 ab. Dementsprechend stellte es fest, dass die A.________ AG dem GAV RETABAT und dem Berufsbeitrag unterstellt ist. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Entscheid des Schiedsgerichts des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis vom 20. April 2023 aufzuheben. Mit präzisierten Rechtsbegehren beantragt sie überdies, das Bundesgericht habe als Beschwerdeinstanz festzustellen, dass die A.________ AG dem GAV RETABAT und dem Berufsbeitrag nicht unterstellt ist. Eventualiter sei die Angelegenheit an die paritätische Subkommission des Bauhauptgewerbes des Oberwallis zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch des Beruflichen Schiedsgerichts des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis. Dieses amtet gemäss Art. 16b GAV RETABAT als Schiedsgericht insbesondere für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der paritätischen Subkommissionen. Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Von der durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, wurde kein Gebrauch gemacht. Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde nach Art. 389 ff. ZPO ist - abgesehen von der Ausnahme nach Art. 395 Abs. 4 ZPO - kassatorischer Natur, weshalb bei einer Gutheissung derselben einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Schiedsgericht in Betracht kommen (Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Vorliegend ist daher einzig das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs zulässig. Hingegen ist auf die "präzisierten" Begehren gemäss Eingabe vom 27. Mai 2023 betreffend Feststellung der Nichtunterstellung unter den GAV RETABAT und Rückweisung an die paritätische Subkommission nicht einzutreten.  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Demnach ist unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (vgl. E. 2) auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Danach kann der Schiedsentscheid nur angefochten werden, wenn: a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.  
Das Bundesgericht prüft nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Die beschwerdeführende Partei muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann ist im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3; 4A_583/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des schiedsgerichtlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn diesbezüglich zulässige Rügen nach Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteil 4A_63/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellt die Zuständigkeit des Beruflichen Schiedsgerichts des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis für die vorliegende Angelegenheit in Abrede (Art. 393 lit. b ZPO). 
Sie beanstandet die Erwägung des Schiedsgerichts, dass keine Partei dessen Zuständigkeit bestritten habe. Sie habe sich von Anfang an gegen die Unterstellung gewehrt und damit die Zuständigkeit der Organe der paritätischen Berufskommission bestritten. Ohnehin begründe Einlassung keine Zuständigkeit. 
Art. 16b des GAV RETABAT institutionalisiert das Berufliche Schiedsgericht des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis als Schiedsgericht insbesondere für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der paritätischen Subkommissionen. Schiedsgerichte - wie sie in zahlreichen GAV zur Beilegung von (Kollektiv-) Streitigkeiten mit paritätischen Organen vorgesehen sind - können als unabhängige Schiedsgerichte ausgestaltet und deren Entscheide daher Schiedssprüche gemäss ZPO sein (vgl. BGE 125 I 389 E. 4b; bestätigt mit Urteil 4A_292/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2). Dem hat das Bundesgericht für das Berufliche Schiedsgericht des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis nicht widersprochen (Urteil 5A_877/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 4.1.2). Nach Rechtsprechung und Lehre ist es möglich, dass ein von einer paritätischen Kommission verpflichteter Unternehmer durch Anrufung des Schiedsgerichts dessen Zuständigkeit akzeptiert (BGE 125 I 389 E. 4c; Urteil 5A_877/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 4.3; Christian Bruchez, in: Commentaire du contrat de travail, Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 357b OR). 
Die Beschwerdeführerin hat das Schiedsgericht selber angerufen und in diesem Sinne dessen Zuständigkeit anerkannt. Dass sie sich gegen die Unterstellung wehrt, ändert an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nichts, zumal es gerade deshalb institutionalisiert wurde, um über Streitigkeiten betreffend den GAV RETABAT, z.B. solche wie die vorliegende betreffend die Unterstellung, zu entscheiden. 
Die Unzuständigkeitsrüge geht demnach fehl. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin führt sodann "ausdrücklich ins Feld", das Schiedsgericht habe über "Punkte" entschieden, über die es gar nicht entscheidberechtigt sei. Sollte sie damit eine Rüge nach Art. 393 lit. c ZPO erheben wollen, so könnte darauf nicht eingetreten werden, da der Beschwerde diesbezüglich keine hinlängliche Begründung (vgl. E. 2) entnommen werden kann. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin taxiert die Argumentation des Schiedsgerichts als willkürlich (Art. 393 lit. e ZPO). Es sei falsch, wenn das Schiedsgericht annehme, sie sei im Geleisebau, Bahnoberbau und Verlegen der Schienen tätig. Entgegen der entsprechenden, aber aktenwidrigen Annahme des Schiedsgerichts sei sie denn auch dem GAV Gleisbau nicht unterstellt. Als Beleg dafür legt sie den Entscheid der Schweizerischen Paritätischen Kommission Gleisbau vom 16. März 2023 ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin mit Blick auf die deklarierten und nachgewiesenen Tätigkeiten, namentlich die Verrichtung von Schienenschweissarbeiten im Bahnoberbau, dem GAV Gleisbau nicht untersteht. Sie meint, dieses Novum weise jene Annahme des Schiedsgerichts als aktenwidrig aus und müsse vom Bundesgericht berücksichtigt werden.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin hat sich dem GAV RETABAT nicht angeschlossen. Es geht somit um eine de facto -Unterstellung. Massgebendes Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist dabei die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 139 III 165 E. 3.1; 134 III 11 E. 2.1). Tatfrage ist, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Hingegen ist Rechtsfrage, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben resp. nach welchen Gesichtspunkten die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig erfolgt (BGE 139 III 165 E. 3.3).  
Nach Art. 2 GAV RETABAT umfasst der betriebliche Geltungsbereich unter anderem den "Bau und Unterhalt von Schienenwegen". 
 
5.3. Das Schiedsgericht schützte den Unterstellungsentscheid der PBK-VS. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie betreibe ausschliesslich Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, erachtete es als nicht erstellt und nicht belegt. Gestützt auf den Handelsregisterauszug, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem das Verlegen von Schienen bezweckt, erkannte es, dass dieser Zweck unter den Begriff "Bau" zu subsumieren sei. Ferner erachtete es als erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch dem GAV Gleisbau unterstehe, der für sämtliche Gleisbau- und Bahnunterhaltsarbeiten in der Schweiz gelte und explizit das Instandsetzen von schadhaften Schienenschweissungen nenne.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass einzig gestützt auf den im Handelsregister angegebenen Zweck nicht als erstellt erachtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Schienenbau tätig ist. Massgebend ist ausschliesslich die tatsächliche Tätigkeit (vgl. E. 5.2). Ebenso wenig lässt sich die Unterstellung unter den GAV RETABAT auf die durch nichts erstellte Annahme stützen, die Beschwerdeführerin sei auch dem GAV Gleisbau unterstellt. Da dieses Argument den schiedsgerichtlichen Entscheid ohnehin nicht zu tragen vermag, kann offen bleiben, ob der vor Bundesgericht neu eingereichte Entscheid der Schweizerischen Paritätischen Kommission Gleisbau vom 16. März 2023, der die Nichtunterstellung der Beschwerdeführerin unter den GAV Gleisbau festhält, als zulässiges Novum berücksichtigt werden kann.  
 
5.5. Daraus folgt aber nicht die Gutheissung der Beschwerde. Denn die schiedsgerichtliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten ausführt, ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Vielmehr behauptet sie selbst, (ausschliesslich) solche Tätigkeiten auszuüben.  
Die rechtliche Subsumtion des Schiedsgerichts, dass diese Arbeiten unter den Begriff des "Unterhalts" im Sinne von Art. 2 GAV RETABAT fallen, wird nicht als willkürlich ausgewiesen. Ebenso wenig ist hinlänglich dargetan, dass es für die Unterstellung unter den GAV RETABAT nicht genügt, wenn ein Betrieb ausschliesslich im Unterhalt von Schienenwegen tatsächlich tätig ist, sondern zusätzlich erforderlich wäre, dass der effektive Tätigkeitsbereich kumulativ auch den Bau von Schienenwegen umfasst. Die schiedsgerichtlich festgestellte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Unterhalt von Schienenwegen vermag somit für sich allein die Unterstellung unter den GAV RETABAT zu stützen. 
 
 
5.6. Demnach vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass der Unterstellungsentscheid im Ergebnis willkürlich im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO ist.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung an die Gegenpartei ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Beruflichen Schiedsgericht des Hoch- und Tiefbaugewerbes des Kantons Wallis mit Sitz in Brig-Glis schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann