6B_1166/2016 01.11.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1166/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. November 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 30. März 2016 gegen den Leiter der Coop-Filiale am Bahnhof Winterthur Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und weiterer Delikte, da er am 20. März 2016 nach Bezahlung seiner Einkäufe in der besagten Coop-Filiale aufgehalten und aufgefordert worden sei, seine Gegenstände im Dienstbereich zu zeigen. Er sei unberechtigterweise wegen Verdachts auf Diebstahl festgehalten worden. Man habe ihm gegenüber "unkorrekte Äusserungen" getätigt, obschon er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. 
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 13. April 2016 nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 22. September 2016 ab. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab. 
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde beim Bundesgericht. 
 
2.   
Offenbleiben kann, ob und inwieweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. September 2016 legitimiert ist. 
 
3.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann die Verletzung schweizerischen Rechts gerügt werden (vgl. Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
 
4.   
Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe nicht korrekt ermittelt. Die beanzeigte Person sei nicht unbekannt, sondern es handle sich dabei um A.________. Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Umstand, dass der beanzeigte Filialleiter im vorinstanzlichen Entscheid nicht namentlich erwähnt wird, zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken könnte. Mit dem Vorwurf, die Täterschaft sei nicht unbekannt, vermag der Beschwerdeführer noch keine Verletzung von Bundesrecht zu begründen. 
 
5.   
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid gegen geltendes Recht verstossen könnte. Seine weiteren Ausführungen sind teilweise unvers tändlich oder betreffen offensichtlich die Frage, ob er selber sich des Diebstahls strafbar gemacht haben soll. Ein allfälliges strafbares Verhalten des Beschwerdeführers bildet allerdings nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 4.2 S. 5). Darauf ist daher nicht einzutreten. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. November 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld