4A_32/2015 20.05.2015
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_32/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz und Rechtsanwältin Julia Steinbach, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Beweisführung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Gesuch vom 16. April 2014 beantragte die A.________ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin) dem Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 158 ZPO die Einsetzung eines Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens. Der Experte sollte hauptsächlich den Zustand der "inneren Oberflächenbehandlung" (und dessen mögliche Ursachen) in je zwei Wohnungen von zwei Gebäuden der Stadt Zürich (Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin) an der Strasse U.________ in Zürich, an deren Sanierung u.a. die A.________ AG beteiligt war, begutachten.  
In ihrer Gesuchsantwort vom 10. Juni 2014 stellte die Stadt Zürich folgende Anträge: 
 
"1. Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. Eventualiter (Rechtsbegehren Nr. 2 - 4) : Der Sachverständige habe entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin und ohne dass die Gesuchsgegnerin dadurch einen eigenen Antrag stellen würde oder stellen wollte - den Zustand des gemäss Werkvertrag xxx vom 30. April/4. Mai/13. Juli 2010 geschuldeten Werks "innere Oberflächenbehandlung" gesamthaft, mithin für den gesamten gemäss Werkvertrag geschuldeten Umfang (für alle Wohnungen und alle Häuser [...]), festzustellen und seinen Befund schriftlich zu dokumentieren. Konkret sind die vorgefundenen Schäden im Einzelnen zu erheben und bezüglich (i) Art, (ii) Lage, (iii) Ausmass und Umfang durch Wort und Bild (Fotografien, Pläne etc.) präzise zu beschreiben; dies (soweit möglich) unter Angabe der jeweils nicht eingehaltenen Regel (n) der Baukunde. 
3. Der Sachverständige habe repräsentativ für alle Häuser [...] und alle sich darin befindlichen Wohnungen die folgenden Wohnungen zu begutachten (repräsentativ, weil eine Begutachtung sämtlicher Wohnungen in sämtlichen Häusern unverhältnismässig teuer und daher nicht sinnvoll wäre) : [Liste von Wohnungen] 
4. Es seien die folgenden zusätzlichen Ergänzungsfragen, welche sich allesamt auf die gemäss Ziff. 3 vorstehend zu begutachtenden Wohnungen beziehen, an den Gutachter zu stellen: 
 
4.1. Wo (in welchen Räumen, an welchen Wänden und wo auf der jeweils betroffenen Wand bzw. an welchen sonstigen Stellen der Räume) treten Schäden wie Auf- bzw. Abplatzungen, Kräuselungen, Abblätterungen, Risse, Wölbungen und Ablösungen (entsprechend der gemäss Mängelrüge der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 17. Januar 2014 gebildeten Schadenskategorien IIII: Schadenskategorie I: Ablösen und Aufplatzen der Ölfarbe in den Küchen oberhalb des Küchenkorpus; Schadenskategorie lI: Ablösen der Ölfarbe in den Nasszellen in den Randbereichen; Schadenskategorie III: Zahlreiche kleinere und grössere Aufplatzungen der Ölfarbe in der Fläche) auf? 
4.2. Sind über die Schadenskategorien gemäss der vorstehenden Frage 4.1 (enthaltend Schadenskategorie I: Ablösen und Aufplatzen der Ölfarbe in den Küchen oberhalb des Küchenkorpus; Schadenskategorie lI: Ablösen der Ölfarbe in den Nasszellen in den Randbereichen; Schadenskategorie III: Zahlreiche kleinere und grössere Aufplatzungen der Ölfarbe in der Fläche; sämtliche Schadenskategorien gemäss Mängelrüge der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 17. Januar 2014, Rz. 2 und 3) hinaus in den begutachteten Wohnungen weitere Schäden irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem seitens der Gesuchstellerin geschuldeten Werk BKP 285 (Innere Oberflächenbehandlungen) betreffend das Bauvorhaben yyy Wohnsiedlung Strasse U.________ "X.________", Zürich, Instandstellung, auszumachen, welche anderen, in der vorstehenden Frage 4.1 nicht genannten Schadenskategorien zuzuordnen sind (so z.B. Schäden, welche an anderen Stellen als oberhalb des Küchenkorpus oder an anderen Stellen als in den Randbereichen in den Nasszellen auftreten; Schäden, bei denen eine andere Farbe als Ölfarbe verwendet wurde oder andere Schäden als Ablösungen und Aufplatzungen [Aufzählung nicht abschliessend]) ? 
4.3. Soweit noch nicht in Berücksichtigung von Rechtsbegehren Nr. 2 vorstehend beantwortet: Wie präsentiert sich das Schadensbild konkret? Z.B.: Welche Schichten lösen sich ab? Welche sonstigen Schadenserscheinungen können festgestellt werden? 
4.4. Ist damit zu rechnen oder ist es gar erstellt, dass ausser den zum jetzigen Zeitpunkt bekannten schadhaften Stellen auch alle weiteren Stellen, welche von der Gesuchstellerin bearbeitet worden sind, mangelhaft resp. schadhaft sind oder schadhaft werden könnten? 
4.5. Welche Anmerkungen in Bezug auf die technische Verantwortlichkeit sind aus Sicht des Gutachters anzubringen? 
4.6. Welche Möglichkeiten bestehen, um die Schäden technisch einwandfrei zu sanieren? 
5. Die Höhe des Streitwerts sei auf CHF 1'800'000.- festzusetzen. 
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Gesuchstellerin." 
 
In der Begründung äusserte sich die Stadt Zürich zum von der A.________ AG vorgetragenen Sachverhalt und legte dar, weshalb das Bezirksgericht dem Gesuch der Gegenseite um vorsorgliche Begutachtung nicht entsprechen solle. Weiter führte die Stadt Zürich aus, falls das Bezirksgericht das Gesuch der A.________ AG wider Erwarten behandle, seien ihre eigenen Fragen " eventualiter (...) lediglich als Ergänzungsfragen" zu denjenigen der A.________ AG zu verstehen (Rz. 42, S. 12 der Gesuchsantwort). Falls das Bezirksgericht ihre Fragen nicht "als Ergänzungsfragen, sondern als selbständige Fragen" neben denjenigen der A.________ AG betrachte, seien diese "  subeventualiter (...) als Fragen bzw. Anträge im Rahmen einer Eventualwiderklage" [Unterstreichungen im Original] zu verstehen (Rz. 43, S. 12 f. der Gesuchsantwort).  
Die A.________ AG ergänzte in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort im Wesentlichen den Fragenkatalog an den Gutachter. Weiter äusserte sie sich zu den von der Stadt Zürich erhobenen Einwänden und deren Subeventualbegehren: Es erstaune, dass die Stadt Zürich ihre Fragen allenfalls sogar als selbständige Fragen gestellt haben wolle. Bisher habe die Stadt Zürich die A.________ AG stets wissen lassen, dass sie für eine gemeinsame Begutachtung keine Veranlassung sehe und dazu auch nicht Hand biete. Die Stadt Zürich habe die Voraussetzungen nach Art. 158 ZPO selbst glaubhaft zu machen, was bisher ausgeblieben sei. 
In der abschliessenden Stellungnahme der Stadt Zürich vom 28. Juli 2014 äusserte sich diese nicht näher zu den Ausführungen der A.________ AG und hielt lediglich fest, diese seien unzutreffend. Die Begründung ihres eigenen (subeventualiter erhobenen) Antrags aus der Gesuchsantwort ergänzte die Stadt Zürich nicht weiter. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 entschied das Bezirksgericht wie folgt:  
 
"1. Auf das Widergesuch der Gesuchsgegnerin vom 10. Juni 2014 wird nicht eingetreten. 
2. Die Entscheidgebühr für das Widergesuch wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 
3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Widergesuch eine Parteientschädigung von Fr. 5'300.00 zu bezahlen." 
Das Bezirksgericht erwog, dass die von der Stadt Zürich eventualiter gestellten Zusatzfragen den Rahmen des von der Gegenseite gestellten Gesuches überwiegend sprängen und die betreffenden Fragen deshalb nicht als blosse Ergänzung zuzulassen seien. Eine über den Umfang des Gesuchs der Gegenseite hinausgehende vorsorgliche Beweisführung könne die Stadt Zürich nur verlangen, wenn auch diesbezüglich die Voraussetzungen von Art. 158 ZPO erfüllt seien. Die Stadt Zürich habe dabei darzulegen, dass ihr ein eigener Anspruch zustehe, indem sie einen Sachverhalt glaubhaft mache, der sich einem der gesetzlichen Tatbestände für die Anordnung einer vorsorglichen Beweisführung zuordnen lasse. Da die Stadt Zürich den Subeventualantrag in ihrer Gesuchsantwort aber nicht näher begründet habe, sei ein eigener Anspruch mangels Substanziierung nicht glaubhaft gemacht, womit auf das subeventualiter erhobene Widergesuch nicht einzutreten sei. 
 
B.  
 
B.a. Dagegen erhob die Stadt Zürich Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen:  
 
"1. Es sei die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ET140009-L) aufzuheben. 
2. Die mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 von der Berufungsklägerin (subeventualiter eingereichte) Eventualwiderklage sei vollumfänglich gutzuheissen. 
3. Eventualiter sei die Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Oktober 2014 (Geschäfts-Nr. ET140009-L) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und zur Gutheissung der Eventualwiderklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten." 
 
B.b. Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Stadt Zürich dem Bundesgericht folgende Anträge: 
 
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2014 (II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: LF140084-0) sei aufzuheben und die Berufung der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 an das Obergericht des Kantons Zürich sei gutzuheissen; somit sei die mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren (subeventualiter) eingereichte Eventualwiderklage vollumfänglich gutzuheissen. Zusätzlich sei diesfalls die Sache zur Neuverlegung der Prozesskosten der kantonalen Verfahren (sowohl erst- als auch zweitinstanzliches Verfahren) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
2. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2014 (II. Zivilkammer, Geschäfts-Nr.: LF140084-0) aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und zur Gutheissung der Eventualwiderklage an die Vorinstanz, subeventualiter an die erste Instanz, zurückzuweisen. 
3. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Verfahren vor Bundesgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Beweisführung handelt es sich um einen Entscheid i.S. von Art. 98 BGG (BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46; 133 III 638 E. 2 S. 639). Dagegen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.  
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von "Art. 9 BV i.V.m. Art. 52 ZPO, i.V.m. Art. 55 ZPO und i.V.m. Art. 221 ZPO sowie Art. 29 BV " vor, indem diese davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ihr subeventualiter gestelltes Widergesuch nicht begründet habe. 
 
2.1. Das Obergericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Juni 2014 keine Ausführungen gemacht habe zu den einzelnen materiellen und prozessualen Voraussetzungen für den Fall, dass ihre Anträge als selbständiges Begehren um vorsorgliche Beweisführung zu verstehen wären. An der einzigen Stelle, in der vom eigenständigen Begehren die Rede sei, nämlich in Rz. 43 auf S. 12 der Gesuchsantwort, fänden sich weder Ausführungen zu einer möglichen gesetzlichen Grundlage noch zu einer Gefährdung der Beweismittel noch zu einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin i.S. von Art. 158 ZPO. Damit habe die Beschwerdeführerin zumindest dort, wo eine entsprechende Begründung zu erwarten gewesen wäre, keine (bzw. keine als solche erkennbare) nähere Begründung für ihren Antrag geliefert. Da sich der Subeventualantrag nicht zusammen mit allen übrigen Anträgen am Anfang der Rechtsschrift befinde, könne auch nicht wie bei jenen Anträgen einfach darauf geschlossen werden, sämtliche weiteren Ausführungen in den entsprechenden Rechtsschriften stellten deren Begründung dar. Dies gelte umso mehr, als an der Stelle der Gesuchsantwort, an der sich der Subeventualantrag befinde (S. 12 Rz. 43), ein Verweis auf eine allfällige Begründung an anderem Orte fehle.  
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht beschränke seine Suche nach der Begründung zu Unrecht nur auf die besagte Textpassage, führte das Obergericht aus, dass es nicht die Aufgabe des Bezirksgerichts sein könne, die Erfüllung der nötigen Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung aus einem Gesamtzusammenhang "heraus zu spüren ". Vielmehr obliege es der Beschwerdeführerin klar aufzuzeigen, auf welches Fundament sie den von ihr gestellten Antrag um vorsorgliche Beweisführung stütze. Auch wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte, gelte es zu beachten, dass diese in den weiteren Teilen ihrer Rechtsschriften an die Vorinstanz primär Argumente dafür aufgeführt habe, weshalb die Voraussetzungen für die Gutheissung des Gesuches der Gegenseite nicht erfüllt seien. So habe die Beschwerdeführerin etwa unmittelbar vor der genannten Passage ausgeführt: "Demgegenüber versäumt es die Gesuchstellerin, die Gefährdung von Beweismitteln resp. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO darzutun; sie bezieht sich schon gar nicht auf diese Bestimmung " (Gesuchsantwort, S. 12, Rz. 41). Diese Begründung habe die Beschwerdeführerin schliesslich auch für ihren Antrag an das Bezirksgericht angeführt, wonach das gegnerische Gesuch abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Nach Auffassung der Vorinstanz sei es nun aber widersprüchlich, die gleiche Argumentation, die gegen den Hauptantrag der Gegenpartei vorgebracht wird, auch als Begründung für ein eigenes gleichartiges Begehren in derselben Sache heranziehen zu wollen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bezirksgericht (neben der Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung der Gegenseite) gewisse Standpunkte anerkannt und einige eigene Ausführungen zu Vorkommnissen im fraglichen Zusammenhang gemacht habe, habe sie allein dadurch die nötige Begründung für ihr Widergesuch nicht geliefert. Von einer anwaltlich vertretenen Partei dürfe erwartet werden, dass gestellte Anträge begründet würden und dem Gericht wie auch der Gegenseite konzis dargelegt werde, welcher Sachverhalt und welche Beweismittel aus Sicht der Partei für die Gutheissung welches Begehrens sprechen bzw. dass wenigstens eine Verbindung zwischen Antrag und dazugehöriger (allenfalls an anderer Stelle erörterter) Sachverhaltsdarstellung hergestellt wird. 
 
2.2. Die gegen diese Erwägungen vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet:  
 
2.2.1. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung haben die kantonalen Instanzen keineswegs "eine unbestrittenermassen vorhandene detaillierte Begründung der Beschwerdeführerin vor erster Instanz von total immerhin 24 Seiten allein aufgrund des Umstandes, dass der Antrag nicht am Anfang der Rechtsschrift platziert war und dass am Ort, wo der Antrag platziert war, kein Verweis zu finden war, vollständig ausser Acht gelassen". Vielmehr hat die Vorinstanz diese "detaillierte Begründung" sehr wohl zur Kenntnis genommen, daraus aber geschlossen, dass diese nicht das Widergesuch der Beschwerdeführerin stütze, sondern sich auf den Antrag auf Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin bzw. die Eventualanträge beziehe. Entsprechend hat die Vorinstanz es denn auch als "widersprüchlich" bezeichnet, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren gegen das Gesuch der Beschwerdegegnerin angeführten Argumenten gleichzeitig ihr eigenes Widergesuch stützen wolle.  
 
2.2.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz bzw. das Bezirksgericht sodann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gehalten, "die gesamte Begründung der Beschwerdeführerin für die subeventualiter erhobene Eventualwiderklage" zu beachten. Denn damit meint die Beschwerdeführerin nichts anderes, als dass das Bezirksgericht aus der Gesuchsantwort vom 10. Juni 2014 sowie der abschliessenden Stellungnahme vom 28. Juli 2014 sämtliche - auch nur angedeuteten - Elemente hätte heraussuchen sollen, die das Widergesuch stützen könnten.  
Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass ein Rechtsschutzgesuch gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b und d ZPO sowohl ein Rechtsbegehren als auch Tatsachenbehauptungen zu enthalten hat, wobei die Parteien nach dem vorliegend anwendbaren Art. 55 Abs. 1 ZPO jene Tatsachen darzulegen haben, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützen. Das Gesetz geht mithin von der Vorstellung aus, dass es den Parteien obliegt, eine  Verbindung zwischen dem  Rechtsbegehren und den  Tatsachenbehauptungen herzustellen, und es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, eine solche Verbindung zu rekonstruieren, wenn sie in der Rechtsschrift nicht klar erkennbar aufgezeigt wird.  
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gar einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess (Art. 52 ZPO) vorwirft, da diese angeblich nicht untersucht habe "auf welchen Teil der Begründung " sich ihr subeventualiter gestelltes Widergesuch stütze, übersieht sie, dass auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 52 ZPO vom Gericht nicht verlangt werden kann, die notwendige Verbindung zwischen den Tatsachenbehauptungen und den Rechtsbegehren aus einer ausgesprochen unübersichtlich redigierten Rechtsschrift durch wohlwollende Auslegung zu rekonstruieren. Art. 52 ZPO bindet im Übrigen nicht nur das Gericht, sondern auch die Parteien bei der Vornahme ihrer Prozesshandlungen gegenüber dem Gericht und damit namentlich bei der Abfassung ihrer Rechtsschriften. 
 
2.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie das Widergesuch auf den exakt gleichen Sachverhalt wie das Hauptgesuch der Beschwerdegegnerin gestützt und lediglich subeventualiter für den Fall gestellt habe, dass die Fragen vom Gericht nicht als Ergänzungsfragen, sondern als eigenständige Fragen entgegengenommen würden, scheint sie weiter den Unterschied zwischen blossen Ergänzungsfragen im Rahmen des vom Prozessgegner beantragten Gutachtens und einem eigenen vorsorglichen Gutachten zu verkennen:  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt es in erster Linie dem Gesuchsteller, dem Gericht die Fragen zu unterbreiten, die dem Experten zu stellen sind. Der Gesuchsgegner kann dabei durch eigene Fragen oder durch Zusatz- und Ergänzungsfragen seinen eigenen Standpunkt in das Verfahren einbringen, wobei das Gericht dafür zu sorgen hat, dass der durch das Gesuch definierte Prozessgegenstand gewahrt bleibt und nicht durch Ergänzungsfragen erweitert wird. Der Gesuchsgegner kann eine Ausdehnung der Beweisführung auf weitere Tatsachen sowie die Abnahme von Gegenbeweismitteln nur insoweit beantragen, als auch diesbezüglich - aus Sicht des Gesuchsgegners - die Voraussetzungen von Art. 158 ZPO erfüllt sind (BGE 140 III 16 E. 2.2.3 S. 20 f.). Diese muss der Gesuchsgegner selber so dartun, wie wenn er ein eigenes Gesuch (oder eben ein Widergesuch) stellen würde. 
Damit kann es aber nicht angehen, vom Gericht zu verlangen, aus den für die Aufnahme von Ergänzungsfragen vorgetragenen Argumenten jene herauszusuchen, die sich auch zur Begründung eines eigenständigen (Wider-) gesuchs der Beschwerdeführerin eignen könnten. Die Beschwerdeführerin war vielmehr gehalten, ihre Rechtsschrift so abzufassen, dass ihrem Widergesuch eine entsprechende Begründung klar erkennbar zugeordnet werden kann. 
Die unübersichtliche Gestaltung ihrer Rechtsschriften hat sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben selber entgegenhalten zu lassen. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin nimmt das Bundesgericht vorliegend nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis, sondern im eigenen Vermögensinteresse in Anspruch. Sie wird bei diesem Ausgang des Verfahrens daher kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). 
Die Beschwerdegegnerin hat auf Vernehmlassung verzichtet, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni