5D_193/2023 30.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_193/2023  
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Waadt, Bureau de recouvrement et d'avances sur pensions alimentaires (BRAPA), Bâtiment administratif de la Pontaise, Route des Plaines-du-Loup 1, 1014 Lausanne, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. Oktober 2023 (C3 23 126). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 30. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberwallis für bevorschusste Unterhaltsleistungen die definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'000.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 9. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid oder dem Rechtsöffnungstitel auseinander und erhebe keine Einreden nach Art. 81 SchKG. Stattdessen moniere er die Einforderung von Unterhaltsleistungen, während ihm das Besuchsrecht zu seinen Kindern verwehrt werde. Auch ein dauerhaft verweigertes Besuchsrecht - so das Kantonsgericht - sei jedoch kein Grund, Unterhaltsleistungen zu verweigern oder zu reduzieren. Die Walliser Behörden seien nicht befugt, Schritte zur Durchsetzung des Besuchsrechts einzuleiten; dafür seien die Behörden am Wohnort der Kinder zuständig. Die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht materiell überprüft werden. Dem Kantonsgericht stehe es weder zu, Entscheide anderer Kantone oder eigene rechtskräftige Urteile aufzuheben noch Bundesgesetze zu widerrufen noch eine allgemeinverbindliche Charta christlicher Werte zu erstellen noch in Betreibung gesetzte Forderungen ohne Weiteres aufzuheben. Die Schuld sei weder getilgt noch gestundet noch verjährt; die Unterhaltsforderung beruhe auf einem rechtskräftigen Urteil und sei von der vormaligen Ehefrau gültig abgetreten worden. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer geht auf diese Erwägungen nicht ein. Stattdessen erhebt er Vorwürfe gegen seine ehemalige Ehefrau, ihren Anwalt und die Behörden. Er macht geltend, Unterhaltsleistungen zu verlangen und den Kontakt zu den Kindern zu verbieten, stelle eine Verfassungsverletzung dar, der Beschwerdegegner und weitere Behörden könnten keine Unterhaltsleistungen, Steuern, Gebühren und Kosten auf der Grundlage von Gesetzen und Urteilen verlangen, die den Grundsätzen der Verfassung widersprächen, und die Schweiz setze den weltlichen Humanismus mit politischer, gerichtlicher und medizinischer Gewalt entgegen der Religionsfreiheit (Art. 15 BV) durch. Diese pauschalen Vorbringen stellen keine genügenden Verfassungsrügen dar. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg