6B_1083/2022 24.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1083/2022  
 
 
Urteil vom 24. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Betrug, Ausnützung der Notlage; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 21. Juni 2022 (STK 2020 26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 20. Juni 2017 verurteilte das Kantonsgericht Schwyz A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Belästigung, begangen in den Jahren 2010 und 2011, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. 
Gestützt auf eine weitere Anklage vom 20. Dezember 2018 sprach ihn das Strafgericht Schwyz am 11. Oktober 2019 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und mehrfacher Ausnützung einer Notlage schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017. Dieses erhöhte die Freiheitsstrafe auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin am 21. Juni 2022 auf 26 Monate. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf die Betrugsvorwürfe die Beweiswürdigung. Er bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Betrug, Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert verringert ist. Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1). 
 
1.1.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.2. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, vom 15. Dezember 2008 bis 29. Februar 2012 als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der C.________ AG (ab 14. April 2009 C.________/D.________) Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von rund 1,2 Mio. Fr. zu Unrecht geltend gemacht und dies teilweise (von Oktober 2011 bis März 2012) versucht zu haben.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie sich im Wesentlichen auf eine Arbeitgeberkontrolle des SECO vom 15. April 2011 stützt. Dieses hatte die von der C.________/D.________ geltend gemachten Kurzarbeitsentschädigungen seit Dezember 2008 überprüft und nicht den effektiven Gegebenheiten entsprechende Zeiterfassungen festgestellt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Anträge um Kurzarbeitsentschädigung zwar unterschrieben, aber die Geschäftsführung und Umsetzung des Entscheids für die Kurzarbeit dem Geschäftsführer und dem kaufmännischen Leiter überlassen, mithin von der Unrechtmässigkeit der Bezüge nichts gewusst habe, schenkt die Vorinstanz keinen Glauben. Der Beschwerdeführer sei als Delegierter des Verwaltungsrats funktionsbedingt und zugegebenermassen auch im operativen Bereich tätig und als Besitzer des Unternehmens omnipräsent gewesen. Selbst wenn er sich anlässlich seiner Anwesenheiten nicht um die Details gekümmert habe, habe ihm nach dem von ihm mitgetragenen strategischen Entscheid, Kurzarbeit zu beantragen, und angesichts der von ihm unterzeichneten einzelnen Anträge auffallen müssen, inwiefern Kurzarbeit geleistet worden sei. Überdies habe er die Beilage "Anrechenbarer Stundenverdienst" unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt gemerkt zu haben, dass die Angestellten arbeiteten, "obwohl sie weg waren". Angesichts des Umfangs der geforderten Kurzarbeitsentschädigung könne ausgeschlossen werden, dass ihm nicht aufgefallen wäre, dass weniger Kurzarbeit geleistet wurde, als geltend gemacht. Gemäss Angaben der Mitarbeitenden seien sie vollbeschäftigt gewesen. Zumeist hätten sie der Kurzarbeit auf Druck der Geschäftsleitung unterschriftlich zugestimmt. Auch der Geschäftsführer habe in seiner ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschwerdeführer habe als Chef alle Entscheidungsbefugnisse ausgeübt. Soweit er dies später schriftlich in Abrede gestellt habe, sei dies ebenso wenig glaubhaft wie seine spätere Behauptung, der Beschwerdeführer habe mit der Umsetzung des Entscheids zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nichts mehr zu tun gehabt.  
 
1.2.2. Die hievor zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Willkür verfallen wäre. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene gegenüber zu stellen resp. darzulegen, wie die Beweise seiner Meinung nach zu würdigen sind. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er keine operativen Aufgaben in der Firma mehr übernommen habe, keinen Glauben schenkt. Jedenfalls verfällt sie nicht in Willkür, indem sie zum Schluss gelangt, er habe angesichts seiner regelmässigen Kontrollgänge in der Firma sowie der Unterzeichnung der Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung - was er weiterhin nicht bestreitet - wissen müssen, dass die geltend gemachten Ausfallstunden nicht den Tatsachen entsprechen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Sachverhalt verkürzt, geschweige denn krass falsch wiedergegeben oder interpretiert hätte. Dies gilt auch für seine Einlassung, wonach ihm aufgefallen sei, dass die Angestellten arbeiteten, "obwohl sie weg waren" und die er anders verstanden wissen will.  
Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht ansatzweise auf, weshalb es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz auf die ersten Aussagen des Geschäftsführers abstellt, wonach der Beschwerdeführer "als Chef alle Entscheidungsbefugnisse ausgeübt" habe und wenn sie die späteren, entlastenden Angaben des Geschäftsführers als Schutzbehauptungen qualifiziert. Auch aus letzteren Aussagen erhellt im Übrigen, dass der Beschwerdeführer vom Beschluss, Kurzarbeitsentschädigungen zu beantragen, Kenntnis hatte bzw. diesen mitfällte. Er scheint mit seiner Kritik zudem zu verkennen, dass sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen des Geschäftsführers, sondern auch auf objektive Tatsachen, wie die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Anträge auf Kurzarbeitsentschädigung sowie dessen unbestrittene Anwesenheit im Betrieb, stützt. Vor diesem Hintergrund steht willkürfrei fest, dass er - seiner Bestreitung zum Trotz - auch an der Umsetzung des Entscheids betreffend Kurzarbeitsentschädigung mitwirkte und die tatsächliche Arbeitssituation und -auslastung kannte. 
 
1.3.  
 
1.3.1. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Strafgericht, dem Beschwerdeführer sei eine arglistige Täuschung resp. betrügerische Machenschaft zuzurechnen, weil er als Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates zusammen mit den beiden Mitbeschuldigten der Arbeitslosenkasse Anträge auf Kurzarbeitsentschädigungen, Aufstellungen über die anrechenbaren Stundenverdienste, Zustimmungsformulare und unter Fälschung der Stundenkarten "Rapporte über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden" eingereicht habe. Das Vorgehen sei planmässig, arbeitsteilig und systematisch gewesen. Die weiteren Tatbestandselemente des Betrugs böten keinen Anlass für Bemerkungen, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von der bestrittenen Zurechenbarkeit keine Einwände erhebe. Es stehe fest, dass sich die Arbeitslosenkasse über die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung geirrt und zu ihrem Schaden öffentliche Gelder ausbezahlt habe.  
Der Beschwerdeführer, der denselben Wissenstand gehabt habe wie die Mitbeschuldigten, habe die wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse wissentlich und willentlich mitgetragen. Jedenfalls hätte er die falschen Angaben als Verwaltungsrat mindestens in Kauf genommen und sei dafür verantwortlich, da er die Anträge unterzeichnet habe, ohne sie zu kontrollieren sowie im Bewusstsein, dass die Leute normal gearbeitet hätten. Sein diesbezüglicher Vorsatz habe auch für den Zeitraum von September 2011 bis Februar 2012 noch bestanden, für den die Arbeitslosenkasse keine Beträge mehr ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei daher des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs schuldig. 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet vorsätzlich gehandelt zu haben. Indes trifft es - entgegen seiner Darstellung - nicht zu, dass ihm die Vorinstanz bloss eine Pflichtwidrigkeit vorwirft. Sie geht vielmehr von direktem Vorsatz aus, indem sie willkürfrei annimmt, der Beschwerdeführer habe um die Wahrheitswidrigkeit der Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse gewusst und diese willentlich mitgetragen. Eventualiter bejaht sie auch einen Eventualvorsatz, was sie nachvollziehbar, mithin ohne Willkür, begründet. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch mangelnde Kontrolle der unterzeichneten Formulare vorwirft. Soweit er pauschal sein Wissen und Willen hinsichtlich der falschen Angaben bestreitet, prüft dies das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (oben E. 1.1.3). Die Verurteilung ist rechtens.  
 
2.  
Mit Bezug auf den Vorwurf der Ausnützung einer Notlage rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklageprinzips und eine willkürliche Beweiswürdigung. Ausserdem habe keine Notlage bestanden und habe er nicht vorsätzlich gehandelt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die da rin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
2.1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus der von ihm selbst wiedergegebenen Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 ergibt sich der Tatvorwurf hinreichend klar. Demnach soll er sich den Umstand zunutze gemacht haben, dass seine damals 50-jährige Hausangestellte auf die Arbeitsstelle resp. Lohn und Unterkunft angewiesen gewesen sei und Schwierigkeiten gehabt hätte, eine neue Anstellung zu finden. Zudem habe sie nicht gewusst, wie er auf eine Abweisung reagieren würde und sie habe sich aufgrund seiner Grösse vor ihm gefürchtet. Daher habe sie sich auf mehrfache sexuelle Handlungen eingelassen. Der Beschwerdeführer habe die, namentlich finanziellen, Umstände gekannt und zumindest in Kauf genommen, seine Position als Arbeitgeber auszunutzen.  
Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und deren schwierige Situation in Frage stellt, kritisiert er die Beweiswürdigung. Darauf ist nicht einzugehen. Entgegen seiner Auffassung geht die Vorinstanz nicht über die Anklage hinaus, wenn sie ihn mit der Begründung schuldig spricht, die Beschwerdegegnerin 2 habe zumindest subjektiv geglaubt, keine neue Stelle mehr zu finden resp. vom Beschwerdeführer abhängig zu sein. Auch diese Furcht ergibt sich ohne Weiteres aus der Anklage, wonach die Beschwerdegegnerin die sexuellen Handlungen hingenommen habe, weil sie für ihren Lebensunterhalt auf die Arbeitsstelle angewiesen gewesen sei. Indem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, die Furcht bzw. Abhängigkeit ausgenutzt zu haben, erschliesst sich ebenso der Vorwurf klar, wonach er um diese Furcht gewusst habe. Auch insoweit verkennt der Beschwerdeführer die Trageweite des Anklageprinzips, wenn er behauptet, er sei sich der Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin 2 nicht bewusst gewesen. Diese Frage betrifft wiederum die Beweiswürdigung. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit einem neuen Vorwurf konfrontiert worden wäre oder sich dagegen nicht genügend hätte zur Wehr setzen können. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 
 
2.2.  
 
2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass es im Anklagezeitraum zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 zu mehrfachen sexuellen Handlungen, Geschlechts- und Oralverkehr sowie manuellen Masturbationen, kam. Die sexuellen Handlungen sind durch mehrere heimliche Videoaufnahmen der Beschwerdegegnerin 2 dokumentiert. In einer davon ist gemäss Vorinstanz zu hören, wie sie dem sie zum Massieren der Füsse auffordernden Beschwerdeführer im Verlauf mitteilt, sie könne nicht mehr. Sie bitte um Einhalt mit der Begründung, dass es ihr keinen Spass mache, worauf der Beschwerdeführer antworte: "Na gut, Sie müssen ja auch ein bisschen Spass haben". Dass der Beschwerdeführer diese Antwort als Nachweis für seine Rücksichtnahme auf die Beschwerdegegnerin 2 anführe, erscheine zynisch.  
Die Vorinstanz erachtet als glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Handlungen vornahm oder duldete, weil sie auf den Lohn des Beschwerdeführers, in dessen Unterkunft sie auch wohnte, angewiesen gewesen sei. Ihre Aussagen würden ebenso tatsächlich Erlebtem entsprechen wie die geschilderten Reaktionen des Beschwerdeführers auf das durch sie bekundete Befremden über die sexuellen Handlungen. Er habe ihr nicht richtig gedroht, sondern nur geantwortet, dass nichts dabei sei und niemand davon erfahren müsse, dass es ihr gut gehe und sie dankbar sein solle. Zwar seien die Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der Frage, ob sie die Videoaufnahmen absichtlich erstellt und Dritten gezeigt habe, widersprüchlich. Sie wirkten aber deswegen nicht als lügenhaft, zumal die Inkonsistenzen nachvollziehbar und aufgrund ihrer sprachlichen Schwierigkeiten erklärbar seien. Hingegen bildeten die konstanten Angaben der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer sie weder bedroht noch mit physischer Gewalt zu etwas gezwungen habe, starke Realkennzeichen. Dies gelte ebenso für ihr Eingeständnis, dass sie sich nicht richtig gewehrt habe, wobei es jeweils nicht sofort, sondern erst nach Fussmassagen zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Einen starken erlebnisorientierten Eindruck hinterlasse auch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 teilweise mit Ausreden gegenüber dem Beschwerdeführer sexuellen Handlungen zu entziehen versucht habe. Das von diesem unterstellte Motiv für eine Falschanzeige, wonach ihn die Beschwerdegegnerin 2 habe "erweichen" wollen (wohl, dass sie Geld habe erhältlich machen wollen), sei zwar denkbar, entbehre aber eines realen Bezugs. Der Anklagesachverhalt sei erstellt. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine bereits vor den kantonalen Instanzen erhobenen Einwände zu wiederholen, namentlich, indem er die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Frage stellt und sie als lügenhaft qualifiziert. Damit vermag er die Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. deren Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, insbesondere mit Bezug auf das Kerngeschehen, nicht als willkürlich auszuweisen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Umstände einer ersten Anzeige bei der Kriminalpolizei St. Gallen in einer späteren Befragung falsch wiedergegeben, so ist unerfindlich, was er daraus mit Bezug auf die Tatvorwürfe für sich ableiten will. Er bestreitet namentlich nicht, dass sie die Vorwürfe bereits damals im Wesentlichen gleich schilderte, wie im späteren Verfahren. Offenbar war der Beschwerdegegnerin 2 bei der ersten Anzeige mitgeteilt worden, das von ihr geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers erscheine nicht strafbar, zudem habe sie sich mit heimlichen Videoaufnahmen möglicherweise selbst strafbar gemacht. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 im hiesigen Verfahren zunächst verschwieg, wie die Aufnahmen entstanden waren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ändert dies freilich an der Schlüssigkeit ihrer Angaben zu den Tatvorwürfen nichts und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellt. Auch ist nicht erkennbar und begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht hätte bezichtigen sollen. Der Schlüssigkeit ihrer Kernaussagen stünde daher selbst dann nichts entgegen, wenn die Beschwerdegegnerin 2 mit den heimlichen Aufnahmen versucht hätte, ein Beweismittel für die Vorwürfe zu kreieren, wie der Beschwerdeführer zu insinuieren scheint. Dies gilt ebenso für den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer erbetenen Darlehens.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Ausnützung einer Notlage macht sich schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt (Art. 193 Abs. 1 StGB).  
Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (vgl. BGE 133 IV 49 E. 5.2; 131 IV 114 E. 1 mit Hinweisen). Das Arbeitsverhältnis kann eine Abhängigkeit begründen. Entscheidend ist, dass zwischen Täter und Opfer ein Subordinationsverhältnis besteht. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen der Vorgesetzte mit Entlassung, Schikanierung oder dergleichen droht, falls sich das Opfer dem sexuellen Ansinnen des Arbeitgebers oder Vorgesetzten widersetzt (PHILIPP MAIER, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 193 StGB). 
Eine schwierige finanzielle Situation kann eine Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB darstellen, in welcher verständige Menschen sich zu aussergewöhnlichen Handlungen hinreissen lassen. Die Persönlichkeit des Opfers muss in die Fähigkeit zur Einschätzung der Zwangslage einbezogen werden. Diese muss nicht objektiv, aber jedenfalls in der Vorstellung des Betroffenen bestanden haben. Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze. Es kann unter Umständen genügen, wenn der Täter kraft seiner autoritären Position mit Selbstverständlichkeit sexuelles Entgegenkommen verlangt, ohne dass er dabei dem Opfer konkret irgendwelche Nachteile in Aussicht stellt. Ein Ausnützen einer Notlage oder Abhängigkeit liegt vor, wenn zwischen der (nicht vom Täter geschaffenen) Zwangssituation und der sexuellen Handlung ein Motivationszusammenhang besteht. Dies ist hingegen nicht der Fall, wenn jemand freiverantwortlich in sexuelle Handlungen einwilligt oder gar die Initiative dazu ergreift (BGE 131 IV 114 E. 1; Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 8.3 f.; je mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich das Opfer nur deshalb fügt, weil es wirklich oder vermeintlich von ihm abhängig ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 14 und N. 20 zu Art. 193 StGB). 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in rechtlicher Hinsicht vor, es fehle am Ausnützen einer Notlage, da die Beschwerdegegnerin 2 freiverantwortlich in die sexuellen Handlungen eingewilligt und sogar die Initiative ergriffen habe. Darauf ist mit Blick auf das Beweisergebnis nicht einzugehen. Es steht willkürfrei fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 finanziell schlecht aufgestellt und zumindest subjektiv auf die Stelle und Unterkunft beim Beschwerdeführer angewiesen war. Ebenfalls erstellt ist nach dem Gesagten ein Motivationszusammenhang zwischen der Abhängigkeit resp. Zwangslage und den sexuellen Handlungen (vgl. oben E. 2.2.1). Soweit der Beschwerdeführer einen Vorsatz bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er angesichts des von der Beschwerdegegnerin 2 nachgesuchten Darlehens offensichtlich um deren finanzielle Zwangslage wusste. Davon geht, gestützt auf seine eigenen Einlassungen, auch die Vorinstanz aus. Es ist daher nachvollziehbar, wenn sie annimmt, er habe zumindest in Kauf genommen, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur aufgrund ihrer Zwangslage in die sexuellen Handlungen einwilligte oder diese vornahm. Die entsprechende Rüge prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (oben E. 1.1.2). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. 
 
3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). 
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz führt zur Strafzumessung aus, angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Betrugsvorwürfe, dränge sich für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe auf. Bei den 24 vollendeten Delikten sei von einer Deliktssumme zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 70'000.-- auszugehen. Davon habe der Beschwerdeführer als hauptverantwortlicher Teilhaber der C.________/D.________ am meisten profitiert. Er habe aber nicht vorwiegend egoistisch gehandelt und sich soweit ersichtlich nicht direkt persönlich bereichert. Indes erscheine das Verschulden des aus eigenem Antrieb handelnden Beschwerdeführers nicht mehr leicht angesichts der Tatsache, dass er den Geschäftsführer und den kaufmännischen Leiter sowie über diese die Mitarbeitenden in die Umsetzung der von ihm intendierten Straftaten miteinbezogen habe. Ein einziger zum Nachteil der öffentlichen Hand vorsätzlich begangener Betrug würde bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe 180 Tage Freiheitsstrafe rechtfertigen. In absteigender Asperation der weiteren 23 vollendeten Betrugsfälle sowie der sechs Versuche erscheine eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen. Dieses Strafmass sei mit Blick auf die hierarchische Stellung des Beschwerdeführers auch im hypothetischen Vergleich zu denjenigen des Geschäftsführers (18 Monate) und des kaufmännischen Leiters (15 Monate) gerechtfertigt.  
Die Strafe sei trotz der seit den Taten vergangenen Dauer nicht erheblich zu mindern, da sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf weitere Sexualdelikte nicht wohl verhalten habe. Die Feststellung der Neutralität weiterer Strafzumessungskriterien durch die Erstinstanz, wogegen der Beschwerdeführer - abgesehen vom behaupteten Wohlverhalten - nicht opponiert habe, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die behaupteten Rückzahlungen durch die D.________ aus besonderer Anstrengung oder Einsicht des Beschwerdeführers persönlich erfolgt wären. Vielmehr sei dies unter dem Druck der kantonalen Arbeitslosenkasse und des drohenden Strafverfahrens geschehen. Hingegen sei die Strafe angesichts der bis Ende 2018 über sechs Jahre nach der Anzeige verzögerten Anklageerhebung in Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Eine mediale Vorverurteilung in den Betrugsfällen sei demgegenüber nicht belegt. Die hierfür angemessene Freiheitsstrafe von 28 Monaten sei maximal zur Hälfte (14 Monate) zur rechtskräftigen Erststrafe zu asperieren und als Zusatzstrafe in die hier auszufällende Strafe aufzunehmen. 
 
3.2.2. Auch mit Bezug auf die Vorwürfe der Ausnützung einer Notlage komme eine Geldstrafe nicht in Frage, so die Vorinstanz weiter. Der Beschwerdeführer habe diese Delikte während eines laufenden Verfahrens wegen einschlägiger Sexualdelikte begangen. Für den schwersten Fall einer Ausnützung zum Geschlechtsverkehr erscheine in Berücksichtigung des im mittleren Bereich anzusiedelnden Verschuldens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen. Für den weiteren Geschlechtsverkehr sei eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und für die restlichen sexuellen Handlungen, die namentlich im Fall des Oralverkehrs als schwerwiegend in die sexuelle Integrität der Beschwerdegegnerin 2 eingreifende Ausnützung einzustufen seien, sei eine in sich asperierte Freiheitsstrafe von nochmals neun Monaten angemessen. Insgesamt sei somit für die Sexualdelikte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufällen.  
Wie das Erstgericht zutreffend erwogen habe, seien die weiteren Strafzumessungskriterien neutral zu werten. Hingegen erfordere auch hier die empfindliche Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafreduktion auf 12 Monate. 
 
3.2.3. Zusammengefasst sei somit eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten auszufällen, davon 14 Monate als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. Juni 2017, der Rest als selbständige zu kumulierende Strafe. Die aus der rechtskräftigen Grundstrafe und der Zusatzstrafe gebildete hypothetische Gesamtstrafe betrage retrospektiv konkurrierend somit 38 Monate (Grundstrafe: 24 Monate + Zusatzstrafe: 14 Monate). Diese Gesamtstrafe müsse unbedingt ausgesprochen werden, zumal sich eine weitere Reduktion der Strafe für die Betrugsdelikte angesichts der Deliktssumme, des Tatzeitraums und der Strafen der Mitbeschuldigten nicht rechtfertige. Zudem zeigten beide Deliktsserien (Betrug und Ausnützung einer Notlage) erschwerend auf, dass der Beschwerdeführer bereit sei, andere zu seinem Vorteil bzw. zu seiner Befriedigung auszunutzen. Sein Alter und seine gesundheitlichen Schwierigkeiten würden keine weitere Strafminderung erlauben.  
Da der Beschwerdeführer kurz nach der teilbedingten (Vor) strafe durch das Strafgericht einschlägig weiter delinquiert habe, bestehe ferner kein Anlass, den Vollzug des selbständigen Strafanteils wegen der Ausnützung einer Notlage von 12 Monaten aufzuschieben. Daran ändere nichts, so die Vorinstanz, dass sie diese Vorstrafe am 20. Juni 2017 reduziert habe. Der "kriminelle Rückfall" des Beschwerdeführers stehe einer günstigen Prognose und somit einem Aufschub des selbständigen Strafanteils deutlich entgegen, zumal der Beschwerdeführer keine Einsicht in sein übergriffiges Verhalten gegenüber Frauen gezeigt habe. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die hievor dargestellten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in Ausserachtlassung wesentlicher Strafzumessungskriterien das ihr zustehende Ermessen missbraucht hätte. Zwar trifft zu, dass sie ausgehend von einer Einsatzstrafe von 180 Tagen für den schwersten Betrug und für die 23 übrigen Taten keine hypothetischen Einzelstrafen festgesetzt hat. Der Beschwerdeführer zeigt indes nicht auf, inwiefern ihm dies zum Nachteil gereichen würde (vgl. dazu Urteil 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018 E. 1.3). Die hypothetische Gesamtstrafe für den 24-fachen vollendeten und 6-fachen versuchten Betrug erscheint angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens, der langen Deliktsdauer und des erheblichen Deliktsbetrags mit 36 Monaten nicht als übermässig. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit 14 Monaten sehr grosszügig Rechnung trägt. Ausserdem scheint sie vorab in Würdigung der weiteren Umstände eine Reduktion von 36 auf 28 Monate vorzunehmen, obwohl sie dem Beschwerdeführer kein Wohlverhalten zugute hält und die weiteren Strafzumessungskriterien neutral wertet. Auch eine mediale Vorverurteilung oder Einsicht des Beschwerdeführers erkennt die Vorinstanz zu Recht nicht. Die Gesamtstrafe für die Betrugsdelikte von 14 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund eher zu tief. Jedenfalls ist sie nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aufgefallen und im Ergebnis nicht zu beanstanden.  
Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz nicht angebe, ob sie altes oder neues Recht anwende. Er leitet daraus im Übrigen nichts für sich ab, sodass er seiner Begründungspflicht (Art. 42 BGG) nicht genügt. Entgegen seiner Auffassung setzt die Vorinstanz mit Blick auf die retrospektive Konkurrenz sehr wohl eine hypothetische Gesamtstrafe für die vorliegend beurteilten Taten (den mehrfachen Betrug) und die rechtskräftig entschiedenen Sexualdelikte gemäss Urteil vom 20. Juni 2017 fest. Sie veranschlagt diese mit 38 Monaten, wovon augenscheinlich 24 Monate auf die Sexualdelikte und 14 Monate auf den mehrfachen, teilweise versuchten Betrug entfallen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz für sämtliche Betrugshandlungen Freiheitsstrafen für notwendig erachtet, was sie nachvollziehbar begründet. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Gesamtstrafe von 14 Monaten klar innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens liegt, und dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht allein einer besseren Begründung wegen aufhebt (oben E. 3.1). Es schadet daher auch nicht, dass die Vorinstanz mit Blick auf Art. 48 lit. e StGB dem Umstand, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind, nur unwesentlich Rechnung trägt. Ebenso kann offen bleiben, ob sie die Frist richtig berechnet, wenn sie auf das erstinstanzliche Urteil abstellt. 
 
3.3.2. Das vorstehend Gesagte gilt auch mit Bezug auf die mehrfache Ausnützung einer Notlage. Dass die Vorinstanz nicht für jede Tat eine hypothetische Einzelstrafe festgesetzt hat, ist zwar zutreffend. Die Strafhöhe ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten für die Sexualdelikte liegt, namentlich mit Blick auf den bis drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androhenden Strafrahmen, das als mittelschwer beurteilte Verschulden des Beschwerdeführers und seine einschlägigen Vorstrafen, klar innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens. Dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, leuchtet ein und bedarf keiner weiteren Erklärung. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.  
Ebenso wenig war die Vorinstanz gehalten, dem Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere einem Prostata- und Nierenleiden, weitergehend strafmindernd Rechnung zu tragen als sie dies mit der Reduktion auf 12 Monate getan hat. Art. 47 StGB ist nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer eine mediale Vorverurteilung geltend macht und damit eine Strafminderung begründen will, verweist er augenscheinlich auf die Berichterstattung zu den am 20. Juni 2017 beurteilten Taten. Damit kann er für das vorliegende Verfahren nichts für sich ableiten. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt