6B_496/2014 02.10.2014
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_496/2014  
 
{T 0/2} 
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Julen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Zengaffinen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung; Willkür, in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 2. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 9. Oktober 2011, um ca. 1:45 Uhr, kam es im Dancing D.________ in E.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen Z.________ und X.________. Letzterem wird vorgeworfen, Y.________, welcher in der Nähe der Streitenden stand, die Fingerkuppe des linken Zeigefingers abgebissen zu haben. 
 
B.   
Das Kantonsgericht Wallis sprach X.________ am 2. April 2014 zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 290.-- und verpflichtete ihn im Zivilpunkt, an Y.________ Fr. 1'463.90 zu bezahlen. 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Y.________ sagte aus, der obere der beiden Streitenden habe ihm in den Finger gebissen. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen von Y.________ als glaubhaft und stellt fest, dass der Beschwerdeführer derjenige war, welcher in der Auseinandersetzung obenauf war. Dass es Letzterer war, der zubiss, stehe somit fest. Die Beteiligung eines Dritten sei ausgeschlossen.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine damalige Freundin und heutige Ehefrau A.________ habe nicht gesehen, dass er zugebissen habe, die Aussagen des Opfers seien widersprüchlich und er selbst bestreite die Tat. Ferner sei es möglich, dass eine Dritte Person Y.________ die Fingerkuppe abgebissen habe. Die Vorinstanz hätte ihn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freisprechen sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses