5A_277/2023 15.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_277/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8, Dufourstrasse 35, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. März 2023 (RU230003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Eingabe vom 23. September 2021 reichte A.________ beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, ein Schlichtungsgesuch ein. Er beantragte gestützt auf Art. 86 SchKG die Rückforderung der im gegen ihn durchgeführten Konkursverfahren der Dr. B.________ Stiftung als grundpfandgesichert zugelassenen Forderung von Fr. 600'000.-- samt Zinsen gemäss der Verteilungsliste (Konkurs-) Nr. 211 0043.  
 
A.b. Am 25. Oktober 2021 stellte A.________ beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. Das Bezirksgericht wies das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Rückforderungsklage ab.  
 
B.  
A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 6. März 2023 abwies, soweit es darauf eintrat und mit Beschluss vom gleichen Tag das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. April 2023 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte kantonale Verfahren. Zudem stellt er für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ist sein Gesuch um aufschiebende Wirkung für die Gerichtskosten des Obergerichts und für den Kostenvorschuss an das Friedensrichteramt bewilligt worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das Urteil und der Beschluss eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem Klageverfahren nach Art. 86 SchKG mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- und über ein solches Gesuch für das kantonale Beschwerdeverfahren befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf die Einreichung einer Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG. Strittig sind insbesondere die Prozessaussichten. 
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie wird mit Art. 117 ff. ZPO auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht. Wem es an genügenden finanziellen Mitteln fehlt, soll wie eine vermögende Person seine Rechtsansprüche geltend machen können, sofern die Erfolgsaussichten aufgrund summarischer Prüfung mindestens nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.4).  
 
2.2. Die Vorinstanz beurteilte die Prozesschancen einer Rückforderungsklage anhand des Feststellungsbegehrens betreffend zweier Inhaberschuldbriefe, welche vom Beschwerdeführer als Gläubiger beansprucht werden.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz bezeichnete die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach die Dr. B.________ Stiftung als Rechtsnachfolgerin von B.________ die beiden Schuldbriefe nicht geerbt haben sollte, als pauschal und ohne Nennung konkreter Belege. Zudem äussere sich der Beschwerdeführer nicht zur Frage, wer und aus welchem Grund die Schuldbriefe an Stelle der Stiftung geerbt haben könnte. Insgesamt fehle es an glaubhaften Hinweisen, die an der grundsätzlichen Berechtigung der Stiftung zweifeln lassen. Damit erwiesen sich die Prozesschancen einer Rückforderungsklage zur Zeit als geringer als die Gewinnaussichten.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Feststellungen und verweist auf seine Klageschrift. Demnach sei im Rahmen einer Erbschaftsklage der Dr. B.________ Stiftung deren Erbenstellung vom zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein zwar in Frage gestellt, aufgrund eines Klagerückzugs jedoch bisher nicht gerichtlich geklärt worden. Als blosse Vermächtnisnehmerin könne die Dr. B.________ Stiftung nicht in die Gläubigerstellung des Erblassers eintreten.  
 
2.2.3. Diesen Darstellungen lässt sich nicht entnehmen, wer als Rechtsnachfolger von B.________ die Rechte an den Schuldbriefen erhalten haben soll, wie die Vorinstanz zu Recht betont. Insbesondere wird nicht ausgeschlossen, dass es die Dr. B.________ Stiftung sein könnte, was einer erfolgreichen Rückforderungsklage durch den Beschwerdeführer entgegenstehen würde.  
 
2.3. Im Weiteren betont die Vorinstanz, dass sich aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 zwischen B.________ als Verkäufer und dem Beschwerdeführer als Käufer ergebe, dass bezüglich des Kaufpreises zwischen den Vertragsparteien ein separater Darlehensvertrag über Fr. 600'000.-- geschlossen wurde. Als Sicherheit sollten die zwei auf dem Kaufobjekt an der Weststrasse 34b in Kreuzlingen lastenden Schuldbriefe dienen. Dass eine dieser Sicherstellung des Kaufpreises zuwiderlaufende Vereinbarung getroffen worden sei, werde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Schliesslich erweise sich auch dessen Hinweis, dass B.________ ihm testamentarisch ein Haus zu freiem Eigentum vermacht habe, als nicht weiterführend. Weder gehe daraus eine konkrete Bezeichnung der betroffenen Liegenschaft hervor, noch könne dadurch eine Vereinbarung zwischen Erben oder Vermächtnisnehmer mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten ausgeschlossen werden. Zudem reiche der Beschwerdeführer mehrere letztwillige Verfügungen des Erblassers unterschiedlichen Datums ein, ohne sich zu deren Verhältnis und inhaltlicher Tragweite zu äussern, womit diese Dokumente für die Berechtigung an den beiden Schuldbriefen nicht dienlich seien. Auch aus der vom Beschwerdeführer zitierten Vereinbarung vom 12. April 2003 über den treuhänderischen Verbleib der Schuldbriefe bei B.________ zum Erwerb von Wertschriften ergibt sich nach Ansicht der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten. Vor allem lasse sich daraus im Hinblick auf die Sicherstellung des Kaufpreises durch die beiden Schuldbriefe keine Abweichung vom Kaufvertrag erblicken.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sichtweise und betont, dass die beiden Schuldbriefe treuhänderisch bei B.________ im Besitz waren. Dies folge aus der Vereinbarung vom 12. April 2003, welche einzig massgebend sei. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie diesen Beleg nicht gewürdigt habe. Dies trifft nicht zu, geht aus dem angefochtenen Entscheid doch klar hervor, weshalb die genannte Vereinbarung nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt werden könne. Damit kann von einer Verletzung der Begründungspflicht (BGE 143 III 65 E. 5.2) keine Rede sein.  
 
2.3.2. Zudem wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht richtig geprüft und so die Tragweite des Testamentes von B.________ vom 11. April 2002 verkannt zu haben. Dieses Dokument bestätige, dass eine Liegenschaft für ihn bestimmt sei und zwar aus lastenfreiem Eigentum. Zudem ergebe sich aus dessen Testament vom 28. November 2003, dass zwei Schuldbriefe zu seinen Gunsten errichtet worden seien.  
Der Beschwerdeführer zitiert zwar einzelne Auszüge aus den beiden Testamenten von B.________, begründet aber nicht, in welchem inhaltlichen Zusammenhang diese zueinander stehen. Auch geht er auf den Vorhalt der Vorinstanz nicht ein, wonach daraus keine Abweichung zum Kaufvertrag und insbesondere der Sicherstellung des Kaufpreises erblickt werden kann. 
 
2.3.3. Zudem schildert der Beschwerdeführer die Bedeutung, die seiner Ansicht nach dem treuhänderischen Halten der beiden Schuldbriefe durch B.________ zukommen solle. Demnach hätte der Besitzer die Wertschriften als Sicherung nutzen können, um damit erhebliche Börsengewinne zu erzielen, welche der Finanzierung eines weiteren Bauprojektes in Kreuzlingen dienen konnte.  
Inwieweit sich am Kaufvertrag vom 14. Februar 2003 und der darin festgelegten Sicherung des Kaufpreises durch das behauptete Treuhandverhältnis etwas ändern sollte, wird aus den Darlegungen des Beschwerdeführers allerdings nicht ersichtlich. 
 
2.3.4. Schliesslich besteht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht auf der Verrechnung des Kaufpreises mit einer Schuld von B.________. Er verweist hierzu auf die eigenen Ausführungen in der Klageschrift, wonach ihm für seine Hilfeleistungen ein Haus ohne Belastung zustehe. Daraus will er offenbar ableiten, dass die beiden Schuldbriefe von B.________ treuhänderisch verwaltet wurden. Auch hier wird nicht klar, weshalb sich dadurch die Sicherung des Kaufpreises durch die beiden Schuldbriefe ändern sollte. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer dadurch seine Gläubigereigenschaft nicht aufzuzeigen, womit er seine Prozesschancen einer Rückforderungsklage untermauert.  
 
2.4. Nach dem Gesagten erwächst der Vorinstanz kein Vorwurf, weil sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Sache und für das Rechtsmittelverfahren nicht bewilligt hat.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und es die ihm damals laufende Frist zur Vorschusszahlung an das Friedensrichteramt abgenommen hat, wird ihm dieses eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante