2C_24/2024 21.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_24/2024  
 
 
Urteil vom 21. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Moritz Gall, 
Elisabethenstrasse 28, 4051 Basel, 
 
gegen  
 
Kantonales Laboratorium, 
Kontrollstelle für Chemie und Biosicherheit, Kannenfeldstrasse 2, 4056 Basel, 
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Malzgasse 30, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verbot der gewerblichen Abgabe von mit Lachgas gefüllten Ballons, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 13. November 2023 (VD.2022.269). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Unter Hinweis auf einen Polizeirapport untersagte das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt mit Verfügung vom 26. August 2021 der durch die A.________ GmbH betriebenen B.________ ab sofort, mit Helium oder Lachgas gefüllte Ballone gewerblich abzugeben. Die A.________ GmbH erhob dagegen Rekurs beim Gesundheitsdepartement Basel-Stadt und beantragte, die Verfügung vom 26. August 2021 sei aufzuheben. 
Am 19. November 2021 führte das Kantonale Laboratorium in der B.________ eine Kontrolle durch. Gleichentags verfügte es vor Ort, dass der B.________ weiterhin untersagt sei, Lachgas zu Inhalationszwecken abzugeben. Dagegen erhob die A.________ GmbH ebenfalls Rekurs beim Gesundheitsdepartement und beantragte, auch die Verfügung vom 19. November 2021 sei aufzuheben. 
 
B.  
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 vereinigte das Gesundheitsdepartement die beiden Rekursverfahren. Am 31. August 2022 wies es die Rekurse gegen die Verfügungen des Kantonalen Laboratoriums vom 26. August und 19. November 2021 ab. Auch der dagegen beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erhobene und von diesem dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zur Entscheidung überwiesene Rekurs blieb ohne Erfolg (Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 13. November 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2024 gelangt die A.________ GmbH ans Bundesgericht. Sie verlangt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht lässt die Akten einholen. Auf eine Vernehmlassung wird verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
2.  
Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keinen Ausnahmetatbestand von Art. 83 BGG fällt. Sie richtet sich ausserdem gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist ferner zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Beruht der Entscheid auf einer doppelten Begründung, muss sich die Beschwerdeschrift unter Nichteintretensfolge mit beiden Begründungen auseinandersetzen, denn erweist sich auch nur eine der Begründungen als rechtskonform, gilt dies auch für den Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3; Urteil 5A_846/2020 vom 13. Januar 2021 E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass Lachgas unter das Chemikalienrecht falle und die gewerbliche Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) in Verbindung mit Art. 55 der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) verstosse. Lachgas sei gemäss Art. 1 Abs. 5 lit. c ChemV nur dann vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen, wenn es als Fertigerzeugnis in der Form eines Lebensmittels, Heilmittels oder Futtermittels für die private oder berufliche Verwendung bestimmt sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei Lachgas in Flaschen objektiv allerdings nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden; es stelle somit kein Fertigerzeugnis im Sinne von Art. 4 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) dar (angefochtenes Urteil E. 4.4.-4.6).  
 
4.2. Weiter schützte die Vorinstanz auch die Alternativbegründung des Gesundheitsdepartements, wonach in Ballone abgefülltes Lachgas zu Inhalationszwecken - selbst wenn es sich dabei um ein unter Art. 4 LMG fallendes Fertigerzeugnis handeln würde - kein sicheres Lebensmittel im Sinne von Art. 7 LMG darstelle und es daher auch in Anwendung des Lebensmittelrechts nicht in Verkehr gebracht werden dürfe (angefochtenes Urteil E. 5). In diesem Zusammenhang führte das Gesundheitsdepartement im Rekursentscheid vom 31. August 2022 aus, dass Lachgas, wenn es als Fertigerzeugnis inhaliert werde, die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten erheblich beeinträchtigen könne und deshalb die lebensmittelrechtlich massgebenden Gesetzes- und Verordnungsanforderungen in keiner Weise erfülle (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
 
5.1. Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts beruht somit auf zwei alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss sich die Beschwerdeführerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (vorstehende E. 3.2; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
5.2. Dieser Begründungsanforderung kommt die Beschwerdeführerin nicht nach: Sie führt zwar aus, weshalb ihrer Ansicht nach das von der Vorinstanz geschützte Verkaufsverbot bundesrechtswidrig sei, soweit es sich auf Art. 8 ChemG in Verbindung mit Art. 55 ChemV stützt, da Distickstoffmonoxid nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Chemikalienrechts falle (Qualifikation als Lebensmittel, Derogation des Chemikalienrechts sowie steuerrechtliche Behandlung). Mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung hingegen, wonach das Inverkehrbringen von in Ballonen abgefülltem Lachgas zu Inhalationszwecken ebenso gestützt auf das Lebensmittelgesetz verboten wäre (vorstehende E. 4.2; angefochtenes Urteil E. 5), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern auch diese vorinstanzliche Begründung bzw. der entsprechende Verweis der Vorinstanz auf die Ausführungen des Gesundheitsdepartements rechtsverletzend sein soll. Der blosse Verweis darauf, dass Distickstoffmonoxid als gesetzlich zulässiger Lebensmittelzusatzstoff gelte, reicht dafür jedenfalls nicht aus.  
 
5.3. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darzutun, inwiefern die Haupt- und Eventualbegründung der Vorinstanz Bundesrecht verletzen.  
 
6.  
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Gesagtem nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti