6B_1200/2021 15.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1200/2021  
 
 
Urteil vom 15. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung; Verjährung, Zivilforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Juli 2021 (SB200012-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Winterthur sprach B.B.________ am 3. Oktober 2019 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich der Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die A.________ AG sowie dem Einsatz von Personal der A.________ AG für private Zwecke schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB hinsichtlich weiterer eingeklagter Sachverhalte, insbesondere der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen und des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________, sprach das Bezirksgericht B.B.________ frei. 
Das Bezirksgericht bestrafte B.B.________ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Januar 2014. Es schob den Vollzug der Geldstrafe auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Das Bezirksgericht verpflichtete B.B.________, der A.________ AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 und ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Schadenersatzbegehren der A.________ AG ab. 
 
B.  
Auf Berufung von B.B.________ und der A.________ AG hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2021 das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend den Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004 ein. Es sprach B.B.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Einsatzes von Personal der A.________ AG für private Zwecke schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die A.________ AG, die Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die A.________ AG und des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" sprach es B.B.________ frei. 
Das Obergericht bestrafte B.B.________ mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 800.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Januar 2014. Es schob den Vollzug auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Das Obergericht verwies die Zivilforderung der A.________ AG von Fr. 5'520.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.-- und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.--, Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 und ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, Fr. 243'876.50 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2012 auf den Weg des Zivilprozesses. Im Übrigen wies es die Zivilforderung der A.________ AG ab. 
 
C.  
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, die Verfahrenseinstellung sei aufzuheben und B.B.________ sei wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung betreffend den Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004 schuldig zu sprechen. Die Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen durch die A.________ AG, die Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und eines Aston Martin Cover durch die A.________ AG und des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________ seien aufzuheben und B.B.________ sei für diese Anklagesachverhalte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Die Strafe sei aufzuheben und B.B.________ sei angemessen zu bestrafen. B.B.________ sei zu verpflichten, der A.________ AG für die Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen für seine Ehefrau C.B.________ Fr. 5'520.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.-- und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.--, für die Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die A.________ AG Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins von 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 und ab dem 29. Januar 2012 [recte: 2013] auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 und für den Umbau der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________ Fr. 243'876.50 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 31. Dezember 2012 zu bezahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 3.1; 143 IV 434 E. 1.2.3).  
 
1.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zielt auf die von ihr adhäsionsweise geltend gemachten und von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesenen Schadenersatzansprüche ab. Daher ist sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie den Tatwillen des Beschwerdegegners zur ungetreuen Geschäftsführung hinsichtlich der Bezahlung von privaten Golfclub-Mitgliedschaften und Golfplatz-Spielberechtigungen für seine Ehefrau C.B.________ sowie der Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und eines Aston Martin Cover durch die Beschwerdeführerin verneint habe. Zudem erachtet sie die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Umbaus der Privatliegenschaft "U.________" von B.B.________ als willkürlich.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).  
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_269/2023 vom 30. Juni 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_321/2023 16. Juni 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Hinsichtlich der Frage, ob für die Bezahlung der Golfclubmitgliedschaft und den Spielberechtigungen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau C.B.________ eine Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin bestand, stützt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen von E.________, dem CFO der Beschwerdeführerin. Dieser habe ausgesagt, dass F.________, der Gründer sowie damaliger Patron und Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, ihm mitgeteilt habe, dass er toleriert habe, dass D.B.________ die Kosten über das Geschäft habe laufen lassen, aber dass er das nicht automatisch für C.B.________ gemeint habe. Der Beschwerdegegner habe hinsichtlich seiner und den Kosten seiner Ehefrau C.B.________ für die Golfclubmitgliedschaft und den Spielberechtigungen ausgesagt, dass er diese über die Beschwerdeführerin abgerechnet habe, da er sich gar nichts anderes habe vorstellen können, als dass das Einverständnis von F.________ nicht nur für seine verstorbene, sondern auch für seine jetzige Ehefrau gelte. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Abrechnung der Kosten für C.B.________ von der ursprünglichen Vereinbarung nicht gedeckt gewesen sei. Es lasse sich jedoch nicht nachweisen, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt habe, da seine Aussage, er habe sich gar nichts anderes vorstellen können, als dass seine Vereinbarung auch für seine Ehefrau C.B.________ gelte, jedenfalls nicht unglaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Erwägungen als willkürlich und bringt unter Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdegegners vor, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich nicht gefragt, ob er die Spielberechtigung für den Golfclub auch für seine Ehefrau C.B.________ von der Beschwerdeführerin bezahlen lassen könne. Dabei legt sie ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen unhaltbar und damit willkürlich ist. Soweit ihre Ausführungen den strengen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) zu genügen vermögen, erweist sich die Rüge als unbegründet.  
 
2.4. Hinsichtlich der Bezahlung von privaten Motorfahrzeugversicherungen und einem Aston Martin Cover durch die Beschwerdeführerin erwägt die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner die Rechnungen ohne nähere Prüfung an E.________ weitergeleitet und seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner mit Eventualabsicht gehandelt habe, berücksichtigt die Vorinstanz, dass sich die unterbliebene Prüfung der Rechnungen auf jede Art der Rechnungen bezogen habe. Dass die Rechnungen vom 4. April 2012 und vom 20. November 2012 vom Beschwerdegegner visiert seien, lasse jedoch aufhorchen. Die Vorinstanz erachtet es jedoch als notorisch, dass im Geschäftsleben Dokumente immer wieder auch ohne nähere Prüfung unterzeichnet würden und angesichts der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners und dem Umstand, dass dieser sich nicht um seinen persönlichen Zahlungsverkehr gekümmert habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die Nichtbezahlung privater Rechnungen in Höhe von jeweils knapp Fr. 4'000.-- bzw. gut Fr. 1'000.-- zu Lasten seiner eigenen Konten nicht bemerkt habe. Zudem seien die Unregelmässigkeiten in den Zeitraum mehrfacher Fahrzeugwechsel und der persönlichen Neuorientierung des Beschwerdegegners nach dem Tod seiner ersten Ehefrau gefallen, was die Nachlässigkeiten im Umgang mit Verpflichtungen zusätzlich naheliegend erscheinen lasse. E.________ habe als Mitglied der Geschäftsleitung mit dem Beschwerdegegner auf Augenhöhe verkehrt und habe eine zweifelhafte Zahlungsanweisung jederzeit durch Rückfragen überprüfen können. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, es handle sich bei der Weiterleitung der Rechnungen zur Zahlung um ein Versehen, durch keine äusseren Umstände widerlegt werde. Bei einer Gesamtbetrachtung sei von einer fahrlässigen und nicht von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aus der Aussage des Beschwerdegegners, es habe sich um einen Fehler gehandelt und dies habe nicht vorkommen dürfen, sei abzuleiten, dass er nachweislich zum Zeitpunkt des Visierens der Rechnungen um die Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst habe. Die Beschwerdeführerin stellt damit den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Tatsachen willkürlich gewürdigt haben soll. Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. BGG).  
 
2.5. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe ab dem 31. Dezember 2012 die Umbaukosten für seine Privatliegenschaft "U.________" über das von der Beschwerdeführerin zur Verwaltung des Mehrfamilienhauses des Beschwerdegegners in V.________ geführte Kontokorrentkonto abgewickelt, wobei das Konto ab diesem Zeitpunkt stets einen Minussaldo aufgewiesen habe. Der Beschwerdegegner habe damit faktisch Mittel der Beschwerdeführerin für persönliche Zwecke verwendet. Deren Forderung sei jedoch ohne Abschreiber bilanziert gewesen, womit letztlich keine Verwendung der Aktiven eingetreten sei. Eine Wertberichtigung oder Rückstellung sei nicht nötig gewesen und der Beschwerdegegner sei erwiesenermassen während der gesamten Umbauphase in der Lage gewesen, den jeweiligen Minussaldo zu decken. Es sei davon auszugehen, dass er jederzeit zur Rückzahlung bereit gewesen wäre, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Daran ändere nichts, dass er die Rückzahlung von einer Vereinbarung mit F.________ ausgehend erst nach Abschluss der Umbauarbeiten zu leisten beabsichtigt habe. Das Vermögen der Beschwerdeführerin sei damit in seinem wirtschaftlichen Wert zu keinem Zeitpunkt vermindert gewesen. Eine Bereicherungsabsicht sei bei dieser Ausgangslage ebenfalls von vornherein zu verneinen. Ob F.________ dem Vorgehen des Beschwerdegegners zugestimmt habe und ob dieser wissentlich und willentlich eigenmächtig gehandelt habe, könne unter diesen Umständen offenbleiben.  
 
2.6. Die Beschwerdeführerin führt aus, wie die Aussagen des Beschwerdegegners ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären, um zum Beweisergebnis zu kommen, dass keine Abmachung zwischen F.________ und dem Beschwerdegegner hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen aus dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners mit dem Geld der Beschwerdeführerin bestanden habe. Da die Vorinstanz die Frage nach einer Vereinbarung nicht abschliessend beurteilt hat, setzt die Beschwerdeführerin damit nicht an den massgebenden vorinstanzlichen Sachverhaltserwägungen an und vermag nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar wäre. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten bleiben die von der Vorinstanz dargelegte Bilanzierung, die Vermögenslage des Beschwerdegegners sowie dessen Wille zur Rückzahlung. Die Frage, ob bei der vorliegenden Ausgangslage von einer Vermögensminderung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. einer Gefährdung des Vermögens aufgrund einer wirtschaftlichen Wertminderung (vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3.d; 122 IV 279 E. 2.a) auszugehen ist, ist letztlich offen zu lassen, da sich die Beschwerdeführerin zu den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fehlenden Bereicherungsabsicht nicht den strengen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügend äussert. Damit ist, selbst wenn von einer Vermögensschädigung bzw. einer Gefährdung des Vermögens aufgrund einer wirtschaftlichen Wertminderung auszugehen wäre, nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie eine Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners, der seine Rückzahlungspflicht stets bestätigt hatte und den Anspruch der Beschwerdeführerin auch in seiner Steuererklärung aufgeführt hatte, verneint hatte. Die vorgebrachte Rüge erweist sich demnach als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs des Einsatzes von Personal für private Zwecke im Deliktszeitraum vor dem 3. Oktober 2004. Sie macht geltend, der eingeklagte Sachverhalt, wonach der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 unbefugt Personal der Beschwerdeführerin für private Zwecke eingesetzt habe, sei für die Zeitspanne vom 1. August 2003 bis zum 30. April 2014 nicht verjährt. Es sei von einer Handlungseinheit der Taten auszugehen und der Beschwerdegegner sei entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2003 und dem 30. April 2014 schuldig zu sprechen.  
 
3.2. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag der letzten Tätigkeit (Art. 98 lit. b StGB). Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen mehrere tatsächliche Handlungen rechtlich als Einheit zu qualifizieren sind. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden. Nebst den hier nicht zu erörternden Fällen tatbestandlicher Handlungseinheit können mehrere Einzelhandlungen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; Urteile 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 132 IV 49 E. 3.1.1.3; Urteil 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe den Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, G.________, über mehrere Jahre hinweg private Arbeiten, namentlich das Führen der Buchhaltung und Erstellen der Steuerklärung für das vom Beschwerdegegner privat geführte Mandat von Dr. med. dent. H.________, in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin erledigen lassen. Die Vorinstanz erwägt, nach den von G.________ für die Jahre 2012 und 2013 erstellten Stundenlisten sei davon auszugehen, dass G.________ in diesen Jahren gut 30 Stunden mit dem Mandat beschäftigt gewesen sei. Die Arbeiten hätten sich dabei aber nicht über das ganze Jahr verteilt, sondern seien im Jahr 2012 zwischen dem 26. April und dem 25. Juli und im Jahr 2013 zwischen dem 19. Juni und dem 20. November angefallen. G.________ habe die Arbeiten in den Jahren 2012 und 2013 in jährlichen Blöcken mit einem zeitlichen Abstand von gegen einem Jahr erledigt. Für die weiteren Gegenstand der Anklage bildenden Jahre würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass es sich anders verhalten habe. Die zu verbuchenden Belege seien zwar über das Jahr verteilt immer wieder paketweise in den Büroräumen der Beschwerdeführerin eingetroffen. Dass G.________ die eingetroffenen Belege jeweils sofort verbucht habe, ergebe sich daraus jedoch nicht und sei auch unter praktischen Gesichtspunkten nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles andere als zwingend. Es sei mithin für den gesamten Anklagezeitraum davon auszugehen, dass G.________ die Arbeiten im Mandat H.________ in jährlichen Blöcken mit einem zeitlichen Abstand von gegen einem Jahr erledigt habe. Folglich seien die jeweils in einem Jahr im Zusammenhang mit der jährlichen Buchhaltung von Dr. med. dent. H.________ erledigten Arbeiten als natürliche Handlungseinheit zu betrachten, eine Handlungseinheit zwischen den jährlichen Taten sei aber zu verneinen. Allfällige Widerhandlungen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vor dem 3. Oktober 2004 seien verjährt und das Verfahren sei insoweit einzustellen.  
 
3.4. Die Verfahrenseinstellung für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 2004 verstösst nicht gegen Bundesrecht. Angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere der Begehung in jährlichen Blöcken, hat die Vorinstanz einen zeitlichen Zusammenhang zu Recht verneint. Indem die Vorinstanz von einer mehrfachen Tatbegehung ausgeht, nimmt sie an, es habe kein einheitlicher Willensakt vorgelegen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eine Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; oben E. 2.2.2). Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, die Kosten für das Führen des Mandats des Beschwerdegegners für Dr. med. dent. H.________ seien mit den bei diesem anfallenden Kosten für die zahnärztliche Behandlung des Beschwerdegegners und seiner Ehefrauen verrechnet worden, vermag sie die vorinstanzliche Annahme, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen nicht auf einem einzigen Willensentschluss beruhten, nicht in Frage zu stellen. Mangels eines einheitlichen Willensaktes verletzt die vorinstanzliche Erkenntnis einer mehrfachen Tatbegehung kein Bundesrecht und die Verfahrenseinstellung für den Zeitraum vor dem 3. Oktober 2004 ist nicht zu beanstanden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz ihre Zivilforderung von Fr. 5'520.-- zuzüglich Zins hinsichtlich der Kosten der Spielberechtigung von C.B.________ in Höhe von Fr. 5'520.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 4. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 2'760.-- und ab dem 20. Januar 2014 auf dem Betrag von Fr. 2'760.--, der Zahlungen der Motorfahrzeugversicherungen für den Aston Martin und eines Aston Martin Cover in Höhe von Fr. 9'012.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 sowie Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners fälschlicherweise auf den Zivilweg verwiesen hat.  
 
4.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise ohne Weiterungen über den Zivilanspruch entschieden werden kann, er mithin ausgewiesen ist (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Zivilklage wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 IV 432 E. 3.3; Urteil 6B_57/2021 vom 27. April 2023 E. 4.2.2).  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Vorgänge hinsichtlich der Zahlungen der Motorfahrzeugversicherungen für den Aston Martin und eines Aston Martin Cover sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgänge grundsätzlich einen Betrag von Fr. 9'021-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 4. Januar 2012 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90, ab dem 24. April 2012 auf dem Betrag von Fr. 1'172.20 sowie ab dem 29. Januar 2013 auf dem Betrag von Fr. 3'919.90 schulde. Hinsichtlich der Abrechnung der Kosten für die Spielberechtigungen von C.B.________ für die Jahre 2013 und 2014 sei mit der objektiven Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners die zivilrechtliche Haftungsgrundlage nach Art. 41 ff. OR gegeben. Eine für die zivilrechtliche Beurteilung massgebende Abweichung des Verhaltens, das von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden dürfe, liege vor. Die zivilrechtliche Haftung sei daher grundsätzlich zu bejahen.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe betreffend die im Grundsatz bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin Verrechnung mit Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin erklärt. Der diesbezügliche arbeitsrechtliche Prozess sei rechtshängig und bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert. Ob und in welcher Höhe dem Beschwerdegegner die zur Verrechnung gestellten Ansprüche zustehen bzw. die grundsätzlich bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin durch Tilgung untergegangen seien, sei damit offen und einer Klärung im Strafprozess nicht zugänglich. Die Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners seien im Grundsatz ebenfalls unbestritten, die Grundlage sei jedoch vertraglicher Natur und liege nicht in einer unerlaubten Handlung gemäss Art. 41 ff. OR. Die Zivilforderungen der Beschwerdeführerin seien deshalb auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 
 
4.4. Hinsichtlich der Zahlungen der Motorfahrzeugversicherungen für den Aston Martin, eines Aston Martin Cover und der Kosten für die Spielberechtigungen von C.B.________ für die Jahre 2013 und 2014 wendet die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht ein, die Schlussfolgerung, der Beschwerdegegner habe Verrechnung geltend gemacht, sei falsch und durch keine Aktenstelle belegt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sie dies pauschal vorbringt und nicht, beispielsweise durch eine Bezugnahme auf die im Zivilprozess konkret geltend gemachten Forderungen, darlegt. Angesichts des zwischen den Parteien bereits hängigen und weitere Forderungen betreffenden Zivilprozesses obliegt es jedenfalls nicht dem Strafgericht, sich vertieft mit der allfällig geltend gemachten Verrechnung mehrerer, nicht zwingend mit dem Strafverfahren zusammenhängender Ansprüche beider Parteien zu befassen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Ausgangslage die Zivilklage dem Grundsatz nach entschieden und die Forderungen im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.5. Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Umbau der Privatliegenschaft des Beschwerdegegners macht die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen geltend, der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung der Kosten für den Umbau der Privatliegenschaft zu verpflichten. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen auf ihr Vorbringen nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi