6B_580/2009 21.07.2009
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_580/2009 
 
Urteil vom 21. Juli 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Xa.________ und Xb.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das BetmG, Widerruf, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Mai 2009 (Zirkulations-Beschluss SB090330/U/eh). 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzlich bestimmte Frist. Eine solche kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 47 Abs. 2 BGG geht fehl, weil diese Bestimmung nur für richterlich bestimmte Fristen gilt. Das Fristerstreckungsgesuch ist folglich abzuweisen. 
 
2. 
Weil der seinerzeitige amtliche Verteidiger des Bescherdeführers eine Berufung zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren im angefochtenen Entscheid als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Berufung bzw. Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Ein Gesuch um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen. 
 
Entscheidend für den Ausgang des kantonalen Berufungsverfahrens war, dass der seinerzeitige amtliche Verteidiger die Berufung zurückgezogen hatte. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Sie machen geltend, sie seien durch den seinerzeitigen amtlichen Verteidiger in ihren Anliegen "blockiert und irregeführt" worden. Er habe "im Interesse der Staatsanwaltschaft gearbeitet" und sich "parteiisch zum Staatsanwalt" verhalten. Mit derart unsubstanziierten Vorwürfen lässt sich indessen eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründen. Auch juristischen Laien ist es möglich darzulegen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass ein amtlicher Verteidiger seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Es ist auch für einen juristischen Laien offensichtlich, dass der Umstand, dass die Betroffenen im kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind und der amtliche Verteidiger dennoch keine Berufung eingereicht hat, für sich allein über die Qualität der Tätigkeit des Verteidigers noch nichts aussagt. Da die Beschwerde in diesem Punkt keine nachvollziehbare Begründung enthält und die übrigen materiellen Vorbringen von vornherein unzulässig sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Juli 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn