6B_1385/2021 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1385/2021  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, Landesverweisung; Anklagegrundsatz, 
Prinzip nemo tenetur etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 22. Oktober 2021 (SST.2021.51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach B.A.________ am 10. November 2020 des Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Busse von Fr. 6'600.--. Es verwies ihn zudem für fünf Jahre des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.  
Auf Berufung von B.A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Oktober 2021 den erstinstanzlich verhängten Schuldspruch und Landesverweis samit Eintragung im SIS. Es änderte einzig die Sanktion ab, indem es B.A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'800.-- bestrafte. 
Das Obergericht legt seinem Schuldspruch zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde: 
B.A.________ stellte als Inhaber der D.________ GmbH seiner zeitweilig in seiner Unternehmung angestellten Schwägerin A.A.________ (vgl. betreffend diese das Urteil 6B_1384/2021 heutigen Datums) mehrere hinsichtlich Anstellungszeitraum und Arbeitspensum sowie Lohnzahlungen unwahre Unterlagen zur Verfügung, damit sie unter Vorlage derselben am 20. Januar 2017 die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau über ihre Anspruchsberechtigung täuschen und unberechtigterweise Arbeitslosenentschädigung beziehen konnte. Er meldete zudem die unzutreffenden Lohnzahlungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau an, sodass das individuelle Konto von A.A.________ mit den (unwahren) ausgewiesenen Lohnzahlungen übereinstimmte. A.A.________ verschwieg auf Nachfrage der Arbeitslosenkasse ihre familiäre Bindung zu B.A.________ und legte zusätzlich eine die angeblich erhaltenen Lohnzahlungen ausweisende, gefälschte Bankbescheinigung vor. Die Arbeitslosenkasse richtete in der Folge vom März 2017 bis Februar 2018 auf monatlich jeweils neue Geltendmachung des Anspruchs durch A.A.________ regelmässig Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 43'970.-- an A.A.________ aus, auf die sie bei richtigen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. In einem nachgelagerten Einspracheverfahren liess A.A.________ der Arbeitslosenkasse ausserdem noch unwahre Quittungen betreffend die Lohnzahlungen zukommen, die B.A.________ erstellt und sie unterzeichnet hatte (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 12 i.V.m. Sachverhalt Ziff. 1 S. 2 f.). 
 
C.  
B.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen und es sei auf eine Landesverweisung und auf deren Ausschreibung im SIS zu verzichten. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Schuldspruch unter dem Gesichtspunkt sowohl des Anklagegrundsatzes als auch der materiellen Würdigung. Er stellt unter beiden Titeln sinngemäss ein strafrechtlich relevantes Mitwirken an den Handlungen der Mitbeschuldigten in Abrede und rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und eine unrichtige Anwendung des Betrugstatbestands.  
Einerseits macht er geltend, die Anklageschrift enthalte keinerlei Angaben zu den Beweggründen und zum subjektiven Tatbestand, wonach er sich dem Vorhaben der Mitbeschuldigten, die Arbeitslosenkasse arglistig zu täuschen, innerlich angeschlossen habe. Dass er bei einem Betrug habe mitwirken wollen, werde in der Anklage mit keinem Wort erwähnt. Er habe damit auch nicht gewusst, dass ihm eine gemeinsam getragene Entschlussfassung zum Betrug vorgeworfen werde. Andererseits bringt er vor, ein gemeinsamer Tatentschluss oder ein gemeinsames Zusammenwirken sei auch nicht erstellt. Die Vorinstanz begnüge sich damit festzuhalten, dass sie sich vom Sachverhalt "wie angeklagt" überzeugt habe. Sie setze sich in ihren Haupterwägungen indes hauptsächlich mit den Tathandlungen der Mitbeschuldigten auseinander und zeige im Einzelnen nicht auf, inwiefern er bei der "Entschliessung, Planung und Ausführung" des Delikts massgeblich mitgewirkt hätte. Die Vorinstanz verkenne, dass er die von ihm bestätigten Lohnzahlungen gemeldet und versteuert habe; daraus ergebe sich, dass er die Lohnabrechnungen nicht in der Absicht erstellt und der Mitbeschuldigten übergeben habe, diese "solle oder könne" damit die Arbeitslosenkasse täuschen, sondern zum Zweck der ordentlichen Steuerdeklaration. Weiter kritisiert er, dass sich ein Mittäter jeder relevanten Täuschungshandlung innerlich anschliessen müsse und die Vorinstanz daher nicht offenlassen könne, ob er von dem durch die Mitbeschuldigte verschwiegenen familiären Verhältnis und der von ihr eingereichten gefälschten Bankbescheinigung gewusst habe. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.  
In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrugstatbestand Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten (BGE 128 IV 18 E. 3b; 122 IV 246 E. 3a; Urteil 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Eventualabsicht bezüglich der Bereicherung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist, er diesen für den Fall des Eintritts will und nicht bloss als eine notwendige, vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolgs hinnimmt (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 105 IV 330 E. 2c; 101 IV 177 E. II.8; 74 IV 40 E. 2). 
 
1.2.3. Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat "mit ihm steht oder fällt". Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.2; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).  
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
 
1.3. Die vom Beschwerdeführer ausgemachten Rechtsverletzungen liegen nicht vor:  
 
1.3.1. Aus der Anklageschrift ergibt sich hinreichend das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, nämlich einerseits das Erstellen und Übergeben der mehreren, hinsichtlich Anstellungsdauer und Pensum sowie Lohnzahlungen unwahren Dokumente an die Mitbeschuldigte (Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigung, Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag) und andererseits die Anmeldung der übersetzten Lohnzahlungen bei der Sozialversicherungsanstalt, welche Vorkehren es der Mitbeschuldigten ermöglichten, im Rahmen ihres Gesuchs um Arbeitslosenentschädigung über ihre Anspruchsberechtigung zu täuschen (vgl. angefochtenes Urteil Sachverhalt Ziff. 1 S. 2). Elemente, die auf ein (eventual-) vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers schliessen liessen, werden im Anklagesachverhalt zwar nicht explizit genannt. Deshalb erweist sich die Anklageschrift jedoch noch nicht als ungenügend. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, sofern der betreffende Tatbestand, wie bei dem hier zur Diskussion stehenden Betrug, nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis; Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 StGB). Dass dem Beschwerdeführer mittäterschaftliches Handeln angelastet wird, ändert daran nichts. Vielmehr genügt die Anklageschrift, die seine Schwägerin ausdrücklich als Mittäterin bezeichnet und das ihr und dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten hinreichend ausscheidet, auch insoweit den Anforderungen (vgl. dazu namentlich BGE 120 IV 348 E. 3d). Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, den ihm angelasteten strafrechtlichen Vorwurf der Anklageschrift zu entnehmen und sich dagegen hinreichend zu verteidigen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.  
 
1.3.2. Dass die Voraussetzungen für ein mittäterschaftliches Mitwirken des Beschwerdeführers am betrügerischen Vorgehen der Mitbeschuldigten gegeben sind, prüft die Vorinstanz alsdann nachvollziehbar und ohne den Anklagesachverhalt zu verlassen. Sie führt insofern aus, die Mitbeschuldigte hätte ohne die unwahre Arbeitgeberbescheinigung des Beschwerdeführers eine Arbeitslosenentschädigung nicht erfolgreich geltend machen können. Weiter betont sie, der Beschwerdeführer habe zusätzliche, die falschen Angaben untermauernde (unwahre) Dokumente wie den Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben erstellt und unterschrieben sowie mit seiner (ebenso unwahren) Lohnmeldung sichergestellt, dass auch der IK-Auszug der Mitbeschuldigten die behaupteten Angaben aufgewiesen habe. Ob der Beschwerdeführer von dem verschwiegenen familiären Verhältnis und der vorgelegten gefälschten Bankbescheinigung konkret gewusst habe, sei dabei irrelevant. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte hätten bei einigen der unwahren Dokumente direkt mitgewirkt und auch im Übrigen zeige sich angesichts der aufeinander abgestimmten Angaben, dass eine Absprache unter den beiden Personen stattgefunden haben müsse. Ein gemeinsam getragener Tatentschluss und damit eine Mittäterschaft liege daher vor. Weiter erwägt die Vorinstanz, wer wie der Beschwerdeführer mit der Mitbeschuldigten aufeinander abgestimmte, falsche Angaben mache sowie falsche Unterlagen erstelle bzw. abgeben lasse, nehme zumindest in Kauf, dass die Arbeitslosenkasse in einen Irrtum über die Anspruchsberechtigung versetzt werde, gestützt darauf sowie aufgrund der monatlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter jeweiliger arglistiger Bestärkung der Anspruchsvoraussetzungen zu Zahlungen veranlasst werde und ihr dadurch ein entsprechender Schaden entstehe. Die Vorinstanz bejaht vor diesem Hintergrund nicht nur ein Handeln des Beschwerdeführers zumindest mit Eventualvorsatz, sondern auch in der Eventualabsicht, die Mitbeschuldigte um Arbeitslosentaggelder unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer müsse von Anfang an bewusst gewesen sein, dass die Mitbeschuldigte bei der Arbeitslosenkasse regelmässig das Formular "Angaben der versicherten Person" einreichen werde, wodurch sie die Anspruchsberechtigung aktualisieren und um Auszahlung der Taggelder für den jeweils aktuellen Monat - im Rahmen der bei einer Beitragszeit von insgesamt zwölf Monaten gesetzlich höchstmöglichen Anzahl an Taggeldern - ersuchen werde. Sein Vorsatz umfasse somit auch die weiteren Tathandlungen der Mitbeschuldigten, weshalb er ebenfalls hinsichtlich dieser als Mittäter zu qualifizieren sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 13).  
Diese Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig auszuweisen. Das - vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte und damit gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG der vorliegenden Beurteilung ohne Weiteres zugrundezulegende - Erstellen und Bereitstellen von Arbeitgeberdokumenten, die eine zu lange Anstellungsdauer, ein zu hohes Arbeitspensum und eine damit korrelierende zu hohe Lohnsumme ausweisen, sowie das Anmelden der überhöhten Lohnsumme bei der Sozialversicherungsanstalt sind wesentliche, für die Tatbegehung teilweise unabdingbare Handlungen des Beschwerdeführers und qualifiziert die Vorinstanz folglich zu Recht als mittäterschaftlichen Tatbeitrag. Auch schliesst sie aus der Übereinstimmung der unwahren Angaben und der teilweise gemeinsamen Mitwirkung bei der Dokumentenerstellung (Unterzeichnung) zu Recht auf einen gemeinsamen Tatentschluss. Weshalb der Beschwerdeführer die Erstellung der unwahren Dokumente und die überhöhte Lohnmeldung aus anderen Gründen hätte vornehmen sollen als zur Ermöglichung eines unberechtigten Leistungsbezugs bei der Arbeitslosenkasse durch die Mitbeschuldigte, zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf und ist nicht ersichtlich. Was er daraus ableiten will, dass die übersetzte Lohnsumme versteuert worden sei, erschliesst sich nicht, zumal er sich mit den diesen Einwand aufnehmenden Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise befasst (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 3.5.3 in fine S. 11). Gleichermassen unbehelflich ist sein Einwand, ein Mittäter müsse sich jeder (Täuschungs-) Handlung seines Komplizen innerlich anschliessen. Wie genau die Mitbeschuldigte mit im Nachgang an die primäre Täuschungshandlung (die Gesuchseinreichung) an sie gerichteten Nachfragen umgeht, musste der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht zwingend wissen und ist, wie die Vorinstanz richtig festhält, für die Qualifikation des beschwerdeführerischen Handelns als mittäterschaftlicher Tatbeitrag ohne direkte Relevanz. Das gilt insbesondere, nachdem weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass das betreffende Verhalten der Mitbeschuldigten über das Abgemachte bzw. Erwartbare hinausgegangen und nicht mehr vom gemeinsamen Tatentschluss mitumfasst wäre. Dass die Vorinstanz die von der Mitbeschuldigten vorgenommenen Täuschungshandlungen dem Beschwerdeführer auf dem Weg der Mittäterschaft zurechnet, ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. 
 
1.4. Die gegen den Schuldspruch des Betrugs erhobenen Rügen sind mithin unbegründet.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. 
 
2.1. Er wirft der Vorinstanz vor, sie verneine einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu Unrecht, da sie die konkreten Umstände des Einzelfalls zu wenig berücksichtige und sich in formelhaften allgemeinen Erwägungen wiederhole. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz lege sein teilweises Schweigen unzulässigerweise zu seinem Nachteil aus, gewichte lange zurückliegende und gelöschte Bagatellstraftaten zu stark und ziehe insbesondere seine Bedeutung als Ernährer seiner Familie und Vater minderjähriger Kinder nicht nach den Grundsätzen von Art. 8 EMRK in die Beurteilung mit ein.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der im Urteilszeitpunkt 49-jährige, Deutsch sprechende Beschwerdeführer sei im Kosovo aufgewachsen und vor gut 32 Jahren am 29. Januar 1989 mit 16½ Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe damit die ersten zwei Drittel der prägenden Jugend- und Adoleszenzphase (zwischen dem vollendeten 10. und 20. Altersjahr) in seiner Heimat verbracht. Die Vorinstanz betont, aus der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz allein lasse sich noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Nachdem er - angeblich da er eine Kontaktaufnahme der Behörden und deshalb ein Bekanntwerden seines Strafverfahrens befürchte - keine näheren Informationen zu angeblichen Freunden oder engen Beziehungen zu Personen in der Schweiz preisgeben wolle, sei ein tatsächliches Bestehen solcher Beziehungen zumindest sehr zweifelhaft und könne eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz insoweit nicht angenommen werden. Das werde auch durch die beruflichen Anstellungen bzw. den damit einhergehenden Umgang des Beschwerdeführers vornehmlich mit Landsleuten bestätigt (was die Vorinstanz separat würdigt, vgl. unten). Sein Leben spiele sich damit trotz der längeren Aufenthaltsdauer scheinbar primär mit Familienangehörigen und Angehörigen seines Landes ab, was - auch in Anbetracht der jahrzehntelangen Anwesenheit in der Schweiz - gegen eine gute Integration spreche. Daneben erwähnt die Vorinstanz, von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen "Behandlungsmöglichkeiten" des Beschwerdeführers sei nichts bekannt (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 19 und 20 f.).  
Zum strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, er sei nicht vorbestraft, in der Gesamtbetrachtung seien indes auch gelöschte Straftaten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei mitunter mit Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 19. Mai 1992 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Haftstrafe von zehn Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.--, mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. Oktober 1994 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens der Ehefrau in der Schweiz) zu einer Busse von Fr. 200.-- und mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 19. Juli 2007 erneut wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens des Bruders in der Schweiz) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden. Gestützt auf diese letzte Verurteilung sei er vom zuständigen Migrationsamt ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass er sich künftig wohl zu verhalten habe und bei weiteren Verurteilungen die Anordnung von weitergehenden ausländerrechtlichen Massnahmen geprüft werde. Nachdem der Beschwerdeführer bisher zugunsten seiner Ehefrau sowie seines Bruders gegen das Rechtsgut der ausländerrechtlichen Interessen der Schweiz gehandelt habe, habe er mit den zugunsten seiner Schwägerin verübten Betrugshandlungen in das Rechtsgut der sozialen Sicherheit der Schweiz eingegriffen. Sein Verhalten "lasse eine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als nicht unwesentlich erscheinen", habe er sich doch, um Familienangehörigen zu helfen, über geltendes Recht hinweggesetzt. Die Vorinstanz hebt hervor, dass sie für das inkriminierte Handeln des Beschwerdeführers, das richtigerweise als mehrfacher Betrug zu qualifizieren wäre, eine erheblich höhere Strafe ausgesprochen hätte, als die in Beachtung des Verschlechterungsgebots wegen einfachen Betrugs festgesetzten 240 Tagessätze. Sie schliesst, für ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers lägen nicht unerhebliche Zweifel vor. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung könne nicht gesprochen werden (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 19 f.). 
Des Weiteren führt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe keine Schulden, in der Vergangenheit keine Sozialhilfe bezogen und gegen ihn liefen keine Betreibungen. In beruflicher Hinsicht stellt sie unter Darlegung der sich aus den Akten und (auch insoweit) nur oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers ergebenden bisherigen Arbeitstätigkeiten von ihm in der Schweiz fest, er sei als Maler und Gipser mit jeweils kürzeren Unterbrüchen stets in Unternehmen tätig gewesen, die Landsleuten oder Personen aus seinem Familienkreis, oder dann ihm selbst (die D.________ GmbH, über die am 9. September 2019 der Konkurs eröffnet worden sei), gehört hätten. 
Gesamthaft, so folgert die Vorinstanz, spreche unter den dargelegten Aspekten nichts für einen hohen Grad an Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es lägen zumindest keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor. Diese seien vielmehr, wenn überhaupt, maximal als durchschnittlich zu bezeichnen (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 20 f.). 
 
2.2.2. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 15. August 1993 mit einer Kosovarin verheiratet, die am 7. Juni 1994 illegal in die Schweiz eingereist sei. Aus der Ehe stammten vier Kinder (Jahrgang 1994, 1997, 2004 und 2011), die abgesehen von der ältesten Tochter alle noch mit ihm und seiner Ehefrau zusammen in einem Haushalt lebten. Die beiden älteren Kinder seien, auch wenn das zweitälteste noch zuhause wohne, wirtschaftlich selbstständig und ein besonderes emotionales Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen sowie dem Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Sie fielen daher nicht (mehr) unter das geschützte Familienleben. Der zehnjährige jüngste Sohn und die 17-jährige jüngste Tochter sowie die Ehefrau besässen seit 2018 das Schweizer Bürgerrecht. Es stehe ihnen folglich frei, unabhängig von der Wegweisung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu bleiben. Dem jüngsten Sohn und der Ehefrau sei es allerdings grundsätzlich zumutbar, dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu folgen, auch wenn eine Ausreise mit einer Umstellung einherginge. Die Ehefrau stamme ursprünglich ebenfalls von dort und sei in der Schweiz beruflich nicht stabil integriert. Nach einer Teilzeiterwerbstätigkeit bis März 2016 sei sie ohne Arbeit gewesen, wobei sie zwischenzeitlich von September 2020 bis März 2021 temporär gearbeitet habe. Seit dem 16. August 2021 sei sie befristet bis zum 28. Februar 2022 angestellt. Beim jüngsten Sohn, der keine schulischen oder gesundheitlichen Probleme habe, sei zu beachten, dass er noch in einem anpassungsfähigen Alter sei. Er scheine über genügende Sozialkompetenz zu verfügen und werde allfällige sprachliche Defizite somit schnell ausgleichen können. Hingegen sei es der 17-jährigen Tochter, die in der Schweiz aufgewachsen sei und hier zurzeit eine Ausbildung absolviere, nicht leichthin zumutbar, die Schweiz zu verlassen, um andernorts ihr Familienleben zu pflegen. Allerdings werde sie bereits am 10. März 2022 volljährig. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass es der Mutter als zweite Sorgerechtsinhaberin grundsätzlich zumutbar sei, während der unter Einrechnung der Rechtsmittelfrist kurzen Dauer bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter zusammen mit dem jüngsten Sohn noch in der Schweiz zu bleiben. Das werde zwar mit einer räumlichen Trennung vom Beschwerdeführer einhergehen, was einschneidend sei; eine solche könne jedoch während der gut fünf Monate bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter gleichwohl als zumutbar erachtet werden. Der persönliche Kontakt zum Beschwerdeführer könne während dieser Zeit auch mit modernen Kommunikationsmitteln und Kurzbesuchen unterhalten werden. Ferner könne die jüngste Tochter auf ein weitergehendes soziales Netzwerk zählen, bestehend insbesondere aus den volljährigen Geschwistern und weiteren Verwandten. Laut Vorinstanz seien die Auswirkungen einer Landesverweisung des Beschwerdeführers für seine Kinder und seine Ehefrau zwar mit gewissen Beeinträchtigungen des Familienlebens verbunden; diese seien aber nicht derart gravierend, dass sie einen schweren persönlichen Härtefall begründeten, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt sei (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 21 f.).  
Eine Reintegration des Beschwerdeführers selbst in sein Heimatland hält die Vorinstanz schliesslich ebenfalls mit zumutbaren Anstrengungen für möglich. Er habe das vor der Erstinstanz auch nicht in Abrede gestellt. Nachdem er im Kosovo während 16½ Jahren aufgewachsen sei, sei er mit der dortigen Kultur vertraut und sei eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar. Dabei würden ihm auch die noch im Heimatland wohnhaften Verwandten, mitunter ein Bruder, behilflich sein können. Dass sprachliche Probleme einer Reintegration entgegenstehen würden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass er sich mit seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ehefrau in seiner Muttersprache unterhalte; zudem scheine er sich bei der D.________ GmbH sowie bei weiteren Anstellungen ebenfalls mit demselben Kulturkreis angehörenden Personen umgeben zu haben (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 22). 
Die Vorinstanz verneint zusammenfassend das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls ebenso unter Beachtung des Rechts auf Familie gemäss Art. 8 EMRK und verweist den Beschwerdeführer daher des Landes (angefochtenes Urteil a.a.O.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). 
 
2.3.2.  
 
2.3.2.1. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteil 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).  
Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist gemäss ständiger Rechtsprechung tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Volljährige Kinder können in den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). 
 
2.3.3. Sind Kinder involviert, kommt dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wesentliche Bedeutung zu (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.4; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.5; je mit Hinweisen). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.6.2; je mit Hinweisen). Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, ist aber nicht ausschlaggebend, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).  
Minderjährige Kinder teilen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4). Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (zum Ganzen: Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). 
 
2.3.4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf die und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG sowie bereits E. 1.2.4 oben), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die gesetzlichen Begründungsanforderungen gelten auch hinsichtlich Landesverweisungen (vgl. Urteile 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.5; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.4; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung 49-jähriger, seit 32 Jahren in der Schweiz lebender kosovarischer Staatsangehöriger, der eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB begangen hat, was grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Der Beschwerdeführer moniert zu Recht nicht und die Vorinstanz hält richtig fest, dass aus der langjährigen Anwesenheitsdauer allein noch keine Härtefallsituation folgt, sondern das Vorliegen einer solchen in Beachtung der konkreten Gesamtumstände zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2.1 oben). Die Vorinstanz verneint unter Würdigung der (rudimentären) Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Berufsleben, ohne in Willkür zu verfallen oder sonstwie gegen Recht zu verstossen, eine eigentliche Verwurzelung sowie besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende berufliche oder gesellschaftliche Beziehungen in der Schweiz. Unzutreffend ist dabei sein Einwand, die Vorinstanz schliesse in unzulässiger Weise aus seinem Schweigen zu seinen ausserberuflichen sozialen Beziehungen auf eine fehlende Verwurzelung in der Schweiz und verletze damit den strafrechtlichen Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" im Sinne von Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 113 Abs. 1 StPO. Zwar darf nach dem besagten Grundsatz der aussagenden Person aus der Aussagenverweigerung als solcher kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 149 IV 9 E. 5.1 mit Hinweisen). Allerdings hindert das Schweigerecht den Richter nicht, im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO das Aussageverhalten mitzuberücksichtigen und unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Vorliegen anderer unmittelbarer Beweise bzw. wenn die Umstände vernünftigerweise eine Erklärung erwarten lassen, daraus nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. Urteile 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2; 6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend geht die Vorinstanz vor, wenn sie unter Beachtung des im beruflichen Umfeld festgestellten Umgangs des Beschwerdeführers nur mit Familien- bzw. Landsleuten und dem Schweigen zu darüber hinausgehenden sozialen Beziehungen folgert, sein Leben spiele sich scheinbar primär mit Familien- sowie Landsleuten ab. Wäre dem anders, ist vernünftigerweise zu erwarten, dass der Beschwerdeführer entsprechende weitere Bindungen auf Nachfrage angegeben hätte. Dass besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende Beziehungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich vorliegen würden, welche die Vorinstanz übersehen hätte, behauptet und substanziiert der Beschwerdeführer davon abgesehen nicht. Indem er lediglich und ohne weitere Begründung die Frage aufwirft, ab wann von solchen intensiven Beziehungen überhaupt auszugehen sei, übergeht er die entsprechende Konstellationen ausweisende bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. namentlich Urteile 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.2; 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4) und vermag er die vorinstanzliche Beurteilung nicht als unrichtig darzustellen.  
 
2.4.2. Gleichermassen nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz eine gelungene Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung nicht annimmt. Dass sie dabei auch aus dem Strafregister infolge Zeitablaufs gelöschte Verurteilungen miteinbezieht, bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht nicht (vgl. dazu Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der von ihm betonte Umstand, dass es sich bei den betreffenden drei Verurteilungen jeweils um Strafen "im unteren Bagatellbereich" handelt, ändert sodann nichts daran, dass der Beschwerdeführer sich die entsprechenden Widerhandlungen zu Schulden hat kommen lassen und diese Handlungen zusammen mit dem - sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch des Deliktserlöses von über Fr. 40'000.-- keinen Bagatellfall mehr darstellenden - Delikt des (mehrfachen) Betrugs zeigen, dass er zur Bevorzugung seiner Familienangehörigen selbst vor gravierenden Rechtsbrüchen nicht zurückschreckt. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen jedenfalls nicht und verstösst nicht gegen geltendes Recht, wenn sie eine nicht unwesentliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung erkennt und die Integration des Beschwerdeführers ebenso unter diesem Aspekt nicht als gelungen einstuft. Dass die Vorinstanz ferner anführt, es lägen nicht unerhebliche Zweifel am künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers vor, obwohl die Legalprognose als solche nicht Gegenstand der Härtefallprüfung bildet, sondern im Rahmen der bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.5.2.1 unten), ändert hieran nichts.  
 
2.4.3. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers bleibt Folgendes festzuhalten:  
Nach den unbeanstandet gebliebenen und gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besitzen die Ehefrau und die zwei jüngsten Kinder das Schweizer Bürgerrecht und lebt der Beschwerdeführer mit den Familienangehörigen, ausgenommen die älteste Tochter, im gleichen Haushalt. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, welche ausgehend hiervon für jedes Familienmitglied darlegt, weshalb ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers nicht vorliegt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht oder nur unzureichend auseinander, wie nachfolgend zu zeigen ist. 
 
2.4.3.1. Dass die Vorinstanz die beiden älteren Kinder, die laut ihrer Sachverhaltsfeststellung volljährig und wirtschaftlich selbständig sind, vom Schutzbereich des Familienlebens ausnimmt, beanstandet der Beschwerdeführer nicht konkret. Betreffend die Annahme, es bestehe zwischen diesen älteren Kindern und ihm kein besonderes emotionales Abhängigkeitsverhältnis, wendet er einzig ein, es sei unverständlich, dass die Vorinstanz ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis verneine, und erschliesse sich (auch hier) nicht, wann ein solches denn überhaupt bestehe. Insofern gilt es zu beachten, dass es grundsätzlich zwar auch jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, nicht verwehrt ist, sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berufen (vgl. Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unabhängig zu leben, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Inwiefern Umstände gegeben wären, beispielsweise eine psychische Beinträchtigung, welche die familiären Bindungen als besonders wichtig erscheinen liesse (vgl. Urteil 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.4), oder andere ins Gewicht fallende enge familiäre Beziehungen oder Abhängigkeiten (vgl. Urteil 6B_1070/2018 a.a.O.), aufgrund derer das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen zwei älteren Kindern trotz ihres Erwachsenenalters vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK als umfasst zu gelten hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.  
 
2.4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der jüngsten Tochter explizit geltend macht, die Familie bzw. das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK ende nicht schematisch mit der Volljährigkeit eines Kindes, kann dies - wie dargelegt - unter Umständen zwar zutreffen. Weshalb die von der Vorinstanz vorgesehene Möglichkeit, wonach die Ehefrau zusammen mit dem jüngsten Sohn jedenfalls für die Dauer von fünf Monaten bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter bei dieser in der Schweiz bleiben könne, unzumutbar wäre, legt der Beschwerdeführer indes genauso wenig dar, wie er es unterlässt darzutun, dass die jüngste Tochter nach ihrer Volljährigkeit auf besondere (weitere, namentlich finanzielle) Unterstützung angewiesen wäre, die ihre Eltern zudem nur von der Schweiz aus leisten könnten. Auch befasst er sich mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Feststellung, die jüngste Tochter könne bei ihrem als zumutbar erachteten Verbleib in der Schweiz nach ihrer Volljährigkeit auf ein weitergehendes soziales Netzwerk zählen, bestehend insbesondere aus den hier ansässigen volljährigen Geschwistern und weiteren Verwandten.  
 
2.4.3.3. Hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers und des jüngsten Sohns legt die Vorinstanz schliesslich nachvollziehbar und unter Berücksichtigung verschiedener nach der Rechtsprechung massgeblicher Gegebenheiten dar, weshalb sie einen Umzug mit dem Beschwerdeführer in das Heimatland als möglich und zumutbar und das Recht auf Familienleben daher ebenso insoweit als nicht tangiert erachtet. Auf die dabei gewürdigten diversen Punkte, namentlich die Umstände, dass die Ehefrau ursprünglich aus demselben Heimatland stamme, in der Schweiz beruflich nicht stabil integriert sei, sich hinsichtlich des jüngsten Sohns keine schulischen oder gesundheitlichen Probleme zeigten, er über genügend Sozialkompetenz verfüge, noch in einem anpassungsfähigen Alter sei und allfällige sprachliche Defizite schnell ausgleichen könne, geht der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil ebenfalls überhaupt nicht und im Übrigen nur oberflächlich ein. Seine pauschale Kritik, die Erwägungen der Vorinstanz seien "formelhaft" und sie verfalle in einen mit den Grundsätzen von Art. 8 EMRK offensichtlich nicht mehr zu vereinbarenden Zynismus und blende die Lebenswirklichkeit aus, ist unbehelflich, um die Ausführungen der Vorinstanz als rechtswidrig auszuweisen. Gleiches gilt, wenn er daneben in allgemeiner Hinsicht einwendet, die Vorinstanz verkenne seine Rolle als "alleiniger Ernährer eines vierköpfigen Haushalts". Nicht nur bleibt unklar, welche Personen er vom Begriff "vierköpfigen Haushalt" als mitumfasst sieht (die vier Kinder; er oder die Ehefrau und die drei noch zuhause wohnenden Kinder; er, die Ehefrau und die zwei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch minderjährigen Kinder). Auch legt er insoweit (erneut) nicht dar, inwiefern die drei älteren, erwachsenen bzw. bald erwachsenen Kinder entgegen der Vorinstanz massgeblich auf seine Unterstützung angewiesen wären, und übergeht er, dass der jüngste Sohn sowie die Ehefrau laut der Vorinstanz ihm mit zumutbaren Anstrengungen in das Heimatland nachfolgen können. Dass und weshalb der Beschwerdeführer für den Unterhalt der beiden Letztgenannten nicht auch im Heimatland wird sorgen können, tut er nicht dar.  
 
2.4.3.4. Mit der wiedergegebenen, auf die vorinstanzlichen Ausführungen nicht sachgerecht Bezug nehmenden Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner familiären Situation gegen Bundes- oder Konventions- bzw. Völkerrecht verstossen sollen. Auf seine entsprechenden Vorbringen, die den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügen, ist nicht einzutreten. Wie erwähnt gilt auch hinsichtlich Landesverweisungen, dass das Bundesgericht Rügen nur soweit überprüft, als die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie E. 2.3.4 oben).  
 
2.4.4. Zu den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz, mit denen sie eine Reintegration im Heimatland ebenso für den Beschwerdeführer als möglich und zumutbar erachtet, äussert sich der Beschwerdeführer schliesslich überhaupt nicht. Eine Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung ist insoweit folglich genauso wenig dargetan.  
 
2.4.5. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen. Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz vermag angesichts seiner fehlenden vertiefteren Beziehungen zur Schweiz und der vorhandenen Anknüpfungspunkte im Heimatland auch unter Beachtung der familiären Situation nicht zu genügen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.  
 
2.5. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung (vgl. Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5). Selbst wenn in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, könnte er aus der dann vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings nichts ableiten.  
 
2.5.1. Die Vorinstanz befindet im Sinne einer Eventualbegründung, der Beschwerdeführer wäre auch bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls des Landes zu verweisen, weil das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege. Sie verweist dabei im Wesentlichen auf die besondere Verwerflichkeit seines deliktischen Handelns, die von ihm an den Tag gelegte nicht unerhebliche kriminelle Energie und den verursachten erheblichen Schaden (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 23). Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen:  
 
2.5.2.  
 
2.5.2.1. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen).  
 
2.5.2.2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).  
 
2.5.3. Es steht ausser Frage, dass die Landesverweisung gesetzlich vorgesehen ist (Art. 66a StGB) und als primär sichernde strafrechtliche Massnahme einen legitimen Zweck verfolgt (vgl. Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.2.2).  
Die Vorinstanz erkennt alsdann zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse überwiegt. Dem Beschwerdeführer ist zwar angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der Auswirkungen seiner Wegweisung auf seine Familie ein gewisses privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Dieses Interesse fällt jedoch aufgrund der trotz des langen Aufenthalts nicht besonders intensiven Verwurzelung in der Schweiz und der für die Mitglieder der Kernfamilie bestehenden intakten (Wieder-) Eingliederungschancen im Heimatland vergleichsweise gering aus. Es hat hinter dem öffentlichen Fernhalteinteresse zurückzutreten. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (vgl. Art. 41 und 111-117 BV; Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2; vgl. auch Urteil 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 5.3.4). Wie dies bereits die Vorinstanz erwähnt, erachtet der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug - gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte - als besonders verwerflich (Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist dementsprechend als gross zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat mit einem Deliktsbetrag von Fr. 43'970.-- die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 36'000.-- überschritten, ab welcher beim Auffangtatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB ein leichter Fall grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 E. 1.5). Er hat mit seinem Verhalten, das nach der unbeanstandeten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz den Betrugstatbestand mehrfach erfüllt, nicht im Bagatellbereich, sondern in erheblicher Weise das Sozialversicherungswesen der Schweiz missbraucht. Dabei offenbarte er ein erhebliches kriminelles Kalkül, indem er gar nach Aufdecken des Betrugs noch weitere, von ihm erstellte unwahre Urkunden seiner Schwägerin zukommen liess, um die Täuschung zu untermauern. Nicht nur hat er damit eine schwere Straftat begangen, sondern kann ihm auch nicht mehr bloss ein leichtes Tatverschulden attestiert werden. Dass er die eigentlichen Täuschungshandlungen nicht selbst ausführte, ändert daran nichts, sind ihm diese doch aufgrund seiner massgeblichen und nicht - wie er erneut geltend macht - bloss gehilfenschaftsähnlichen Tatbeteiligung als eigenes Handeln zuzurechnen (vgl. E. 1.3.2 oben). Auch der wiederum angeführte Umstand, die von ihm vorgenommene Anmeldung der überhöhten Lohnzahlungen sei mit Steuerfolgen verbunden gewesen, vermag sein Verschulden nicht zu relativieren, zumal die besagte Lohnmeldung gerade Teil des täuschenden Vorgehens war. Aufgrund des begangenen schweren Delikts und seiner Folgen sowie der bis zuletzt fehlenden Einsicht und Reue schliesst die Vorinstanz - wenn auch nicht explizit in ihrer Interessenabwägung, so doch ohne in Willkür zu verfallen und damit für das Bundesgericht verbindlich - auf "nicht unerhebliche Bedenken" an einem künftigen Wohlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5 S. 17). Entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers steht dieser Schluss mit den übrigen vorinstanzlichen Festlegungen in der Strafzumessung nicht in Widerspruch; er muss mithin weder zwingend dazu führen, dass nur eine Freiheitsstrafe (statt Geldstrafe) zu verhängen gewesen wäre, noch dass lediglich eine unbedingte Sanktion hätte ausgefällt werden dürfen. Denn die Vorinstanz hegt nicht Zweifel, die nachgerade eine Schlechtprognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB begründen würden, sondern nur (aber immerhin) solche, denen richtigerweise - wie erfolgt - mit einer Verlängerung der Probezeit Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu auch Urteile 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_402/2011 vom 8. September 2011 E. 1.3). Dieses festgestellte Rückfallrisiko genügt in Verbindung mit der verübten erheblichen Straftat und dem betroffenen bedeutenden Rechtsgut, um ein Fernhalteinteresse zu bejahen, welches das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko - selbst bei einem Ersttäter - nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3 in fine). 
Die Landesverweisung des Beschwerdeführers wäre folglich selbst bei Bejahung eines schweren persönlichen Härtefalls sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter Beachtung der Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig und rechtskonform. Die insofern erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. 
 
2.6. Die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem bemängelt der Beschwerdeführer schliesslich nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller