7B_930/2023 22.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_930/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Thomas Marfurt, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. November 2023 (SK 22 540). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern unter anderem ein von A.________ am 26. Oktober 2023 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung im hängigen Berufungsverfahren (samt Haftverfahren) ab (Dispositiv-Ziffer 6). A.________ reichte am 27. November 2023 eine in albanischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 28. November 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 11. Dezember 2023 eine in einer Amtssprache verfasste Übersetzung der Eingabe beim Bundesgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 8. Dezember 2023 nach. Er stellt sinngemäss den Antrag, der von ihm ersuchte Wechsel der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, der amtliche Verteidiger kümmere sich nicht um ihn, weshalb er einen neuen benötige. Sein amtlicher Verteidiger habe ihm mitgeteilt, dass er keine Beschwerde an das Bundesgericht einreichen werde. Weil die Sachlage sehr komplex sei und sein amtlicher Verteidiger keine Beschwerde erheben wolle, brauche er eine andere Verteidigung. Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Einzig aufgrund der Tatsache, dass sein amtlicher Verteidiger gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht nicht erheben wollte, lässt sich nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, liegt die Entscheidung darüber, ob aussichtslose Prozesshandlungen vorgenommen werden, im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung. Es kann dem amtlichen Verteidiger daher nicht angelastet werden, dass er die Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht unterstützt hat. Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach um einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung ersuchte und ihm ein solcher bereits zweimal gewährt wurde (vgl. Ziffer 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus geht und erstmals vor Bundesgericht ein Ausstands-begehren gegen die verfahrensleitende Oberrichterin stellt. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, und Claudia Hazeraj, Biel BE, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier