6B_1115/2022 22.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1115/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff; Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme für 
junge Erwachsene, Widerruf einer Vorstrafe, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Mai 2022 (SB210501-O/U/bs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 11. Mai 2022 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Juni 2021 der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs schuldig. Daneben nahm es von der Rechtskraft der unangefochtenen weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche des Landfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie von den ebenfalls unangefochtenen erstinstanzlichen Anordnungen betreffend sichergestellte Gegenstände Vormerk. Es bestrafte A.________ für sämtliche Delikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und - eine widerrufene frühere Geldstrafe berücksichtigend - mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.--, jeweils als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 ausgefällten Sanktion. Das Obergericht verwies A.________ ausserdem für die Dauer von sechs Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Die Schuldsprüche der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs stützt das Obergericht zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt: 
Im Vorfeld des Cup-Halbfinalspiels zwischen dem FC B.________ und dem FC C.________ rannten rund 60 FC B.________-Fans plötzlich aus einer Unterführung auf den Platz vor dem Prime Tower in Zürich, um diesen Platz, auf dem sich etwa 250 Anhänger des FC C.________ eingefunden hatten, "zu stürmen". Wahllos droschen die FC B.________-Fans dabei mit rücksichtsloser Körpergewalt sowie teilweise mit Stühlen und diversen Wurfgegenständen auf die Anhänger des FC C.________ ein. Mindestens drei Personen wurden brutal zusammengeschlagen und verletzt. Die Angehörigen der angegriffenen Gruppe ergriffen die Flucht, ohne sich tätlich zur Wehr zu setzen, wobei einzelne Exponenten zurückkehrten und vereinzelt Gegenstände warfen. A.________ war Teil der angreifenden Horde und wirkte aktiv an der gewalttätigen Attacke mit. Nachdem ein unbekannter FC C.________-Fan von einem Angreifer bewusstlos zu Boden geschlagen und von einem weiteren Angreifer mit zwei Tritten gegen das Gesäss traktiert worden war, rannte A.________ zu dieser bewusst- und regungslos am Boden liegenden Person hin und verpasste ihr einen von oben herab geführten heftigen Tritt im Sinne eines "Stampfens" gegen die Kopf- bzw. Halspartie und anschliessend einen weniger kräftigen Kick in den gleichen Bereich. Das Opfer blieb nach diesem gewaltsamen Einwirken von A.________ weiterhin regungslos liegen. Die konkreten Folgen für die körperliche Integrität des Opfers konnten nicht festgestellt werden. 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung im Sinne folgender Begehren zurückzuweisen: Das Obergericht habe einen Verlaufsbericht der von ihm derzeit im Strafvollzug absolvierten ambulanten freiwilligen Therapie einzuholen; er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs frei- und wegen Raufhandels schuldig zu sprechen; er sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten, im Fall eines weiterreichenden Schuldspruchs von höchstens zwölf Monaten, zu bestrafen, jeweils als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2020 verhängten Strafe und unter Anrechnung der erstandenen Haft; es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2017 ausgefällten Geldstrafe sowie von einer Landesverweisung abzusehen; und es sei der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Er kritisiert, die Beweiswürdigung der Vorinstanz lasse die für eine korrekte Beurteilung erforderliche Genauigkeit vermissen. Wohl habe er das ihm vorgeworfene Verhalten gestanden; er habe sich aber - zur Tatzeit stark alkoholisiert und mit Kokain aufgeputscht - nur aufgrund von Videoaufnahmen an seine eigenen Handlungen erinnern können. Wesentlich sei daher, die einschlägige Videoaufnahme als einziges Beweismittel sorgfältig, d.h. Bild für Bild bzw. langsam, zu betrachten, um die objektive Tathandlung genau beschreiben zu können. Eine solche Betrachtung hätten die kantonalen Behörden unterlassen und zeige, dass der weisse rechte Rand der Sohle seines dunklen rechten Schuhs im Moment des Auftreffens auf Widerstand am Körper des Opfers nicht mehr zu sehen sei, weil die Sohle nach rechts schräg wegkippe. Das sei nur damit erklärbar, dass der Schuh auf die Schulter des in Seitenlage liegenden Opfers auftreffe. Insbesondere sei im Moment dieses Effekts nämlich der ganze, nicht gänzlich ungeschützte, sondern mit einer Kapuze bekleidete Kopf sichtbar. Klar erkennbar sei auch, dass der ohne Körperspannung auf dem Boden liegende Kopf wegen der vom Tritt ausgelösten Bewegung des Schultergürtels - und nicht umgekehrt der Körper wegen eines Tritts gegen den Kopf - mitbewegt werde. Anhand der Videoaufnahme lasse sich folglich (nur) zweifelsfrei erstellen, dass er beim Abstoppen aus seinem Lauf einen Tritt von schräg oben gegen die Schulter des auf der Seite liegenden bewusstlosen FC C.________-Fans und danach eine wesentlich leichtere Bewegung mit dem Schuh in dieselbe Richtung ausgeführt habe. Dieses Verhalten sei mit seiner Erklärung vereinbar, es sei ihm darum gegangen, unmittelbar nach dem Zubodengehen des in vollem Lauf herangestürmten FC C.________-Fans sicherzustellen, dass dieser nicht sogleich aufspringe und weiter - aus der FC B.________-Perspektive - angreife. Dass der Kopf und das Gesicht getroffen worden wären, sei hingegen nicht erstellt. Indem die Vorinstanz dies gleichwohl annehme, stelle sie den Sachverhalt qualifiziert falsch und damit willkürlich fest, weshalb ihr Urteil aufzuheben sei.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer vertrat bereits im Berufungsverfahren und ebenso vor der Erstinstanz die Ansicht, es habe sich höchstens um einen nicht besonders starken (ersten) Tritt gegen die Schulter des Opfers gehandelt. Die Vorinstanz verwirft diesen Einwand mit der Begründung, dass bereits die Erstinstanz dieses Vorbringen mit überzeugenden Argumenten widerlegt habe und sich insbesondere in der einschlägigen Videoaufnahme keine Bestätigung dafür finde. Sie weist ausserdem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen werde und der "punktgenaue Kontaktpunkt" der Tritte für die Beurteilung des subjektiven Sachverhalts in diesem Zusammenhang nicht von massgebender Bedeutung sei, sondern sich vielmehr als entscheidend erweise, dass der Beschwerdeführer sich in die Richtung des Kopfs des am Boden liegenden Opfers orientiert habe (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.1 f. S. 10 f.).  
Die Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, hält hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des gewaltsamen Einwirkens des Beschwerdeführers Folgendes fest: «Die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bei der Position des Opfers gar nicht in der Lage gewesen wäre, diesem einen "Kick" zu versetzen, der lediglich 60 Kilogramm schwere Beschuldigte [...] eigentlich gar nicht in der Lage gewesen [sei], jemanden aus dem Stand mit grosser Wucht zu treten[,] und es sich auf den Videoaufnahmen nicht um einen eigentlichen "Kick", sondern lediglich um einen nicht besonders heftigen bzw. relativ leichten, einzelnen, ziemlich unmotivierten Tritt mit weichen Turnschuhen an die Schulter handelte [...], sind unzutreffend, konstruiert und lebensfremd. Ein Blick auf die Videoaufnahmen zeigt das Gegenteil, nämlich ein kräftiges Stampfen gegen den am Boden aufliegenden Kopf des reglosen Opfers, unmittelbar gefolgt von einem etwas weniger kräftigen Tritt an den Kopf. Die Einwirkung des Beschuldigten gegen den ungeschützten Kopf des Opfers war dermassen stark, dass der Kopf ca. um 60 bis 90 Grad gedreht und auch der ganze Torso mitgedreht wurde. [...]» (erstinstanzliches Urteil E. III.5.4 S. 13). 
 
1.3.2. Diese von der Vorinstanz zu eigen gemachte erstinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf basierende Feststellung der Vorinstanz, es sei ein von oben herab geführter heftiger Tritt im Sinne eines "Stampfens" gegen die Kopf- bzw. Halspartie des Opfers und anschliessend ein weniger kräftiger Kick in den gleichen Bereich erfolgt (angefochtenes Urteil E. III.3.2 S. 11), steht mit der Beweislage bzw. der einschlägigen Videoaufnahme nicht in haltlosem Widerspruch (vgl. Untersuchungsakten D1/11, Videoaufnahme: xxx, konkrete Tathandlung ab 04:03). Zwar wird bei einer Einzelbildbetrachtung der Videoaufnahme deutlich, dass - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die weisse seitliche Sohle des Schuhs des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht mehr zu sehen und der Kopf des Opfers in diesem Moment weder von einem Schuh noch von einem sonstigen Gegenstand bzw. Körperteil verdeckt ist. Erkennbar ist allerdings auch, dass sich in diesem Zeitpunkt der Kopf und ebenso der übrige Körper des regungslosen Opfers noch in keiner Weise zu bewegen beginnen. Mit guten Gründen kann daher angenommen werden, dass es dann noch nicht zu einem Aufprall des Schuhs des Beschwerdeführers auf den Körper des Opfers gekommen sein kann, und die in jenem Moment nicht sichtbare seitliche Schuhsole nicht durch ein Auftreffen bzw. "Wegkippen" des Schuhs an der Schulter bedingt, sondern einem zur Kamera hin veränderten Fuss- bzw. Beinwinkel geschuldet ist. Diesen Eindruck bestärkt der weitere Videoverlauf: Im unmittelbar folgenden Einzelbild ist die weisse seitliche Schuhsohle wieder sichtbar; der Schuh befindet sich nun oberhalb der Schultern des Opfers mindestens im Bereich von dessen Halspartie. Zugleich setzt - erstmals - eine in die Trittrichtung verlaufende Bewegung bei Kopf und Oberkörper des Opfers ein. Aus den weiteren Einzelbildern lässt sich alsdann ersehen, dass sich diese Bewegung im Kopfbereich stärker ausbildet als im Bereich des Oberkörpers. In Beachtung dieser Umstände, mithin der Tatsachen, dass sich der Schuh des Beschwerdeführers mitsamt weisser Seitensohle zuletzt deutlich im Bereich des Halses des Opfers (wieder) zeigt, erst dann - und vorher nie - eine Bewegung von Kopf und Oberkörper des Opfers einsetzt und sich diese Bewegung zudem beim Kopf stärker als beim Oberkörper ausprägt, lässt sich willkürfrei folgern, der erste Tritt sei direkt mindestens gegen die Halspartie des Opfers und nicht gegen dessen Schultergürtel gegangen. Wenn die Vorinstanz von einem gegen die "Kopf- bzw. Halspartie" und nicht gegen den Schultergürtel abgegebenen ersten Tritt ausgeht, ist dies nach dem Gesagten nicht haltlos und kann ihr insofern keine Willkür in der Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die beschwerdeführerischen Hinweise betreffend die Sichtbarkeit der Schuhsohle und die Art des Zurückweichens von Kopf- und Körper des Opfers sind ungeeignet, um Willkür zu belegen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer angeführte Motivlage, es sei ihm um das Verhindern eines vom Opfer ausgehenden neuen "Angriffs" gegangen. Dieser Beweggrund ist mit dem von der Vorinstanz festgestellten Tatverhalten des Beschwerdeführers ohne Weiteres vereinbar und lässt folglich ebenfalls keine Willkür erkennen.  
Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz, wonach es sich beim ersten Tritt um einen heftigen und im Sinne eines "Stampfens" ausgeführten Tritt gehandelt habe und in unmittelbarer Folge ein zweiter, weniger kräftiger Kick in den gleichen Körperbereich ergangen sei, bemängelt der Beschwerdeführer nicht konkret. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist damit auch insoweit nicht ausgewiesen. 
 
1.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend das gewaltsame Einwirken des Beschwerdeführers auf das Opfer hält demgemäss vor dem Willkürverbot stand. Die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
 
2.  
In rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zum einen die vorinstanzliche Qualifikation seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung. Er stellt in Abrede, mindestens eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. 
 
2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der rechtlichen Würdigung mit der von ihm vertretenen abweichenden Sachverhaltsvariante begründet, gemäss welcher eine Einwirkung bloss auf die Schulterpartie des Opfers stattgefunden habe, ohne mit weiteren Argumenten Willkür darzulegen, weicht er unzulässigerweise vom verbindlich feststehenden Sachverhalt ab (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG und E. 1 oben). Darauf ist nicht einzutreten.  
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer daneben vorgebrachte grundsätzliche Kritik an der Annahme eines eventualvorsätzlichen Versuchs. Wenn er namentlich unter Verweis auf seine rechtliche Würdigung des abweichenden Sachverhalts, wonach er nur gegen die Schulterpartie getreten habe, anführt, er habe nicht alles getan, um eine schwere Schädigung des Opfers zu erreichen, und betont, seine Handlungen seien - wären diese nicht von der Vorinstanz falsch beschrieben worden - nicht derart, dass lediglich aufgrund des Zufalls ein schlimmer Erfolg ausgeblieben sei, stellt er seine Argumentation erneut auf vom feststehenden Sachverhalt abweichende tatsächliche Grundlagen, ohne Willkür darzutun. Auf seine Einwände kann insofern daher ebenfalls nicht eingetreten werden. 
 
2.2. Die Kritik des Beschwerdeführers, mit der er konkret und auch für den verbindlich feststehenden Sachverhalt geltend das Vorliegen eines eventualvorsätzlich versuchten Handelns in Abrede stellt, vermag schliesslich in der Sache nicht zu verfangen, wie nachfolgend zu zeigen ist:  
 
2.2.1. Der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
 
2.2.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz).  
Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). 
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. dazu E. 1.2 oben). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2.4. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer wegen versuchter Tatbegehung schuldig, weil die konkreten Tatfolgen unklar blieben. Dass das Tatvorgehen des Beschwerdeführers, wie es verbindlich festgestellt ist, geeignet war, beim Opfer eine schwere Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährlichen Schädigung gemäss Art. 122 StGB zu begründen, namentlich eine potentiell tödliche oder zu schwerwiegenden Lähmungen führende Gehirnblutung oder eine entsprechende Folgen zeitigende Verletzung an der Halswirbelsäule, bejaht die Vorinstanz unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen überzeugend und stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.2 S. 14 f.). Hiervon ist entsprechend auszugehen. Nicht nur nimmt die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zu Recht (implizit) an, dass dem Beschwerdeführer das Risiko einer Verwirklichung des genannten Straftatbestands bekannt sein musste. Auch ist ihr unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen gezogener Schluss vertretbar, angesichts des konkreten Tatvorgehens sei sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders zu interpretieren, als dass er zumindest in Kauf genommen habe, dem Opfer lebensgefährliche oder anderweitig schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 3 StGB zuzufügen (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.). Der Beschwerdeführer ist laut dem verbindlichen Sachverhalt auf das regungslos am Boden liegende Opfer zugerannt, hat diesem aus seinem Lauf abbremsend einen heftigen "stampfenden" Tritt gegen die Hals- bzw. Kopfpartie verpasst und unmittelbar danach erneut in diesen Körperbereich des wehrlosen Opfers nachgetreten, obwohl er nach seinem ersten Tritt keine Reaktion des Opfers hatte erkennen können. Angesichts der mit diesem Verhalten einhergehenden massiven Pflichtverletzung und des damit geschaffenen hohen Risikos einer Tatbestandsverwirklichung verstösst die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Tatbestandsverwirklichung als Folge seines Tuns zumindest bereitwillig hingenommen, nicht gegen Bundesrecht. Dass das primäre Ziel des Handelns des Beschwerdeführers nicht eine lebensgefährliche Schädigung des Opfers gewesen sein mag, sondern - wie er in seiner Beschwerde betont und schon in seinen Befragungen angegeben hat - es ihm darum gegangen sei, zu verhindern, dass dieses wieder aufstehe und sich gegen seine Gruppe wende, ändert hieran nichts, bezieht sich der Eventualvorsatz doch typischerweise auf Nebenfolgen eines Handelns (vgl. dazu etwa DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 123 mit Beispiel).  
Soweit der Beschwerdeführer eine bei ihm mindestens vorgelegene "vollkommene Gleichgültigkeit" hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung und damit eine Inkaufnahme des Taterfolgs mit Verweis auf den zeitlichen Aspekt des Geschehens und auf seine physische und psychische Verfassung ablehnt, kann ihm nicht gefolgt werden. Er macht geltend, mangels Zeit und wegen seines Erregungszustands "voller Adrenalin" sowie des Einflusses von Alkohol und Kokain sei er zu einer sorgfältigen Abwägung dessen, was er wolle oder in Kauf zu nehmen bereit sei, nicht in der Lage gewesen. Damit hält er einerseits an seinem schon vor der Vorinstanz angeführten Einwand fest, er habe keine bewussten Überlegungen über die Folgen seines Handelns getroffen; andererseits bringt er konkrete Gründe vor, weshalb er zur Vornahme solcher Überlegungen ausserstande gewesen sein soll. Den Einwand fehlender bewusster Überlegungen entkräftet die Vorinstanz indes zutreffend mit der Begründung, dass es für ein Wissen als Bestandteil des Vorsatzes genügt, wenn dem Beschwerdeführer die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.2 in fine S. 15 mit Hinweis auf BGE 125 IV 242 E. 3d [recte: 3e]). Bei den geltend gemachten Gründen der anlassbedingten Erregung und des Alkohol- und Kokainkonsums handelt es sich sodann um Umstände, die allenfalls eine fehlende bzw. verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 StGB zu begründen geeignet sind (vgl. dazu BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 35 und 69 ff. zu Art. 19 StGB), sich aber nicht ohne Weiteres auf den Vorsatz auswirken. Die Frage der Schuldfähigkeit ist von jener des Vorsatzes grundsätzlich unabhängig (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1; Urteil 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2; mit ausführlicher Erklärung zudem: BOMMER/DITTMANN, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 19 StGB). Das beschwerdeführerische Vorbringen ist insofern unbehelflich, um einen fehlenden Eventualvorsatz zu begründen. Was den angeführten zeitlichen Aspekt anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich die Tatsituation nicht als eine solche darstellt, in welcher der Beschwerdeführer aus einem blossen (unüberlegten) Reflex gehandelt hätte; vielmehr kam ihm, der auf das regungslos am Boden liegende Opfer zurannte, bevor er dieses trat, genügend Zeit zu, um über sein Handeln bewusst zu entscheiden. Auch insoweit läuft sein Einwand ins Leere. 
 
2.3. Die Kritik an dem von der Vorinstanz bejahten eventualvorsätzlichen Handeln vermag insgesamt nicht zu verfangen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug auf die rechtliche Würdigung zum anderen die Qualifikation seines Verhaltens als Angriff. 
 
3.1. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz verkenne, dass es sich beim zu beurteilenden Geschehen nicht um einen einseitigen Angriff von FC B.________-Fans auf FC C.________-Anhänger, sondern insgesamt um eine einzige grosse wechselseitige Auseinandersetzung zwischen diesen Gruppen gehandelt habe. Die vorinstanzliche Annahme, die Aktivitäten der FC C.________-Anhänger habe sich nur auf Nebenschauplätze erstreckt, sei unhaltbar. Es sei nämlich dokumentiert, dass sich Letztere zunächst zwar zurückgezogen, verschiedentlich aber signalisiert hätten, nicht zu fliehen, und dass von deren Seite aus (auch) Bierdosen und -flaschen geworfen worden und teilweise gar Stühle wechselseitig zwischen den Gruppen hin- und hergeflogen seien. Beteiligten sich aber Exponenten aus beiden gegnerischen Gruppen an der Auseinandersetzung tätlich, und sei dies seitens der Angegriffenen auch nur mittels einzelner Schläge zur Abwehr, so werde nach der Rechtsprechung aus einem Angriff ein Raufhandel. Ein Schuldspruch wegen Angriffs sei vor diesem Hintergrund widersprüchlich, offensichtlich unhaltbar und könne daher nicht ergehen.  
 
3.2. Wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1); wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Abs. 2). Den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat.  
 
3.3. Es ist ausgewiesen und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen der Vertreibung der FC C.________-Fans durch die FC B.________-Anhänger das vom Beschwerdeführer traktierte Opfer zunächst von einem anderen FC B.________-Anhänger bewusstlos geschlagen worden war und damit die von beiden Straftatbeständen als objektive Strafbarkeitsbedingung vorausgesetzte Körperverletzungsfolge gegeben ist, und dass der Beschwerdeführer an der Vertreibung der FC C.________-Fans aktiv mitgewirkt hat (vgl. die entsprechenden Ausführungen im angefochten Urteil E. IV.3.2 ff. S. 15 f.). Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist einzig die Qualifikation des Geschehens als Raufhandel oder Angriff.  
 
3.3.1. Ein Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen (BGE 139 IV 168 E. 1.1.1; 137 IV 1 E. 4.2.2; Urteil 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.5; je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber stellt ein Angriff im Sinne von Art. 134 StGB eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung von mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen dar. Der Angegriffene verhält sich dabei passiv oder beschränkt sich auf den Schutz vor dem Angriff. Überschreitet seine Reaktion hinsichtlich ihrer Intensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, kann aus dem Angriff ein Raufhandel werden (zum Ganzen mit diversen Hinweisen: Urteil 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2 und 3.2). Nicht mehr ein Angriff, sondern ein Raufhandel liegt demnach grundsätzlich vor, wenn die angegriffene Person in Reaktion auf den Angriff selbst tätlich wird, sei dies auch nur abwehrend, wobei ihr Verhalten dann gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straffrei sein kann (vgl. Urteil 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.3; MAEDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 134 StGB).  
 
3.3.2. Das "Stürmen" des Platzes vor dem Prime Tower und Vertreiben der sich dort aufhaltenden FC C.________-Fans durch die FC B.________-Anhänger erfüllt grundsätzlich die Merkmale eines Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. Die Aktion ging einseitig von den FC B.________-Anhängern aus und erfolgte in feindseliger Absicht sowie unter Anwendung körperlicher Gewalt. Zutreffend ist, dass nach dem festgestellten Sachverhalt nicht sämtliche Angehörige der angegriffenen Gruppe bloss flohen, sondern einzelne von ihnen zurückkehrten und vereinzelt Gegenstände warfen (vgl. angefochtenes Urteil E. III.3.6 S. 13). Selbst unter der Annahme, das Verhalten jener Personen habe das Mass einer notwendigen Abwehrreaktion überschritten und sei als eigenes aktives Mitwirken am Geschehen zu erachten, ist der Vorinstanz jedoch keine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen. Zwar wandelt sich gemäss der Rechtsprechung bei einer solchen Gegenwehr das Geschehen von einem (einseitigen) Angriff zu einem (wechselseitigen) Raufhandel. Das kann im vorliegenden Fall allerdings nicht für das gesamte Tatgeschehen gelten, das aus einem Angriffshandeln der FC B.________-Anhänger besteht, dem zu einem überwiegenden Teil gerade keine aktive Gegenwehr seitens der angegriffenen Gruppe entgegengesetzt wurde. Die Anwendung der Tatbestände von Art. 133 und 134 StGB kann ineinandergreifen bzw. -übergehen, indem eine Phase des Tatgeschehens als Angriff und eine weitere als Raufhandel oder umgekehrt zu beurteilen ist (vgl. zu einer solchen Phaseneinteilung BGE 118 IV 227 unter Einschluss der nicht publizierten E. 3 ff.; so auch MAEDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 134 StGB). Ob im zu beurteilenden Fall jene Teilsachverhalte, in denen eine zu einem Raufhandel führende aktive Gegenreaktion allenfalls zu verzeichnen ist, als eigenständige Phasen im genannten Sinne zu würdigen oder ob sie - übereinstimmend mit der Vorinstanz - als unbedeutende Nebenschauplätze ohne eigenständiges Gewicht zu erachten sind, kann offenbleiben. Denn dass der Beschwerdeführer an einem solchen Teilsachverhalt mit aktiver Gegenwehr seitens der angegriffenen Gruppe mitgewirkt hätte, ergibt sich weder aus der Anklageschrift noch aus dem vorinstanzlichen Urteil, sondern ihm wird allein zur Last gelegt, an einer von den FC B.________-Fans ausgegangenen einseitigen Attacke ohne entsprechende Gegenreaktion mitgewirkt zu haben. Eine solche einseitige Attacke ist, wie gesagt, in Bezug auf den Grossteil des Geschehens ausgewiesen und stellt insbesondere auch das Vorgehen gegen das vom Beschwerdeführer malträtierte Opfer dar, das zuerst von zwei anderen Personen aus der Gruppe des Beschwerdeführers traktiert worden war, bevor der Beschwerdeführer sich gegen dieses wandte, und das zu keiner Zeit Gegenwehr leistete.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz verletzt nach dem Ausgeführten kein Bundesrecht, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als Beteiligung an einem Angriff und nicht an einem Raufhandel würdigt. Seine gegen diese Beurteilung erhobene Rüge ist ebenfalls unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt sodann mehrere Beanstandungen im Zusammenhang mit den Sanktionsfolgen vor. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Er kritisiert, dass die Vorinstanz seinen Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen habe, es sei ein Verlaufsbericht über die von ihm in der Haft freiwillig angetretene deliktorientierte Therapie einzuholen. Die Vorinstanz stelle dadurch den für die Sanktion wesentlichen Sachverhalt unvollständig fest und verletze sein rechtliches Gehör. Ein entsprechender Verlaufsbericht sei mit Blick auf die Strafzumessung relevant, da insofern ausschlaggebend sei, wie sich seine Persönlichkeit und Einstellung zu den verübten Delikten seit Therapiebeginn verändert hätten. Ausserdem wäre die Einholung des beantragten Berichts zwingend gewesen für die Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB anzuordnen sei. Der Bericht hätte die Voraussetzungen für eine solche Massnahme mutmasslich bejaht. Indem die Vorinstanz den Beweisantrag ablehne mit dem Argument, von der Massnahme sei kein Erfolg zu erwarten, beantworte sie die Fragen, zu deren Beantwortung der Beweisantrag gedient hätte, unzulässigerweise gerade selbst. Darüberhinaus rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine Massnahme für junge Erwachsene nicht angeordnet hat. Diese Massnahme sei aufgrund seines schwierigen Vorlebens angezeigt und ihre Durchführung auch in seinem Alter von (im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung) 27 Jahren, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, ohne Weiteres möglich.  
 
4.1.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. dazu bereits E. 1.2 oben), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.1.3. Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zur Frage der Auswirkung des vom Beschwerdeführer gewünschten Therapieverlaufsberichts auf die Strafzumessung. Dass sich Erkenntnisse aus dem Bericht ergeben würden, aufgrund derer die Strafzumessung im Ergebnis zwingend anders ausfallen müsste, behauptet der Beschwerdeführer indes nur und legt er mit keinem Wort näher dar. Inwiefern dies der Fall sein soll, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal die Vorinstanz jedenfalls die vom Beschwerdeführer sinngemäss angesprochene Einsicht bzw. Reue strafmindernd berücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil E. V.6.3 S. 22).  
Betreffend die Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB ist Folgendes festzuhalten: Wenn die Vorinstanz der beantragten Einholung eines Therapieverlaufsberichts und (implizit) Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene entgegenhält, die verübten Taten trügen nicht die typischen Züge der Delinquenz eines Adoleszenten und es sei von vornherein sehr fraglich, inwiefern der bereits 27-jährige Beschwerdeführer einer solchen Massnahme überhaupt noch zugänglich sei (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3 S. 8), erweist sich dies insofern als problematisch, als mit diesen Aussagen eine psychologisch-psychiatrische Beurteilung einhergeht, die grundsätzlich entsprechenden Fachpersonen vorbehalten ist. Ob ausserdem allein mit Verweis auf die gesetzlich statuierte Massnahmendauer von maximal bis zur Vollendung des 30. Altersjahrs des Täters (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB) beim 27-jährigen Beschwerdeführer von der Anordnung der Massnahme abgesehen werden kann, wie das die Vorinstanz meint, erscheint zumindest fraglich. Diese Punkte brauchen hier jedoch nicht vertieft zu werden. Denn die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Begründung ebenfalls die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass er sich bereits einer freiwilligen Therapie zur Analyse seiner Persönlichkeitsstruktur und besseren Bewältigung der damit verbundenen Gewaltproblematik unterzieht. Sie betont, er unternehme somit schon die aus seiner Sicht möglichen (therapeutischen) Anstrengungen, um die vorhandene Rückfallgefahr zu reduzieren (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O. in fine). Mit diesem Aspekt befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Weshalb zusätzlich bzw. anstelle der bereits angetretenen freiwilligen Therapie eine amtlich angeordnete Therapie nötig wäre, zeigt er nicht auf. Ein weitergehendes Behandlungsbedürfnis (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit b StGB) bzw. die Notwendigkeit der beantragten Massnahme (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB) ist damit nicht ausgewiesen. 
Der Beschwerdeführer vermag demnach weder darzutun, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise seinen Beweisantrag um Einholung eines Therapieverlaufsberichts abgewiesen, noch dass sie zu Unrecht eine Massnahme für junge Erwachsene nicht angeordnet hätte. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind ebenfalls unbegründet, soweit sie überhaupt die formellen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllen und auf sie eingetreten werden kann. 
 
4.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Geldstrafe.  
Auf die vorinstanzliche Begründung (vgl. angefochtenes Urteil E. VI.2 f. S. 24 f.) geht er in diesem Punkt indes mit keinem Wort ein, sondern er wiederholt vielmehr grösstenteils wortgleich seine bereits im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumentation. Dabei übernimmt er gar seine damalige Zusammenfassung der im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen erstinstanzlichen Begründung des Widerrufs, ohne seine Ausführungen an die Erwägungen der Vorinstanz anzupassen (vgl. vorinstanzliche Akten pag. 118 S. 39). Seine entsprechende Rüge genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 4.1.2 zweiter Absatz oben). 
 
4.3. Die dargelegten Vorbringen gegen die Sanktionsfolgen dringen zusammengefasst nicht durch. Die Strafzumessung als solche kritisiert der Beschwerdeführer im Weiteren nicht eigenständig, sondern nur als Folge der von ihm geforderten Freisprüche. Auf die Strafzumessung ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Landesverweisung. Soweit er deren Unrichtigkeit mit den von ihm verlangten Freisprüchen und damit dem Fehlen einer Katalogtat begründet, kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Hinsichtlich seiner weiteren Kritik, die sich gegen die zu seinem Nachteil ausgefallene Interessenabwägung der Vorinstanz richtet, ergibt sich was folgt: 
 
5.1.  
 
5.1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - wegen (versuchter) schwerer Körperverletzung und Angriffs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). 
 
5.1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.1; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.1.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen.  
Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaats eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht (Urteile 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteile 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). 
 
5.2.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall aufgrund der starken Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz (vgl. angefochtenes Urteil E. VII.3.2 S. 26 f.). Zur im Anschluss vorgenommenen Interessenabwägung erwägt sie Folgendes:  
Den Beschwerdeführer belaste insbesondere, dass er nach dem heute zu beurteilenden Vorfall bis ins Jahr 2019 hinein in noch stärkerem Ausmass gewalttätig geworden sei, was die Einschätzung seiner Gewaltbereitschaft und die entsprechende Risikoprognose massgeblich verschlechtere. Im Übrigen hätten die Erwägungen im Rahmen des Widerrufs gezeigt, dass sich sein Lebenswandel seither nicht entscheidend verändert habe, sei er doch immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten, auch wenn die Verfehlungen deutlich niederschwelliger gewesen seien. Positiv anzurechnen sei ihm zwar, dass er in jüngster Zeit verschiedene Bestrebungen unternommen habe, um sein Leben in stabilere Bahnen zu lenken, wobei er sich vor Kurzem offenbar auch in eine freiwillige Therapie begeben habe, um an seiner Gewaltproblematik, zu arbeiten. Diese kurzfristigen Bestrebungen vermöchten jedoch an der aktuell schlechten Prognose nichts zu ändern, zumal nicht zu verkennen sei, dass sie auch durch die drohende Landesverweisung motiviert sein könnten. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein privates Interesse, weiterhin hierorts unmittelbaren Kontakt zu seiner Familie bzw. zu seinen Bezugspersonen halten zu können, zumal auch seine mittlerweile zwei Jahre andauernde Beziehung zu seiner Freundin noch nicht sehr gefestigt erscheine. Dem Umstand, dass er als Angehöriger der kurdischen Minderheit in seinem Heimatland Syrien an Leib und Leben gefährdet sein könnte, sei im Weiteren nicht bereits im Rahmen des vorliegenden Entscheids Rechnung zu tragen, da der Einbezug solcher Aspekte in die Interessenabwägung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis lediglich in klaren Fällen zum Tragen komme. Vorliegend sei jedoch unklar, wie sich die Situation in Syrien in nächster Zeit entwickeln werde, weshalb die Beurteilung des Refoulement-Verbotes den Vollzugsbehörden zu überlassen sei, die zweckmässiger darüber befinden könnten, inwiefern dem Beschwerdeführer eine Ausweisung in sein Heimatland nach verbüsster Strafe tatsächlich zumutbar sei. Dem beschwerdeführerischen Einwand, selbst das Strafgericht Basel-Stadt habe in seinem Verfahren im März 2020 auf eine Landesverweisung verzichtet, sei sodann entgegenzuhalten, dass dieser Behörde nicht alle begangenen Taten des Beschwerdeführers bekannt gewesen seien und die Zürcher Justiz im Übrigen ohnehin nicht an diesen früheren Entscheid gebunden sei. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Landesverweisung stehe Resozialisierungsbemühungen im Inland entgegen, weist die Vorinstanz ferner darauf hin, dass es im Interesse und in der Macht des Beschwerdeführers liege, diesbezüglich eigene Anstrengungen, allenfalls auch nach vollzogener Landesverweisung, zu unternehmen, und dass der Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben im Inland gerade eine inhärente Eigenschaft der Landesverweisung sei, die deren Aussprechung selbstredend nicht entgegenstehen könne. Die Vorinstanz schliesst, bei einer Gesamtbetrachtung der Delinquenz des Beschwerdeführers sei von einer nach wie vor bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen, die genügend schwer wiege, um allfällige berechtigte private Interessen zu überwiegen. Sie verweist den Beschwerdeführer daher obligatorisch des Landes (angefochtenes Urteil E. VII.3.3 ff. S. 27 ff.). 
 
5.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu verfangen:  
 
5.4.1. Das gilt zum einen, soweit er vorbringt, er würde als Kind einer Familie von Yeziden und Kurden nach wie vor in Syrien schwer verfolgt, syrischen Yeziden werde auch heute noch die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und die Vorinstanz könne daher nicht auf eine später im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung noch mögliche "Unzumutbarkeit" verweisen, sondern müsse diese im Rahmen der Prüfung der Anordnung der Massnahme feststellen.  
Die Vorinstanz verzichtet darauf, sich erschöpfend dazu zu äussern, ob sich der Beschwerdeführer auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB oder auf andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts gemäss lit. b der genannten Norm berufen kann, die der Landesverweisung entgegenstehen. Sie sieht hiervon ab mit der Begründung, wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Situation im Heimatland sei einer allenfalls heute anzunehmenden Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben in seinem Heimatland nicht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung Rechnung zu tragen, sondern erst bei deren künftigen Vollzug. Wiewohl bei diesem - zulässigen - Vorgehen die Frage entscheidend ist, ob angesichts der Dauer bis zum Vollzug der Landesverweisung von einer Unklarheit hinsichtlich der Entwicklung der Lage im Heimatland auszugehen ist oder nicht (vgl. dazu die insofern anschaulichen Urteile 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.3 und 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.6), braucht auf diesen Aspekt im vorliegenden Fall, entgegen der beschwerdeführerischen Kritik, nicht weiter eingegangen zu werden. Denn eine Gefährdung im oben genannten Sinne ist nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer besitzt eine (abgelaufene) Niederlassungsbewilligung "C" (erstinstanzliches Urteil E. VII.4.1 S. 37). Er machte zwar schon im Berufungsverfahren auf seine kurdische und yezidische Abstammung aufmerksam. Das Bundesverwaltungsgericht geht allerdings nicht von einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Yeziden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4715/2019 vom 14. Juli 2020 E. 6.5.1 mit Hinweisen) und der Kurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3571/2023 vom 10. August 2023 E. 8.4 mit Hinweisen) in Syrien aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts lässt die aktuelle Lage in Syrien eine Landesverweisung ausserdem grundsätzlich zu (vgl. Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.8 f. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2943/2019 vom 6. Juli 2022 E. 7). Über die Abstammung hinausgehende konkrete Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer in Syrien Gefahr oder Folter drohte, namentlich eine Teilnahme an regierungskritischen Aktivitäten, wegen derer er mit politischer Verfolgung oder gar Folter rechnen müsste (wie etwa im bereits genannten Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.3), macht der Beschwerdeführer weder im Berufungsverfahren noch in seiner Beschwerde substanziiert geltend. Eine individuell-persönliche Gefährdung, d.h. eine "konkrete" Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6), ist damit nicht dargetan. Der dem Beschwerdeführer insofern obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 5.2.2 oben) und den ihn vor Bundesgericht zudem treffenden Begründungsanforderungen (vgl. E. 4.1.2 zweiter Absatz oben) kommt er nicht nach. Er vermag demnach keinen Ausschlussgrund zu begründen, der im Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung zu deren Unzumutbarkeit führen würde und dem die Vorinstanz daher hätte Rechnung tragen müssen. Der (heute) fehlende Nachweis einer relevanten Gefährdung ändert allerdings nichts daran, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit nötigenfalls anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB wird überprüfen müssen und dabei auch Umstände zu beachten haben wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit massgebend sind, in den Sachentscheid jedoch nicht oder erst als Prognose Eingang gefunden haben (vgl. Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.4.2. Gleichermassen als unbehelflich erweist sich zum anderen der Einwand des Beschwerdeführers, die Landesverweisung sei unverhältnismässig, weil deren Anordnung eine Ausbildung im Strafvollzug ausschliesse und damit seine gelingende Resozialisierung verhindere, obwohl - wie auch die Vorinstanz wisse - die Landesverweisung "mutmasslich nie möglich bzw. zulässig und zumutbar" sein werde. Dass integrierende Bemühungen bei einem von der Landesverweisung betroffenen Täter, auch im Strafvollzug, nicht mehr im gleichen Mass möglich sind wie bei einem Täter, der keine Landesverweisung zu gewärtigen hat, ist hinzunehmen bzw. vom Gesetzgeber gewollt. Die Feststellung, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung sei letztlich nicht durchführbar bzw. unzumutbar, trifft die Vorinstanz überdies, wie soeben dargelegt, nicht. Dem sinngemässen Vorwurf des Beschwerdeführers, er werde durch die Anordnung der Landesverweisung unnötigerweise von einer Integration und Resozialisierung in der Schweiz abgehalten, fehlt es folglich ebenfalls an der Grundlage.  
 
5.4.3. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine konkrete Kritik an der vorinstanzlichen Interessenabwägung vor. Seine weiteren Vorbringen beschränken sich vielmehr auf die Erörterung seiner eigenen, von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichenden Sichtweise, die zudem teilweise erneut aus blossen Wiederholungen seiner Darlegungen im Berufungsverfahren besteht, ohne eine für die Gesamtbeurteilung bedeutende Ermessens- oder sonstige Rechtsverletzung darzutun. Die Interessenabwägung der Vorinstanz ist insgesamt denn auch nicht zu beanstanden, sondern hält vor Bundes- und Konventions- bzw. Völkerrecht stand. Die Vorinstanz hat alle nach der Strassburger Rechtsprechung massgebenden Interessenfaktoren (vgl. E. 5.1.3 oben) entweder bei der Prüfung des Härtefalls (erste kumulative Voraussetzung), die ebenfalls bereits eine Abwägung erfordert, oder bei der eigentlichen Interessenabwägung (im engeren Sinne; zweite kumulative Voraussetzung) hinreichend berücksichtigt. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden.  
 
5.5. Die vom Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Landesverweisung vorgebrachten Rügen sind folglich ebenfalls unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
Zur Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren und zu deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller