6B_308/2023 29.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_308/2023  
 
 
Urteil vom 29. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Stundung/Erlass der Verfahrenskosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 7. Februar 2023 (BB.2022.122). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass bzw. Reduktion von Verfahrenskosten mit Verfügung vom 7. Februar 2023 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG; BGE 143 IV 85 E. 1.2; 136 IV 92 E. 2.1). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (Urteile 1B_114/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3; 6B_314/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 1.5). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld