5A_57/2022 27.01.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_57/2022  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Hotz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 23. Dezember 2021 (ZK1 19 101). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Regionalgerichtes Viamala vom 23. Mai 2019 geschieden. In Bezug auf den Unterhalt für die beiden Kinder erhob die Mutter Berufung. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 verpflichtete das Kantonsgericht von Graubünden den (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Vater, bis August 2024 für den Sohn einen Barunterhalt von Fr. 780.-- und für die Tochter einen Barunterhalt von Fr. 780.-- sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 80.-- und ab September 2024 bis zum jeweiligen Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung einen Barunterhalt von Fr. 780.-- pro Kind zu bezahlen. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2022 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, schon gar nicht ein beziffertes, und besteht lediglich in den Aussagen, der Entscheid des Kantonsgerichtes sei zu revidieren, der auferlegte Unterhalt könne nicht geleistet werden und der Barbedarf des Sohnes sei nicht realistisch berechnet worden. Damit fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli