6F_6/2023 06.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_6/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2021 (6B_1208/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B________ AG war am 13. Dezember 1989 von C.________ (vgl. Verfahren 6B_85/2021) zusammen mit zwei weiteren Personen gegründet worden, welche sich im Jahre 1996 und 1997 zurückzogen. A.________ fungierte unter der Einzelfirma D.________ vom Zeitpunkt ihrer Gründung bis zum 25. September 1996 als Revisionsstelle der Gesellschaft. In der Folgezeit übernahm er für die B________ AG unter den Firmen D.________, E.________ AG bzw. F.________ AG primär Steuerdienstleistungen. Vom 25. Oktober 2002 bis zum 29. März 2012 war A.________ deren alleiniger Verwaltungsrat. Am 29. September 2004 wurde die E.________ AG als Revisionsstelle eingesetzt. 
Am 16. September 1996 soll G.________ 400 der insgesamt 4'000 Namenaktien der B________ AG erworben haben. C.________ blieb fortan bis zum 10. August 1998, als er H.________ für den Verwaltungsrat gewann, alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der B________ AG. Am 25. Oktober 2002 übernahm A.________ den Verwaltungsratssitz von H.________. C.________ trat aus dem Verwaltungsrat aus und war fortan nur noch Geschäftsführer der Gesellschaft. 
 
A.a. Am 16. Juli 1998 liess C.________ aus der Konkursmasse der I.________ AG durch H.________ namens der u.a. von jenem gegründeten J.________ GmbH die Rechte an der Zeitschrift "K.________" ersteigern. Diese verkaufte die Rechte mit Datum vom 20. Juli 1998 an C.________ persönlich weiter, wobei der Verkaufsvertrag erst im Jahr 2000 erstellt und rückdatiert wurde. Im Dezember 2003 veräusserte C.________ die Rechte am "K.________" an die für ihn gegründete L.________ Ltd., mit Sitz auf der britischen Kanalinsel Alderney zu einem Preis von Fr. 750'000.--. Das Magazin "K.________" wurde vom 20. Juli 1998 bis zum 22. September 2000 von der M.________ GmbH, an welcher die B________ AG beteiligt war, und hernach von dieser selbst herausgegeben. C.________ bezog hiefür von beiden Gesellschaften - auch über seine Gesellschaft in Alderney - Franchisinggebühren. Per 1. Januar 2009 übertrug C.________ die Zeitschrift auf die am 12. September 2008 von A.________ treuhänderisch für jenen gegründete N.________ AG.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete im Frühjahr 2010 gestützt auf eine Strafanzeige von G.________ vom 20. April 2010 gegen C.________, A.________ und H.________ ein Strafverfahren. Sie wirft A.________ im Wesentlichen vor, er habe spätestens seit Erstellung der Steuererklärung 1998 der B________ AG über die Hintergründe und Umstände des Erwerbs der Zeitschrift "K.________" Bescheid gewusst und sei ab dem Jahr 2001 bzw. seit den Vorarbeiten zur Erstellung der Jahresrechnung 2004 darüber im Bilde gewesen, dass sich C.________ als Geschäftsführer der B________ AG unter dem Vorwand ihm persönlich zustehender Franchisinggebühren zu deren Lasten verdeckte Gewinnausschüttungen ausbezahlt und jener die ihm für die Vergabe von Druckaufträgen ausgerichteten Kickbacks vorenthalten habe. Dennoch habe es A.________ in Verletzung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Vermögensfürsorge- und Treuepflicht unterlassen, gegen die vermögensschädigenden Handlungen des Geschäftsführers einzuschreiten. Zudem habe A.________ an der Aushöhlung der Gesellschaft durch den Verkauf Aktiven und Passiven der B________ AG an die N.________ AG zu einem viel zu tiefen Preis mitgewirkt. Dadurch habe er sich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B________ AG, eventuell des mehrfachen untauglichen Versuchs hiezu, schuldig gemacht. Darüber hinaus wirft die Anklage A.________ im selben Kontext die Begehung verschiedener Urkunden- und Steuerdelikte vor.  
 
B.  
 
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 1. September 2014 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 660.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. In einem Anklagepunkt sprach es ihn vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Oktober 2017 das Verfahren bezüglich der vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Handlungen zufolge Verjährung ein. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche und reduzierte die bedingt aufgeschobene Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu Fr. 610.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
B.b. Das Bundesgericht hiess am 15. November 2018 eine von A.________ geführte Beschwerde in Strafsachen wegen unzulässiger Besetzung des Spruchkörpers gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Appellationsgericht zurück (Verfahren 6B_383/2018). Auf eine Beschwerde gegen die Abweisung seines gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017).  
 
B.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung neu bestimmt, wobei im Vergleich zum vormaligen Spruchkörper kein personeller Wechsel vorgenommen wurde. Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Bundesgericht eine gegen das vom Appellationsgericht abgewiesene Gesuch um Ausstand der mitwirkenden Berufungsrichter sowie gegen die Bestellung des Spruchkörpers gerichtete Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_269/2019).  
 
C.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ mit Urteil vom 3. September 2020 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und des mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 610.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (abzüglich der bereits abgelaufenen Probezeit vom 30. Oktober 2017 bis zum 15. November 2018 [382 Tage]). Die Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubehandlung durch das Strafgericht wies es ab. Ferner stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs fest. Schliesslich verpflichtete es A.________ zur Tragung der Verfahrens- und Gerichtskosten beider kantonaler Instanzen mit einer reduzierten Gebühr und zur Rückerstattung der zweitinstanzlichen Verteidigerkosten im Umfang von 80 Prozent an den Kanton Basel-Stadt. 
 
D.  
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 26. November 2021 ab (Verfahren 6B_1208/2020). 
 
E.  
 
E.a. A.________ beantragt mit Eingabe vom 9. Februar 2023, das Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 sei in Revision zu ziehen und der Schuldspruch sei neu zu beurteilen. Zudem stellt er diverse Verfahrensanträge. Mit Eingabe vom 8. März 2023 wendet er sich an das Bundesgericht betreffend das Ausstandsbegehren gegen verschiedene Bundesrichter und ergänzt sein Gesuch inhaltlich unter Berufung auf Art. 43 lit. b BGG.  
 
E.b. A.________ beantragte mit Eingabe vom 9. Februar 2023 gleichzeitig die Revision des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2020. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil vom 25. April 2023 nicht auf das Revisionsgesuch ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 600.--. Dagegen führt A.________ ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (vgl. separates Verfahren 6B_698/2023).  
 
E.c. Die Akten des Verfahrens 6B_1208/2020 wurden beigezogen, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller beantragt den Ausstand der im Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 mitwirkenden Richter.  
 
1.2. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das ursprüngliche Urteil getroffen hat. In der Regel darf darüber in der gleichen Zusammensetzung entschieden werden. Namentlich darf das ursprünglich instruierende Gerichtsmitglied beigezogen werden, soweit gegen dieses nicht andere Ausstandsgründe als die blosse Beteiligung am umstrittenen Entscheid geltend gemacht werden (Urteile 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2).  
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG). Der Beizug eines Richters, der in einem früheren Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellenden entschieden hat, begründet noch keinen Verstoss gegen die Garantie eines unabhängigen Richters (BGE 143 IV 69 E. 3.1 mit Hinweisen in Bezug auf Art. 56 StPO; vgl. auch Urteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022 E. 3 für das Revisionsverfahren vor Bundesgericht). Da es sich bei einem Revisionsverfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, ist grundsätzlich in Normalbesetzung, d.h. in der Regel zu Dritt, über ein Revisionsgesuch zu befinden (Urteile 2F_18/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.1; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2). 
 
1.3. Der Gesuchsteller bringt abgesehen von der angeblichen Fehlerhaftigkeit des früheren Urteils des Bundesgerichts keine weiteren Ausstandsgründe gegen die Gerichtsmitglieder vor (vgl. Gesuch S. 3 zur Begründung des Ausstandsantrags). Soweit er behauptet, die Gerichtsmitglieder hätten durch ihren vormaligen Urteilsspruch Delikte begangen (Gesuch S. 4), substantiiert er dies nicht ansatzweise. Sein solchermassen begründetes Ausstandsbegehren ist unzulässig, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 278 E. 1). Insoweit erübrigt sich auch sein Antrag auf Beschwerdeergänzung nach Art. 43 BGG, abgesehen davon, dass ohnehin kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt, in welchem eine solche ein Thema sein könnte (zumal die Voraussetzungen in Art. 43 lit. a und lit. b BGG kumulativ sind; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3).  
Eine Verletzung der Ausstandsvorschriften im Verfahren 6B_1208/2020 macht der Gesuchsteller nicht geltend, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG nicht zu prüfen ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Er beanstandet in seiner 123-seitigen Eingabe zusammengefasst und im Wesentlichen, das Bundesgericht habe sich mit dem zu revidierenden Urteil 6B_1208/2020 in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, namentlich zu den im vorliegenden Fall ergangenen Urteilen 1C_187/2017 und 6B_383/2018 gesetzt. Im Letzteren sei die Gerichtsbesetzung der ersten und zweiten Instanz als bundesrechtswidrig erklärt worden. Weiter sei das Urteil inhaltlich falsch. Das Bundesgericht hätte die Rüge der falschen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts im Verfahren 6B_1208/2020 nicht als verspätet beurteilen dürfen, weil die Gerichtsbesetzung im Verfahren 6B_383/2018 als gesetzeswidrig beurteilt worden sei. Er beruft sich namentlich darauf, dass die kantonalen Gerichte die Unzulänglichkeiten der Spruchkörperbesetzung seit vielen Jahren und namentlich bereits vor Ergehen des ersten Urteils des Strafgerichts gegen ihn gekannt hätten. Insoweit lägen neue Tatsachen vor, welche die Revision des bundesgerichtlichen Urteils rechtfertigten.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat (Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 3.2; 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 3.2; 6F_26/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 3.2; 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. Urteile 6F_5/2023 vom 12. April 2023 E. 3.3; 5F_2/2023 vom 8. März 2023 E. 2; 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Das Revisionsgesuch ist nach Art. 124 BGG innert folgenden Fristen beim Bundesgericht einzureichen (lit. a) wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes; (lit. b) wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids und (lit. d) aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens. Die Frist nach Art. 124 lit. c BGG betrifft die Frist für eine Revision nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und fällt vorliegend nicht in Betracht (vgl. unten E. 3.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Gesuchsteller hat sein Gesuch am 9. Februar 2023 eingereicht. Er verlangt die Revision des ihm mehr als ein Jahr zuvor, d.h. am 21. Dezember 2021 zugestellten bundesgerichtlichen Urteils 6B_1208/2020 vom 26. November 2021. Dabei macht er sinngemäss die Verletzung diverser Verfahrensvorschriften und nach seiner Darstellung auch die Revision aus anderen Gründen geltend. Er begründet jedoch in Bezug auf den in Frage kommenden Revisionsgrund nicht hinreichend, weshalb er die für die Revision geltende Frist von 30 Tagen (Art. 124 lit. b BGG betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften) bzw. von allenfalls 90 Tagen (Art. 124 lit. d BGG betreffend andere Gründe) eingehalten haben soll.  
 
2.3.2. Soweit der Gesuchsteller ausführt (Gesuch S. 3, 4, 29, 31, 96, 99), er stütze sich auf Aufsichtsbeschwerden und eine Rechtsanalyse, die ihm erst am 6. Dezember 2022 "zugegangen" seien, legt er diese Dokumente entgegen seinen Ausführungen (Gesuch S. 3, 31) seinem Gesuch nicht bei. Ebenso lässt er es an Ausführungen vermissen, inwieweit diese das Schicksal des vorliegenden Revisionsverfahrens beeinflussen sollten und weshalb eine fundierte Rechtsanalyse nicht früher möglich gewesen sein soll. Vielmehr legt der Gesuchsteller auf den Seiten 31 bis 57seines Revisionsgesuchs die Historie des Gesetzgebungsprozesses im Kanton Basel-Stadt zur Gerichtsbesetzung ausführlich dar, dies unter dem Titel "V neue Tatsachen: Die Geschichte des bewussten verfassungswidrigen Verhaltens des Strafgerichts Basel-Stadt und des Appellationsgerichts Basel-Stadt in Sachen "Spruchkörperbildung" in den Jahren 2008-2018". Daraus lässt sich sinngemäss schliessen, dass es wohl der Gesuchsteller selber war, der am 6. Dezember 2002 eine Aufsichtsbeschwerde bzw. Aufsichtsbeschwerden an mehrere Stellen gleichzeitig eingereicht hat und er in diesem Rahmen eine rechtliche Analyse zur generellen aber auch zur auf seinen Fall bezogenen Spruchkörperbesetzung vorgenommen hat. Hierbei übersieht er, dass ein Revisionsverfahren nicht der nachträglichen besseren Begründung der Beschwerde dient, welche er bereits im ursprünglichen Verfahren 6B_1208/2020 am 17. Dezember 2020 nach Zustellung des begründeten Urteils eingereicht bzw. am 12. Januar 2021 als Ergänzung innert laufender Beschwerdefrist vorgebracht hat. Alle anderen Dokumente (nebst der bzw. den angeblich neu "erhältlich gemachten" Aufsichtsbeschwerde[n] und der Rechtsanalyse) waren im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 vorhanden, für welches die Revision verlangt wird. Das Revisionsgesuch vom 9. Februar 2023 entbehrt einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb er es fristgerecht innert der 30- bzw. 90-tägigen Frist eingereicht haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.3.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ausserhalb des Bundesgerichtsurteils 6B_1208/2020 liegende Urteile (Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, des Strafgerichts Basel-Stadt, andere Bundesgerichtsurteile gemäss den Anträgen des Gesuchstellers [vgl. Gesuch S. 2 f.]) nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bilden. Revisionsgründe gegen andere Bundesgerichtsurteile legt der Gesuchsteller nicht dar. In Bezug auf die kantonalen Urteile behauptet der Gesuchsteller nicht, ein Revisionsverfahren nach StPO eingeleitet und den kantonalen Instanzenzug ausgeschöpft zu haben. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf verschiedene weitere Revisionsgründe, welche auszuschliessen sind. Weder behauptet der Gesuchsteller, dass im Sinne von Art. 121 lit. b BG G das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hätte, als sie selbst verlangt hatte, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hatte, noch bringt er vor, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben wären (Art. 121 lit. c BGG). Die Variante von Art. 121 lit. a BGG wurde bereits unter Erwägung 1.3 vorstehend ausgeschlossen.  
 
3.2. Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert hat bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen betreffend die Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind (BGE 134 IV 48 E. 1; Urteil 6F_1/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_1208/2020 ist das Bundesgericht vom Sachverhalt ausgegangen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. Insoweit fällt eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht.  
 
3.3. E benso wenig steht vorliegend eine Revision gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Art. 122 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 2 StPO), auf Zivil- oder öffentlichrechtliche Streitsachen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) oder auf nukleare Schäden zur Diskussion (Art. 123 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
3.4. Auch kein Thema ist eine Revision gestützt auf Art. 123 Abs. 1 BGG. Eine in einem Strafverfahren festgestellte fehlerhafte Einwirkung auf den zu revidierenden Entscheid mittels eines Verbrechens oder Vergehens liegt nicht vor. Ebensowenig ist ersichtlich, dass ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden könnte (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 BGG das Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.3.3 mit Hinweisen).  
 
3.5. Schliesslich ist auch der Revisionsgrund von A rt. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO von vornherein auszuschliessen. Der Gesuchsteller führt keinen zeitlich nach dem Urteil 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 datierenden Strafentscheid in der gleichen Sache an, der mit dem Urteil, für welches die Revision beantragt wird, in Widerspruch stünde. Namentlich waren die Urteile 1C_187/2017 vom 20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils 6B_1208/2020 ergangen.  
 
4.  
Nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, erübrigt sich der Verfahrensantrag auf Bestellung eines ausserordentlichen kantonalen Spruchkörpers für die Vernehmlassung. Mangels Gutheissung des Revisionsgesuchs erübrigt sich die Publikation des Urteils mit dem vom Gesuchsteller verlangen Wortlaut in der amtlichen Sammlung wie auch der Beizug weiterer als der bereits beigezogenen Akten. 
Das Bundesgericht behält sich im Übrigen vor, weitere gleichgerichtete und weitschweifige Eingaben in der selben Sache formlos zu den Akten zu legen. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der restliche Teil des Kostenvorschusses (Fr. 1'500.--) ist dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara