4A_200/2023 16.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_200/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hohl, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Dornier-Zingg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Spital B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 9. März 2023 (BO.2021.19-K3 [OV.2016.33-DOR/SG2ZK-ASC]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Patientin, Beschwerdeführerin) erlitt im Oktober 2006 einen Bandscheibenvorfall. Weil sie schwanger war, wurde sie vorerst nicht operiert, sondern am 6. November 2006 mit Lidocain behandelt. Da die Schmerzen nach der Niederkunft andauerten, wurde sie am 19. Februar 2007 im Spital B.________ (Spital, Beschwerdegegner) an der Wirbelsäule operiert. Am 2. August 2007 wurde sie wegen anhaltender Schmerzen erneut im Spital vorstellig, worauf am 7. August 2007, 14. Dezember 2007 und 19. Dezember 2007 weitere Eingriffe erfolgten. 
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch verlangte die Patientin am 16. September 2016 beim Kreisgericht St. Gallen vom Spital Schadenersatz von Fr. 31'000.-- unter Vorbehalt der Nachklage. 
Zur Begründung brachte die Patientin zusammengefasst vor, die Operation vom 14. Dezember 2007 sei fehlerhaft ausgeführt worden. Deswegen habe sie zahlreiche weitere Behandlungen über sich ergehen lassen müssen, ohne dass die Schmerzen abgeklungen wären. Sie ertrage am rechten Bein keine menschlichen Berührungen. Hosen, Bettdecken und sogar Duschwasser lösten trotz starker Medikamente extreme Schmerzen aus. Beim Stehen sei sie gezwungen, das Bein immer in Bewegung zu halten, um die Schmerzen aushalten zu können. Es seien neuropathische Schmerzen diagnostiziert worden, welche ohne die fehlerhafte Operation nicht eingetreten wären. Sie liege täglich bis zu 20 Stunden, da sich die Schmerzen so am besten aushalten liessen. 
Das Kreisgericht wies die Klage am 5. November 2020 ab. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Patientin wies das Kantonsgericht St. Gallen am 9. März 2023 ab. 
 
D.  
Die Patientin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Spital sei unter Nachklagevorbehalt zur Zahlung von Fr. 31'000.-- zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht oder das Kreisgericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegenstand des angefochtenen Urteils sind Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach dem kantonalen öffentlichen Haftungsrecht. Da solche Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, ist dagegen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. d und Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR sowie BGE 135 III 329 E. 1.1; 133 III 462 E. 2.1). Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des kantonalen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Ausserdem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 147 III 139 E. 2.1 f.; 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Haftung des Spitals richtet sich nach dem St. Galler Gesetz vom 7. Dezember 1959 über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (VG; sGS 161.1).  
 
3.2. Die Erstinstanz hielt fest, nur ein gerichtliches Gutachten könne Aufschluss geben, ob die Operation vom 14. Dezember 2007 nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde. Allerdings fehle ein entsprechender Beweisantrag der Beschwerdeführerin. Gemäss Erstinstanz waren die alternativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft oder ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei hinreichend aufgeklärt worden über die Operation, deren Risiken und Alternativen. Im Sinne einer Eventualbegründung hielt die Erstinstanz fest, selbst bei einer mangelhaften Aufklärung läge eine hypothetische Einwilligung vor. Denn die Beschwerdeführerin habe stark gelitten unter den hartnäckigen Rückenschmerzen. Bereits die früheren Eingriffe hätten gezeigt, dass sie nicht weiter bereit gewesen sei, die Schmerzen hinzunehmen. Sie sei bereits an der Wirbelsäule operiert und über eine mögliche Nervenschädigung aufgeklärt worden. Schliesslich zeige ihr Verzicht auf eine Bluttransfusion, dass sie trotz des dadurch erhöhten Risikos zur Operation bereit gewesen sei.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin forderte im Berufungsverfahren eine Beweislastumkehr, weil das Spital gewisse Röntgenaufnahmen nicht aufbewahrt habe. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerin habe die Verletzungen der medizinischen Sorgfaltspflicht durch das Spital mit dem Regelbeweismass der vollen Überzeugung nachzuweisen (vgl. dazu etwa BGE 148 III 134 E. 3.4.1). Selbst wenn das Spital eine Dokumentationspflicht verletzt hätte, würde dies nicht zu einer Herabsetzung des Beweismasses oder gar zu einer Umkehr der Beweislast führen.  
 
3.3.2. Die Beschwerdeführerin warf der Erstinstanz vor, sie habe das Gutachten von Prof. Dr. med.·C.________ fälschlicherweise nicht als Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO anerkannt. Die Parteien hätten das Gutachten gemeinsam in Auftrag gegeben und die Kosten hälftig geteilt. Die Vereinbarung sei schriftlich erfolgt, was sich aus der neu ins Recht gelegten Korrespondenz ergebe. Daher liege ein Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO vor. Dieses Vorbringen qualifizierte die Vorinstanz als verspätet. Die Beschwerdeführerin habe erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Parteien eine Vereinbarung über ein Schiedsgutachten abgeschlossen hätten. Dass Prof. Dr. med.·C.________ ein Schiedsgutachten erstellt habe, sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin überrascht gewesen sei, als die Erstinstanz nicht von einem Schiedsgutachten ausgegangen sei. Im Übrigen habe das Spital bereits mit der Klageantwort darauf aufmerksam gemacht, dass das Gutachten als blosse Parteibehauptung zu betrachten sei. Als Eventualbegründung ergänzte die Vorinstanz, selbst unter Berücksichtigung der verspäteten Vorbringen lege die Beschwerdeführerin nicht dar, dass die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart hätten. Den verspätet ins Recht gelegten Schreiben sei nämlich keine übereinstimmende Willensäusserung zu entnehmen, eine streitige Tatsache durch ein Schiedsgutachten verbindlich feststellen zu lassen. Auch die Beschwerdeführerin gestehe ein, dass keine Vereinbarung über die Verbindlichkeit des Gutachtens abgeschlossen worden sei.  
 
3.3.3. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn das Gutachten von Prof. Dr. med.·C.________ als Parteigutachten zu betrachten sei, dürfe davon nur abgewichen werden, wenn "objektive Gründe dargetan" seien. Auch diese Behauptung widerlegte die Vorinstanz überzeugend und hielt zutreffend fest, dass das Gutachten von Prof. Dr. med.·C.________ kein Beweismittel darstellt, sondern lediglich besonders substanziierte Parteibehauptungen enthält. Diese seien allerdings vom Spital ebenso substanziiert bestritten worden. Folgerichtig habe die Erstinstanz nicht blindlings auf die Angaben im Gutachten von Prof. Dr. med.·C.________ abgestellt, zumal die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Beweise offeriert habe. Aus dem Röntgenbild und der Folgeoperation könne ohne medizinisches Fachwissen nicht auf eine Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht geschlossen werden.  
 
3.3.4. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Erstinstanz von Amtes wegen ein Gutachten hätte einholen müssen. Auch diesen Einwand verwarf die Vorinstanz schlüssig. Sie legte dar, dass ein allfälliges Gutachten nicht dem besseren Verständnis des Sachverhalts gedient hätte. Vielmehr wäre ihm die Funktion eines Beweismittels zugekommen. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt. Im Gegenteil habe sie mehrfach vorgebracht, es sei kein neues Gutachten in Auftrag zu geben; jedenfalls habe sie keine Einwilligung dazu geben wollen. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass das Spital ein Gutachten beantragt habe. Die Erstinstanz habe in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes zu Recht ohne Einholung eines Gutachtens geurteilt.  
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht. 
 
4.1. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil übt, ohne den dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen (vgl. oben E. 2).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin beharrt darauf, dass das Gutachten von Prof. Dr. med.·C.________ ein Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO sei.  
 
4.2.1. Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen (Art. 189 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 189 Abs. 3 ZPO bindet das Schiedsgutachten das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können (lit. a); gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag (lit. b); und das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist (lit. c).  
Das Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO ist gesetzessystematisch bei den Beweismitteln (Art. 168 ff. ZPO) aufgeführt. Von den Gutachten sachverständiger Personen (Art. 183-188 ZPO) unterscheidet sich das Schiedsgutachten dadurch, dass die vom Gutachter für das Bestehen oder Fehlen bestimmter Tatsachen gezogenen Schlüsse unter den Voraussetzungen von Art. 189 Abs. 3 ZPO für das Gericht verbindlich sind. Während die Beweiswürdigung im Allgemeinen dem Gericht obliegt und Art. 157 ZPO ausdrücklich vorschreibt, dass das Gericht sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise zu bilden hat, ist das Gericht an die vom Schiedsgutachter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit die Parteien die Feststellung einer bestimmten streitigen Tatsache und damit auch die Würdigung der zur Feststellung dieser Tatsache erheblichen Tatsachen einem Schiedsgutachter übertragen haben (Art. 189 Abs. 3 ZPO; BGE 141 III 274 E. 2.4). Notwendiges Wesensmerkmal einer Vereinbarung zur Erstellung eines Schiedsgutachtens ist der Wille der Parteien, die Feststellungen des Schiedsgutachters als verbindlich anzuerkennen. Andernfalls liegt ein einfaches Privatgutachten vor (Urteil 4A_369/2011 vom 11. November 2011 E. 3.4 mit Hinweisen). 
Im Zivilprozess haben Privatgutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung: je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet (BGE 147 III 440 E. 5.3; 141 III 433 E. 2.6). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend ist die Gegenpartei gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen vermögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. 
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass stets ein Schiedsgutachten gemäss Art. 189 ZPO vorliegt, wenn die Parteien einen gemeinsamen Auftrag erteilen und die Kosten hälftig tragen. Dies trifft nicht zu. Notwendiges Wesensmerkmal einer Vereinbarung zur Erstellung eines Schiedsgutachtens ist der Wille der Parteien, die Feststellungen des Schiedsgutachters als verbindlich anzuerkennen. Die Vorinstanz legte überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin einen solchen gemeinsamen Willen nicht (rechtzeitig) nachgewiesen hat. Die Vorinstanz stellte sogar fest, die Beschwerdeführerin habe eingestanden, dass keine Vereinbarung über die Verbindlichkeit des Gutachtens abgeschlossen worden sei (vgl. oben E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend auf, dass die Vorinstanz damit in Willkür verfallen wäre oder anderweitig Bundesrecht verletzt hätte. Daran ändert nichts, dass Prof. Dr. med.·C.________ sein Gutachten an die Versicherung des Spitals zustellte und festhielt, das Gutachten sei im Auftrag der Beschwerdeführerin und in Abstimmung mit dem Spital sowie der Versicherung erstellt worden. Die Vorinstanz verletzte Art. 189 ZPO nicht. Auch von überspitztem Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV kann keine Rede sein.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Gutachten von Prof. Dr. med. C.________ sei als Gerichtsgutachten zu betrachten. Dem ist nicht so. Die Vorinstanzen haben nie ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO in Auftrag gegeben.  
 
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Gericht auch von Amtes wegen ein Gutachten anordnen könne.  
 
4.4.1. Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht zwar auch von Amtes wegen ein Gutachten einholen. Soll dieses aber als Beweismittel und nicht nur der besseren Klärung des Sachverhalts dienen, ist im Bereich der Verhandlungsmaxime ein Parteiantrag erforderlich (Urteile 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.1; 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.1; 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.3 mit Hinweisen) und darf ein Gutachten nur im Ausnahmefall von Amtes wegen angeordnet werden (zit. Urteile 4A_601/2020 E. 4.3.1; 4A_446/2020 E. 7.2; 5A_723/2017 E. 6.5.2 mit Hinweis). Primär ist es Aufgabe der beweispflichtigen Partei, ausreichende Beweisanträge zu stellen (zit. Urteile 4A_601/2020 E. 4.3.1; 4A_446/2020 E. 7.2; 5A_723/2017 E. 6.5.3 mit Hinweisen). Die Beweisanordnung von Amtes wegen darf der Verhandlungsmaxime nicht jegliche Tragweite nehmen (FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Auflage 2016, S. 216 Rz. 1310). Die Durchbrechung der Verhandlungsmaxime durch die amtswegige Anordnung des Beweismittels stellt eine Art Alternative zur Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dar: Die Befugnis zur amtswegigen Beweisanordnung antizipiert das Ergebnis der Frage des Gerichts nach dem Beweismittel (HOHL, a.a.O., S. 216 Rz. 1312), wobei die Fragepflicht ihrerseits ebenfalls nicht auf eine Bevorzugung einer Prozesspartei hinauslaufen darf (zit. Urteile 4A_601/2020 E. 4.3.1; 4A_446/2020 E. 7.2; 5A_723/2017 E. 6.5.4 mit Hinweis). Ein Gutachten darf mithin nicht von Amtes wegen angeordnet werden, ohne die Frage der Bevorzugung einer Partei zu prüfen wie im Zusammenhang mit der Fragepflicht (zit. Urteile 4A_601/2020 E. 4.3.1; 4A_446/2020 E. 7.3; 5A_723/2017 E. 6.5.6).  
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen aber grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2; 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 III 102). 
 
4.4.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz stellte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens. Vielmehr widersetzte sie sich einem Gutachten und verweigerte eine allfällige Einwilligung dazu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass das Spital ein Gutachten beantragt hatte (vgl. oben E. 3.3.4).  
Auch abgesehen davon bestand kein Anlass zur Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Verhandlungsgrundsatz und die Beweislastregeln übermässig strapaziert würden, wenn das Gericht der nachlässig prozessierenden Partei zu Hilfe eilen würde durch eine Beweiserhebung von Amtes wegen. Das Gesagte gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass Prof. Dr. med.·C.________ als Zeuge hätte befragt werden müssen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist keine Parteientschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt