7B_200/2024 08.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_200/2024  
 
 
Urteil vom 8. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2024 (SBK.2023.367). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A.________, geb. 1958, läuft im Kanton Solothurn ein Strafverfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB). Diese Delikte soll er im Zeitraum von September 2021 bis Juni 2022 begangen haben. Am 8. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in diesem Verfahren Anklage beim Richteramt Olten-Gösgen. 
Auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, die dieser zwischen April und August 2023 begangen haben soll. Am 28. August 2023 wurde A.________ festgenommen. 
 
B.  
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ am 31. August 2023 für drei Monate in Untersuchungshaft. Am 15. November 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 29. November 2023 lehnte das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Haftentlassung ab und verlängerte die Untersuchungshaft längstens bis zum 28. Februar 2024. 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er verlangt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen oder die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die kantonalen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, noch immer in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid erging am 17. Januar 2024 gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Bestimmungen der StPO. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; Urteile 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 1.2; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 1; je mit Hinweisen). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (alt lit. c; Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
 
Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht und - anders als das Zwangsmassnahmengericht, das von Kollusions- und (einfacher) Wiederholungsgefahr ausging - den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Sie stufte die Haft ausserdem als verhältnismässig ein. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht vor Bundesgericht nicht. Er kritisiert aber die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr als bundesrechtswidrig. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass neben dem vorliegenden zwei weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufen würden, eines vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen und eines vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft und bereits mehrmals zu unbedingten Haftstrafen verurteilt worden - einmal sogar zu einer dreijährigen. Vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen würden ihm in der Anklageschrift vom 8. März 2023 über 60 Delikte zur Last gelegt, darunter gewerbsmässiger Diebstahl bzw. Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Bereits aufgrund jenes Verfahrens drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe, ohne dass die im vorliegenden Verfahren im Kanton Aargau begangenen, grösstenteils eingestandenen 13 Delikte berücksichtigt würden. Dies sei ein Indiz für Fluchtgefahr.  
Vorliegend drohe, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer im Inland untertauchen könnte. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe er im Anschluss an seine Festnahme am 30. August 2023 angegeben, mit einem Herrn B.________ im U.________ xxx in V.________ zu leben. Dort sei er jedoch nicht angemeldet und habe anlässlich der am 13. Juli 2023 durchgeführten Hausdurchsuchung auch nicht angetroffen werden können. Auch seinem Mitbewohner sei sein Aufenthaltsort damals nicht bekannt gewesen, und dieser habe ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10 Tagen nicht mehr in der Wohnung befunden habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen festen Wohnsitz und sei für die lokalen Behörden nicht greifbar, weshalb er bereits zweimal im Fahndungssystem habe ausgeschrieben werden müssen. 
Die Vorinstanz führt weiter aus, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprächen für einen unsteten Lebenswandel. Er sei heroinabhängig und nehme Methadon, das er laut eigenen Angaben auf der Gasse beziehe oder sich schenken lasse. Seinen Lebensunterhalt finanziere er grösstenteils aus kriminellen Geldern. Aus diesen Gründen sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren bzw. seiner Strafe durch Flucht im Sinne einer Untertauchens entziehen würde, wenn er in Freiheit wäre. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2).  
 
3.2.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).  
 
3.3. Was die ihm drohende Strafe angeht, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass in Anbetracht der im Kanton Solothurn und im Kanton Aargau laufenden Verfahren sowie seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe im Raum steht. Darin steckt ein Anreiz für ein Untertauchen im Inland. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 65-jährigen Schweizer, der, wie er selbst sagt, in unsteten Verhältnissen lebt. Entgegen seinen Angaben gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ist davon auszugehen, dass er keinen festen Wohnsitz im U.________ xxx in V.________ hat. Mit seinem Einwand, er sei nicht verpflichtet gewesen, seinem Mitbewohner mitzuteilen, wohin er gehe, und seiner unsubstanziierten Behauptung, alle seine persönlichen Gegenstände befänden sich dort, vermag er die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen. Ihm ist zwar grundsätzlich zuzubilligen, dass seine Lebenshaltung zumindest teilweise seiner Heroinsucht und seinem Substanzenkonsum geschuldet sein dürfte. Sein Lebensstil muss deshalb für sich allein betrachtet noch keine Absicht ausdrücken, sich dem Strafverfahren oder einer Strafe zu entziehen. Das verkennt die Vorinstanz aber auch nicht. Sie würdigt die allgemeinen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht isoliert, sondern misst gerade dessen konkreten Verhalten in den laufenden Strafverfahren entscheidendes Gewicht bei. Der Beschwerdeführer war weder für die Behörden im Kanton Solothurn noch im Kanton Aargau greifbar und wurde von beiden zur Fahndung ausgeschrieben. Sein nicht weiter substanziiertes Vorbringen, er sei für die Kantonspolizei in V.________ "immer erreichbar" gewesen, steht im Widerspruch zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach er Anrufe erhalten und ignoriert hat. Der Beschwerdeführer wurde für die Behörden schliesslich erst zufällig greifbar, als er bei einem Ladendiebstahl Ende August 2023 in flagranti erwischt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Verhaftung versuchte, sich dem gegen ihn laufenden Strafverfahren zu entziehen.  
An der Sache vorbei gehen im Übrigen seine Einwände, dass er seine Altersrente im Ausland kaum erhalten würde und aufgrund seiner Suchtgeschichte und seines Konsumverhaltens ein Wegzug "von seinen gewohnten Aufenthaltsorten" kaum denkbar sei. Der Beschwerdeführer übersieht zum einen, dass nicht ernsthaft befürchtet wird, dass er sich ins Ausland absetzt, sondern dass er - allenfalls in seiner gewohnten Umgebung - untertaucht. Zum anderen bestreitet er seinen Lebensunterhalt in erster Linie aus seiner gewerbsmässigen Delinquenz, die er - so der dringende Tatverdacht im vorliegenden Verfahren - auch nach seiner Pensionierung ungehindert weiterführte. Insofern scheint er auf die Rente nicht in einer Weise angewiesen zu sein, die ihn an einem Untertauchen hindern würde. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie unter den konkreten Umständen von Fluchtgefahr ausgeht. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich im bundesgerichtlichen Verfahren, die übrigen Haftgründe zu prüfen. 
 
3.4. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Haft sei verhältnismässig. Abgesehen davon, dass Ersatzmassnahmen wie eine regelmässige Meldepflicht oder eine Pflicht, sich nur an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO), ein Untertauchen nicht verhindern könnten, würden sie voraussetzen, dass der Beschwerdeführer ihnen voraussichtlich zuverlässig Folge leisten könnte. Davon ist nach dem Gesagten beim Beschwerdeführer, der Mühe bekundet, "die Anforderungen der Gesellschaft zu erfüllen", wie er es selbst ausdrückt, nicht auszugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Peter Fäs wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle