5A_613/2023 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_613/2023  
 
 
Urteil vom 29. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd, Schaffhauserstrasse 104, 8152 Glattbrugg. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juli 2023 (PQ230042-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 20. April 2023 errichtete die KESB Kreis Bülach Süd für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 wies der Bezirksrat die gegen den KESB-Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juli 2023 die hiergegen erhobene Beschwerde. Gegen das obergerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Im Übrigen hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten, welches sich - wie auch die Begründung - auf das angefochtene Urteil zu beziehen und zu beschränken hat (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde scheitert bereits an einem hinreichenden Begehren: Es wird Anklageerhebung gegen zahlreiche (namentlich aufgelistete) Vertreter der SVA Zürich, des Sozialversicherungsgerichts Zürich, der KESB Bülach Süd, des Bezirksrats Bülach, des Obergerichts Zürich, der DJI Zürich und des BSV verlangt; hierfür ist das Bundesgericht unzuständig. Begehren zur Sache selbst werden nicht gestellt. 
 
3.  
Sodann ist auch die Beschwerdebegründung offensichtlich ungenügend. Der Beschwerdeführer polemisiert und kritisiert in einem Rundumschlag die Behörden; diese hätten nachweislich 32 Fehler begangen und der "CH-Staat" würde ihn systematisch foltern. Die Schilderungen sind sachverhaltsgerichtet, ohne dass Verfassungsrügen erhoben würden, beziehen sich ohnehin nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Kreis Bülach Süd und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli