4F_7/2023 12.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_7/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, 
2. Kantonsgericht St. Gallen, 
Einzelrichterin im Obligationenrecht, 
Gesuchsgegner, 
 
B.________-Stiftung, 
vertreten durch Rechtsanwalt Romuald Axel Maier, 
weitere Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege; Rechtsverzögerung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A_391/2023 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 15. September 2023 (Entscheid BE.2023.31-EZO3, ZV.2023.109-EZO3 [OV.2022.23-WS1ZK-HWI]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 2./5. September 2022 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Aberkennungsklage gegen die weitere Verfahrensbeteiligte.  
Mit Entscheid vom 6. März 2023 wurde ihm für das Aberkennungsklageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, beschränkt auf die Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten, bewilligt. Am 1. Mai 2023 ersuchte der Gesuchsteller beim Kreisgericht um die "Übernahme der Rechtsvertreterkosten für einen Anwalt oder eine Anwältin nach meiner Wahl". 
Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 wandte sich der Gesuchsteller an das Kantonsgericht St. Gallen und erklärte unter anderem, dass er "Beschwerde für die Verzögerung des Entscheids für die Übernahme der Rechtsvertreterkosten sofern dieser nicht im Entscheid vom 6. März 2023 positiv beinhaltet ist gemäss Gesuch vom 1. Mai 2023 (...) " erhebe. 
Die Einzelrichterin im Obligationenrecht am Kantonsgericht St. Gallen (im folgenden: Vorinstanz) trat mit Entscheid vom 6. Juli 2023 auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein, da die Beschwerdeeingabe vom 22. Mai 2023 und auch die weiteren Eingaben des Gesuchstellers keine rechtsgenügende Begründung enthielten. Im Sinne einer Alternativbegründung hielt sie fest, dass die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könnte, abzuweisen wäre, da von einer Rechtsverzögerung durch das Kreisgericht keine Rede sein könne. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das für das Beschwerdeverfahren sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, da die Rechtsverzögerungsbeschwerde aussichtslos erscheine. 
 
1.2. Der Gesuchsteller erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe am 7. August 2023) u.a. gegen diesen Entscheid Beschwerde. Gleichzeitig kündigte er an, er werde "zeitnah" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellen, weshalb auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe.  
Der Gesuchsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Gerichtsschreibers Widmer vom 10. August 2023 im Auftrag der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst. 
Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_391/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein (Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils 4A_391/2023 vom 15. September 2023 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Urteil mitwirkende Bundesrichterin Kiss und den mitwirkenden Gerichtsschreiber Widmer sowie einen sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.  
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet. 
 
2.  
Der Gesuchsteller verlangt mit derselben Begründung zum einen die Revision des Urteils 4A_391/2023 wegen Verletzung von Vorschriften über den Ausstand nach Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e und Art. 38 Abs. 3 BGG (vgl. dazu E. 4 hiernach) und zum anderen den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer. 
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). 
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können. 
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen). 
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts im angefochtenen Urteil kann nicht mit Revision in Frage gestellt werden. Diese dient namentlich nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022; 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3). 
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). 
 
4.  
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. a in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG und Art. 38 Abs. 3 BGG
Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter und Gerichtsschreiber in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 lit. a bis d derselben Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten. Es müssen einerseits Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Andererseits genügt der Anschein der Befangenheit; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1, je mit Hinweisen). 
 
4.1. Zur Begründung des angerufenen Revisionsgrundes beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, das zu revidierende Urteil mit langen, nicht leicht verständlichen Ausführungen zu kritisieren und der am Urteil mitwirkenden Bundesrichterin sowie dem Gerichtsschreiber Fehler bei der Verfahrensleitung und bei der Behandlung seiner Beschwerde vorzuwerfen. So beanstandet er unter anderem sinngemäss die Feststellung des Bundesgerichts, dass im Zeitpunkt seines Urteils vom 15. September 2023 keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern). Er stösst sich daran, dass ihm im Verfahren 4A_391/2023 kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigestellt wurde. In der Folge wirft er dem Bundesgericht Rechtsverweigerung vor, wie auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verunmöglichung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und "absurde Sachverhaltsdarstellung", eine fehlende Rechtsmittelbelehrung gegen das Urteil, die Schaffung einer "fehlenden Rechtssicherheit, die nicht mehr geheilt werden" könne, indem die "verheerenden unrechtsstaatlichen Verhaltensweisen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen geschützt würden und ein faires Verfahren vor dem Kreisgericht verunmöglicht werde sowie eine "Nichtanerkennung des wahren Sachverhalts". Mit der "Absage gegen den Beschwerdeführer" für eine dem weiteren Verfahren vorgängige Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, "welches mit einer unkorrekten Darstellung der Fristeinhaltung" erfolgt sei, hätten die Bundesrichterin und der Gerichtsschreiber "oberflächlich verfügt". Jeder mache mal Fehler. Dieses Argument könne aber für die am Urteil 4A_391/2023 mitwirkende Bundesrichterin und den Gerichtsschreiber nicht in Frage kommen, da sie in ihrer Funktion dem Recht verpflichtet seien und damit auch eine höhere Anforderung an ihre Sorgfaltspflicht bestehe. Die entsprechende Sorgfalt hätten sie nicht erbracht, womit sie ausschliesslich die Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen und das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland schützten bzw. die Prozessgegnerin, was nicht dem Zufall zugeordnet werden könne.  
 
4.2. Damit und mit seiner weiteren Kritik am Urteil 4A_391/2023 legt der Gesuchsteller nicht im Ansatz dar, weshalb aufgrund der behaupteten vorgeworfenen Fehler auf eine Voreingenommenheit der am Urteil 4A_391/2023 mitwirkenden Gerichtspersonen geschlossen werden könnte.  
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nicht auch die Garantie fehlerfreien Handelns umschliesst (Urteil 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5). (Behauptete) richterliche Fehler vermögen die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit einer Gerichtsperson grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen und bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit oder Befangenheit erwecken (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.2; 125 I 119 E. 3e). Im Rahmen einer Revision scheiden dabei von vornherein Fehler bei der Rechts anwendung aus, die mit der Revision nicht überprüft werden kann. 
Dies verkennt der Gesuchsteller, wenn er bloss die Rechtsanwendung der am Urteil 4A_391/2023 mitwirkenden Gerichtspersonen kritisiert, wozu das Revisionsverfahren nicht zur Verfügung steht. Es geht nicht an, im Kleide einer Befangenheitsrüge die Rechtsanwendung im angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen, die mit dem Rechtsmittel der Revision nicht überprüft werden kann (vgl. E. 3 vorne). 
 
4.3. Der Gesuchsteller lässt damit eine taugliche Begründung für die Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die am Urteil 4A_391/2023 mitwirkenden Gerichtspersonen vermissen und tut offensichtlich keine Verletzung von Ausstandsvorschriften dar.  
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
5.  
Das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. 
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, der Einzelrichterin im Obligationenrecht am Kantonsgericht St. Gallen und der B.________-Stiftung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer