1C_203/2023 06.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_203/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Chaix, 
Gerichtsschreiberin Trutmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Wil, 
Stadtrat, Marktgasse 58, Postfach 1372, 9500 Wil SG, 
Politische Gemeinde Gossau, 
Stadtrat, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau SG, 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Amtsgeheimnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 13. März 2023 (B 2022/151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war von 2001 bis 2012 Stadtrat der politischen Gemeinde Wil und leitete das Departement Versorgung und Sicherheit. Im Jahr 2008 delegierte der Stadtrat A.________ in den Verwaltungsrat der B.________ AG. Die Gesellschaft bezweckt die Verwertung und energetische Nutzung von Biowertstoffen und Biomasse. 
 
B.  
Im Juni 2013 entband der Stadtrat der politischen Gemeinde Wil A.________ vom Amtsgeheimnis, nachdem gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden war. 
 
C.  
Im September 2014 erhob die B.________ AG am Bezirksgericht Münchwilen Forderungsklage in der Höhe von Fr. 1'609'891.20 gegen die politische Gemeinde Wil. Der Klage liegen Forderungen aus Rechtsgeschäften über Biogas-Lieferungen zu Grunde. 
Im Oktober 2014 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet. Im Rahmen der Generalexekution liess sich A.________ das Prozessführungsrecht für abgetretene Rechtsansprüche aus der Konkursmasse übertragen und trat als Kläger in den Zivilprozess gegen die politische Gemeinde Wil ein (Verfahren B.2014.55). 
 
D.  
Im Januar 2017 ersuchte A.________ den Stadtrat der politischen Gemeinde Wil um Bestätigung, dass er mit der Entbindungserklärung vom 19. Juni 2013 in allen Verfahren und vor allen Gerichten, bei denen Ansprüche von und gegenüber ihm verhandelt würden, vom Amtsgeheimnis befreit sei. Die Gemeinde teilte A.________ daraufhin mit, dass sich die genannte Befreiung vom Amtsgeheimnis nur auf das gegen ihn angehobene Strafverfahren bezogen habe und er das Amtsgeheimnis namentlich im hängigen Forderungsprozess gegen die politische Gemeinde Wil uneingeschränkt zu wahren habe. 
 
E.  
 
E.a. Am 27. Januar 2017 ersuchte A.________ die Regierung des Kantons St. Gallen um Entbindung vom Amtsgeheimnis für den am Bezirksgericht Münchwilen hängigen Forderungsprozess sowie "überhaupt für alle Verfahren, in denen er persönlich in Sachen B.________ AG in Konkursliquidation als Partei oder Zeuge beteiligt sei".  
 
E.b. Nachdem sich ein Rechtsstreit über die Zuständigkeit zur Behandlung des Entbindungsgesuchs entsponnen hatte, erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Entscheid vom 13. Dezember 2018 den Stadtrat der politischen Gemeinde Wil für zuständig.  
 
E.c. Mit Verfügung vom 12. August 2020 beauftragte das Departement des Innern des Kantons St. Gallen den Stadtrat der politischen Gemeinde Gossau, er habe als Ersatzverwaltung anstelle des befangenen Stadtrates der politischen Gemeinde Wil über das Entbindungsgesuch von A.________ zu befinden.  
 
E.d. Am 17. Juni 2021 wies der Stadtrat der politischen Gemeinde Gossau das Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis für den Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Münchwilen ab, soweit er darauf eintrat. Ein von A.________ dagegen erhobener Rekurs beurteilte das Departement des Innern mit Entscheid vom 7. Juli 2022 ebenfalls abschlägig. Auch das Verwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 13. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Seiner Auffassung nach verfüge A.________ über kein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Amtsgeheimnis.  
 
F.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 13. März 2023 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 1. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. März 2023, soweit die Vorinstanz darauf eingetreten sei, aufzuheben und er sei für den beim Bezirksgericht Münchwilen hängigen Forderungsprozess B.2014.55 vom Amtsgeheimnis zu befreien. Eventualiter sei die Befreiung vom Amtsgeheimnis mit der nachstehenden Anordnung, subeventualiter mit einer anderen geeigneten Anordnung zu verbinden, dass er, soweit er vom Amtsgeheimnis entbunden worden sei, dem Bezirksgericht Münchwilen den Erlass eines Verbots gegenüber den übrigen prozessbeteiligten Abtretungsgläubigern beantragen müsse, wonach diese unter Strafandrohung die vom Amtsgeheimnis erfassten Informationen nicht Dritten mitteilen oder zugänglich machen dürften. 
Das Verwaltungsgericht schliesst unter Verweisung auf seinen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Die politische Gemeinde Gossau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Departement des Innern verzichtet auf eine Stellungnahme. Die politische Gemeinde Wil beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. 
Im Rahmen des Replikrechts lässt sich der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der politischen Gemeinden Gossau und Wil vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Entbindung vom Amtsgeheimnis. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. In ihrer Vernehmlassung bestreitet die politische Gemeinde Wil die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Diese Frage prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).  
 
1.2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (a); durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (c).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die verweigerte Entbindung vom Amtsgeheimnis besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG). Vorliegend ist unbestritten, dass er als ehemaliger Stadtrat der politischen Gemeinde Wil dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB untersteht. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Die Auffassung der politischen Gemeinde Wil, wonach sich sämtliche Abtretungsgläubiger im Forderungsprozess B.2014.55 gegen die hier zur Diskussion stehende Verweigerung der Entbindung vom Amtsgeheimnis hätten zur Wehr setzen müssen, geht daher fehl. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer geltend, er könne seinen klägerischen Standpunkt im Zivilprozess B.2014.55 gegen die politische Gemeinde Wil nicht umfassend darlegen, sofern er nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werde. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ist daher zu bejahen (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG); Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts gerügt werden (Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 148 V 366 E. 3.3; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer lediglich seine vor den unteren Instanzen geltend gemachten Vorbringen wiederholt, ohne eine Rechtsverletzung zu rügen, kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5; 140 III 264 E. 2.3), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Darstellung sei unzutreffend, genügt nicht.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach er es aus ökonomischen Gründen bewusst auf einen Konflikt mit der ihm obliegenden Schweigepflicht bzw. dem von ihm zu wahrenden Amtsgeheimnis in dem von einer Drittperson anhängig gemachten Zivilprozess B.2014.55 angelegt habe, entbehre jeglicher Grundlage. Inwiefern diese Aussage auf einem offenkundigen Forderung geltend macht, sondern sich das Prozessführungsrecht für abgetretene Rechtsansprüche aus der Fehler beruhen soll, legt er indes nicht dar (E. 3.2 hiervor). Zudem führt er selber aus, dass er vor dem Bezirksgericht Münchwilen keine eigene Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation habe übertragen lassen, um sich dann als Kläger am Forderungsprozess gegen die politische Gemeinde Wil zu beteiligen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, mit dem Forderungsprozess B.2014.55 wolle er sich gegen eine allfällige Verantwortlichkeitsklage wappnen, lässt die vorinstanzliche Darstellung nicht als offensichtlich falsch erscheinen.  
 
3.4. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach es unbestritten sei, dass sich die Entbindung vom Amtsgeheimnis vom 19. Juni 2013 nicht auf den Zivilprozess B.2014.55 beziehe, sei offensichtlich unrichtig. Im Rahmen der Strafuntersuchung habe ihn die Stadt Wil in der genannten Entbindungserklärung "sowohl gegenüber seinen Rechtsvertretern, als auch gegenüber der Anklagekammer, den Strafuntersuchungsbehörden und den gegebenenfalls mit der Materie befassten Gerichten vom Amtsgeheimnis befreit". Er habe von Anfang an festgehalten, dass diese Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht nur für die Strafgerichte gegolten habe, sondern für sämtliche Gerichte, welche sich mit seinen Ansprüchen und der B.________ AG befassten. Mit seinen Ausführungen bezieht sich der Beschwerdeführer auf den vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand. Die Frage, ob die genannte Entbindungserklärung vom 19. Juni 2013 für das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren auch den Forderungsprozess gegen die politische Gemeinde Wil umfasst, stellt eine Rechtsfrage dar und beschlägt nicht den Sachverhalt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr zur Entbindungserklärung vom 19. Juni 2013 äusserte. Dass die Vorinstanz deren Tragweite nicht prüfte, ist demnach nicht zu beanstanden.  
 
3.5. Die politische Gemeinde Gossau vertritt in ihrer Vernehmlassung sodann die Auffassung, der Beschwerdeführer bringe neue Tatsachen vor, was nicht statthaft sei. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, erst der vorinstanzliche Entscheid habe Anlass zu den neuen Vorbringen gegeben.  
 
3.6. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da die erstmals vor Bundesgericht vorgetragenen Ausführungen zum Streitgegenstand sowie zu den Hintergründen der Forderungsstreitigkeit vor dem Bezirksgericht Münchwilen und die dort eingereichten Rechtsschriften nicht entscheidwesentlich sind (vgl. E. 5.7.2 nachfolgend), kann offenbleiben, ob es sich dabei um zulässige sog. unechte Noven im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt (vgl. zum Novenrecht BGE 143 V 19 E. 1.2). Gleiches gilt für die Ausführungen zum Schreiben der politischen Gemeinde Wil vom 25. Januar 2017, mit welchem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis vom 19. Juni 2013 für das Strafverfahren nicht auch für das zivilrechtliche Verfahren B.2014.55 gilt, oder die Absicht des Beschwerdeführers, die Biogasanlage aus der Konkursmasse auszusondern bzw. selber weiterzuführen.  
 
4.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur, ob die Vorinstanz die Entbindung des Beschwerdeführers vom Amtsgeheimnis für den Forderungsprozess gegen die politische Gemeinde Wil am Bezirksgericht Münchwilen zu Recht verneinte. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer für alle Zivilprozesse, an denen er als Zeuge oder Partei beteiligt ist und die im Zusammenhang mit der B.________ AG in Liquidation stehen, ebenfalls vom Amtsgeheimnis zu entbinden sei, hat er den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten. 
 
5.  
 
5.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (SR 311.0) macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 65 E. 5.1; Urteil 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E.4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Art. 320 StGB schützt neben den privaten Geheimhaltungsinteressen das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten (BGE 141 I 209 E. 4.5). Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen). Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 5 zu Art. 320 StGB).  
 
5.3. Laut Art. 320 Ziff. 2 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer ist zunächst der Auffassung, in der Preisgabe von Amtsgeheimnissen, welche seine Amtsdauer im Stadtrat von 2008 bis 2012 betreffen, liege kein Schadenspotenzial für die politische Gemeinde Wil mehr. In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 10 Ziff. 2 EMRK (SR 0.101).  
 
5.4.2. Das Verwaltungsgericht bejahte sowohl ein allgemeines als auch ein konkretes öffentliches Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer im Zivilprozess B.2014.55. Es erwog, Art. 320 StGB bezwecke namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und Rechtspflege. Die Vertraulichkeit von kollegialen Beratungen und des unmittelbar der Beratung vorangehenden Verfahrens sei ein Kernelement für ein taugliches Funktionieren des Kollegialprinzips. Sie diene der Effizienz, der offenen Willensbildung, der freien persönlichen Meinungsäusserung und einer umfassenden Information über die einzelnen Geschäfte. Zudem werde durch die Vertraulichkeit die Konsensfindung und eine unabhängige, sachbezogene Behandlung der Geschäfte gefördert, da die Mitglieder des Kollegiums nicht gegenüber der Öffentlichkeit, dem Wahlvolk oder ihren Parteien Rechenschaft über ihre Meinungsäusserungen und ihr Stimmverhalten abgeben müssten. Ausserdem schütze das Amtsgeheimnis das Gemeinwesen - wie im konkreten Fall - davor, dass Insider vom Amtsgeheimnis profitieren könnten.  
 
5.4.3. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Die Ausübung dieser Freiheit ist indes mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung (Ziff. 2).  
 
5.4.4. Wie eingangs dargelegt, ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer dem Amtsgeheimnis untersteht (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Nach der verbindlichen Darstellung des Verwaltungsgerichts verlangt er die Entbindung davon, damit er Geheimnisse aus seiner früheren Tätigkeit als Stadtrat straffrei in den hängigen Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht Münchwilen einbringen und damit die geltend gemachten Forderungen gegen die politische Gemeinde Wil, welche er mit Fr. 1'609'891.20 beziffert, durchsetzen kann. In seiner Funktion als Stadtrat ebendieser Gemeinde hatte er Einsitz in den Verwaltungsrat der B.________ AG genommen. Durch seine Doppelrolle verfügt er offenkundig über einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, von dem er nach einer Entbindung vom Amtsgeheimnis auf Kosten des Gemeinwesens profitieren will. Dies widerspricht zweifelsohne dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das Amtsgeheimnis heute kein Schädigungspotenzial mehr habe, trifft offensichtlich nicht zu, wäre doch sonst kaum verständlich, dass er sich auf dem Rechtsweg um die Entbindung bemüht. Dass die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer bejahte, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass seit den zur Diskussion stehenden Vorgängen im Stadtrat der politischen Gemeinde Wil bereits über zehn Jahre verstrichen sind, die Geschäftsprüfungskommission Wil in ihrem Schlussbericht vom 27. Februar 2013 offenbar bereits gewisse Tatsachen im Zusammenhang mit der ehemaligen Biogasproduzentin veröffentlicht oder der Stadtrat angekündigt hatte, die Geschehnisse rund um die konkursite B.________ AG lückenlos aufarbeiten zu wollen, zumal dies - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht als genereller Verzicht auf das Amtsgeheimnis zu betrachten ist. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.  
 
5.5. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Interessenabwägung. Er wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.  
 
5.6. Die Vorinstanz erwog, ob dem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis entsprochen werde, beurteile sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen. Nachdem sie die Klageschrift, die Sachverhaltsdarstellung und die prozessuale Ausgangslage im Forderungsprozesses B.2014.55 analysiert hatte, verneinte sie eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit sowie die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis im zivilrechtlichen Verfahren seinen Standpunkt nicht umfassend darlegen könne. Sie erachtete sein Interesse an einer Entbindung vom Amtsgeheimnis daher als gering. Gegenstand des Verfahrens B.2014.55 seien zudem Rechtsansprüche, welche sich der Beschwerdeführer aus der Konkursmasse der B.________ AG in Liquidation habe abtreten lassen. Sie dienten nicht der Deckung eines ihm selbst entstandenen Schadens. Nach seinem Austritt aus dem Stadtrat habe er es aus ökonomischen Gründen bewusst auf einen Konflikt mit der ihm obliegenden Schweigepflicht angelegt. Eine solche im Widerspruch mit dem Amtsgeheimnis stehende Vermarktung des Insiderwissens aus einer früheren Amtstätigkeit stelle kein schützenswertes privates Interesse dar. Das dem privaten Interesse des Beschwerdeführers gegenüberstehende öffentliche Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses (vgl. E. 5.4.2) erachtete die Vorinstanz hingegen als erheblich.  
 
5.7. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.  
 
5.7.1. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, sie habe das Interesse an der Wahrheitsfindung und Waffengleichheit im parallel laufenden Zivilprozess B.2014.55 nicht hinreichend gewichtet, ist er nicht zu hören. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Grundsatz der Waffengleichheit bildet Teilgehalt dieses Gebots (BGE 133 I 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die Waffengleichheit stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können, in gleicher Weise über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden und ihre Anliegen unter den gleichen Bedingungen und Möglichkeiten vortragen können (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, S. 55 f. Rz. 220 f.). Aus dem Gebot der Waffengleichheit im Forderungsprozess B.2014.55 folgt indes kein Anspruch auf Entbindung vom Amtsgeheimnis im vorliegenden Verfahren. Gleiches gilt auch für das Gebot der Wahrheitsfindung. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der zitierte Entscheid ist nicht einschlägig.  
 
5.7.2. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass vorliegend keine Aussage über die Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung oder den klägerischen Standpunkt im zivilrechtlichen Verfahren B.2014.55 gemacht werden kann. Die Beurteilung dieser Frage ist letztlich aber auch nicht relevant. Denn die Vorinstanz erwog, eine im Widerspruch mit dem Amtsgeheimnis stehende Vermarktung des Insiderwissens aus einer früheren Amtstätigkeit in einem Forderungsprozess stelle kein schützenswertes privates Interesse dar (E. 5.6 hiervor). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach dem gewichtigen öffentlichen Interesse kein schutzwürdiges privates Interesse des Beschwerdeführers gegenüber stehe, erweist sich damit als bundesrechtskonform. Weder eine Verletzung von Art. 320 Ziff. 2 StGB noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt vor.  
 
5.8. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das eventualiter bzw. subeventualiter Beantragte einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer die Entbindung vom Amtsgeheimnis mit geeigneten Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO (SR 272) verlangt, hätte darauf ohnehin nicht eingetreten werden können. Die Schweizerische Zivilprozessordnung gelangt im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung und eine entsprechende Bestimmung kennt das Bundesgerichtsgesetz nicht.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den politischen Gemeinden Gossau und Wil stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Wil, der Politischen Gemeinde Gossau, dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann