7B_532/2023 11.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_532/2023  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau, 
Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. Bezirksgericht Münchwilen, 
Wilerstrasse 18, 9542 Münchwilen TG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, Rückweisung der Anklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Juni 2023 (SW.2023.58). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundendelikten sowie Konkurs- und Betreibungsdelikte. Am 9. September 2021 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Münchwilen Anklage. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wies die Verfahrensleitung die Anklageschrift zur Überarbeitung an die Staatsanwaltschaft zurück. Gleichzeitig sistierte sie das Verfahren und entschied, dass der Fall beim Bezirksgericht Münchwilen hängig bleibt.  
 
A.b. Am 15. Februar 2022 beantragte A.________ bei der Verfahrensleitung die Aufhebung ihres prozessleitenden Entscheids vom 14. Dezember 2021 und die Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Ergänzung der Strafuntersuchung, insbesondere zur Durchführung einer Schlusseinvernahme und zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise. Die Verfahrensleitung hielt mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. März 2022 an ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2021 fest. Die überarbeitete Anklageschrift ging am 30. Mai 2022 beim Bezirksgericht Münchwilen ein.  
 
B.  
 
B.a. Am 31. Oktober 2022 informierte die neue Verfahrensleitung die Parteien, sie habe die Anklageschrift geprüft und setze das gerichtliche Verfahren fort. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist für Beweisanträge und stellte die Befragung von A.________ als gerichtliche Beweiserhebung in Aussicht. Mit Eingabe vom 28. November 2022 beantragte A.________, das Strafverfahren sei samt Akten an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Ergänzung der Strafuntersuchung, insbesondere zur Durchführung einer Schlusseinvernahme, zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit des prozessleitenden Entscheids der vormaligen Verfahrensleitung vom 14. Dezember 2021 und die Rückweisung der Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft.  
 
B.b. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2023 informierte die Verfahrensleitung die Parteien, das Gesamtgericht werde demnächst über die Sistierung des Verfahrens und den Verbleib der Rechtshängigkeit während der Zeit der erfolgten Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft entscheiden. Unter Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom 1. März 2022 verzichtete sie zudem darauf, die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung einer Schlusseinvernahme zu beauftragen. Mit Beschluss vom 21. März 2023 bestätigte das Bezirksgericht Münchwilen rückwirkend die von der früheren Verfahrensleitung am 9. September 2021 verfügte Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft. Zugleich bestätigte das Bezirksgericht rückwirkend die Sistierung des Verfahrens während der Zeit der Rückweisung, d.h. vom 14. Dezember 2021 bis zum 30. Mai 2022, sowie den Verbleib der Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Sachgericht.  
 
B.c. Am 22. März 2023 eröffnete die Verfahrensleitung A.________ eine Frist von 20 Tagen für die Einreichung von Beweisanträgen. Dieser ersuchte am 12. April 2023 um Abnahme der Frist, da das Bezirksgericht seinen Antrag vom 28. November 2022 um Rückweisung der Sache samt Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemässen Ergänzung der Strafuntersuchung noch nicht behandelt habe. Die Verfahrensleitung wies das Gesuch am 13. April 2023 ab mit der Begründung, sie habe mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2023 auf eine Rückweisung der Anklage verzichtet, da ihres Erachtens kein Rückweisungsgrund vorliege.  
Gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 13. April 2023 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Zur Hauptsache beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 15. Juni 2023, die Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz und das Bezirksgericht Münchwilen sowie die Rückweisung der Sache an die kantonalen Behörden damit diese über seine Anträge vom 28. November 2022 entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG. Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, seine mit Eingabe vom 28. November 2022 gegenüber dem Bezirksgericht Münchwilen gestellten Anträge seien von den kantonalen Behörden bisher nicht beurteilt worden. Damit macht er eine formelle Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung bzw. Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes geltend. In einem derartigen Fall verzichtet die Rechtsprechung auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 143 I 344 E. 1.2; Urteil 1B_108/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG insoweit zur Beschwerdeführung gegen den angefochtenen Entscheid berechtigt. Zulässig ist auch die Rüge, der Entscheid der erstinstanzlichen Verfahrensleitung vom 14. Dezember 2021 sei nichtig. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (statt vieler: BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, ist in diesen Punkten auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Der Beschwerdeführer moniert in Bezug auf seine Anträge im kantonalen Verfahren vom 28. November 2022 eine Rechtsverweigerung und verlangt die Rückweisung der Sache an die kantonalen Behörden, damit diese darüber befinden (Begehren Ziff. 4). Inwiefern zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der sinngemäss verlangten Feststellung der Rechtsverweigerung der kantonalen Behörden bestehen soll, ist nicht ersichtlich und auch nicht ansatzweise dargetan. Auf diese Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer erblickt die ungerechtfertigte Rechtsverweigerung darin, dass die kantonalen Behörden samt Vorinstanz nicht über seine Verfahrensanträge vom 28. November 2022 entschieden hätten, mit welchen er gegenüber dem Bezirksgericht Münchwilen die Rückweisung der Anklage samt Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragt habe. Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Verletzung von Art. 329 Abs. 2 StPO. In Bezug auf den Entscheid der früheren erstinstanzlichen Verfahrensleitung vom 14. Dezember 2021, mit welcher diese die Anklage unter Verbleib der Rechtshängigkeit beim Gericht an die Staatsanwaltschaft zurückwies, macht der Beschwerdeführer geltend, der Entscheid sei nichtig, da er von einer hierfür unzuständigen Behörde gefällt worden sei.  
 
2.2. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; vgl. auch BGE 136 II 177 E. 2.1). Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 6 E. 2.1; 128 II 139 E. 2a).  
 
2.3. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b), und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren; falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).  
 
2.4. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, hat der Entscheid über die Rückweisung der Anklage oder die Sistierung des Verfahrens nach erfolgter Anklageprüfung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO durch das Kollegialgericht zu erfolgen (JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 329 StPO). Davon geht auch die Vorinstanz aus. Wie sie weiter korrekt ausführt, wurde deshalb mit Kollegialbeschluss des Bezirksgerichts Münchwilen vom 21. März 2023 rückwirkend die am 14. Dezember 2021 von der vormaligen Verfahrensleitung verfügte Rückweisung der Anklage zur Überarbeitung der mangelhaften Anklageschrift vom 9. September 2021 sowie die Sistierung des Verfahrens unter Verbleib der Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht nachträglich bestätigt (siehe E. 2 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer beanstandet diesen Beschluss vom 21. März 2023 nicht. Dabei kann nicht auf Nichtigkeit der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. Dezember 2021 geschlossen werden (siehe zur Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheiden statt vieler: BGE 147 IV 93 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Auch wenn mit der früheren Verfahrensleitung mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut von Art. 329 Abs. 2 StPO zunächst unbestrittenermassen eine unzulässige Behörde über die Rückweisung der Anklage befunden hat, wurde dieser Fehler durch den nachträglichen Genehmigungsbeschluss behoben und wiegt der dem Beschluss vom 14. Dezember 2021 anhaftende Mangel daher nicht besonders schwer (siehe Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 1.4 betreffend die Nichtigkeit einer Rückweisungverfügung i.S.v. Art. 329 Abs. 2 StPO). Eine nochmalige Rückweisung der Anklage zur Verbesserung käme unter den gegebenen Umständen zudem einem prozessualen Leerlauf gleich. Die Beschwerde erweist sind in Bezug auf die Rüge der Nichtigkeit des Beschlusses vom 14. Dezember 2021 als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) reichte die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2022 die verbesserte Anklageschrift ein. In der Folge prüfte die neue Verfahrensleitung die Anklage und teilte den Parteien am 31. Oktober 2022 mit, das Verfahren werde fortgesetzt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer gegenüber der Verfahrensleitung die vorliegend strittigen Anträge vom 28. November 2022, mit welchen er abermals die Rückweisung der Anklage zur Verbesserung samt Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beantragte. Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid verzichtete die neue Verfahrensleitung mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2023 auf eine Rückweisung der Anklage, da kein Rückweisungsgrund gegeben sei. Dies bestätigte sie mit einer weiteren verfahrensleitenden Verfügung vom 13. April 2023 nochmals.  
 
3.2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig ausführt, obliegt die Prüfung der Anklage allein der Verfahrensleitung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verlangen weder das Gesetz noch die Rechtsprechung einen formellen gerichtlichen Zulassungsentscheid (siehe BGE 141 IV 20 E. 20. E. 1.5.4; Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4). Einzig eine Verfahrenssistierung oder Rückweisung der Anklage im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO setzt einen Kollegialentscheid des erstinstanzlichen Sachgerichts voraus (siehe vorne E. 2.4). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die erstinstanzliche Verfahrensleitung befugt war, alleine über die Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des Verzichts auf eine Rückweisung der Anklage zur Durchführung einer Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a-c StPO ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, dass die Verfahrensleitung auch das Beweisfundament der Anklage prüft (siehe vorne E. 2.3). Vielmehr ist es grundsätzlich die Aufgabe des Sachgerichts, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO; BGE 141 IV 39 E. 1.6.2; siehe auch BGE 143 IV 408 E. 6.2 betreffend die Pflicht des Sachgerichts, die beschuldigte Person zu Beginn des Beweisverfahrens zu befragen). Nach der Rechtsprechung ist eine Rückweisung der Anklage zur Beweisergänzung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO daher nur ganz ausnahmsweise zulässig (BGE 147 IV 167 E. 1.3; 141 IV 39 E. 1.6). Hielt die Verfahrensleitung in den verfahrensleitenden Verfügungen vom 27. Januar 2023 und 13. April 2023 fest, es lägen keine Gründe für eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Beweisergänzung vor, hat sie die Anklage somit zugelassen, wofür sie zuständig war, und mit Blick auf die genannten Grundsätze gleichzeitig auch abweisend über die Rückweisungsanträge des Beschwerdeführers befunden. Eine Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden ist zu verneinen.  
Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn