1P.575/2000 03.01.2001
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[AZA 1/2] 
1P.575/2000/bie 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
3. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Haag. 
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In Sachen 
Gabriele A l l e m a n n - Müller, Chalet Neuegg, Kehrsiten, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Peter Zelger, Alter Postplatz 2, Postfach, Stans, 
 
gegen 
- Andreas Lauterburg, Alte Grenzstrasse 38, 
Sempach Stadt,-Konrad Ammann, Dreilindenstrasse 66, Luzern, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Tschümperlin, Seestrasse 40, Hergiswil, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, 
 
betreffend 
Art. 9 und 29 BV 
(Wasserrechtskonzession für ein Bootshaus), hat sich ergeben: 
 
A.- Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden erteilte Andreas Lauterburg und Konrad Ammann am 12. Oktober 1999 die Verleihung und Bewilligung gemäss Art. 26 und 28 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 30. April 1967 (WRG, NG 631. 1) zur Benützung von ca. 145 m2 Seegebiet auf und vor den Parzellen Nr. 627 und 804 in Kehrsiten (Gemeinde Stansstad), unter zahlreichen Nebenbestimmungen (RRB Nr. 792). Mit separatem Beschluss vom selben Tag trat er auf die Einsprache von Gabriele Allemann-Müller, Eigentümerin der ca. 180 bis 280 m nordöstlich liegenden, ebenfalls an den See anstossenden Parzelle Nr. 863 sowie Miteigentümerin der unter anderem die Parzellen Nr. 627 und 804 erschliessenden Strassenparzelle Nr. 867, nicht ein (RRB Nr. 770). 
 
B.- Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies eine gegen diese Beschlüsse erhobene Beschwerde Gabriele Allemanns am 29. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat. Es befand, der Regierungsrat sei zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 
 
 
C.- Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hat Gabriele Allemann-Müller am 14. September 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie kritisiert eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), insbesondere die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und der Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 8. Februar 1985 (Verwaltungsrechtspflegeverordnung, VRPV, NG 265. 1). 
Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Andreas Lauterburg und Konrad Amman schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
D.- Am 14. Dezember 2000 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, sie sei inzwischen Alleineigentümerin der Strassenparzelle Nr. 867 geworden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den auf kantonales Recht gestützten, kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). 
 
b) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85; 123 I 41 E. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Verwaltungsgericht ihr die Befugnis abgesprochen habe, das Vorhaben der Beschwerdegegner anzufechten. Sie beruft sich auf Art. 29 BV und beanstandet im Einzelnen die Missachtung verschiedener Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflegeverordnung und des Wasserrechtsgesetzes. Damit rügt sie die Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen. 
 
c) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. 
Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). 
 
d) Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Dies gilt namentlich für die Frage, wer überhaupt als Partei an einem Einsprache- bzw. Rechtsmittelverfahren teilnehmen kann. Allerdings kann sich die Frage stellen, ob nicht aus der Verfassung ein Anspruch der (potentiell) von einer Verfügung Betroffenen fliesst, als Partei zugelassen zu werden, wie sich auch fragen kann, wieweit das Bundes(verwaltungs)recht bereits im kantonalen Verfahren einen Anspruch auf Parteistellung verschafft (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 21 N. 102 f.). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin indessen nur ganz pauschal auf Art. 29 Abs. 2 BV, ohne geltend zu machen, diese Bestimmung verschaffe ihr in weiter gehendem Ausmass eine Parteistellung, als dies das kantonale Recht tut. 
 
Verfahrensthema kann daher allein die Frage bilden, ob das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin nach kantonalem Recht die Legitimation zur Teilnahme am kantonalen Verfahren absprechen durfte. Dabei kann das Bundesgericht nur prüfen, ob die Auslegung der kantonalen Vorschriften durch das Verwaltungsgericht willkürlich war. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht rudimentär begründet und genügt den in E. 1c hiervor erwähnten Anforderungen kaum. Es kann indessen offen bleiben, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, da sie sich nach den folgenden Erwägungen in der Sache ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. 
 
2.- a) Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, die Beschwerdeführerin, deren Grundstück von streitbetroffenen Wasserfläche 170 m Luftlinie entfernt liege, sei klarerweise vom Vorhaben der Beschwerdegegner nicht mehr berührt als jedermann. Eine legitimationsbegründende Betroffenheit im Sinne von § 70 Ziff. 1 VRPV - wonach legitimiert ist, wer ein rechtliches oder tatsächliches, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat - sei nicht zu erkennen. 
 
Diese Auffassung ist auch im Lichte der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht bloss willkürfrei, sondern zutreffend. Namentlich folgt aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin möglicherweise ein Verbot lastet, eine weitere Bootssteganlage zu errichten, keineswegs ein faktisches oder rechtliches Interesse an der Anfechtung der vom Regierungsrat erteilten Bewilligung und Konzession. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen zu ähnlichen Beschränkungen auf der Parzelle Nr. 627 stellen im Übrigen neue und damit in der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde unzulässige Tatsachenbehauptungen dar, auf die nicht einzutreten ist (Marc Forster, in Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.50). 
 
b) Auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der Strassenparzelle Nr. 867 ist die Beschwerdeführerin von der Konzession bzw. dem Bauvorhaben klarerweise nicht in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen, die ihr Parteistellung verschaffen würden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine solchen Interessen geltend. 
 
c) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, kraft Art. 34 Abs. 1 WRG könnten Personen des öffentlichen und privaten Rechts gegen eine Verleihung wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache erheben. Diese Bestimmung sehe eine weiter gehende Legitimation vor als § 70 Ziff. 1 VRPV. 
 
Der Regierungsrat, auf dessen Erwägung das Verwaltungsgericht zustimmend verwiesen hat, hat ausgeführt, Art. 34 Abs. 1 WRG regle nicht die Einsprachebefugnis, sondern die Parteifähigkeit; er halte bloss fest, wer Partei im Einspracheverfahren sein könne. Die Legitimation zur Einsprache richte sich hingegen nach § 70 Ziff. 1 VRPV, wie sich aus § 64 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 VRPV ergebe (vgl. Jürg Ruf, Staats- und Verwaltungsrechtspflege im Kanton Nidwalden, Diss. Bern 1990, S. 153). 
 
Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Auslegung durch Regierungsrat und Verwaltungsgericht als willkürlich erscheinen liesse. Ihre Auslegung von Art. 34 Abs. 1 WRG liefe darauf hinaus, im Verfahren nach WRG die Popularbeschwerde zuzulassen. Eine solche gesetzgeberische Lösung wäre nach der in der Schweiz vorherrschenden Rechtsauffassung zur Einsprache- und Beschwerdelegitimation aussergewöhnlich und müsste sich zumindest aus den Materialien oder anderen Sekundärquellen erhärten lassen. Die Beschwerdeführerin macht nichts dergleichen geltend. 
 
3.- Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese ist zudem zu verpflichten, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 3. Januar 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: