7B_1029/2023 11.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1029/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rast, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2023 (UB230174-O/U/BEE>AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Vergewaltigung und weiterer Delikte. A.________ wurde am 7. Dezember 2022 verhaftet. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 versetzte ihn das Bezirksgericht Zürich als zuständiges Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft. Am 15. Dezember 2022 wurde er aus der Haft entlassen, wobei das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gegen ihn Ersatzmassnahmen anordnete, darunter ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau als mutmasslich geschädigte Person. 
Am 6. Februar 2023 wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft ein Verstoss gegen das Kontaktverbot angezeigt, woraufhin A.________ am 7. Februar 2023 erneut verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 versetzte ihn das Bezirksgericht Zürich in Untersuchungshaft. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Februar 2023 gut, wobei es im Sinne von Ersatzmassnahmen erneut ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau anordnete. Mit Verfügung vom 19. April 2023 hob die Staatsanwaltschaft die angeordneten Ersatzmassnahmen auf, nachdem A.________ zuvor ein Schreiben seiner Ehefrau ins Recht legte, wonach sie zu ihm zurückkehren wolle. Gestützt auf Art. 55a StGB ordnete die Staatsanwaltschaft zudem eine Sistierung der Strafuntersuchung für sechs Monate an. 
 
B.  
Am 14. Juli 2023 wurde A.________ erneut festgenommen, nachdem seine Ehefrau von der alarmierten Polizei mutmasslich von A.________ verletzt und zusammengekauert am Boden des Badezimmers der gemeinsamen Wohnung aufgefunden wurde. Am 17. Juli 2023 ordnete das Bezirksgericht Bülach als Zwangsmassnahmengericht erneut Untersuchungshaft an. Diese verlängerte das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 21. August 2023 bis zum 17. November 2023. In der Folge stellte A.________ am 27. September 2023 ein Haftenlassungsgesuch, welches das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 abwies. Am 23. Oktober 2023 ersuchte A.________ erneut um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wies das Bezirksgericht Zürich auch dieses Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte gleichzeitig auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft bis zum 3. Februar 2024. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. November 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 27. Dezember 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2023 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen, eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Akten ersichtlich, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff., 139 IV 49 E. 5.3). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil. Massgebend für die Beurteilung der Beschwerde sind weiterhin die Haftbestimmungen nach Art. 221 ff. StPO, wie sie bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft waren.  
 
2.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er rügt jedoch, Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei nicht gegeben. 
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO (in der vorliegend massgebenden Fassung vom 5. Oktober 2007 [AS 2010 1881], in Kraft bis 31. Dezember 2023) sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind somit drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis (vollständig) abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2; Urteil 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2;143 IV 9 E. 2.8-2.10, Urteil 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.1). 
 
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, wozu auch die Würdigung von Gutachten gehört (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1), greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3).  
 
3.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 8. August 2021 seiner Ehefrau B.________ die Beine auseinandergedrückt und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Weiter habe er seiner Ehefrau zwischen dem 22. Dezember 2021 und dem 7. April 2022 gesagt, er bringe sie um, nachdem sie ihm zuvor mitgeteilt habe, sie wolle sich von ihm trennen. Am 2., 5. und 18. Januar 2023 sowie am 5. Februar 2023 soll der Beschwerdeführer zudem gegen das ihm betreffend seiner Ehefrau angeordnete Kontaktverbot verstossen haben, indem er sie telefonisch kontaktiert und sich mit ihr getroffen habe. Dabei soll er gesagt haben, er bringe sie um, wobei er seine Drohung mit dem Anruf eines "Vodoo-Priesters" in Nigeria bekräftigt haben soll. Am 14. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer sodann seine Ehefrau aufgesucht und ihr Mobiltelefon kontrollieren wollen. Als diese ihm den PIN-Code nicht mitgeteilt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der er sie ans Kinn geschlagen und ihr mit einem Küchenmesser in der Hand (übersetzt) gesagt haben soll: "Wenn ich dieses Mädchen jetzt umbringe, würden sie sagen, ich hätte eine Gräueltat begangen". Kurz darauf soll der Beschwerdeführer seiner Ehefrau in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2023 derart stark ins Gesicht geschlagen haben, dass sie das Spital habe aufsuchen müssen. Anlässlich einer weiteren Auseinandersetzung soll er seiner Ehefrau gesagt haben, er sei sich nicht sicher, ob sie noch leben würde, wenn er nach Afrika zurückgehe. Am 14. Juli 2023 habe er seiner Ehefrau schliesslich eine derart heftige Ohrfeige verpasst und ihr danach mit der offenen Hand gegen den Kopf geschlagen, dass diese zu Boden gesackt sei. Am Boden liegend soll er ihr einmal heftig gegen den Bereich des linken unteren Rückens getreten haben, woraufhin sie erneut das Spital habe aufsuchen müssen.  
Abgesehen von den Tatvorwürfen gegenüber seiner Ehefrau soll der Beschwerdeführer den Beistand seiner Kinder per Telefon mehrfach mit den Worten: "I will kill you, I will kill you soon" bedroht haben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 im Gefängnis Zürich, wo er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, bedrohlich vor der Pflegefachfrau C.________ aufgebaut und laut zu ihr gesagt haben: "Wir sehen uns draussen". Dadurch habe sich C.________ bedroht gefühlt. 
 
3.4. Wie gesagt, bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte nicht. Es ist zudem unbestritten, dass er keine relevanten Vorstrafen aufweist und das Vortatenerfordernis im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO damit nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz gelangt allerdings zur Schlussfolgerung, es liege qualifizierte Wiederholungsgefahr vor, weshalb ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO verzichtet werden könne.  
Die Vorinstanz führt aus, bei den untersuchten Straftatbeständen der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) handle es sich um schwere Verbrechen bzw. schwere Vergehen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO, welche die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen vermöchten. Weiter liegen nach den Erwägungen der Vorinstanz seitens des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf ein erhebliches, auf seine Ehefrau gerichtetes Gewaltpotential vor. So werde im forensisch-psychologischen Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. August 2023 im Rahmen einer Gesamtschau festgehalten, es bestünde insbesondere für die Ehefrau ein hohes Risiko für erneute Drohungen und physische Grenzüberschreitungen. Risikoerhöhend seien gemäss dem Befundbericht u.a. das vermutete patriarchalische Denkmuster des Beschwerdeführers, sein Hang zur sofortigen Bedürfnisbefriedigung, seine unzureichenden Emotionsbewältigungs- und Konfliktlösungsfähigkeiten sowie seine Fokussierung auf die Familie ohne entsprechende stützende nicht-delinquente Kontakte bzw. Freizeitverhalten ausserhalb des familiären Umfelds. Als problematisch zu werten sei gemäss Befundbericht zudem, dass sich eine Zuspitzung bzw. Eskalation der Lage abzeichne und sich die Vorkommnisse nicht mehr nur auf die Ehefrau, sondern neuerdings auch auf Dritte erstreckten. Zwar lägen keine Anzeichen für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung vor und sei das Risiko betreffend die Ausführungsgefahr der Todesdrohungen gemäss dem Befundbericht geringer einzustufen, als jenes für erneute Drohungen und physische Grenzüberschreitungen. Dies lasse die ungünstige Prognose betreffend weiterer schwerer Delikte allerdings nicht entfallen. Im Zusammenspiel mit den bereits dokumentierten und deutlich erkennbaren Aggravationstendenzen stelle insbesondere die unterdessen bekräftige Scheidungsabsicht der Ehefrau gemäss dem psychologischen Befundbericht einen gewichtigen Risikofaktor für erneute Gewalteskalationen des Beschwerdeführers dar. Erschwerend hinzu komme die ungelöste familiäre Situation sowie die fehlenden Konfliktlösungsfähigkeiten des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen sei das Risiko eines erneuten Delikts gegen Leib und Leben der Ehefrau als konkret zu beurteilen. Insgesamt falle die Rückfallprognose für erneute Gewaltdelikte daher negativ aus und sei das Risiko für eine erneute Delinquenz des Beschwerdeführers hoch, weshalb von einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. 
 
3.5. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, ist nicht zielführend. Entgegen seiner Rüge ist es angesichts der zitierten Rechtsprechung für die Bejahung von qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c aStPO nicht zwingend notwendig, dass bei der beschuldigten Person ein psychisches Störungs- bzw. Krankheitsbild vorliegt. Vielmehr beurteilt sich die Rückfallprognose anhand einer Gesamtschau verschiedener Beurteilungskriterien (siehe E. 3.1).  
Entgegen der wenig substanziierten Kritik des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz aufgrund der untersuchten Anlasstaten, den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und der gut dokumentierten Aggravationstendenzen zudem von einer negativen Rückfallprognose ausgehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich drohender Delikte gegen Leib und Leben seiner Ehefrau. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, der psychologische Befundbericht attestiere ihm hinsichtlich erneuter Drohungen und physischer Grenzüberschreitungen lediglich ein hohes Rückfallrisiko, weshalb keine Wiederholungsgefahr gegeben sei, ist im Lichte der vorgenannten Sachumstände nur schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits zweimal gegen Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. Trotz gerichtlich angeordneten Kontaktverboten übte er in dieser Zeit mehrmals physische Gewalt gegenüber seiner Ehefrau aus und bedrohte er sie und den Beistand seiner Kinder zudem mit dem Tod. Mithin hat er in der jüngsten Vergangenheit innert kürzester Zeit wiederholt sein konkretes Gewaltpotential gegenüber seiner Ehefrau und Drittpersonen offenbart. Dies stellt in Anbetracht der weiteren Aggravationstendenzen eine insbesondere für die Ehefrau nicht hinzunehmende erhebliche und konkrete Sicherheitsgefährdung dar. Inwiefern der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er und seine Ehefrau sich gemäss dem von ihm eingereichten Eheschutzurteil vom 31. Oktober 2023 unterdessen gerichtlich getrennt haben, an dieser negativen Legalprognose etwas zu ändern vermöchte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Umstand gemäss dem psychologischen Befundbericht gerade als ein gewichtiger zusätzlicher Risikofaktor für eine erneute Gewalteskalation zu werten ist. In dieser vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens ist keine Willkür zu sehen, belegen die bisherigen Tatvorwürfe doch ausdrücklich, dass sich die Gewalteskalationen des Beschwerdeführers zuspitzten, sobald seine Ehefrau ihre Trennungsabsicht kundtat oder er von ihr oder Behördenmitgliedern nicht das erhielt, was er wollte. 
 
3.6. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie aus den vorgenannten Gründen zum Schluss gelangt, vom Beschwerdeführer gehe namentlich gegenüber seiner Ehefrau ein untragbar hohes Risiko für die Begehung schwerer Gewaltdelikte aus. Die Voraussetzungen für die Annahme einer qualifizierten Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind damit erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers sind mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 ff. StPO) nicht ersichtlich, nachdem er in der Vergangenheit die ihm gegenüber angeordneten Kontaktverbote betreffend seine Ehefrau bereits missachtete.  
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Lukas Rast wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn