9C_108/2018 30.01.2019
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_108/2018  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
Weststrasse 50, 8003 Zürich, 
vertreten durch Advokat Martin Dumas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
c/o Swiss Life AG, 
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. November 2017 (BV.2015.00092). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ war vom 1. Mai 1995 bis 22. Oktober 2004 bei der B.________ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) vorsorgeversichert. Vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 bezog er Arbeitslosentaggelder und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. 
Am 20. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin ihm die IV-Stelle eine halbe Rente ab 1. März 2007 zusprach (Verfügung vom 19. Juni 2009). 
Weil die Swiss Life auf ein entsprechendes Gesuch des A.________ hin die Ausrichtung von Invalidenleistungen am 25. Juni 2009 ablehnte, gewährte ihm die Auffangeinrichtung ab dem 29. Dezember 2010 im Sinne einer Vorleistung eine halbe Invalidenrente (Schreiben vom 8. April 2011). 
 
B.   
Am 29. Dezember 2015 erhob die Auffangeinrichtung Klage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Swiss Life in Bezug auf den Invaliditätsfall A.________ leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG sei. Die Swiss Life sei zu verpflichten, der Auffangeinrichtung die seit dem 29. Dezember 2010 im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG an A.________ ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten, zuzüglich 5 % Zins seit Klageeinreichung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 21. November 2017 (Versanddatum: 15. Dezember 2017) gut und verpflichtete die Swiss Life, die von der Auffangeinrichtung seit dem 29. Dezember 2010 an A.________ erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). 
 
C.   
Die Auffangeinrichtung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei teilweise aufzuheben und die Swiss Life sei zu verpflichten, zusätzlich zu den zurückzuerstattenden Vorleistungen einen Verzugszins in der Höhe von 5 % seit Klageeinreichung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Rechtsbegehrens betreffend Verzinsung des Rückforderungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Swiss Life, A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das Bundesgericht nur über Angelegenheiten befindet, welche bereits von einer Vorinstanz beurteilt worden sind (für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Art. 86-88 BGG). Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 60 ff. zu Art. 99 BGG). In diesem Sinne ist ein vor Bundesgericht vorgebrachtes Begehren nur neu, wenn es zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führt (Urteil 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Dabei bestimmt sich der vorinstanzlich beurteilte Streitgegenstand durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids; einzelne Teilaspekte stellen nur die Begründung dar (BGE 136 V 362 E. 3.4.3 S. 365).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zwischen der Zinspflicht vor und nach der Inverzugsetzung zu unterscheiden. In der Klage vom 29. Dezember 2015 habe sie lediglich einen Verzugszins in der Höhe von 5 % seit Klageeinreichung (Inverzugsetzung) beantragt. Nachfolgend thematisiere sie jedoch auch die Zinspflicht vor Klageeinreichung, da die Klärung dieser Frage von grosser Bedeutung sei.  
 
2.3. Die Frage nach der Verzinsung der Rückforderung (weil das Kapital nicht zur Verfügung stand und hätte zinsbringend angelegt werden können) und die Frage nach dem Verzugszins (wegen verspäteten Zahlens einer fälligen Schuld) sind auseinanderzuhalten. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Klage vom 29. Dezember 2015 nur die Ausrichtung eines Verzugszinses seit Klageeinreichung. Das kantonale Gericht differenzierte im angefochtenen Entscheid nicht zwischen dem Verzugszins und der Verzinsung der Rückgriffsforderung, sondern vermischte diese in seiner Erwägung 9.2. So führte es aus, das BVG enthalte keine Regelung zur Verzinsung der Rückgriffsforderung gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG. Dabei wies es auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich kein Verzugszins geschuldet ist (BGE 119 V 131 E. 3a S. 132 f.). Es erwog, mangels gesetzlicher Grundlage sei die Rückgriffsforderung nicht zu verzinsen. In der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren thematisiert die Auffangeinrichtung sodann beide Problembereiche (E. 2.2 oben).  
 
2.4. Die Vorinstanz hatte mit Blick auf die Klage vom 29. Dezember 2015 nur die Verzugszinsfrage zu beurteilen. Die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren neu beantragte Verzinsung der Rückgriffsforderung geht über das Klagefundament vom 29. Dezember 2015 hinaus. Dabei handelt es sich um ein neues Begehren nach Art. 99 Abs. 2 BGG, worauf nicht einzutreten ist.  
 
3.   
Letztinstanzlich ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die obligatorischen Leistungen im Sinne von Art. 23 BVG die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Versicherten ist und sie somit die von der Beschwerdeführerin erbrachten Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG gemäss kantonalem Entscheid zurückzuerstatten hat. 
Streitig ist einzig die Rechtsfrage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf dem zurückzuerstattenden Betrag ab Klageeinreichung einen Verzugszins zu bezahlen hat. 
 
3.1. Das kantonale Gericht verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung. Es erwog, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei im Sozialversicherungsrecht - sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsehe - kein Verzugszins geschuldet (BGE 119 V 131 E. 3a S. 132 f.). Dies gelte jedoch nicht für Invalidenleistungen (der beruflichen Vorsorge), für die ein Verzugszins auszurichten sei. Das Bundesgericht begründe Letzteres im Wesentlichen mit der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses (BGE 119 V 131 E. 4a S. 134 mit Hinweis auf 115 V 27 E. 8c S. 37). Da zwischen der die Vorleistungen erbringenden und der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung kein Vertragsverhältnis bestehe, könne diese Rechtsprechung auf Art. 26 Abs. 4 BVG nicht analog angewendet werden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es gehe in Art. 26 Abs. 4 BVG nicht um den finanziellen Schutz von Versicherten, weshalb die Praxis, wonach zum Beispiel bei der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen kein Verzugszins geschuldet sei, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Grundsätzlich vergleichbar sei vielmehr Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42), welcher eine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung eines Verzugszinses festhalte. Es sei folglich auch ohne explizite gesetzliche Grundlage davon auszugehen, dass im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG eine Verzugszinspflicht bestehe.  
 
4.  
 
4.1. Im Privatrecht gilt eine generelle Verzugszinspflicht, sobald der Schuldner in Verzug ist (Art. 104 OR). Analog zum Privatrecht gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszins zu bezahlen hat, wenn er mit der Zahlung in Verzug ist, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (BGE 101 Ib 252 E. 4b S. 258 f.; 95 I 258 E. 3 S. 263; Urteil 2C_354/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsrecht hat allerdings vor dem Inkrafttreten des ATSG die Rechtsprechung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich verneint, wenn sie nicht gesetzlich vorgesehen war (BGE 119 V 78 E. 3a S. 81; 101 V 114 E. 3 S. 117 f.; K 40/05 vom 12. Januar 2006 E. 4.1, in: SVR 2006 KV Nr. 23 S. 75). Mit der Bestimmung des Art. 26 ATSG (welcher im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht gilt) ist für bestimmte Fälle eine Verzugszinspflicht statuiert worden. Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass in den anderen, im Gesetz nicht genannten Fällen, keine Verzugszinspflicht besteht (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_98/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.1, in: SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124).  
 
4.2. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen (BGE 119 V 131 E. 4a S. 133 f.; 119 V 78 E. 3b S. 82; 116 V 112; 115 V 27 E. 8 S. 35 ff.; SZS 1990 S. 161). Diese Sonderstellung ist weniger als eigentliche Ausnahme von der dargelegten Rechtsprechung, wonach auf dem Gebiet der Sozialversicherung grundsätzlich ohne gesetzliche Grundlage keine Verzugszinsen geschuldet sind (E. 4.1 oben), sondern in erster Linie vor dem Hintergrund der Entwicklung des betreffenden Rechtszweiges zu verstehen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmung des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das geltende BVG keine Änderung erfahren (BGE 119 V 131 E. 4a S. 133 f.; 115 V 27 E. 8c S. 37).  
 
5.   
 
5.1. Art. 26 Abs. 4 BVG, in der Fassung vom 3. Oktober 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, lautet wie folgt: "Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen."  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 4 oben) wird eine dem OR analoge Verzugszinspflicht in der beruflichen Vorsorge mit dem Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen der versicherten Person resp. der angeschlossenen Arbeitgeberin oder dem angeschlossenen Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung begründet. Entscheidend dabei ist, dass die Versicherten auch im obligatorischen Bereich durch einen Innominatvertrag an die Vorsorgeeinrichtung gebunden sind und daher in erster Linie das Reglement sowie in zweiter Linie der allgemeine Teil des OR für die Frage nach dem Verzugszins massgebend sind (BGE 115 V 27 E. 8c S. 37).  
 
5.2.2. Es ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob zwischen der vorleistungspflichtigen und der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung eine vertragliche Beziehung besteht. Das Bundesgericht setzte sich bereits in BGE 136 V 131 mit dem Regressanspruch gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG auseinander. Es entschied, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen kann (BGE 136 V 131 E. 3.6 S. 140). Es ist nicht erforderlich, dass sich die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung die Ansprüche der versicherten Person abtreten lässt. Mit Blick auf diesen direkten gesetzlichen Anspruch ist eine vertragliche Beziehung zwischen der vorleistungspflichtigen und der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu verneinen. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche im Beitrags- und Leistungsbereich den Verzugszins zulässt (vgl. E. 4.2 oben), ist im Rahmen von Art. 26 Abs. 4 BVG folglich nicht anwendbar.  
 
5.3. Eine Verzugszinspflicht lässt sich denn auch aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 BVG, aus der Entstehungsgeschichte von Art. 26 Abs. 4 BVG (wiedergegeben bei MARC HÜRZELER, Zum Rückgriffsrecht der gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung im Invaliditätsfall, SZS 2006 S. 323 ff., S. 325 ff., und bei UELI KIESER, Vorleistungspflichten der Pensionskassen nach BVG und ATSG - Fragen und einige Antworten, in: Die 1. BVG-Revision, 2005, S. 101 ff., S. 112 ff.) sowie aus den dazu vorhandenen Materialien nicht ableiten. Es finden sich keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine Verzugszinspflicht statuieren wollte.  
 
5.4. Nach dem Gesagten verbleibt kein Raum für einen Verzugszins, wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannte. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es stehen sich zwei Versicherer gegenüber, weshalb für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG gilt und Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Urteil 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 7.1, in: SVR 2014 BVG Nr. 23 S. 83 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber