9C_58/2008 29.10.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_58/2008 
 
Urteil vom 29. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Beigeladene: Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a X.________ arbeitete ab 1. August 1995 als Kundenbetreuer Gesundheitswesen bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (im Folgenden: Zürich; Arbeitgeberbericht vom 13. März 1998). Bereits im Jahre 1997 begann er eine Ausbildung zum Spitalfachmann H+ (welche er im Jahre 1999 ohne eidgenössisches Diplom abschloss). Am 4. Februar 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, unter Hinweis auf Skoliose, Diskushernien L4/5 und L5/S1, verminderte Sensibilität links, massivste Schmerzen im Rücken bis in beide Beine, Unsicherheiten beim Gehen, bestehend seit 1990 und seitherige starke, immer schnellere Verschlechterung. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht ein des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 28. Februar 1998, dem weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren, und führte erwerbliche Abklärungen durch. Am 4. Mai 1998 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens, da die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Ab Mai 1998 rückte X.________ in den Kantonsrat des Kantons Zürich nach (und wurde 1999 in diesem Amt bestätigt). Per 31. August 1998 verlor X.________ seine Arbeitsstelle bei der Zürich (Kündigungsschreiben vom 26. Mai 1998; Arbeitgeberbericht vom 26. Februar 1999). In der Folge übernahm er verschiedene Mandate in Politik und Privatwirtschaft und war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 sprach die IV-Stelle X.________ Hilfsmittel (invaliditätsbedingte Abänderungen an seinem Motorfahrzeug) zu, welche er indes nicht beanspruchte. 
A.b Mit Schreiben vom 8. Januar 1999 teilte X.________ der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; er sei nun vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle holte einen weiteren Bericht bei Dr. med. B.________ vom 28. Januar 1999 ein, dem wiederum zusätzliche medizinische Unterlagen beigelegt waren. Am 18. Mai 1999 sprach sie X.________ eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 1998 (nebst Zusatzrenten) zu. Auf dem Fragebogen für Rentenrevision gab X.________ am 28. April 2000 an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Von Januar bis Februar 2000 sei er wegen eines Klinikaufenthaltes vollständig arbeitsunfähig gewesen, ansonsten betrage seine Arbeitsunfähigkeit unverändert zirka 85-100 %. Nach Eingang eines weiteren Berichts des Dr. med. B.________ vom 11. Mai 2000 teilte die IV-Stelle X.________ am 19. Mai 2000 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Am 21. März und 23. April 2001 sowie am 7. Oktober 2002 verfügte die IV-Stelle die Zusprechung von Hilfsmitteln (invaliditätsbedingte Abänderungen am Motorfahrzeug; Kostenbeitrag an die Anschaffung von Sitz- und Stehvorrichtungen; Rumpforthesen). X.________ unterzog sich am 2. Mai 2002 einem operativen Eingriff in der Klinik P.________ (mikrochirurgische Dekompression/Spondylodese L4/5/S1; Spondylodese transpedikulär, interkorporell und rechts dorsal L4/5/S1; Operationsbericht des Prof. Dr. med. S.________, FMH für Neurochirurgie, und des Dr. med. U.________, FMH für Orthopädie, vom 2. Mai 2002). Am 17. Mai 2002 erging ein von der Zürich veranlasstes polydisziplinäres Gutachten des Prof. Dr. med. V.________, Direktor der Klinik für Rheumatologie am Spital I.________. In der Folge stoppte die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) die seit 1. Januar 2000 ausgerichteten Rentenzahlungen per sofort (Schreiben vom 30. Mai 2002). 
A.c Am 1. Januar 2003 trat X.________ eine neue Arbeitsstelle als Generalsekretär der Privatklinik Z.________ an. Mit Schreiben vom 16. Mai 2003 teilte er der IV-Stelle mit, ein Jahr nach der Operation vom 2. Mai 2002 sei sein Gesundheitszustand soweit besser geworden, dass er seine selbstständige Tätigkeit in der Unternehmensberatung habe ausbauen können. Seit Januar 2003 sei er im Umfang von 50 % erwerbstätig und versuche, sein Arbeitspensum in den folgenden Monaten weiter zu erhöhen. Die IV-Stelle holte Berichte ein bei Dr. med. B.________ vom 24. Mai 2003 sowie bei Dr. med. U.________ vom 19. Juni 2003. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 setzte sie die bisherige ganze ab 1. September 2003 auf eine halbe Rente herab (nebst Zusatzrenten). Hiegegen erhob die Vorsorgeeinrichtung Einsprache und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2003 sei festzustellen, dass X.________ "weder invalid war noch ist". Am 22. Juli 2004 teilte X.________ der IV-Stelle mit, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; er leide vermehrt unter starken Rückenschmerzen, eventuell sei eine Operation notwendig. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 sprach die IV-Stelle X.________ nach weiteren medizinischen Abklärungen wiederum eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2005 zu mit der Begründung, während des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 28. Juli 2003 habe sich herausgestellt, dass der Gesundheitszustand erneut schlechter geworden und aus medizinischer Sicht vorerst mit Sicherheit ab 13. Dezember 2004 wieder von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Auch hiegegen liess die Vorsorgeeinrichtung Einsprache erheben. Die IV-Stelle sistierte das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 4. Mai 2005 und veranlasste eine Begutachtung bei Dr. med. A.________, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 20. Januar 2006. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 28. Juli 2003. X.________ teilte der IV-Stelle am 17. Oktober 2006 mit, er habe per September 2006 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % aufgenommen; eine Erhöhung auf ein volles Pensum sei per November 2006 geplant. Am 10. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache der Vorsorgeeinrichtung gegen die Verfügung vom 4. Mai 2005 ab, wobei sich der Einspracheentscheid ausdrücklich auf die Zeit von Dezember 2004 bis Ende August 2006 beschränkte (Ziff. 2 Dispositiv). Mit Vorbescheid vom 15. November 2006 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. 
 
B. 
Die Vorsorgeeinrichtung liess am 15. September 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 sei aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass X.________ bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nie invalid war, weshalb die Rente revisionsweise aufzuheben sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lud X.________ zum Prozess bei (Verfügung vom 24. Oktober 2006). Per 1. September 2006 hatte X.________ eine neue Arbeitsstelle als Geschäftsführer des Spitals C.________ angetreten (welche er per Ende August 2007 wieder aufgab). Am 11. Dezember 2006 erhob die Vorsorgeeinrichtung auch gegen den Einspracheentscheid vom 10. November 2006 Beschwerde, worauf das kantonale Gericht X.________ in diesem Verfahren ebenfalls als Beteiligten beilud (Verfügung vom 10. Januar 2007). Am 9. Januar 2007 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rente (per Ende Februar 2007). 
 
In der Folge vereinigte die Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 23. November 2007 hiess sie die Beschwerde vom 15. September 2006 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 aufhob und feststellte, dass X.________ ab 1. September 2003 keine Invalidenrente mehr zustehe. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2006 hiess sie in dem Sinne gut, als sie den Einspracheentscheid vom 10. November 2006 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch des X.________ neu verfüge. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit darin die Beschwerden vom 15. September und 11. Dezember 2006 gutgeheissen wurden. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 eine Rente "im Umfang einer 50 %igen Invalidität" und vom 1. März 2005 bis 28. Februar 2007 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. 
 
IV-Stelle und Vorsorgeeinrichtung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zum Prozess beigeladen. Die Vorsorgeeinrichtung beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Aufhebung des rentenzusprechenden Einspracheentscheides und Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die Verwaltung (eventualiter die revisionsweise Aufhebung der Rentenzusprechung). Es handelt sich bei der Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung im kantonalen Verfahren somit um eine Drittbeschwerde gegen die den Versicherten begünstigende Verfügung, weshalb dieser nicht bloss hätte beigeladen werden sollen, sondern als Hauptpartei zu beteiligen gewesen wäre. Die Beiladung dient nur zum Einbezug von Personen in das Verfahren, deren Beteiligung als Hauptpartei nicht möglich ist, weil ihnen die Legitimation fehlt (vgl. etwa Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2008, S. 43). Der terminologische Fehler schadet allerdings nichts, da sich der Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren wie eine Gegenpartei äussern konnte. Als solche ist er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG) sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
1.3 In BGE 133 V 477 hat sich das Bundesgericht mit den in Art. 90 bis 93 BGG geregelten End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden befasst und erwogen, ein Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren nicht ab und sei somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, in der Verpflichtung der IV-Stelle zur Vornahme weiterer oder ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht liege kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und zwar selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte; Urteil 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.1). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, auch unter dem - letztinstanzlich frei überprüfbaren - Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht einzutreten (Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3), da die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbst anfechten, zumal ihnen immer noch dessen Anfechtung mit dem Endentscheid offen steht, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
1.4 In der Beschwerde wird nicht dargetan - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern dem Versicherten durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts bezüglich der Arbeitsfähigkeit von Dezember 2004 bis Ende August 2006 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Rückweisung zu weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. März 2005 sei von vornherein falsch gewesen. Diese Rüge wird er gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Soweit er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vorinstanz ist indes offensichtlich ein Irrtum unterlaufen, soweit sie in E. 9.1 die Rückweisung zur erneuten Abklärung über die Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2003 anordnete, nachdem sie zuvor in E. 8.2 ihres Entscheides den Rentenanspruch ab 1. September 2003 ausdrücklich verneint hatte. Die ergänzenden Abklärungen haben sich vielmehr auf den Zeitraum von Dezember 2004 bis Ende August 2006 zu beschränken. 
 
2. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). 
 
3. 
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juli 2003 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006), mit welcher die IV-Stelle - auf entsprechende Anzeige des Versicherten hin - die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt hatte, zu Recht aufgehoben und den Rentenanspruch vom 1. September 2003 bis Ende Februar 2005 verneint hat. 
 
3.1 Das kantonale Gericht legt sowohl die zur Beurteilung des Rentenanspruches massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 anwendbaren Form) und die hierzu ergangene Rechtsprechung als auch die für die Abänderbarkeit einer Rentenverfügung massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. Korrekt sind auch die Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung, namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). 
 
3.2 Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen (vgl. Ulrich Meyer, N 34 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [BSK BGG]; Markus Schott, in: BSK BGG, N 29 zu Art. 95, je mit Hinweisen) und insbesondere die auf der Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitsschaden und zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit (Art. 6 und Art. 16 ATSG) sind tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und somit einer bundesgerichtlichen Korrektur nur nach Massgabe des Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich (E. 2 hievor). Zu den frei zu prüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (vgl. Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1 am Anfang; zu den einzelnen Beweisanforderungen: BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen), des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 13 393 E. 4.1 S. 400) sowie der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (im Einzelnen: Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000, E. 4, mit Hinweisen, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28). 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz erwog nach einlässlicher und sachbezogener Würdigung der umfangreichen medizinischen Akten, der Versicherte sei ausgehend vom Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ - abgesehen von interkurrenten Schmerzereignissen, Rehabilitationsaufenthalten und allfälligen Operationen - seit 1997 voll arbeitsfähig gewesen. Sie begründete nachvollziehbar, weshalb sie auf die Einschätzungen des Prof. Dr. med. V.________ und nicht auf die hievon abweichenden Beurteilungen des Hausarztes Dr. med. B.________, des Gutachters Dr. med. A.________ und des den Versicherten operierenden Dr. med. U.________ abstellte. Aus der Einschätzung des Prof. Dr. med. V.________, wonach bis zur Operation vom 2. Mai 2002 die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft in anspruchsbegründendem Ausmass eingeschränkt gewesen sei und der nach dem Eingriff unbestrittenermassen eingetretenen wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, folgerte das kantonale Gericht, die Annahme einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit sei auch für die Folgezeit offensichtlich unrichtig. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Operation bzw. nach Ablauf der Rehabilitationsphase wiederum vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei und somit keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse erlitten habe. Die IV-Stelle hätte demzufolge am 28. Juli 2003 keine halbe IV-Rente zusprechen dürfen, so dass die Rente in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 1. September 2003 aufzuheben und festzustellen sei, dass dem Versicherten ab 1. September 2003 keine Invalidenrente mehr zustehe. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an der für eine Rentenrevision erforderlichen nachträglichen Veränderung des Sachverhaltes. Soweit die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzungen des Prof. Dr. med. V.________ sämtliche seit dem 16. Dezember 1997 attestierten Arbeitsunfähigkeiten in Abrede stelle, widerspreche ihre Ansicht den Berichten der behandelnden Ärzte, welche eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auch nach der Operation vom 2. Mai 2002 bestätigten. Das kantonale Gericht verletze den bundesrechtlichen Grundsatz der umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung. Weiter werde im angefochtenen Entscheid der Sachverhalt unrichtig festgestellt, soweit der Aufwand für die politischen Ämter sowie für die Ehrenämter auf insgesamt mehr als zwei bis drei Stunden täglich veranschlagt werde. 
 
5. 
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung verneint, dass das Gutachten des Prof. Dr. med. V.________, da (lediglich) andere Würdigung desselben Sachverhaltes enthaltend, Grundlage für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 18. Mai 1999 (erstmalige Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) bietet. Indes kam sie zum Schluss, die Annahme der IV-Stelle, wonach selbst nach Eintritt der unbestrittenen Verbesserung des Gesundheitszustandes im Anschluss an die Operation vom 2. Mai 2002 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei offensichtlich unrichtig, und hob die Rente mit dieser zulässigen (substituierten) Begründung auf (Urteil 9C_11/2008 vom 28. April 2008, E. 4.2 und 4.3; E. 6.3 hienach). 
 
6. 
6.1 Die medizinischen Akten dokumentieren eindrücklich die lange Leidensgeschichte des Versicherten, welcher seit seiner Jugend an Rückenschmerzen leidet und sich deswegen zahlreicher konservativer Therapien und drei operativen Eingriffen (vom 17. März 1995, 2. Mai 2002 und 5. März 2005) unterziehen musste. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter, ausgewiesener Exazerbationen seiner Beschwerden, die mehrfach stationäre Hospitalisationen und Rehabilitationen erforderten (so etwa vom 24. März bis 23. April 1997 im Krankenhaus K.________; vom 29. Dezember bis 22. Januar 1998 in der Rehaklinik L.________; vom 16. bis 26. Juni 1998 im Stadtspital T.________; vom 5. bis 28. Januar 2001 in der Klinik N.________; vom 7. bis 27. Januar 2001 sowie vom 12. bis 30. Juli 2004 wiederum in der Rehaklinik L.________), gleichwohl in der Lage war, ab dem Jahre 1997 nicht nur eine Ausbildung als Spitalverwaltungsfachmann H+ zu absolvieren, sondern auch ein Kantonsratsmandat (ab 1998), das Präsidium der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Zürcher Kantonsrates (1999-2003) sowie zahlreiche weitere Ämter und Mandate in Politik und Privatwirtschaft wahrzunehmen (vgl. Homepage des Versicherten, Ausdruck vom 14. September 2003: Präsident der SVP-Kantonsratsfraktion; Präsident des Bezirksgewerbeverbandes Y.________; Mitglied des erweiterten Vorstandes des Kantonalen Gewerbeverbandes; Generalsekretär der Privatklinik Z.________; Stiftungsrat der Wilhelm-Schulthess-Klinik Zürich; Mitglied der Geschäftsleitung des Kantonsrates; Mitglied der Parteileitung SVP des Kantons Zürich; Mitglied der Parteileitung SVP Bezirk Y.________; Vizepräsident/Kantonalvorstand/Eidg. Delegierter der SVP) und zusätzlich einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als selbstständiger Unternehmensberater nachzugehen. 
 
6.2 Soweit der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe die zeitliche Belastung seiner Tätigkeiten unrichtig festgestellt, und unter Hinweis auf die bei den verschiedenen Ämtern und Mandaten anfallende (jährliche) Sitzungsdauer geltend macht, der Aufwand für seine Tätigkeiten habe insgesamt nicht mehr als zwei bis drei Stunden täglich betragen, sind seine Ausführungen nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Zum einen gründet der angefochtene Entscheid bezüglich der zeitlichen Belastung eines Kantonsrates auf den offiziellen Angaben (Internetauftritt des Zürcher Kantonsrates: www.kantonsrat.zh.ch). Zum anderen dürfen sowohl die mit den zahlreichen von ihm übernommenen Aufgaben verbundenen Vor- und Nachbereitungszeiten, welche selbst nach seinen eigenen Angaben erheblich waren (Berichterstattung im "Tages Anzeiger" vom 2. September 2000; E-Mail des Beschwerdeführers an "Martina Nagel" vom 18. Februar 2000) als auch die mit der Ausbildung zum Spitalverwaltungsfachmann verbundenen zeitlichen Belastungen und seine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht unberücksichtigt bleiben. 
 
6.3 Angesichts der selbst für eine gesunde Person (insbesondere auch zeitlich) anspruchsvollen Vielzahl von Tätigkeiten und Mandaten hat die Vorinstanz die namentlich von Hausarzt Dr. med. B.________ über weite Strecken attestierte minimale oder gänzlich fehlende Arbeitsfähigkeit und die hierauf beruhende Berentung ohne Verletzung von Bundesrecht als offensichtlich unrichtig erachtet. Ob der Beschwerdeführer in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten im von Prof. Dr. med. V.________ beurteilten Zeitraum stets voll arbeitsfähig gewesen war, ist in Anbetracht der wiederholten, teilweise stationäre Behandlung erfordernden Exazerbationen der Rückenproblematik zwar fraglich. Indes können die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, zumal auch die verbleibenden Zweifel an dieser Einschätzung nicht ausreichen, um die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid, wonach es in der Zeit von September 2003 bis Ende Februar 2005 an einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit gefehlt hat, als eindeutig und augenfällig unzutreffend erscheinen zu lassen. Dass eine andere Einschätzung ebenfalls in Betracht fällt, ändert nichts (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Schliesslich können die übrigen, sich weitgehend in der eigenen Beweiswürdigung des Versicherten erschöpfenden Ausführungen in der Beschwerde als appellatorische Kritik letztinstanzlich nicht gehört werden. 
 
7. 
7.1 Nach der Rechtsprechung ist bei einer durch die Beschwerdeinstanz vorgenommenen Schlechterstellung (reformatio in peius) Art. 88bis Abs. 2 IVV analog anwendbar (BGE 107 V 17 E. 3b S. 23, AHI 2000 S. 303 E. 3, Urteil I 27/07 vom 24. Januar 2008, E. 8). Demzufolge darf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Bei gerichtlicher Rentenherabsetzung oder -aufhebung wird die Änderung auf den ersten Tag des Monats wirksam, die der Zustellung des Urteils folgt (BGE a.a.O.). 
7.2 
7.2.1 Die Gutheissung einer Drittbeschwerde bewirkt für den Versicherten dasselbe Ergebnis wie eine reformatio in peius auf eigene Beschwerde hin, ohne dass er aber im ersten Fall (Drittbeschwerde) eine Schlechterstellung - wie bei einer eigenen Beschwerde - durch Rückzug des Rechtsmittels vermeiden kann. Die Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Grunde liegende und auch in die Rechtsprechung gemäss BGE 107 V 17 E. 3b S. 23 eingeflossene sozialpolitisch wertende Überlegung, wonach der gutgläubige Rentenempfänger (d.h. derjenige, welcher keine Meldepflicht verletzt hat) nicht riskieren soll, infolge eines rückwirkenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsentscheides bereits bezogene Renten zurückzuerstatten, muss gleichermassen gelten, wenn die Verschlechterung nicht im Rahmen einer reformatio in peius auf eigene Beschwerde der versicherten Person, sondern auf eine Drittbeschwerde hin erfolgt. 
7.2.2 Obwohl die Vorinstanz letztinstanzlich verbindlich festgestellt hat, dass ab 1. September 2003 kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag (E. 6.3 hievor) - welche Feststellung insbesondere mit Blick auf das Parallelverfahren 9C_65/2008 bezüglich der Einstellung bzw. Rückforderung der Invalidenrente der zweiten Säule bedeutsam ist - kann die halbe Rente des Beschwerdeführers somit bis zum hier zu beurteilenden Zeitpunkt (Ende Februar 2005) nicht aufgehoben werden. Die IV-Stelle wird bei ihrer Neubeurteilung indes die in diesem Urteil festgelegte Rechtslage zu beachten haben mit der Folge, dass die Rente jedenfalls per 1. Januar 2008 reduziert bzw. aufgehoben werden kann. 
 
8. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2007 wird aufgehoben, soweit darin der Rentenanspruch vom 1. September 2003 bis 28. Februar 2005 verneint wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt. 
 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Versicherung, der Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Oktober 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle