2C_1013/2011 13.12.2011
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1013/2011 
 
Urteil vom 13. Dezember 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 28. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1987 geborene Staatsangehörige von Sierra Leone, reiste 2004 als Asylbewerberin in die Schweiz ein. Ihr Asylgesuch wurde durch Nichteintreten erledigt, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz. Nachdem sie zuvor ohne Bewilligung der Prostitution nachgegangen und deswegen am 11. Juli 2005 aus dem Gebiet des Kantons Zürich ausgegrenzt worden war, heiratete sie am 9. Februar 2007 einen um 31 Jahre älteren Schweizer Bürger, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde spätestens anfangs 2010 aufgegeben. 
 
Mit Verfügung vom 10. September 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte X.________ eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Ihr Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. September 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 16. März 2011 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei - durch das angerufene Gericht - ein Grundsatzentscheid zu sprechen, mithin solle die aufgeworfene Rechtsfrage mittels eines Sachentscheids beurteilt werden. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid (schweizerisches) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. 
 
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum die Beschwerdeführerin, die nicht drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehemann gelebt hat, keine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 lit b und Abs. 2 AuG, je in Verbindung mit Art. 42 AuG, beanspruchen könne. Die Beschwerdeschrift lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, Art. 16 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) anzurufen. Inwiefern diese völkerrechtliche Norm für sich allein oder in Verbindung mit Art. 42, 49 und 50 AuG für die Beurteilung des ausländerrechtlichen Status der Beschwerdeführerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft massgeblich sein könnte, wird von ihr nicht nachvollziehbar aufgezeigt; namentlich ist die von ihr behauptete Grundsatzfrage nicht erkennbar. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Dezember 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller