5A_582/2022 01.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_582/2022  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ SRL, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andri Ganzoni, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Buchs, Bahnhofstrasse 2, 9471 Buchs SG 1. 
 
Gegenstand 
Abtretung von Ansprüchen (Art. 260 SchKG), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2022 (AB.2022.17-AS). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kreisgericht Rheintal eröffnete über die D.________ AG mit Wirkung per 22. April 2021 den Konkurs, ordnete mit Entscheid vom 29. Juli 2021 das summarische Verfahren an und schloss dieses zwischenzeitlich mit Entscheid vom 2. Mai 2022 ab. Das Konkursverfahren wurde durch das Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Buchs (nachfolgend: Konkursamt), geführt. 
 
B.  
Das Konkursamt versandte am 28. März 2022 ein Gläubigerzirkular, mit welchem es über die kollozierten Forderungen sowie über die inventarisierten Ansprüche der Konkursmasse informierte, den Gläubigern beantragte, auf die Geltendmachung letzterer zu verzichten und ihnen schliesslich deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG offerierte. Entsprechende Begehren seien ebenfalls innert zehn Tagen dem Konkursamt schriftlich mitzuteilen. Adressat dieses Zirkulars war auch der in Österreich lebende A.________, der im Konkursverfahren als Gläubiger und einziger Verwaltungsrat der Konkursitin in Erscheinung trat. Das Konkursamt erteilte mit Verfügung vom 25. April 2022 die Ermächtigung zur Geltendmachung der Rechtsansprüche 1-4 an C.________ und für die Ansprüche 1 und 4 zudem an die B.________ SRL. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 liess A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Beschwerde gegen die verfügte Forderungsabtretung erheben. Er stellte namentlich den Antrag, es sei die Verfügung des Konkursamts vom 25. April 2022 aufzuheben und ihm ebenfalls die Ermächtigung für die Geltendmachung der Rechtsansprüche Nrn. 2-4 zu erteilen. Eventuell sei das Konkursamt anzuweisen, den Konkursgläubigern mittels neuer Fristansetzung Gelegenheit zu geben, die Abtretung der Rechtsansprüche der Masse zu verlangen. Subeventualiter sei ihm in Wiederherstellung der mit Schreiben vom 28. März 2022 angesetzten Frist Gelegenheit zu geben, die Abtretung der Ansprüche der Masse zu verlangen. Soweit für den Schutz der vorgenannten Rechtsbegehren erforderlich, sei das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, die aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaft D.________ AG wieder einzutragen. Zur Begründung führte er an, das eingeschrieben versandte Gläubigerzirkular sei mutmasslich von einer unbekannten Person in Empfang genommen worden; er habe dieses erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 15. April 2022 in seinem Briefkasten vorgefunden und erstmals an diesem Tag davon Kenntnis genommen. Sein eigenes Gesuch um Abtretung nach Art. 260 SchKG vom 21. April 2022 hätte daher nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2022 ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Juli 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde und erneuert seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. 
Mit Verfügung vom 9. September 2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich der in der Verfügung des Konkursamts vom 25. April 2022 genannten Rechtsansprüche Nrn. 2-4 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Sache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Rechtzeitigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Abtretungsbegehrens gemäss Art. 260 SchKG
 
2.1. Praxisgemäss wird den Gläubigern eine Frist zur Stellung der Abtretungsbegehren angesetzt. Diese darf grundsätzlich nicht unter 10 Tagen bemessen werden (Urteil 5A_950/2016 vom 5. April 2017 E. 3.1, in: SJ 2017 I S. 474; BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 260 SchKG). Mit der Fristansetzung wird das Recht, die Abtretung zu verlangen, in der Weise zeitlich beschränkt, dass es untergeht, wenn es nicht vor Ablauf der Frist geltend gemacht wird (BGE 134 III 75 E. 2.2; SCHLAEPFER, Abtretung streitiger Rechtsansprüche im Konkurs, 1990, S. 84). Die Frist kann aber nach Art. 33 Abs. 4 SchKG wiederhergestellt werden (zit. Urteil 5A_950/2016 E. 3.1; BACHOFNER, a.a.O., N. 51 zu Art. 260 SchKG).  
 
2.2. Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgt gemäss Art. 34 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Wohnt der Adressat im Ausland, kann ihm die Mitteilung, Verfügung oder Entscheidung ebenfalls per Einschreiben zugestellt werden, sofern dies der entsprechende ausländische Staat zulässt (NORDMANN/ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 34 SchKG; MÖCKLI, in: SchKG, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 34 SchKG).  
 
2.3. Zu berücksichtigen ist, dass die Konkurspublikation nach Art. 232 Abs. 2 Ziff. 6 SchKG den Hinweis zu enthalten hat, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen (VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 33 zu Art. 232 SchKG; LUSTENBERGER/SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27d zu Art. 232 SchKG; LEVANTE, Rechtshilfe und Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Konkursverfahren, in: ZZZ 2016 S. 169). Im konkreten Fall hat sich das Konkursamt allerdings dazu entschlossen, die Abtretungsofferte auch an den in Österreich wohnhaften Beschwerdeführer zu verschicken. Überdies hat es ihm den beabsichtigten Auslandversand nach den vorinstanzlichen Feststellungen bereits mit E-Mail vom 18. Januar 2022 angekündigt. Unter diesen Umständen würde sich das Konkursamt dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aussetzen, wenn es sich mit Bezug auf die Einhaltung der angesetzten zehntägigen Frist durch den Beschwerdeführer auf die vorgenannte Bestimmung berufen wollte (vgl. zit. Urteil 5A_950/2016 E. 3.5). Das Konkursamt hat sich vorliegend denn auch einzig auf den Standpunkt gestellt, dass es den Beweis des rechtsgültigen Zugangs der Abtretungsofferte mit der ihm vorliegenden Empfangsbestätigung erbracht habe.  
 
2.4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die unmittelbare Übersendung des Schreibens nach Österreich gemäss Art. 1 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 26. August 1968 zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.181.631) zulässig gewesen sei und die Zustellung im konkreten Fall gemäss der Zustellbestätigung der österreichischen Post am 30. März 2022 um 10.12 Uhr an eine mit dem Beschwerdeführer wohnende Person erfolgt sei. Die unbelegten Schilderungen des Beschwerdeführers, mit denen er eine korrekte Zustellung bestreiten lasse, seien nicht überzeugend. Hätten sich die Dinge tatsächlich so zugetragen, wie der Beschwerdeführer schildere, hätte eine unbekannte Person unmittelbar nach Eintreffen des Schreibens von diesem erfahren und es gegen Unterschrift bei der Post entgegennehmen müssen, nur um es in der Folge doch im Briefkasten des Beschwerdeführers zu hinterlegen, wo es jener am Tag seiner Rückkehr aus dem Ausland, nämlich am 15. April 2022, vorgefunden haben wolle. Die im Recht liegende Zustellquittung vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Sendung von einer berechtigten und durch das Postpersonal identifizierten Person entgegengenommen worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn am besagten Tag erst um 15.30 Uhr zu Hause gewesen sei, lasse ebenfalls nicht auf eine unbekannte Empfängerschaft schliessen, zumal sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussere, ob er allenfalls mit weiteren Personen in häuslicher Gemeinschaft lebe, welche die Sendung ebenfalls für ihn hätten entgegennehmen dürfen. Aus der blossen Behauptung, er habe keine Vollmachten erteilt, vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aufgrund der Akten sei daher von einer korrekten Zustellung des Gläubigerzirkulars vom 28. März 2022 an den Beschwerdeführer auszugehen, die am 30. März 2022 erfolgt sei und damit die angesetzte 10-tägige Frist zur Stellung von Abtretungsbegehren ausgelöst habe. Das erst am 21. April 2022 gestellte Abtretungsbegehren sei folglich verspätet erfolgt.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz zu Recht darin einig, dass die Schweiz mit Österreich den direkten Postverkehr vereinbart hat (Art. 1 Abs. 3 des besagten Staatsvertrags aus dem Jahr 1968) und die unmittelbare Übersendung des Gläubigerzirkulars mit eingeschriebener Post zulässig war (vgl. VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 1996, S. 22 Rz. 60 ff.; PENON/WOHLGEMUTH, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 66 SchKG). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass die Zustellung an ein im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied grundsätzlich rechtsgültig und fristauslösend wäre. Er stellt sich einzig auf den Standpunkt, dass die Sendung entgegen dem durch die Zustellquittung erweckten Eindruck nicht von einer zu seinem Haushalt gehörenden Person übernommen worden sei. Zu seinen in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen ist festzuhalten was folgt:  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sowohl die Befragung von ihm selbst als auch die Befragung seines Sohnes beantragt. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe aus diesem Grund das rechtliche Gehör verletzt und unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen.  
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 I 60 E. 3.3; 141 III 28 E. 3.2.4). 
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, dass er keine Vollmachten erteilt habe, aber nicht behauptet habe, dass zum Zeitpunkt der Zustellung keine anderen mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen anwesend gewesen wären. Namentlich aus diesem Grund hat sie die unter Beweis gestellten Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach weder er noch sein Sohn das Schreiben des Konkursamts übernommen habe, als nicht entscheidwesentlich erachtet. Damit hat die Vorinstanz hinreichend begründet, weshalb die Erbringung dieses Beweises die Zustellquittung der Post nicht in Frage zu stellen vermöchte. In diesem Zusammenhang ist weder das rechtliche Gehör verletzt noch der Sachverhalt willkürlich festgestellt worden. 
 
2.5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, nicht abgeklärt zu haben, wer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebe. Ausserdem hätte ihm die Vorinstanz die Möglichkeit geben müssen zu zeigen, dass keine dieser Personen die Sendung entgegengenommen habe. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verletzt.  
Der in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG festgehaltene Untersuchungsgrundsatz verlangt von der Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die relevanten Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bestimmen, die Beweiserbringung anzuordnen und die erhobenen Beweise von Amtes wegen zu würdigen. Die am Verfahren Beteiligten trifft eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie die Aufsichtsbehörde bei der Sachverhaltsermittlung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen haben (Urteile 5A_253/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4.1; 5A_9/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3). 
Gemäss den Angaben auf der die Unterschrift der Empfängerschaft enthaltenden Zustellquittung wurde das Schreiben des Konkursamts am 30. März 2022 um 10.12 Uhr an eine mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebende Person an seinem Wohnort in Österreich zugestellt. Vor dem Hintergrund dieses Beweismittels hätte sich der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht damit begnügen dürfen, die Rechtmässigkeit der Zustellung bloss zu bestreiten. Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, indem er sich weder zur allfälligen Präsenz weiterer im gleichen Haushalt lebender Personen geäussert hat, noch seine Behauptung, dass die Sendung etwa auch einem Nachbarn zugestellt worden sein könnte, weiter substanziiert hat. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, dass er durch entsprechende Hinweise und Anträge bei der entsprechenden Erhebung weiterer Beweise in genügender Weise mitgewirkt hat. Die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eingereichten Bestätigungen seiner Frau E.________ und seiner Tochter F.________ sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig und können folglich nicht berücksichtigt werden; unzulässig ist auch sein erstmals vor Bundesgericht gestellter Antrag, seine Frau und seine Tochter seien persönlich zu befragen. 
 
2.5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf willkürliche Annahmen gestützt habe. Er habe nie behauptet, dass jemand die Sendung bei der Post gleichsam "für ihn" abgeholt und dann wiederum in seinen Briefkasten gelegt habe. Es wäre ohne weiteres möglich, dass der Postangestellte selbst oder ein Nachbar die Unterschrift unberechtigterweise gesetzt und das Schreiben dann unverzüglich - d.h. noch gleichentags am 30. März 2022 - in den Briefkasten geworfen hat.  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 129 I 8 E. 2.1). 
Mit seiner Klarstellung des von ihm im kantonalen Verfahren vertretenen Parteistandpunkts vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als im Ergebnis willkürlich auszuweisen. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Geschehensablauf steht nicht nur zur Aktenlage in Widerspruch (vgl. vorne E. 2.5.2), sondern würde auch implizieren, dass der Briefkasten während seiner 16-tägigen Auslandabwesenheit durch kein anderes mit ihm in Hausgemeinschaft lebendes Familienmitglied geleert wurde, was als kaum realistisch und zumindest begründungsbedürftig erscheint. Ausserdem hat die Post per E-Mail bestätigt, dass sich auf der Zustellbescheinigung der Post die Unterschrift einer mit dem Beschwerdeführer wohnenden Person (und damit nicht etwa diejenige des Postangestellten oder eines Nachbarn) befindet. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis, dass die Abtretungsofferte dem Beschwerdeführer am 30. März 2022 rechtsgültig zugestellt wurde und das Recht auf Abtretung mangels Beachtung der Frist verwirkt ist. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, dass er die Abtretung innert einer Frist verlangt habe, die ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG von Anfang an hätte gewährt werden müssen.  
Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG kann, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Ausland wohnt oder infolge unbekannten Wohnortes oder Aufenthaltes durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist, ihm eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, hat die SchKG-Behörde oder das Gericht bei der Verlängerung der Frist ein entsprechendes Ermessen, wobei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. Es ist insbesondere die für den Postverkehr oder für die Wahrung der Interessen der Partei notwendige Zeit zu berücksichtigen (zit. Urteil 5A_950/2016 E. 3.1; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 4a zu Art. 33 SchKG). Nachdem die Zustellung vorliegend ins grenznahe Ausland erfolgt ist, stellt die Nichtgewährung einer Fristerstreckung bis 21. April 2022 offensichtlich keinen Grund dar, um in das Ermessen der kantonalen Behörden einzugreifen (vgl. Urteil 5A_6/2012 vom 22. Februar 2012 E. 2.1; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 7a zu Art. 33 SchKG). 
 
2.7. Bezüglich der Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG vermag der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht ebenfalls nicht aufzuzeigen. Wie erwähnt (vorne E. 2.3), hat die Konkursverwaltung dem Beschwerdeführer den bevorstehenden Postversand der Abtretungsofferte bereits vorab mit E-Mail vom 18. Januar 2022 angekündigt. Wenn sich der Beschwerdeführer gleichwohl für über 2 Wochen ins Ausland begeben hat, ohne das Konkursamt auf die bevorstehende Abwesenheit aufmerksam zu machen oder sich im Hinblick auf seine Abwesenheit entsprechend zu organisieren, kann von einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG keine Rede sein. Dass sich der Beschwerdeführer in einem Irrtum über Rechtsregeln verfahrensrechtlicher Natur befunden habe (sei es über die Nichtgeltung der Betreibungsferien, sei es über die Massgeblichkeit des Zeitpunkts der Ersatzzustellung), hat die Vorinstanz nicht festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Ohnehin gilt die Unkenntnis von Rechtsregeln gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorbehältlich besonderer Umstände nicht als unverschuldetes Hindernis (Urteile 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.3; NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 33 SchKG).  
 
3.  
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Gegenparteien ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss