5P.241/2005 18.07.2005
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.241/2005 /blb 
 
Urteil vom 18. Juli 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
Erwin Kessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Pascal Krauthammer, 
2. Schulthess Juristische Medien AG, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Pascal Krauthammer verfasste eine Dissertation mit dem Titel "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" und Untertitel "Die Schächtfrage zwischen Tierschutz, Politik und Fremdenfeindlichkeit". Die Dissertation wurde bei der Schulthess Juristische Medien AG im Jahre 2000 verlegt. Sie widmet sich u.a. auch den publizistischen Aktivitäten von Erwin Kessler, Gründer des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz sowie Redaktor der sog. VgT-Nachrichten. Erwin Kessler seinerseits informierte am 16. Juli 2001 auf der Homepage des Vereins unter dem Titel "Neue Enthüllungen jüdischer Manipulationen" und dem Untertitel "1. verleumderische jüdische Doktorarbeit" über die Dissertation Krauthammers. 
A.b Am 17. Juli 2001 erhob Erwin Kessler Klage gegen Pascal Krauthammer und die Schulthess Juristische Medien AG mit den folgenden Rechtsbegehren: 
1. Es sei festzustellen, dass die folgenden Behauptungen in dem vom Beklagten 1 verfassten und von der Beklagten 2 verlegten Buch "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" unwahr sind: 
1.1 Erwin Kessler betreibe einen krassen Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären; 
1.2 Erwin Kessler habe Kontakte zu rechtsextremen Kreisen gepflegt; 
1.3 Erwin Kessler habe Kontakte zur Revisionistenszene gepflegt; 
1.4 Erwin Kessler habe Kontakte zur Neonaziszene gepflegt und unterhalten; 
1.5 Erwin Kessler habe mit gefälschten Zitaten ein Zerrbild des Talmud propagiert, wonach dieser alle Juden verpflichte, Christen zu schädigen oder gar zu vernichten; 
2. Der Verkauf und die Bibliotheks-Ausleihe der Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz 1854-2000" des Beklagten 1, einschliesslich des vom Beklagten 2 herausgegebenen Bandes 42 der Reihe "Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte", sei in vorliegender Form, d.h. mit den Behauptungen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1, zu verbieten, evtl. nur noch mit einem beim Inhaltsverzeichnis oder auf Seite 246 nicht leicht entfernbar eingeklebten, das Urteilsdispositiv in gleicher Schriftgrösse enthaltenden Korrekturblatt zu gestatten; 
3. Der Kläger sei zu ermächtigen, das Urteilsdispositiv auf Kosten der Beklagten, unter solidarische Haftung, wie folgt zu veröffentlichen: 
3.1 In der Grösse einer Sechstelseite in den folgenden Tageszeitungen: Neue Zürcher Zeitung, Tages-Anzeiger, Basler Zeitung, Berner Zeitung, Aargauer Zeitung, Bündner Zeitung, Thurgauer Zeitung (je Gesamtausgabe); 
3.2 Evtl. nach Ermessen des Gerichtes; 
4. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Genugtuung zu bezahlen; 
unter Kosten- und Entschädigungsfolge solidarisch zu Lasten der Beklagten." 
Die Beklagten bestritten die Klage und erhoben Widerklage mit den folgenden Rechtsbegehren: 
1. Es sei festzustellen, dass der Widerbeklagte mit seinen Äusserungen auf der Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT, 
1.a. der Widerkläger sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren, 
1.b. der Widerkläger habe eine manipulierte und verleumderische Dissertation produziert und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde, 
1.c. nichtjüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen, 
1.d. die Dissertation des Widerklägers sei nur deshalb angenommen worden, weil sich Prof. P.________ nicht dem Vorwurf des Antisemitismus aussetzen wollte, 
widerrechtlich sind, indem sie Persönlichkeitsverletzungen gemäss Art. 28 darstellen sowie gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen. 
2. Es sei dem Widerbeklagten unter Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, die vorstehend unter Ziff. 1.a.-c. genannten Äusserungen weiterhin zu verbreiten. 
3. Es sei der Widerbeklagte zu verpflichten, das Urteil während derselben Zeitdauer, in gleicher Art und Aufmachung wie die widerrechtlichen Erstmitteilungen auf der Homepage des VgT zu veröffentlichen. 
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Widerbeklagten." 
Am 17. Juni 2003 erkannte das Bezirksgericht Münchwilen was folgt: 
1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Widerklage wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Äusserungen des Widerbeklagten auf der Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT 
a) der Widerkläger sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren, 
b) der Widerkläger habe eine manipulierte und verleumderische Dissertation produziert und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde, 
c) nicht jüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen, 
d) die Dissertation des Widerklägers sei nur deshalb angenommen worden, weil sich Professor P.________ nicht dem Vorwurf des Antisemitismus aussetzen wollte, 
widerrechtlich sind, indem sie Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28 ZGB darstellen sowie gegen Art. 3 lit. a UWG verstossen. 
3. Es wird dem Kläger/Widerbeklagten unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB (Haft oder Busse) verboten, die vorstehend unter Ziffer 2.a) - d) genannten Äusserungen weiterhin zu verbreiten. 
4. Der Kläger/Widerbeklagte wird verpflichtet, Ziff. 2-6 des vorliegenden Urteilsdispositivs ab Rechtskraft des Urteils während der Dauer eines Jahres auf der Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT zu veröffentlichen, und zwar in der gleichen Art und Aufmachung wie die Erstpublikation der unter Ziffer 2.a) - d) vorstehend festgehaltenen widerrechtlichen Äusserungen erfolgt ist. 
5. Die Verfahrenskosten (Hauptverfahren und vorsorgliche Massnahmen) 
Verfahrensgebühr Fr. 3'000.00 
bezahlt der Kläger/Widerbeklagte. 
6. Der Kläger/Widerbeklagte hat den Beklagten 1/Widerkläger und die Beklagte 2 ausserrechtlich gesamthaft mit pauschal Fr. 12'000.-- inkl. Mehrwertsteuer (für das Hauptverfahren und das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) zu entschädigen..." 
B. 
Mit Berufung vom 15. Oktober 2003 beantragte der Kläger und Widerbeklagte, die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Am 6. November 2003 beantragten die Beklagten und Widerkläger die Abweisung der Berufung. 
Am 10. März 2005 befand das Obergericht des Kantons Thurgau: 
"Die Berufung ist teilweise begründet, soweit darauf eingetreten werden kann," und erkannte: 
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. Die Widerklage wird teilweise geschützt. 
a) Es wird festgestellt, dass die Äusserungen des Berufungsklägers auf der Homepage des Vereins gegen Tierfabriken VgT, 
aa) der Berufungsbeklagte sei lediglich deshalb bei Radio DRS als Redaktor tätig, um die Medienwelt nach jüdischem Geschmack zu manipulieren, 
bb) der Berufungsbeklagte habe eine manipulierte und verleumderische Dissertation produziert, und es sei befremdend, dass eine solche Arbeit als Dissertation überhaupt angenommen wurde, 
cc) nicht jüdische Kreise hätten es wohl kaum geschafft, die Universität für ihre hinterhältigen politischen Zwecke einzuspannen, 
die Persönlichkeit des Berufungsbeklagten widerrechtlich verletzen. 
b) Es wird dem Berufungskläger unter Androhung der Überweisung an die Strafrichter gemäss Art. 292 StGB verboten, die unter Ziff. 2.a) genannten Äusserungen weiterhin zu verbreiten. 
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. 
c) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 
3. 
a) Der Berufungskläger bezahlt mit Rückgriff zu 1/10 auf den Berufungsbeklagten die Kosten des Haupt- und Massnahmeverfahrens von Fr. 3'000.-- sowie für das Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr von Fr. 6'000.--. 
b) Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagten für das gesamte Verfahren mit Fr. 15'715.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entschädigen..." 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 21. Juni 2005 beantragt Erwin Kessler Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Er rügt die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Beweis sowie des Willkürverbots. 
Es wurden keine Antworten eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde auf Grund ihrer kassatorischen Natur zum vornherein, soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 131 I 137 E. 1.2; 124 I 327 E. 4a S. 332; je mit Hinweisen). 
1.2 Insoweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf die vorinstanzlichen Akten hinweist, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Die Begründung muss in der Beschwerdeeingabe selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf die Akten oder auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften genügt nicht (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302). 
1.3 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 128 I 297 E. 7a S. 312; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). 
2. 
Zunächst rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Öffentlichkeitsgebots bzw. der Art. 30 BV und 6 EMRK (Ziff. 1), weil weder das Bezirksgericht noch das Obergericht ihre Urteile öffentlich verkündet hätten. Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK muss das Urteil öffentlich verkündet werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist diesem Erfordernis Genüge getan, wenn das Urteil öffentlich bekannt gegeben wird; dazu genügt die Auflage des Urteils bei einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei (BGE 124 IV 234 E. 3e S. 240; 128 I 288 E. 2.3-2.6). Dass es eine solche öffentliche Bekanntgabe der Urteile und namentlich des vorliegenden im Kanton Thurgau bzw. beim Obergericht des Kantons Thurgau nicht gebe, wird nicht einmal behauptet. Auf die Rüge ist mangels Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer verlangte u.a., dass die Unwahrheit von fünf beklagtischen Behauptungen festgestellt werde. Das Obergericht erwog, urteilsmässig feststellbar sei, dass eine eingeklagte Äusserung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle, nicht aber, dass eine bestimmte Äusserung unwahr sei. Als Sachverhaltsfeststellung bilde die Unwahrheit der Äusserung die Voraussetzung der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und Teil der Urteilsbegründung. 
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass das Obergericht auf diese Feststellungsbegehren zu Unrecht nicht eingetreten sei und Art. 28a ZGB verletzt habe, zumal die Unzulässigkeit der Feststellung der Unwahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Äusserung im Gesetz keine Grundlage finde und deshalb willkürlich sei, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde infolge deren absoluter Subsidiarität nicht eingetreten werden: Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen hinsichtlich im Bundesrecht begründeter Rechtsverhältnisse bestimmt das Bundesrecht (BGE 129 III 295 E. 2.2; 123 III 414 E. 7b S. 429; 110 II 352 E. 1b S. 355). Unzulässiges Eintreten auf eine Feststellungsklage wäre infolgedessen als Bundesrechtsverletzung mit Berufung zu rügen (Art. 43 Abs. 1 OG), in welchen Fällen die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG). Darauf ist nicht einzutreten. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung seines Rechts auf Beweis bzw. die Verletzung von Art. 8 ZGB: Durch Nichtbeachten seiner Ausführungen und der aufgelegten Parteigutachten, durch Nichteinvernahme der beantragten Zeugen S.________ und T.________ sowie der Befrager der demoskopischen Umfrage. Auch diesbezüglich kann wegen der absoluten Subsidiarität (siehe E. 3.1) auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Art. 29 BV und 6 EMRK. 
4.1 Ein erster Teil der Rügen wird im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren erhoben. Diesbezüglich rügt er im Einzelnen: Indem das Obergericht auf das Berichtigungsbegehren - gemeint scheint damit die Kombination der Feststellungsbegehren 1.1.-1.5 mit dem Begehren 3 um Ermächtigung des Beschwerdeführers zur Veröffentlichung des Urteilsdispositivs zu sein - nicht eingetreten sei, ohne Gründe anzugeben, welche gegen diese Form der Berichtigung sprechen würden, habe es die Begründungspflicht verletzt. Namentlich dadurch, dass es das Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren allein damit begründet habe, dass nur die Feststellung der Widerrechtlichkeit zulässig sei, nicht aber auch dargelegt habe, weshalb die Feststellung der Unwahrheit unzulässig sei. Da der Nichteintretensgrund im ganzen Verfahren nicht thematisiert worden sei, sei er damit überrumpelt und sein rechtliches Gehör verletzt worden. Das Obergericht habe mit dem Nichteintreten eine Praxisänderung vorgenommen, was eine Begründung erheischt hätte; deren Unterbleiben bedeute eine Gehörsverletzung. Sollte das Berichtigungsbegehren daran gescheitert sein, dass das Wort Berichtigung im Rechtsbegehren nicht vorkommt, wäre das Obergericht in überspitzten Formalismus verfallen. 
4.1.1 Das Obergericht hat sehr wohl begründet, weshalb es auf die Begehren auf Feststellung der Unwahrheit der beklagtischen Behauptungen nicht eingetreten ist: Die Feststellungsklage sei z.B. neben der Unterlassungsklage zulässig zur Beseitigung des Wissens und der Erinnerung des Publikums an eine durch Medien erfolgte Persönlichkeitsverletzung, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Begehren um Urteilspublikation. Nun habe aber der Beschwerdeführer nicht Feststellung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung, sondern der Unwahrheit bestimmter Aussagen verlangt. Als Tatsachenfeststellung könne die Unwahrheit einer Äusserung nicht Gegenstand des Rechtsbegehrens bzw. des Urteilsdispositivs sein, sondern sei vielmehr Voraussetzung der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung. 
Von einer Rüge der Verletzung der Begründungspflicht kann nicht die Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer mit dieser Begründung nicht einverstanden ist, weil er offenbar meint, die vom Gesetz anvisierte Berichtigung müsse (auch) in einer - zu veröffentlichenden - Feststellung der Unwahrheit bestimmter Äusserungen bestehen können, so ist dies kein Problem des rechtlichen Gehörs. Vielmehr wären Beanstandungen dieser Art mit Berufung geltend zu machen. Darauf ist nicht einzutreten. 
4.1.2 Unter Umständen kann der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ausnahmsweise auch die Anhörung der Parteien zu einer Rechtsfrage gebieten, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Rechtsnorm zu stützen gedenkt, an deren Anwendung von den Parteien vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder die Rechtslage sich geändert hat oder ein besonders grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Mit der Prüfung der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbegehren muss eine klagende Partei rechnen. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um eine vernünftigerweise nicht vorhersehbare Möglichkeit der Entscheidung. Die Frage, ob ein Feststellungsbegehren bundesrechtlich zulässig ist oder nicht, ist Rechtsfrage und als solche dessen ungeachtet, ob sie von der Gegenpartei aufgeworfen wird, von Amtes wegen zu prüfen. Kommt dabei das Gericht zum Schluss, dass ein Begehren unzulässig ist, ist es nicht gehalten, vor dem Urteil die betreffende Partei zu dieser Frage anzuhören. Von einer Gehörsverletzung kann nicht die Rede sein. 
4.1.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, mit dem Nichteintreten eine Praxisänderung vorgenommen zu haben, was eine Begründung erheischt hätte; deren Unterbleiben bedeute eine Gehörsverletzung. Dass das Obergericht in anderen Fällen ein Begehren auf Feststellung der Unwahrheit einer Behauptung als zulässig erachtete, wird in der Beschwerde zwar behauptet, nicht aber belegt. Dokumentiert - mit einem entsprechendem Internethinweis - wird lediglich ein solches Feststellungsurteil des Bezirksgerichts Münchwilen. Damit ist aber eine Praxisänderung des Obergerichts nicht dargetan. Und selbst wenn das Obergericht in einem anderen Fall ein solches Feststellungsbegehren als zulässig erachtet hätte, wäre damit allein noch nicht nachgewiesen, dass nicht dieses Urteil von der Praxis abgewichen wäre, sondern das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende. Aber selbst wenn das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Urteil eine Praxisänderung bedeutete, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er nicht in der Lage gewesen war, die von ihm als rechtswidrig erachtete Praxis zu kritisieren. Darauf kommt es aber an, ist doch die Begründungspflicht nicht Selbstzweck. 
4.1.4 Für den Fall, dass das Berichtigungsbegehren daran gescheitert sein sollte, dass das Wort Berichtigung im Rechtsbegehren nicht vorkommt, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht überspitzten Formalismus vor. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Obergericht die inkriminierten Äusserungen Krauthammers bei der Beurteilung der anderen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers geprüft hat. Dabei gelangte es zum Schluss, dass selbst dann, wenn auf das Feststellungsbegehren eingetreten würde, die beanstandeten Äusserungen nicht widerrechtlich seien, weil sie, soweit Tatsachenbehauptungen darstellend, der Wahrheit entsprechen würden und, soweit sie als Meinungsäusserungen oder Werturteile zu gelten hätten, nicht unnötig herabsetzend seien. Damit erübrige sich aber die Prüfung der weiteren Rechtsbegehren 2-4, weshalb die Klage abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Das Rechtsbegehren 2 betraf ein Verkaufsverbot, das Rechtsbegehren 3 die Urteilsveröffentlichung und das Rechtsbegehren 4 die Leistung einer Genugtuung. Die mit dem Rechtsbegehren 3 verlangte Urteilsveröffentlichung ist eine der in Art. 28a Abs. 2 ZGB vorgesehenen Berichtigungsformen. Offensichtlich scheiterten das Feststellungsbegehren und das Berichtigungsbegehren nicht am Fehlen des Wortes "Berichtigung" in den Rechtsbegehren. 
4.2 Ein weiterer Teil der Rügen der Gehörsverletzung wird im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Kontakten zu Revisionisten und Neonazis erhoben. 
4.2.1 Eine Gehörsverletzung erblickt der Beschwerdeführer namentlich darin, dass das Obergericht in diesem Zusammenhang aus einem Bundesgerichtsurteil Feststellungen übernommen habe, statt seine Ausführungen zu beachten und ein Beweisverfahren durchzuführen. Der Beschwerdeführer führt nun aber nicht aus, mit welchen seiner Ausführungen im kantonalen Verfahren sich das Obergericht nicht befasst habe und die geeignet gewesen wären, zu anderen Schlüssen zu gelangen als zu den übernommenen Feststellungen aus einem Bundesgerichtsurteil in einem früheren Verfahren betreffend den Schutz der Persönlichkeit. Stattdessen verweist er auf Seitenzahlen und Ziffern der Rechtsschriften im kantonalen Verfahren. Damit genügt er aber der Substantiierungspflicht nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 1.3 hiervor), sind doch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde blosse Verweisungen auf frühere Rechtsschriften unzulässig (E. 1.2 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten. 
4.2.2 Unter Hinweis auf § 230 Abs. 3 i.V.m. § 146 Abs. 2 ZPO erklärte das Obergericht die Beweisofferte auf Einvernahme von zwei Zeuginnen zum Thema, wie der inkriminierte Text Krauthammers von unbefangenen Lesern zu verstehen sei, als verspätet, da diese in den Berufungseingaben geltend zu machen seien und später nur unter hier nicht gegebenen Voraussetzungen vorgebracht werden könnten, abgesehen davon, dass es sich bei den erst im Berufungsverfahren eingereichten neuen Akten um unzulässige Noven handle. 
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer als Gehörsverletzung, dass er sich zur Auffassung des Obergerichts, die fraglichen Beweismittel seien verspätet eingereicht worden, nicht habe äussern können. Das rechtliche Gehör erfordert nicht, die Partei vor dem Nichteintreten auf als unzulässig erachtete Beweismittel bzw. -offerten anzuhören. Es liegt vielmehr an der Partei darzulegen, dass die Voraussetzungen gegeben sind, auf erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Noven einzutreten. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, rechtzeitig gehandelt zu haben. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich auf seine vor bzw. mit der Berufungsbegründung gestellten Anträge zur Widerlegung der Behauptung, Kontakte zu Revisionisten seien gleichbedeutend mit Kontakten zu Neonazis; als Beweismittel hierfür hätten das Ergebnis einer wissenschaftlichen Meinungsforschung des Instituts LINK sowie eine Auswertung des Archivs der Zeitung "Der Bund" berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die beiden Zeuginnen erst nach der Berufungseingabe, d.h. am 11. März 2004 offeriert. Inwiefern die Beweisofferte trotzdem zulässig gewesen sei, führt er in der Beschwerde nicht aus. Darauf ist nicht einzutreten. 
4.2.3 Als Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer ferner, dass das Obergericht nicht gesagt habe, weshalb es auf die zur Widerlegung der Behauptung, Kontakte zu Revisionisten seien gleichbedeutend mit Kontakten zu Neonazis, beantragten Beweismittel nicht abgestellt bzw. weshalb es kein Gerichtsgutachten dazu eingeholt habe, wie er es für den Fall beantragt habe, dass das Parteigutachten als zu wenig aussagekräftig beurteilt werde; zum Beweis wurden das Ergebnis einer wissenschaftlichen Meinungsforschung des Instituts LINK sowie eine Auswertung des Archivs der Zeitung "Der Bund" offeriert. Die Rüge geht fehl, hat doch das Obergericht zur Begründung, weshalb weder auf die Parteigutachten abzustellen sei, noch ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben sei, ausgeführt, "auch wenn nicht ausgeschlossen ist, zu rechtlich relevanten Publikumsmeinungen allenfalls demoskopische Umfragen in Auftrag zu geben, wenn damit überhaupt ein taugliches Beweismittel erwartet werden kann, ist solches in diesem Fall, wo bereits ein Entscheid aufgrund selbständig wertender Rechtsfindung des Bundesgerichts vorliegt, von vornherein unnötig (BGE 103 IV 97 f.)". 
Unsubstantiiert ist die in diesem Kontext weiter erhobene Rüge der Gehörsverletzung, die der Beschwerdeführer darin erblickt, dass ihm das Obergericht entgegengehalten habe, er habe gegen die vom Bundesgericht behaupteten Kontakte zu Revisionisten und Neonazis nichts Substantielles vorgebracht, statt sich mit seinen detaillierten Ausführungen zum Beweisthema zu befassen. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, mit welchen seiner Ausführungen im kantonalen Verfahren er Substantielles gegen die behaupteten Kontakte zu Revisionisten und Neonazis vorgebracht hat, mit denen sich das Obergericht nicht befasst habe. Stattdessen verweist er auf Seitenzahlen der Rechtsschriften im kantonalen Verfahren. Damit genügt er aber der Substantiierungspflicht nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), sind doch im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde blosse Verweisungen auf frühere Rechtsschriften unzulässig (E. 1.2 hiervor). 
4.3 Ein weiterer Teil der Rügen der Gehörsverletzung wird im Zusammenhang mit dem abgelehnten Beweisantrag auf Einvernahme der als Zeugen beantragten S.________ und T.________ erhoben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (und des Rechts auf Beweis) erblickt der Beschwerdeführer im Umstand, dass das Obergericht S.________ und T.________ nicht als Zeugen einvernommen habe. Wird ein Zeuge zu Unrecht abgelehnt, kann darin eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung oder aber eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung liegen. Im ersten Fall ist auch Art. 8 ZGB verletzt, was in berufungsfähigen Fällen wie dem vorliegenden mit Berufung gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 OG), weshalb infolge der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) auf die (deckungsgleiche) Rüge der Gehörsverletzung nicht eingetreten werden kann. Unzulässig ist die Rüge auch insoweit, als sie mit unzulässigen Verweisungen auf frühere Rechtsschriften begründet wird. Aus der einschlägigen Begründung des Obergerichts ergibt sich sodann, dass der (nicht explizit begründete) Verzicht auf die Einvernahme der beiden Zeugen auf antizipierter Beweiswürdigung beruht. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederum unter (unzulässigem) Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften vorträgt, ist nicht geeignet, (die im Übrigen nicht explizit geltend gemachte) Willkür der Beweiswürdigung darzutun, entspricht doch das Vorgebrachte den Substantiierungsanforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG i.V.m. Art. 9 BV) in keiner Weise. 
4.4 Ein letzter Teil der Rügen der Gehörsverletzung wird im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verbreitung eines Zerrbildes des Talmuds erhoben. 
4.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Gehörsverletzung im Umstand, dass das Obergericht, ohne auf seine Ausführungen einzugehen und ohne den von ihm beantragten Zeugenbeweis abzunehmen, behaupte, in dem von ihm inkriminierten Text stehe nicht, er, der Beschwerdeführer, habe gefälschte Talmud-Zitate verbreitet. Auch diese Rüge ist mit dem nicht näher konkretisierten Hinweis auf Buchbesprechungen in der Neuen Luzerner Zeitung und im Tages-Anzeiger sowenig substantiiert wie mit den sich in Seitenangaben erschöpfenden (mithin unzulässigen) Hinweisen auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzutreten. 
4.4.2 Im selben Kontext wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine weitere Gehörsverletzung vor: Das Obergericht erachte den inkriminierten Vorwurf, er würde ein Zerrbild des Talmuds propagieren, deshalb nicht als Persönlichkeitsverletzung, weil jemandem, der mit wenigen Zitaten aus einem umfangreichen Werk arbeite, die Vermittlung eines Zerrbildes vorgeworfen werden könne, wobei unerheblich sei, dass er, der Beschwerdeführer, nirgends den Anspruch erhoben habe, die wenigen Zitate seien für den ganzen Talmud repräsentativ. Im Fehlen einer Begründung dieser "Unerheblichkeit" erblickt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung und fährt fort, dass nicht einzusehen sei, warum jemandem, der aus einem grossen Werk zitiere, ohne den Anspruch zu erheben, die Zitate seien für das ganze Werk repräsentativ, eine Verzerrung des Werkes vorgeworfen werden könne. 
Ob die Auflistung von Zitaten eine verzerrte Darstellung eines Werkes bedeutet, hängt u.a. von der Auswahl der Zitate, deren allfälligen Manipulation und namentlich dem Kontext ab, in den diese eingebettet sind, und keineswegs davon, ob explizit der Anspruch erhoben wird, die Zitate seien repräsentativ für das ganze Werk. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Hingegen ist der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Wertung nicht einverstanden, die fraglichen Zitate verzerrten den Talmud. Das ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs. 
4.4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Auffassung des Obergerichts als willkürlich, dass seine Interpretation des inkriminierten Textes - er habe aus antisemitischen Gründen ein Zerrbild des Talmuds verbreitet - zu weit gehe. Nicht einmal die Gegenparteien hätten bestritten, dass ihm im inkriminierten Text eine Verzerrung des Talmuds aus antisemitischen Motiven vorgeworfen werde. Mit der gegenteiligen Meinung sei die Verhandlungsmaxime willkürlich verletzt worden; mangels Begründung liege auch eine Gehörsverletzung vor. 
Liest man die inkriminierte Textstelle aus Krauthammers Dissertation, kann man sich in der Tat fragen, ob darin dem Beschwerdeführer nicht zumindest sinngemäss unterstellt wird, aus antisemitischen Motiven ein Zerrbild des Talmuds verbreitet zu haben, und ob dessen entsprechende Interpretation wirklich zu weit geht. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben wäre und die Einschätzung des Obergerichts, seine Interpretation gehe zu weit, unhaltbar sein sollte, ist nicht zu sehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, was er daraus im Ergebnis gewinnen sollte. So stellt er namentlich die Passagen des inkriminierten Textes nicht in Abrede, nach denen ihn das Zürcher Obergericht wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt habe und er nur wenige Tage später in einer Strafanzeige beantragt habe, den babylonischen Talmud in allen schweizerischen Buchhandlungen und Bibliotheken zu beschlagnahmen, da es sich um ein hochgradig rassistisches Buch handle mit Äusserungen über Nichtjuden, welche an Arroganz und Brutalität sogar die Nazi-Propaganda gegen Nicht-Arier in den Schatten stelle. Vor diesem Hintergrund ist schwerlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Zerrbild des Talmud aus anderen als antisemitischen Motiven verbreitet hat. 
5. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor, weil es die inkriminierte Behauptung, er betreibe Rassismus und Antisemitismus, ohne den die VgT-Nachrichten der Bedeutungslosigkeit anheim gefallen wären, schütze. Damit gehe es darüber hinweg, dass er "nur wegen wenigen Sätzen in wenigen Ausgaben der VgT-Nachrichten, die einen verschwindend kleinen Anteil des Inhaltes insgesamt ausmachen" wegen Rassismus verurteilt worden sei, was er schlüssig bewiesen habe. Ob jemand mit Grund vorgeworfen werden kann, er betreibe Rassismus und Antisemitismus, hängt keineswegs davon ab, ob er sich regelmässig oder "nur" gelegentlich in einschlägig strafbarer Weise äussert. Jedenfalls ist mit dem Hinweis auf die Verurteilung "wegen wenigen Sätzen in wenigen Ausgaben der VgT-Nachrichten" Willkür der Beweiswürdigung nicht dargetan. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Nach dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegner nicht zu einer Antwort aufgefordert wurden, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Juli 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: