6B_973/2014 23.10.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_973/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Diebstahl), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft seinem früheren Vermieter vor, dieser habe ihm aus seinem Koffer EURO 105.--, eine vergoldete Halskette, ein vergoldetes Armband und ein Mobiltelefon gestohlen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Untersuchung wegen Diebstahls am 6. November 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 8. September 2014 ab. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung des Beschuldigten an. 
 
2.  
 
 Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, weil es ohnehin nicht hinreichend begründet wurde. 
 
3.  
 
 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der angebliche Diebstahl könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Unterlassene Untersuchungshandlungen und nicht abgenommene Beweise, die den Nachweis ermöglichen könnten, seien nicht ersichtlich. 
 
 Diese Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). An die Begründung stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen. 
 
 Der Beschwerdeführer rügt erstens, das Foto der Halskette, das er einer Polizistin gegeben habe, sei nicht zu den Akten genommen worden. Es ist indessen nicht ersichtlich, wie mit diesem Foto nachgewiesen werden könnte, dass der Beschuldigte die Halskette gestohlen hat. 
 
 Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, seinem Antrag, dem Beschuldigten Fingerabdrücke abzunehmen, sei nicht stattgegeben worden. Indessen steht fest, dass der Beschuldigte den Koffer in der Hand gehabt hat. Demgegenüber wurden die gestohlenen Gegenstände nirgendwo aufgefunden, und es steht zudem nicht fest, was sich sonst noch in dem Koffer befand. Folglich ist von vornherein nicht zu sehen, wie durch die Abnahme der Fingerabdrücke dem Beschuldigten der ihm angelastete Diebstahl nachgewiesen werden sollte. 
 
 Da der Beschwerdeführer den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen vermag, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer geltend macht, arbeitslos zu sein, ohne diese Behauptung zu belegen, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn