1C_497/2021 19.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_497/2021  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Heer, 
 
gegen  
 
Verein Wasserversorgung 
Nutzenbuech-Rüeggetschwil, 
Beschwerdegegner 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Schmid, 
 
Politische Gemeinde Gossau, 
Stadtrat, Bahnhofstrasse 25, 9201 Gossau, 
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Grundwasserschutzzonen Nutzenbuech-Rüeggetschwil, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, 
Abteilung I, vom 5. Juli 2021 (B 2020/33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ führen Landwirtschaftsbetriebe und sind je Alleineigentümer der 167'809 m2 bzw. 95'540 m2 grossen Grundstücke Nr. 5017 bzw. Nr. 5016 des Grundbuchs der Gemeinde Gossau. Beide Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone, sind mit landwirtschaftlichen Gebäuden überbaut und teilweise als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden. Südlich der beiden Grundstücke verläuft die Wilerstrasse (Kantonsstrasse) bzw. die Bergaustrasse (Gemeindestrasse 2. Klasse) sowie die Autobahn A1 (Nationalstrasse N1). Das Grundstück Nr. 5017 liegt zum grösseren Teil im Gewässerschutzbereich Au. Auf dem Grundstück sind gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte die Quellen Nr. 204164T und Nr. 204164 erfasst. 
Die Wasserversorgung in der politischen Gemeinde Gossau erfolgt im Rahmen der öffentlichen Versorgung sowie mit kleineren privaten Versorgungen. Die Quelle Nr. 204164 ist auf dem Grundstück Nr. 5017 zu Gunsten des Grundstücks Nr. 5016 gefasst und in der kantonalen Gewässerschutzkarte eingetragen (Verwendungszweck: Trinkwasser für Privatgebrauch). An der Quelle Nr. 204164T, die ebenfalls in der kantonalen Gewässerschutzkarte eingetragen ist (Verwendungszweck: Wasserversorgung im öffentlichen Interesse), besteht gestützt auf eine Grunddienstbarkeit vom 14. Juli 1978 zugunsten der Grundstücke Nr. 5003 f., 2242, 2245 f., 2210, 2212, 2177, 2232 f. und 2237 ein Bezugsrecht. Für diese Quelle ist eine provisorische Gewässerschutzzone ausgeschieden. Die Eigentümer der berechtigten Grundstücke schlossen sich am 14. Dezember 2015 zum Verein Wasserversorgung Nutzenbuech-Rüeggetschwil zusammen. 
Die Gemeinde Gossau strebt für die Quelle 204164T seit mehreren Jahren die Ausscheidung einer definitiven (rechtsverbindlichen) Gewässerschutzzone an, nachdem sie zunächst eine provisorische Gewässerschutzzone ausgeschieden hat. Am 5. Juli 2017 erliess der Stadtrat Gossau für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil ein Schutzzonenreglement (SZR) sowie einen Umgrenzungsplan. Der Plan sieht im Bereich der Quellfassung eine längliche, sechseckige Grundwasserschutzzone S1 vor, die gegen Süden von den Schutzzonen S2 und S3 umgeben wird. Das Schutzzonenreglement sieht in Art. 19 für die Schutzzone S2 vor, dass sich die Bodenbewirtschaftung und Düngung nach Anhang 4 Ziff. 222 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) und ergänzenden, in der Beilage 3 lit. h genannten Vorgaben richtet. Offene Ackerflächen müssen demnach ab Mitte November mit Gründüngung bzw. Zwischenfutter bedeckt oder mit einer normal entwickelten Winterkultur bewachsen sein, welche bis spätestens Anfang September angesät wurde und bis Mitte Februar nicht gepflügt wird. Für ein im Umgrenzungsplan besonders gekennzeichnetes Gebiet ist Ackerbau unzulässig. 
Gegen die vom Stadtrat am 5. Juli 2017 beschlossene Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erhoben A.________ und B.________ während der Auflagefrist Einsprache mit dem Begehren, auf die Ausscheidung sei zu verzichten. Nach einer erfolglosen Einigungsverhandlung und einem Augenschein wies der Stadtrat Gossau die Einsprachen mit Beschluss vom 20. März 2018 ab. 
 
B.  
Gegen den Beschluss vom 20. März 2018 legten A.________ und B.________ beim Baudepartement des Kantons St. Gallen Rekurs ein. Die Rekursinstanz führte am 23. Januar 2019 einen Augenschein mit den Beteiligten durch. Mit Entscheid vom 13. Februar 2020 wies das Baudepartement den Rekurs ab. 
Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juli 2021 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 31. August 2021 gelangen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Stadt Gossau zunächst auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragt das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Der Verein Wasserversorgung Nutzenbuech-Rüeggetschwil (Beschwerdegegner) beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kam in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2022 zum Ergebnis, die strittigen Grundwasserschutzzonen seien nicht verhältnismässig, da das Ackerbauverbot in der Grundwasserschutzzone S2 nicht zwingend erforderlich sei. In ihren Stellungnahmen zur Vernehmlassung des BAFU beantragten das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen (BUD), der Beschwerdegegner und die Stadt Gossau, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer erneuerten in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 die in der Beschwerde gestellten Anträge. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein kantonal letztinstanzliches, verfahrensabschliessendes Urteil eines oberen Gerichts auf einem Gebiet des öffentlichen Rechts, in dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer waren bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, sind dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und haben als Eigentümer der von der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen betroffenen Grundstücke ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Sie sind ausserdem rechtzeitig an das Bundesgericht gelangt (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a-c BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 139 I 72 E. 9.2.3.6) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den in Art. 99 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen Berücksichtigung finden.  
Ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellen die Beschwerdeführer eine Darlegung des Sachverhalts voran und schildern diesen aus ihrer Sicht. Inwieweit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll, legen sie dabei nicht dar. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht näher einzugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer erneuern vor Bundesgericht den bereits im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, den Beschwerdegegner mangels Rechts- und Parteifähigkeit vom Verfahren auszuschliessen. Sie machen geltend, der Beschwerdegegner sei weder rechts- noch parteifähig, weil es an einem Handelsregistereintrag fehle, der für Vereine mit einem wirtschaftlichen Zweck zwingend erforderlich sei. Die Verpflichtung zu einem Handelsregistereintrag ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwedegegner ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen betreibe, indem er die Versorgung seiner Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser sowie den Bau und Betrieb gemeinsamer Anlagen für die Wasserversorgung und schliesslich die Vertretung der Mitgliederinteressen bezwecke. Weiter mangle es dem Beschwerdegegner an einem Rechtsschutzinteresse, weil nicht er selbst, sondern bloss seine Mitglieder über ein Bezugsrecht an der Trinkwasserquelle verfügten. 
 
3.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ZGB erlangen Vereine die Persönlichkeit, wenn sie sich einer nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen und der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 61 Abs. 1 ZGB). Der Verein ist unter anderem zur Eintragung verpflichtet, wenn er für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Eintragung in das Handelsregister hat dabei bloss deklaratorischen Charakter (Urteil 4A_216/2021 vom 2. November 2021 E. 6.1.2). In ständiger Praxis wird die allgemeine Förderung des wirtschaftlichen Wohlergehens der Vereinsmitglieder nicht als wirtschaftliche Aufgabe im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ZGB qualifiziert, solange der Verein dazu nicht selbst ein kaufmännisches Gewerbe betreibt (BGE 90 II 333 E. 7; Urteile 2C_494/2011 vom 6. Juli 2012 E. 3.3.1; 4A_216/2021 vom 2. November 2021 E. 6.1.2). Entsprechend werden Wirtschaftsverbände zur allgemeinen Förderung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in der Rechtsform des Vereins zugelassen (BGE 131 III 97 E. 3.1 mit Hinweisen). Unzulässig ist dagegen, dass ein Verein ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, um den damit erzielten Gewinn unter den Mitgliedern aufzuteilen (Urteil 4A_216/2021 vom 2. November 2021 E. 6.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 91 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [SR 221.411]).  
 
3.1.1. Laut der Vorinstanz besteht der Vereinszweck des Beschwerdegegners gemäss Art. 2 seiner Statuten darin, seine Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, die gemeinsamen Anlagen für die Wasserversorgung zu bauen und zu betreiben sowie die Interessen der Mitglieder nach aussen zu vertreten, namentlich gegenüber den Eigentümern der mit dem Quellrecht belasteten Grundstücke und den Fachstellen der Gemeinde und des Kantons. Die Berechtigung am Quellwasser ergebe sich für die Vereinsmitglieder aus ihrer Stellung als Dienstbarkeitsberechtigte und nicht gestützt auf ihren Status als Vereinsmitglieder. Insgesamt seien elf Grundstücke dinglich an der Quellfassung berechtigt, die von insgesamt mindestens elf Haushaltungen und sechs Landwirtschaftsbetrieben genutzt werde. Als Vereinszweck stünden somit die technischen und administrativen Aspekte der Wassernutzung im Vordergrund. Selbst wenn teilweise von einer wirtschaftlichen Zwecksetzung auszugehen wäre, führe der Beschwerdegegner jedenfalls kein kaufmännisches Unternehmen.  
 
3.1.2. Was die Beschwerdeführer gegen die Rechts- und Parteifähigkeit des Beschwerdegegners vorbringen, überzeugt nicht. Die Versorgung der Vereinsmitglieder mit Trink- und Brauchwasser sowie der Bau und Betrieb der entsprechenden Anlagen sind im Lichte der Tatsache zu würdigen, dass der Beschwerdegegner selbst über keine Wasserbezugsrechte verfügt. Aus eigenem Recht kann er weder Wasser beziehen noch liefern. Neben der Interessenvertretung und der Kontaktpflege mit Behörden und den Beschwerdeführern als Grundeigentümer steht somit bereits aus sachenrechtlichen Gründen die Koordination technischer und administrativer Belange der Wasserversorgung zugunsten der Vereinsmitglieder im Vordergrund. Der Kreis der an der Quellfassung berechtigten Grundstücke ist dabei überblickbar und kann nicht beliebig ausgeweitet werden. Gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist somit weder ersichtlich noch anzunehmen, dass der Beschwerdegegner mit der von ihm zu sichernden Wasserversorgung für seine Mitglieder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, um damit einen Gewinn zu erzielen und diesen unter den Mitgliedern aufzuteilen. Auch die Beschwerdeführer machen derartiges nicht geltend. Die Vorinstanz durfte daher bundesrechtskonform verneinen, dass der Beschwerdegegner eine im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ZGB unzulässige wirtschaftliche Aufgabe erfüllt. Demnach ist der Beschwerdegegner - unabhängig von einem ohnehin bloss deklaratorischen Eintrag im Handelsregister - rechts- und parteifähig.  
 
3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht auch kein Anlass, den Beschwerdegegner mangels Rechtsschutzinteresses aus dem Verfahren auszuschliessen. Als juristische Person (vgl. Art. 60 Abs. 1 ZGB) könnte er zur Wahrung der eigenen Interessen Beschwerde führen. Er wäre auch berechtigt, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend zu machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits zur Beschwerde befugt wären (BGE 142 II 80 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 147 I 103).  
Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bezweckt der Beschwerdegegner unter anderem die Vertretung seiner Mitglieder nach aussen, namentlich gegenüber den Eigentümern der mit dem Quellrecht belasteten Grundstücke. Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich weiter um die Eigentümer der Grundstücke, zu deren Gunsten an der umstrittenen Quelle Nr. 204164T ein Bezugsrecht besteht. Der Beschwerdegegner wäre somit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, soweit die Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Quelle Nr. 204164T betroffen sind. Bei dieser Ausgangslage ist es mit Blick auf Art. 102 Abs. 1 BGG geboten, ihn im bundesgerichtlichen Verfahren als Partei zuzulassen (vgl. BGE 135 II 384 E. 1.2.1; Urteil 2C_1049/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 4.3). Nichts anderes gilt für das kantonale Verfahren (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
 
4.1. In der Sache erwog die Vorinstanz, dass die Grundstücke Nr. 5016 und Nr. 5017 der Beschwerdeführer teilweise durch die geplanten Schutzzonen S1 bis S3 überlagert würden. Soweit die Unterschutzstellung einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer darstelle, sei ein solcher nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage basiere, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sei. An der in Frage stehenden Quellfassung seien elf Grundstücke bzw. mindestens elf Haushalte und sechs Landwirtschaftsbetriebe dinglich berechtigt. Die Fördermenge betrage im Mittel 110 Liter pro Minute, was zur Versorgung von bis zu 500 Personen ausreiche. Das geförderte Wasser weise Trinkwasserqualität auf. Ein öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung sei daher gegeben. Daran ändere nichts, dass nicht sämtliche Liegenschaften der umliegenden Weiler durch die Quelle versorgt würden und die Stadt Gossau deren teilweise Erschliessung mit einer Trinkwasserleitung plane. Sodann verneinte die Vorinstanz, dass eine Unterschutzstellung die Bodenbewirtschaftung durch die Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränkt. Die Zone S1 bleibe vollumfänglich befahrbar (wenn auch nicht bebaubar). Vom Acker- und Gülleverbot (Flüssigdünger) seien auf entsprechendes Gesuch hin gewisse Ausnahmen möglich. Das Ackerbauverbot betreffe zudem bloss eine Fruchtfolgefläche in der Grösse von 0,74 ha und führe nicht zum Verlust des entsprechenden Anbaupotentials.  
 
4.2. Die Beschwerdeführer rügen eine unvollständige und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung. Sie machen geltend, dem Amtsbericht des kantonalen Amts für Umwelt (AfU) vom 28. September 2019, auf den die kantonalen Instanzen unter anderem abstellten, komme als amtliche Expertise kein erhöhter Beweiswert zu. Zudem lasse der Amtsbericht verschiedene Fragen unbeantwortet. Unsicherheiten bestünden im Zusammenhang mit der Altlastendeponie Degenau, die sich im Zuströmbereich der Schutzzone S3 befinde und als überwachungsbedürftig angesehen werde, aber kein Überwachungskonzept aufweise. Ob die Quellwasserfassung bei einer allfälligen Sanierung der Altlastendeponie weiter betrieben werden könne, sei unklar. Unvollständig erhoben sei sodann der Sachverhalt im Hinblick auf die Schüttmengen und ausserdem auch bezüglich der Verkehrsanlagen. Die vorgesehenen Schutzzonen S2 und S3 würden sowohl die Nationalstrasse A1 als auch eine Kantonsstrasse tangieren. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) habe zwar keine Einwände gegen die definitive Ausscheidung der Schutzzone geltend gemacht. Nachdem die Sanierung der Nationalstrasse A1 schon mehr als 20 Jahre zurückliege, sei jedoch eine neue Beurteilung der Risikorelevanz im Sinne der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) erforderlich. Problematisch seien auch die im Richtplan vermerkten Deponiestandorte Radmoos, Nutzenbuechwald und Degenau. Deren Realisierung stelle den Fortbestand der hier umstrittenen Quelle in Frage. Ungeklärt seien ferner Fragen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen, für die ein flächengleicher Realersatz zu leisten sei.  
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, es mangle an der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 47 GSchV, die bei der Überschreitung von Indikatorwerten gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zwingend zu treffen seien. Sodann bestehe an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone kein öffentliches Interesse. Zur Beurteilung, ob die Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse liege, sei die Zahl der Wasserbezüger nur eines von mehreren Kriterien. Hier stehe eine kleine, private Wasserversorgung zur Diskussion, wobei die Abgabe von Wasser an Dritte (z.B. Mieter oder Pächter) nicht erstellt sei. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte. Die Vorinstanz habe keine Interessenabwägung vorgenommen bzw. diese erweise sich als willkürlich. An der fortgesetzten, uneingeschränkten Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen bestehe ein grosses Interesse. Im Bereich der Schutzzone S1 könne wertvolles Kulturland landwirtschaftlich überhaupt nicht mehr und in den Bereichen der Schutzzonen S2 bzw. S3 bloss eingeschränkt genutzt werden. Die Beschwerdeführer seien auf den Produktionsfaktor Boden dringend angewiesen. Weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass mit der von der Stadt Gossau mittlerweile realisierten Trinkwasserleitung eine alternative Trinkwasserversorgung zur Verfügung stehe, wobei die hier in Frage stehende Quellfassung ohnehin nicht ausreiche, um die Trinkwasserversorgung nachhaltig sicherzustellen. Die geplante Schutzzone befinde sich zudem im Einzugsgebiet zweier Strassen und dreier Altlastendeponien, wobei die Quelle regelmässig überprüft werden müsse und die Konzentrationen für gewisse Schwermetalle im Abstrombereich der Deponie Degenau teilweise über dem Indikatorwert lägen. Alternative Fassungsstandorte seien sodann nicht geprüft worden, obschon feststehe, dass die Fassungsanlage erneuert werden müsse und sich die Quellfassung in unmittelbarer Nähe eines weitläufigen Grundwasserleiters befinde. Entsprechend würde ein anderer, die Beschwerdeführer weniger beeinträchtigender Fassungsstandort mutmasslich dieselbe Schüttmenge liefern. Im Ergebnis erweise sich der angefochtene Entscheid als rechtswidrig. 
 
4.3. Die Vorbringen der weiteren Verfahrensbeteiligten werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.  
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Der planerische Schutz der Gewässer wird in Art. 29 i.V.m. Anhang 4 GSchV präzisiert (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.1; 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3; 1C_55/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.2.2). Er dient insbesondere dazu, die Trinkwasserversorgung sicherzustellen (vgl. Art. 1 lit. a GSchG; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, S. 311 Rz. 956).  
 
5.1.1. Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Anhang 4 Ziff. 12 GSchV; Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 39). Sie sind Teil des Gewässerschutzbereichs AU, der die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete umfasst (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 1 GSchV; BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 30). Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden (vgl. Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 1 GSchV). In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen (vgl. Anhang 4 Ziff. 223 GSchV). Die Schutzzone S2 soll unter anderem verhindern, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). In der Schutzzone S2 sind namentlich Grabungen, welche die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten nicht zulässig, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. b, c und d GSchV). Die Schutzzone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV). Demnach dienen Grundwasserschutzzonen dem Zweck, Trinkwasserfassungen vor schleichenden oder unfallbedingten Verunreinigungen zu schützen, welche die Trinkwassernutzung gefährden können (vgl. Arnold Brunner, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], 2016, N. 16 zu Art. 20 GSchG; vgl. auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39 Ziff. 2.3).  
 
5.1.2. Anhang 2 Ziff. 2 GSchV regelt weiter Anforderungen an die Wasserqualität von unterirdischen Gewässern. Gemäss Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV muss die Wasserqualität von Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält. Ferner enthält Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 GSchV numerische Anforderungen an die Wasserqualität. Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer diese Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt, so hat sie gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV die Art und das Ausmass der Verunreinigung sowie deren Ursache zu ermitteln (lit. a und b), die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen zu beurteilen (lit. c) und dafür zu sorgen, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (lit. d; vgl. Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.2.3).  
 
5.1.3. Gemäss Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV ist ein unterirdisches Gewässer nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann, ohne dabei den Bedarf zu berücksichtigen (lit. a), und es die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser einhält, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren (lit. b). Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen an Trinkwasser ergeben sich aus der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen vom 16. Dezember 2016 (TBDV; SR 817.022.11; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a TBDV). Die Grundlage für nutzungsorientierte Massnahmen zum Schutz des Grundwassers in den jeweiligen Schutzzonen ist in Art. 31 und Art. 32 sowie Anhang 4 Ziff. 22 GSchV zu finden (vgl. auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 57 ff.).  
 
5.2. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil führen bei den Grundstücken Nr. 5016 und Nr. 5017 der Beschwerdeführer zu einer Beschränkung ihrer in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleisteten Eigentumsrechte. Dieser Grundrechtseingriff bedarf gemäss Art. 36 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage. Die Beschwerdeführer machen dabei nicht geltend, für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen fehle generell eine genügende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV. Sie wenden vielmehr ein, die gesetzlichen Voraussetzungen seien im konkreten Fall, d.h. für die Grundwasserschutzzonen Nutzenbuech-Rüeggetschwil nicht erfüllt. Namentlich machen sie geltend, die Anforderungen an die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone seien weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht erfüllt.  
 
5.2.1. In quantitativer Hinsicht bezweifeln die Beschwerdeführer, dass die Schüttmenge der Quelle "für alle dinglich berechtigten Quelleigentümer" ausreiche. Die vorinstanzliche Feststellung, dass in der Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil im Mittel 110 Liter pro Minute Wasser gefördert werden können (vgl. angefochtenes Urteil, E.4.2), stellen sie damit jedoch nicht rechtsgenüglich in Abrede. Ebensowenig vermögen sie aufzuzeigen, dass die Berechnung der Vorinstanz, nach der die Kapazität der Quelle im Mittel zur Versorgung von bis zu 500 Personen ausreicht, offenkundig unzutreffend ist. In quantitativer Hinsicht ist bei der Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil danach Wasser in einer Menge vorhanden, die für eine Nutzung in Betracht fällt (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. a GSchV; vgl. E. 5.1.3 hievor und E. 6.2.1 hiernach).  
 
5.2.2. In qualitativer Hinsicht rügen die Beschwerdeführer vorab, die Wasserqualität genüge für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone nicht. Die Vorinstanz habe diesbezüglich unkritisch auf den Amtsbericht des kantonalen Amts für Umweltschutz (AFU) vom 28. September 2018 abgestellt. Die mahnenden Hinweise im Bericht des Geologiebüros C.________ AG vom 30. April 2013 mit Ergänzung vom 27. Mai 2016 seien weitgehend unberücksichtigt geblieben.  
 
5.2.2.1. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer stützte sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob das Wasser der Quelle Nutzenbuech-Rüeggetschwil den qualitativen Anforderungen an die Lebensmittelgesetzgebung für Trinkwasser im Sinne von Anhang 4 Ziff. 111 GSchV genügt, nicht bloss auf den Amtsbericht des AFU vom 28. September 2018. Vielmehr zog sie insbesondere den hydrogeologischen/technischen Bericht des Geologiebüros C.________ AG vom 30. April 2013 (mit Ergänzungen bis 27. Mai 2016), die Untersuchungen der D.________ AG vom November 2018, März und Juli 2019 sowie die dem Baudepartement des Kantons St. Gallen am 22. Juli 2019 zusätzlich eingereichten Unterlagen der E.________ AG (mit weiteren Untersuchungsberichten der D.________ AG) und einen Bericht des AFU vom 19. Februar 2021 bei. Gestützt auf diese Berichte und Unterlagen kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das Grundwasser bei der hier fraglichen Quelle die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung für Trinkwasser im Sinne von Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. b GSchV erfüllt.  
 
5.2.2.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zur Beurteilung der Wasserqualität einzig den Amtsbericht des AFU vom 28. September 2018 herangezogen, trifft somit nicht zu. Die Beschwerdeführer vermögen auch nicht substanziiert in Zweifel zu ziehen, dass die Vorinstanz auf die Fachberichte der Sachverständigen bzw. des sachverständigen AFU abstellen durfte, zumal den Amtsberichten des AFU grundsätzlich erhöhte Beweiskraft zukommt, soweit sie Fragen betreffen, in Bezug auf die das AFU wie hier über Sachkunde verfügt (vgl. BGE 124 II 460 E. 4b; Urteil 1C_575/2019 vom 1. März 2022 E. 4.3; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, S. 165 Rz. 777). Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die erwähnten Fachberichte zur Wasserqualität offensichtlich unzutreffend gewürdigt haben soll (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist demnach auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzustellen, wonach die Wasserqualität bei der hier fraglichen Quelle die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser im Sinne von Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. b GSchV erfüllt.  
 
5.2.3. Die Beschwerdeführer wenden sodann ein, Abklärungen zu den numerischen Anforderungen an das Grundwasser bezüglich Kupfer, Tetrachlorethan und Zink gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV seien unterblieben. Ausserdem lägen laut einer Probe vom 19. März 2019 im Abströmbereich der Deponie Degenau zumindest die Konzentrationen von Kupfer und Zink ein Mehrfaches über dem Indikatorwert gemäss Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz.  
 
5.2.3.1. Diese Vorbringen der Beschwerdeführer weisen den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig aus. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die von den Beschwerdeführern nicht rechtsgenüglich in Zweifel gezogen werden, liegen die erforderlichen Messwerte zu den chemischen Anforderungen an die Wasserqualität vor. Dass gesetzlich vorgeschriebene Messungen in Bezug auf bestimmte Stoffe unterblieben sind, ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich.  
 
5.2.3.2. Sodann wurden die Indikatorwerte bezüglich Kupfer und Zink gemäss Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz im Abströmbereich der Deponie Degenau in der Vergangenheit zwar offenbar teilweise überschritten. Bei der Quellfassung entsprachen die Konzentrationen aber jedenfalls gemäss Messung vom 12. Mai 2009 sowohl den Anforderungen nach Anhang 1 TBDV als auch den numerischen Anforderungen an Grundwasser gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV und den Indikatorwerten gemäss Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil und das BAFU in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht darlegen, sind die lebensmittelrechtlichen Höchstwerte gemäss Anhang 2 TBDV für Kupfer und Zink selbst im Abströmbereich der Deponie Degenau eingehalten, sodass bei der Quellfassung keine höhere Konzentration zu erwarten ist.  
 
5.2.3.3. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern ebenfalls monierten Werte für Nitrat und Chlorid ist festzuhalten, dass Anhang 2 TBDV für Chlorid keinen Höchstwert festlegt und der Grenzwert für Nitrat gemäss den Messergebnissen in den kantonalen Akten eingehalten ist. Entgegen den insoweit missverständlichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.3 des angefochtenen Urteils trifft jedoch zu, dass die Messwerte für Chlorid und Nitrat die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV und die Indikatorwerte nach Anhang 1 der Wegleitung Grundwasserschutz gemäss den kantonalen Akten teilweise überschritten haben. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die hier streitige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone gegen Bundesrecht verstösst. Dabei ist vorab entscheidend, dass für die Beurteilung, ob ein unterirdisches Gewässer nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet erscheint, der natürliche oder angereicherte Zustand des Wassers massgeblich ist (vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 GSchV) und vorübergehende Belastungen keine Berücksichtigung finden (vgl. Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3; 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Nach den Feststellungen der Vorinstanz deutet die erhöhte Chlorid- und Nitratkonzentration auf eine Beeinflussung des Grundwassers durch Düngemittel, Abwasser, Deponien, Streusalz oder die Bodenbearbeitung und demnach nicht auf natürliche Ursachen hin (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.1).  
 
5.2.3.4. Die Überschreitung der numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV zieht nach sich, dass die zuständige Behörde nach Art. 47 GSchV vorgehen muss. Die private Inhaberin der Wasserfassung ist gemäss Art. 5 des hier im Streit stehenden Schutzzonenreglements (SZR) verpflichtet, die Grundwasserqualität insbesondere im Hinblick auf die numerischen Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziff. 22 GSchV regelmässig zu überwachen und die kantonale Behörde unverzüglich zu informieren, wenn die entsprechenden Werte überschritten sind. Trifft dies zu, hat die zuständige Behörde gemäss Art. 47 Abs. 1 GSchV dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (vgl. E. 5.1.2 hievor). Unter diesem Blickwinkel ist die Durchführung solcher Massnahmen rechtlich gesichert. Hinzu kommt, dass Art. 19 SZR für einen Teil der Schutzzone S2 den Ackerbau für unzulässig erklärt, um nach Massgabe von Art. 47 GSchV und in Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV jedenfalls eine Reduktion des Nitratgehalts zu erzielen. Ausserdem sieht das Schutzzonenreglement die Sanierung von Verkehrsanlagen vor, was den auf Streusalz zurückzuführenden Eintrag von Chlorid reduzieren wird (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.3.3). Die angefochtene Ausscheidung der Grundwasserschutzzone verletzt Art. 47 GSchV bzw. Anhang 2 Ziff. 22 GSchV bei dieser Ausgangslage nicht.  
 
5.2.4. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Altlastendeponie Degenau stehe einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen entgegen. Die Altlastendeponie liege im Bereich der vorgesehenen Schutzzone S3. Sie enthalte neben Stoffen der Klasse II auch solche der Klasse IV. Überdies liege kein Überwachungskonzept vor, obwohl die Deponie als überwachungsbedürftig angesehen werde. Ein Sanierungsbedarf könne nicht ausgeschlossen werden und dieser würde einen Weiterbetrieb der Wasserfassung in Frage stellen.  
Die Einwände der Beschwerdeführer sind unbegründet. Dass das Grundwasser im Perimeter die qualitativen Anforderungen an die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ungeachtet der Altlastendeponie Degenau erfüllt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3 hievor). Ob die Altablagerung kein Entwässerungssystem aufweist, wovon das BAFU aufgrund des Alters der Deponie ausgeht, ist insofern nicht entscheidend. Aus den kantonalen Akten geht sodann hervor, dass das AFU im Jahr 2018 stellvertretend für die Grundeigentümer ein Überwachungskonzept im Sinne von Art. 13 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) erstellt hat und im Jahr 2019 Probemessungen durchführen liess. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer konnte dabei eine Sanierungsbedürftigkeit der Deponie Degenau nicht bloss in Bezug auf die Belastung mit Schwermetallen, sondern auch betreffend flüchtiger organischer Verbindungen einstweilen ausgeschlossen werden. Im Übrigen weist das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Ausscheidung der hier streitigen Grundwasserschutzzone um eine planerische Massnahme handelt. Somit gelangt Art. 3 AltlV nicht zur Anwendung, der die Veränderung belasteter Standorte durch Bauten und Anlagen ausschliesst, wenn bislang nicht sanierungsbedürftige belastete Standorte durch das Vorhaben sanierungsbedürftig werden. 
 
5.2.5. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausscheidung der geplanten Schutzzonen, weil sich in unmittelbarer Nähe der Grundwasserfassung eine National- sowie eine Kantonsstrasse befänden.  
 
5.2.5.1. Gemäss dem Umgrenzungsplan für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil wird die Schutzzone S3 teilweise von der Nationalstrasse N1 sowie einer Kantons- und einer Gemeindestrasse tangiert. Ausserdem führt ein Abschnitt der Kantonsstrasse durch die Schutzzone S2. Die Schutzzone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (vgl. Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GschV; sowie E. 5.1.1 hievor). Insbesondere die Versickerung von Abwasser ist in der Schutzzone S3 daher unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV). Die Schutzzone S2 soll unter anderem verhindern, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV). In der Schutzzone S2 gelten die Anforderungen der Schutzzone S3. Unzulässig sind überdies namentlich die Erstellung von Anlagen, soweit eine Gefährdung der Trinkwassernutzung nicht ausgeschlossen werden kann und die Behörde aus wichtigen Gründen eine Ausnahmebewilligung erteilt, sowie andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a und lit. d GSchV). Bei bestehenden Anlagen in Grundwasserschutzzonen, von denen eine konkrete Gefahr für eine Gewässerverunreinigung ausgeht, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziff. 2 GSchV, getroffen werden (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV). Gefährden bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, sorgt die Behörde innert angemessener Frist für deren Beseitigung. Bis dahin trifft sie andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV).  
 
5.2.5.2. Der Strassenverkehr führt zu Belastungen des strassennahen Bereichs mit Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser und Tausalz. Zudem muss auf Strassen mit Unfällen gerechnet werden, bei denen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen können. Die Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU sieht daher mit Blick auf Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 sowie Ziff. 222 Abs. 1 lit. a, c und d GSchV vor, dass auf die Erstellung von neuen Strassen in der Schutzzone S2 zu verzichten ist; in der Schutzzone S3 wird die Erstellung neuer Strassen davon abhängig gemacht, ob hinreichende Massnahmen zur Strassenentwässerung getroffen werden können (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 71 und S. 85; Urteile 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E. 5.3; 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 5.3).  
 
5.2.5.3. Sind wie hier bereits bestehende Strassen vorhanden, stehen diese einer Neuausscheidung von Grundwasserschutzzonen nicht grundsätzlich entgegen. Die Ausscheidung einer Schutzzone rechtfertigt sich auch und gerade dann, wenn potenzielle Verunreinigungsherde vorhanden sind. Erforderlich ist jedoch, dass gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um eine Gefährdung der Grundwasserfassung durch den Strassenbetrieb auszuschliessen (Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 und E. 5.3; 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Hiefür müssen nicht nur alle dem Stand der Technik entsprechenden, sondern auch alle objektiv in Frage kommenden und erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, die eine Grundwasserverschmutzung nach praktischer Erfahrung ausschliessen, was eine sorgfältige Prüfung voraussetzt (Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2). Lässt sich eine Gefährdung in der Schutzzone S2 durch Sanierungsmassnahmen nicht ausschliessen, muss die bestehende zonenwidrige Strasse innert angemessener Frist beseitigt werden (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Verlegung der Grundwasserfassung zu prüfen (vgl. Urteil 1C_522/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2; zum Ganzen auch BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 95 ff.).  
 
5.2.5.4. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz und den kantonalen Akten wurden an der Nationalstrasse N1 im Hinblick auf die Schutzzonen bereits in den Jahren 2000 und 2001 gewässerschutzrechtliche Sanierungsmassnahmen getroffen, unter anderem mit neuen Entwässerungsleitungen, einem Abirrschutz und Randabschlüssen. Zudem sieht das Schutzzonenreglement für die Quellfassung Nutzenbuech-Rüeggetschwil konkrete Massnahmen und Fristen zur gewässerschutzrechtlichen Sanierung der Verkehrsanlagen in den Schutzzonen S3 und S2 vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Gefährdungspotenzials sind an den Verkehrsanlagen in der Schutzzone S2 überdies besondere Schutzmassnahmen zu treffen (vgl. Art. 12, 25 und 27 SZR). Dass die bereits getroffenen und gemäss dem Schutzzonenreglement noch zu treffenden Massnahmen zur Sanierung der Verkehrsanlagen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV nicht genügen (werden), machen die Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die zuständige Behörde bleibt im Übrigen unabhängig vom Schutzzonenreglement verpflichtet, zusätzliche Massnahmen zu treffen, falls sie feststellt, dass die besondere Nutzung des hier fraglichen Gewässers nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 GSchV; E. 5.1.2 hievor). Bei dieser Ausgangslage ging die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, die bestehenden Strassenanlagen stünden einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen.  
 
5.2.6. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die hier fraglichen Grundwasserschutzzonen befänden sich teilweise im Konsultationsbereich der Nationalstrasse N1. Entgegen Art. 11a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz von Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) hätten die kantonalen Behörden keine Stellungnahme der Vollzugsbehörde für die Störfallverordnung eingeholt.  
 
5.2.6.1. Die Störfallverordnung soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 StFV). Sie gilt unter anderem für Durchgangsstrassen nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272), auf denen gefährliche Güter gemäss der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse transportiert werden (Art. 1 Abs. 2 lit. d StFV). Dazu zählt auch die Nationalstrasse N1.  
 
5.2.6.2. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Die Vollzugsbehörde für die StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich (Konsultationsbereich), in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann (Art. 11a Abs. 2 StFV). Bevor die zuständige Behörde über die Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Konsultationsbereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos eine Stellungnahme bei der Vollzugsbehörde für die StFV ein (Art. 11a Abs. 3 StFV).  
 
5.2.6.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist vorliegend keine Stellungnahme gemäss Art. 11a Abs. 3 StFV erforderlich. Die Kantone sind zwar nach Art. 11a Abs. 1 StFV zur Koordination ihrer raumwirksamen Tätigkeiten mit der Störfallvorsorge verpflichtet, was sich in allgemeiner Weise bereits aus Art. 2 Abs. 1 RPG ergibt. Dass die kantonalen Behörden dieser allgemeinen Koordinationspflicht hier nicht nachgekommen wären, ist indes weder ersichtlich noch dargetan. Sodann bezieht sich der Konsultationsbereich gemäss Art. 11a Abs. 2 StFV auf die Erhöhung des von Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen ausgehenden Risikos, das mit der Erstellung neuer Bauten und Anlagen verbunden ist. Die Bestimmung zielt auf die Verschärfung von Risiken für die Bevölkerung, die sich aus einer intensivierten Nutzung im Konsultationsbereich z.B. durch Ein- oder Aufzonungen ergibt (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht zur Revision der Störfallverordnung, Januar 2012, S. 7). Eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde gemäss Abs. 3 von Art. 11a StFV ist demnach nicht erforderlich, soweit die vorgesehene Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung keine intensivere Nutzung im Konsultationsbereich erwarten lässt, die mit einer Erhöhung von Risiken für die Bevölkerung einhergeht. Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen schränkt die Erstellung neuer Bauten und Anlagen ein (vgl. Art. 19 Abs. 2 GSchG). Sie führt nicht zu einer Erhöhung störfallrelevanter Risiken der Bevölkerung.  
 
5.2.7. Ferner rügen die Beschwerdeführer, mit der Ausscheidung der Gewässerschutzzone S1 würden Fruchtfolgeflächen in Anspruch genommen. Dafür müsse flächengleicher Realersatz geleistet werden. Dies sei in Verletzung von Art. 26 RPV unterblieben.  
 
5.2.7.1. Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete; sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert (Art. 26 Abs. 1 RPV). Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann (Art. 26 Abs. 3 RPV). Den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone legt der Bund im Sachplan Fruchtfolgeflächen fest (Art. 29 RPV). Die Kantone sind gemäss Art. 30 RPV verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden (Abs. 1). Zudem müssen sie sicherstellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt (Abs. 2). Soweit ihr Anteil am bundesrechtlichen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen andernfalls unterschritten wird, ergibt sich daraus eine Pflicht der Kantone, den Verlust von Fruchtfolgeflächen zu kompensieren. Das kantonale Recht kann eine weitergehende Ersatzpflicht vorsehen (BGE 146 II 134 E. 9.3.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.7.2. Der geltende Sachplan Fruchtfolgeflächen wurde am 8. Mai 2020 vom Bundesrat beschlossen (BBl 2020 S. 5787 f.). Danach sind Fruchtfolgeflächen so zu bewirtschaften, dass deren Qualität langfristig erhalten bleibt (Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 12 G3). Würde ein Verbrauch von Fruchtfolgeflächen dazu führen, dass ein Kanton die Erhaltung seines Kontingents gefährdet, ist er in jedem Fall verpflichtet, die verbrauchten Fruchtfolgeflächen im gleichen Umfang und unter Berücksichtigung der Qualität zu kompensieren (Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 13 G9). Flächen mit einer speziellen Nutzung können ans kantonale Inventar angerechnet werden, solange deren Böden Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweisen und auf den Flächen im Falle einer schweren Mangellage innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag von für die Landesversorgung relevanten Zielkulturen (Raps, Kartoffeln, Getreide und Zuckerrüben) möglich ist (vgl. Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 15 G18). Derartige Flächen mit spezieller Nutzung sollen im Inventar der Fruchtfolgeflächen die Ausnahme bilden und insgesamt nur einen kleinen Flächenanteil der in den kantonalen Inventaren verzeichneten Fruchtfolgeflächen in Anspruch nehmen (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Erläuterungsbericht zum Sachplan Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020, Bern 2020, S. 25).  
 
5.2.7.3. Eine Anrechnung von Böden spezieller Nutzung an das kantonale Inventar der Fruchtfolgeflächen ist in jedem Fall nur zulässig, sofern die Fruchtfolgeflächen-Qualität des Bodens durch die spezielle Nutzung nicht beeinträchtigt wird und auf der Fläche innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag möglich ist. Wird in den Bodenaufbau eingegriffen oder Boden entfernt, ist davon auszugehen, dass beide Kriterien nicht erfüllt sind (vgl. ARE, Erläuterungsbericht Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 25). Beispielhaft für eine spezielle Nutzung, die bei Fruchtfolgeflächen-Qualität der Böden einer Anrechnung an das kantonale Inventar nicht grundsätzlich im Weg steht, nennt das ARE Gewässerräume, in denen keine Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung vorgesehen sind (vgl. ARE, Erläuterungsbericht Sachplan Fruchtfolgeflächen, S. 27). Dies entspricht im Wesentlichen der Rechtsprechung, die noch unter Geltung des Sachplans Fruchtfolgeflächen vom 8. April 1992 (BBl 1992 II 1649) erging. Danach wird die Bodenqualität durch die für Gewässerräume in Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG verlangte extensive Bewirtschaftung eher gefördert und jedenfalls nicht beeinträchtigt (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3).  
 
5.2.7.4. Das Schutzzonenreglement sieht auf einer Fläche von 0,74 Hektaren ein Ackerbauverbot vor. Ob diese Fläche in vollem Umfang Fruchtfolgeflächen-Qualität aufweist und sich im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen befindet, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor und ist auch nicht entscheidrelevant. Das hier umstrittene Schutzzonenreglement sieht Einschränkungen in der Bodennutzung vor. Untersagt sind insbesondere Eingriffe in den Bodenaufbau. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz, die sich insoweit auf den Amtsbericht des AFU vom 8. September 2018 stützt, sind für das Anbaupotenzial der konkret in Frage stehenden Flächen aufgrund des Schutzzonenreglements keine Einbussen zu erwarten. Der pauschale Einwand der Beschwerdeführer, die Möglichkeit der Reaktivierung von mehrere Jahre brach liegendem Boden sei fraglich, ist nicht geeignet, die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das angefochtene Urteil ist davon auszugehen, dass auf der mit einem Ackerbauverbot belegten Fläche innerhalb eines Jahres wieder ein ortsüblicher Ertrag von für die Landesversorgung relevanten Zielkulturen erzielt werden könnte. Hinzu kommt, dass Art. 5 GSchG in Notlagen Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben des Gewässerschutzes vorsieht, sodass die Inanspruchnahme der hier fraglichen Flächen bei Mangellagen auch rechtlich gesichert ist. Die für Gewässerräume ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 146 II 134 E. 9.3.3) kann insofern analog auf die Beschränkungen der Nutzungen in Grundwasserschutzzonen übertragen werden. Eine Verletzung von Art. 26 RPV bzw. Art. 30 RPV liegt nicht vor.  
 
5.2.8. Schliesslich machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Richtplanung geltend. Sie wenden ein, der kantonale Richtplan sehe in der Umgebung der geplanten Grundwasserschutzzone drei neue Standorte für Deponien vor. Insbesondere eine Realisierung der Deponie Degenau dürfte nicht nur die Schutzzone, sondern auch die Quelle selbst mit grosser Wahrscheinlichkeit beeinflussen, sodass ein Fortbestand der Quelle bei einer Realisierung der Deponie nicht gewährleistet wäre.  
Mit diesen pauschalen Vorbringen weisen die Beschwerdeführer die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone nicht als rechtswidrig aus. Einerseits ist für das Bundesgericht nicht erkennbar, inwieweit die im Richtplan vorgesehenen Deponiestandorte Degenau (Deponie Typ A), Radmoos (Deponie Typ A/B) und Nutzenbuecherwald (Deponie Typ A) zur Ausscheidung der hier fraglichen Grundwasserschutzzone in klarem Widerspruch stehen, zumal bezüglich des Deponiestandorts Radmoos ohnehin Vorbehalte mit Blick auf den Umgang mit Fruchtfolgeflächen vorhanden sind. Andererseits trifft der kantonale Richtplan auch Festlegungen mit Bezug auf die Wasserversorgung, mit denen die hier angefochtene Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen ohne Weiteres im Einklang steht. Bei dieser Ausgangslage hat das Bundesgericht keinen Anlass, von einer gesetzeswidrigen Genehmigung der Grundwasserschutzzonen auszugehen. 
 
5.2.9. Nach dem Dargelegten liegt unter Vorbehalt eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG, das nachstehend zu prüfen sein wird (vgl. E. 6 hiernach), eine gesetzliche Grundlage für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil vor.  
 
6.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil mangle es an einem öffentlichen Interesse. Sie machen geltend, es handle sich um eine private Wasserversorgung. Die Anzahl der dinglich an der Quelle Berechtigten sei zu klein. Die Funktion einer öffentlichen Wasserversorgung könne die Quelle Nutzenbuech-Rüeggetschwil weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen erfüllen. 
 
6.1. Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil ist mit Einschränkungen für das in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentum der Beschwerdeführer verbunden (vgl. Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Derartige Einschränkungen sind gemäss Art. 36 Abs. 2 BV nur zulässig, wenn sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen (vgl. Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4 und E. 4.1). Dasselbe ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 GSchV, wonach Grundwasserschutzzonen für im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen auszuscheiden sind. Als wichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gilt unter anderem die Wahrung der Anliegen des Umweltschutzes (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1).  
 
6.2. Unter welchen Voraussetzungen eine Grundwasserfassung im öffentlichen Interesse liegt, ist nicht abschliessend geklärt (vgl. ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N. 14 f. zu Art. 20 GSchG; VERONIKA HUBER-WÄLCHLI, Kostentragung für Massnahmen bei bestehenden Anlagen in neuen Grundwasserschutzzonen, URP 2003 S. 790 ff., S. 798; je mit Hinweisen). Das BAFU erachtet ein öffentliches Interesse jedenfalls als gegeben, wenn das Wasser einer Fassung den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss (vgl. BAFU, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 39 und S. 127). Das trifft auf Wasser für den menschlichen Konsum zu, soweit es nicht bloss der privaten häuslichen Verwendung dient (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 lit. a und lit. c sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Dabei gilt als private häusliche Verwendung der eng auszulegende Eigengebrauch (vgl. Botschaft vom 25. Mai 2011 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, BBl 2011 5571, S. 5596).  
 
6.2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV neben den qualitativen auch quantitative Anforderungen an das Grundwasser voraus. Quantitativ muss es bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung leisten können oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beitragen. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung eines Grundwasservorkommens für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei kann bezüglich der erforderlichen Ergiebigkeit eines Grundwasservorkommens nicht schematisch auf eine Mindestmenge abgestellt werden. Vielmehr muss den lokalen Verhältnissen Rechnung getragen werden (vgl. Urteile 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2.1; 1A.284/1995 vom 1. November 1996 E. 4c). In einer wasserarmen Region kann daher auch eine vergleichsweise wenig ergiebige Grundwasserfassung im öffentlichen Interesse liegen. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bejaht hat das Bundesgericht etwa bei einer durchschnittlichen Ergiebigkeit von rund 220 Litern pro Minute (vgl. Urteil 1C_413/2008 vom 24. April 2009 E. 4), aber auch bereits bei einer Fördermenge von 80 Litern pro Minute (vgl. Urteil 1C_47/1C_95/2019 vom 10. September 2020 E. 5.1). Bei der Ergiebigkeit eines Wasservorkommens von 100-120 Litern pro Minute ging das Bundesgericht von einem namhaften Beitrag an die kommunale Wasserversorgung aus (vgl. Urteil 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 5, insbes. E. 5.3.2).  
 
6.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen schliesst die Qualität des hier fraglichen Wasservorkommens ein öffentliches Interesse an der Grundwasserfassung nicht aus (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.3 hievor). Das trifft auch auf die Ergiebigkeit der Quelle zu, die mit einer durchschnittlichen Schüttmenge von 110 Litern pro Minute den Bedarf von bis zu 500 Personen decken könnte. Mit Blick auf die Versorgung von elf Grundstücken und mindestens elf Haushalten steht weiter fest, dass keine bloss private häusliche Verwendung von Trinkwasser im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG vorliegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Schutz der Grundwasserfassung ein öffentliches Interesse gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV erblickt. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass die Berechtigung an der fraglichen Quelle privatrechtlicher Natur ist. Ob ein öffentliches Interesse an einer Nutzung der Quelle besteht, ist grundsätzlich unabhängig von der Trägerschaft der Grundwasserfassung zu beurteilen. Jedenfalls vermögen auch Grundwasserfassungen mit privater Trägerschaft die öffentliche Wasserversorgung zu entlasten. Auch unter diesem Blickwinkel liegt die Ausscheidung der strittigen Grundwasserschutzzonen im öffentlichen Interesse.  
 
6.4. Nach dem Dargelegten sind die Einwände der Beschwerdeführer gegen das öffentliche Interesse unbegründet. Dass die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen bejaht hat, ist nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Zu prüfen bleibt, ob die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen verhältnismässig ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). 
 
7.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 148 I 89 E. 6.6; 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen). Bei Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit grundsätzlich mit voller Kognition. Es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn sich ausgesprochene Ermessensfragen stellen oder besondere örtliche Umstände zu würdigen sind, welche die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken als das Bundesgericht. Dasselbe gilt für die relative Gewichtung, die den einzelnen involvierten Rechtsgütern und Interessen beizumessen ist, weshalb den Behörden insoweit ein gewisser Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht (BGE 147 I 450 E. 3.2.5 mit Hinweisen; Urteil 1C_470/2021 vom 24. April 2023 E. 4.4).  
 
7.2. Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV geeignet ist, die im öffentlichen Interesse liegende Nutzung des Wasservorkommens als Trinkwasserquelle sicherzustellen, wird von keiner Seite bestritten. In Zweifel gezogen wird jedoch, ob die verfügten Nutzungseinschränkungen in räumlicher und sachlicher Hinsicht erforderlich sind.  
 
7.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 19 Abs. 3 SZR sehe für einen Teil der Schutzzone S2 ein Ackerbauverbot vor, ohne dass Ausnahmen bewilligt werden könnten. Das BAFU äussert diesbezüglich die Vermutung, es handle sich beim partiellen Ackerbauverbot in der Schutzzone S2 um eine präventive Massnahme, für die ein Zuströmbereich im Sinne von Anhang 4 Ziff. 212 GSchV festgelegt werden müsste. Zudem sei die Schutzzone S1 als längliches Sechseck ausgestaltet, was die Bewirtschaftung der Fläche in unmittelbarer Nähe erschweren könne. Für einen praxistauglicheren Schutz sei die Schutzzone S1 als Rechteck auszuscheiden.  
 
7.2.2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Stellungnahme, das partielle Ackerbauverbot in der Schutzzone S2 diene der Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung. Auch das BUD weist in seiner Vernehmlassung zur Eingabe des BAFU darauf hin, dass mit dem partiellen Ackerbauverbot keine präventiven Zwecke verfolgt würden, sondern dem relativ geringen Flurabstand und den im Rahmen des Zulässigen erhöhten Nitratwerten begegnet werden soll, die ihren Ursprung insbesondere im Ackerbau bzw. der Stickstoffdüngung und der Bodenbearbeitung hätten. Beim Ackerbau handle es sich um eine Tätigkeit, die im Sinne von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV die Trinkwassernutzung gefährden könne. Führe der Ackerbau beim gefassten Trinkwasser zu Qualitätsproblemen, so hätten die Behörden gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz des BAFU für diese Nutzung die notwendigen Einschränkungen zu verfügen. Als eine solche Einschränkung sehe Art. 19 SZR in Verbindung mit dem Umgrenzungsplan in einem die Zone S1 umgebenden Teilbereich der Zone S2 ein Ackerbauverbot vor. Dieses Verbot stelle unter den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen und der Nitratbelastung zur Verhinderung der Verunreinigung des Trinkwassers eine geeignete und erforderliche Massnahme dar, zumal sie erlaube, die Zone S1 mit den strengeren Anforderungen klein zu halten.  
Diese Ausführungen überzeugen. Das in Art. 19 Abs. 3 SZR vorgesehene, örtlich begrenzte Ackerbauverbot erscheint als Konkretisierung von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV, der neben den in Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a-c GSchV konkret umschriebenen Tätigkeiten in allgemeiner Weise auch andere Tätigkeiten untersagt, welche die Trinkwasserversorgung gefährden. Eine solche Gefährdung geht vorliegend vom Ackerbau im Nahbereich der Schutzzone S1 aus, weshalb ein auf diesen Bereich beschränktes Ackerbauverbot in der Schutzzone S2 nicht über das notwendige Mass hinausgeht. 
 
7.3. Was die Flächengestaltung der Schutzzone S1 anbelangt, die soweit ersichtlich erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren zur Diskussion gestellt wird, legt der mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Regierungsrat überzeugend dar, dass die sechseckige Gestaltung wegen der Lage der Fassungsstränge und der Topographie auf einer sachlichen Begründung beruht. Eine rechteckige Gestaltung der Schutzzone S1, wie sie vom BAFU vorgeschlagen wird, ist aus hydrogeologischer Sicht nicht erforderlich und würde für die Beschwerdeführer flächenmässig eine grössere Einschränkung bewirken. Dass die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen bei einer Ausscheidung der Schutzzone S1 als Sechseck zu Schwierigkeiten führt, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage gehen die streitbetroffenen Grundwasserschutzzonen auch in räumlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Mass hinaus.  
 
7.4. Unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV) bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen habe. Sie machen insbesondere geltend, über ein grosses Interesse an der fortgesetzten, uneingeschränkten Nutzung ihrer landwirtschaftlichen Flächen zu verfügen. Aufgrund der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen könnten sie wertvolles Kulturland gar nicht oder nur noch beschränkt nutzen. Andere, weniger einschränkende Fassungsstandorte seien nicht geprüft worden. Sodann habe die Gemeinde Gossau die umliegenden Weiler erst kürzlich mit einer Trinkwasserleitung erschlossen. Das BAFU geht in seiner Vernehmlassung ebenfalls davon aus, die Interessenabwägung müsse unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Alternativversorgung des Gebiets Nutzenbuech-Rüeggetschwil erneut vorgenommen werden.  
 
7.4.1. Die Einschränkung von Grundrechten muss den Betroffenen zumutbar sein. Die Zumutbarkeit setzt ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.1; 147 I 450 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Ob dieses Verhältnis gegeben ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung und Abwägung der einschlägigen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 142 I 49 E. 9; 127 I 164 E. 3b; 148 II 392 E. 8.2.4). Eine Pflicht zur Abwägung der in Frage stehenden Interessen ergibt sich im vorliegenden Fall ausserdem aus Art. 3 RPV, da es sich bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um eine raumwirksame Tätigkeit handelt. Ob die einschlägigen Interessen vollständig erfasst worden sind, bildet im Rahmen von Art. 3 RPV eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft (BGE 145 II 70 E. 3.2). Die relative Gewichtung der einzelnen involvierten Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage, bei deren Prüfung sich das Bundesgericht eine besondere Zurückhaltung auferlegt, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt (BGE 147 I 450 E. 3.2.5; 140 I 168 E. 4.2.1; 119 Ia 362 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
7.4.2. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer haben die kantonalen Instanzen das Interesse der Beschwerdeführer an einer möglichst uneingeschränkten Nutzung ihres Kulturlands berücksichtigt. Im Rekursentscheid, auf den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil Bezug nimmt, hat sich der Regierungsrat detailliert zu den Nutzungseinschränkungen im Zusammenhang mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen geäussert. Demnach fallen die von den Nutzungseinschränkungen betroffenen Flächen angesichts der gesamten Betriebsflächen der Beschwerdeführer nicht stark ins Gewicht, zumal gewisse der betroffenen Flächen bereits heute als Naturwiesen genutzt werden. Für das Flüssigdüngerverbot sind ausserdem Ausnahmebewilligungen denkbar. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Schluss, die Grundwasserschutzzonen führten bei den Beschwerdeführern nicht zu übermässigen Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung. Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Beurteilung nicht substanziiert auseinander. Eine falsche Gewichtung der privaten Interessen der Beschwerdeführer ist für das Bundesgericht bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, zumal keine Seite bestreitet, dass Nutzungseinschränkungen zu entschädigen wären, soweit sie sich wie eine materielle Enteignung auswirken.  
 
7.4.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe bei der Interessenabwägung nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Quellfassung bzw. die geplanten Grundwasserschutzzonen an einem ungünstigen Standort befänden. Die bestehenden Strassen und ehemaligen Deponien sowie die im Richtplan bezeichneten Deponiestandorte sprächen gegen eine Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen.  
Diese Einwände sind unbegründet. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, stehen die vorhandenen Strassen und alten Deponiestandorte einer Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht entgegen (vgl. E. 5.2.5). Inwieweit diese beiden Aspekte zusätzlich im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben. Die Vorinstanz hat bei ihrer Entscheidfindung jedenfalls beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun und es ist auch für das Bundesgericht nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz deren Bedeutung als öffentliche Interessen in Überschreitung des ihr dabei zustehenden Ermessensspielraums verkannt hat. 
 
7.4.4. Was die im Richtplan bezeichneten, möglichen (künftigen) Deponiestandorte anbelangt, befinden sich diese soweit ersichtlich ausserhalb von Gewässerschutzbereichen. Dass die Ausscheidung der hier strittigen Grundwasserschutzzone die Deponien verhindert und der Richtplanung insofern widerspricht, ist nicht dargetan, zumal die Errichtung und der Betrieb von Deponien ohnehin unter dem Vorbehalt steht, dass sie nicht den Vorgaben der Umwelt- und Gewässerschutzgebung widerspricht (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. c und Art. 40 Abs. 3 lit. g der Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen [VVEA, SR 814.600]). Abgesehen davon macht der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend, dass der kantonale Richtplan unter anderem vorsieht, die Beschaffung und Nutzung von Trinkwasser soweit möglich auf örtliche Vorkommen zu stützen. Somit besteht nicht bloss für mögliche künftige Deponien eine Grundlage im Richtplan, sondern ist auch an der Ausscheidung der hier umstrittenen Grundwasserschutzzone ein öffentliches Interesse vorhanden, dem die richtplanerische Festsetzung zusätzliches Gewicht verleiht. Aus dem Grund ist auch nicht entscheidend, dass die Gemeinde Gossau zwischenzeitlich ein Netzwasserleitungsprojekt zur Versorgung des umliegenden Gebiets realisiert hat. Nach der Darstellung des BUD wurde das Netzwasserleitungsprojekt nötig, weil sich die Beschwerdeführer trotz der grossen Ergiebigkeit der streitbetroffenen Quelle weigern, anderen als den dienstbarkeitsberechtigten Personen Wasser abzugeben. Das Wasser für die Alternativversorgung stamme aus dem Bodensee, müsse zuerst aufbereitet und dann über eine Distanz von rund 20 km gepumpt werden. Abgesehen davon, dass die entsprechende Leitung in erster Linie der Versorgung der umliegenden Weiler mit Löschwasser dient, widerspräche es verschiedenen richtplanerischen Festsetzungen, der Zuführung von Trinkwasser aus weiter entfernten Wasservorkommen die Priorität vor einer lokalen Versorgung einzuräumen.  
 
7.4.5. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer schliesslich mit dem Argument, es seien für die Wasserfassung keine Alternativstandorte geprüft worden. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, es liege ein weitläufiger Grundwasserleiter vor, sodass für die Wasserversorgung Nutzenbuech-Rüeggetschwil auch alternanative Standorte hätten geprüft werden müssen. Dabei fällt vorab ins Gewicht, dass für die heute bereits bestehende Quellfassung eine Dienstbarkeit begründet ist, die sich die Beschwerdeführer entgegenhalten lassen müssen. Weiter ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, inwieweit ein anderer Standort öffentlichen Interessen besser entsprechen und ihre private Interessen weniger stark tangieren könnte. Dass ein alternativer Standort anstelle der Interessen der Beschwerdeführer bloss die Interessen anderer Privater, diese aber nicht in geringerem Ausmass beeinträchtigt, hat namentlich angesichts der bestehenden Dienstbarkeit nicht zur Folge, dass sich die Interessenabwägung als bundesrechtswidrig erweist, wenn kein umfassendes Variantenstudium dokumentiert ist. Die Interessenabwägung der kantonalen Instanzen erweist sich im Ergebnis nicht als bundesrechtswidrig. Den Beschwerdeführern ist die auferlegte Einschränkung zumutbar.  
 
8.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben dem Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung auszurichten, nicht hingegen der Gemeinde Gossau, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 68 Abs. 1-4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer