6B_1040/2023 06.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1040/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchter Mord; Strafzumessung; Landesverweisung; Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. März 2023 (SK 21 487 + 489). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Oberland sprach A.________ am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes sowie Pornografie schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Zudem ordnete es die Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Den mit Strafbefehl vom 19. August 2015 der Staatsanwaltschaft Region Oberland gewährten bedingten Vollzug widerrief es nicht. Es verpflichtete A.________, sowohl an B.B.________ Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'410.35 sowie Genugtuung in Höhe von Fr. 40'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2020, als auch an C.B.________ Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 25. Januar 2020, zu bezahlen. Die Zivilklage von B.B.________ betreffend Lohnausfälle ab August 2021 sowie Herausgabe der Rado Uhr verwies es auf den Zivilweg und im Übrigen ab. Weitergehende Forderungen von B.B.________ und C.B.________ verwies es auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ sowie B.B.________ Berufung. 
 
B.  
Mit Urteil vom 30. März 2023 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft betreffend den Nicht-Widerruf des gewährten bedingten Vollzugs des Strafbefehls vom 19. August 2015 der Staatsanwaltschaft Region Oberland sowie den Zivilpunkt mit Ausnahme der Genugtuung an B.B.________ fest. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Schuldspruch wegen versuchten Mordes aufzuheben, er wegen schwerer Körperverletzung, subeventualiter wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal vier Jahren, subeventualiter sieben Jahren, zu verurteilen. Subsubeventualiter sei er wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von maximal zehn Jahren zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei gestützt auf Art. 66a Abs. 3 [recte: Abs. 2] StGB abzusehen. 
 
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern liess sich nicht vernehmen. B.B.________ erhielt keine Möglichkeit, sich vernehmen zu lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Wird eine Verletzung von Grundrechten behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie seiner Verteidigungsrechte. Die den Mord qualifizierenden Tatbestandselemente hätten in der Anklageschrift vom 31. März 2021 gefehlt. Die Vorinstanz habe eine Ergänzung der Anklage verlangt und den Beschwerdeführer gestützt darauf sowie der Anklage des versuchten Mordes schuldig gesprochen. Die erste Instanz habe das Anklageprinzip verletzt. Damit gingen wesentliche Mängel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO einher. Die Vorinstanz hätte das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache an die erste Instanz zurückweisen müssen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Dazu gehört namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO).  
 
2.2.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). 
 
2.2.3. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft zudem Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. BGE 149 IV 42 E. 3; Urteil 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern (Art. 333 Abs. 2 StPO). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).  
 
2.2.4. Die StPO unterscheidet folglich zwischen der Verbesserung einer nicht ordnungsgemäss erstellten Anklageschrift durch Ergänzung oder Berichtigung (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO), der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Anklageänderung bzw. -ergänzung, Art. 333 Abs. 1 StPO) und der Erweiterung der Anklage um eine zusätzliche Straftat (Anklageerweiterung, Art. 333 Abs. 2 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt zur Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen (Umqualifizierung) - oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen - Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.4). Art. 333 Abs. 2 StPO ermöglicht es demgegenüber, zusätzliche Straftaten der beschuldigten Person, die während des gerichtlichen Verfahrens entdeckt worden sind, nachträglich einzubeziehen, statt sie einem weiteren Verfahren vorzubehalten, wenn die Prozessökonomie dies nahelegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.2; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis).  
Eine Anklageerweiterung im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit (vgl. Art. 80 Abs. 2 BGG und Art. 32 Abs. 3 BV) bedeuten würde (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.1; je mit Hinweis) und mit dem Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) unvereinbar wäre (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.5.2 f. mit Hinweisen). Eine blosse Änderung der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 und Art. 404 Abs. 1 StPO) und soweit mit dem Verbot der "reformatio in peius" vereinbar (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), indes auch im Berufungsverfahren noch zulässig (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3; 147 IV 167 E. 1.4; 141 IV 97 E. 2.4.2). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Anklageänderung nach der Rechtsprechung auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht noch erfolgen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.3 mit Hinweisen). 
 
2.3. Mit Verfügung vom 25. Januar 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 dehnte sie dieses Strafverfahren eventualiter um den Tatbestand des versuchten Mordes aus. Die Anklageschrift vom 31. März 2021 qualifiziert den darin umschriebenen Sachverhalt als versuchten Mord, eventualiter als versuchte vorsätzliche Tötung. Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer gestützt auf die Anklageschrift vom 31. März 2021 wegen versuchten Mordes schuldig. Die Vorinstanz wies die Anklageschrift vom 31. März 2021 mit Beschluss vom 22. Juni 2022 an die Generalstaatsanwaltschaft zurück, um diese im Sinne von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO ergänzen zu können. Dies begründete sie damit, dass die Anklageschrift sich nicht bzw. kaum zum vorgeworfenen subjektiven Tatbestand bzw. zu den inneren Umständen äussere. Bei versuchten Delikten habe der subjektive Tatbestand entscheidende Bedeutung und bei der Qualifikation als Mord könne der Beweggrund oder der Zweck der Tat entscheidend sein. Am 26. Juli 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung der Anklageschrift ein. Darin äusserte sich die Staatsanwaltschaft explizit zum subjektiven Tatbestand bzw. den inneren Umständen, indem sie jeweils konkret angab, weshalb der Beschwerdeführer ihrer Auffassung nach heimtückisch vorgegangen sei, verwerfliche Beweggründe gezeigt, ein kaltblütiges Vorgehen an den Tag gelegt sowie sich auch nach der Tat gefühlskalt gezeigt habe. Die Anklageergänzung wurde den Parteien mit Verfügung vom 27. Juli 2022 zugestellt und darin mitgeteilt, dem zweitinstanzlichen Urteil die Anklageschrift vom 31. März 2021 sowie deren Ergänzung vom 26. Juli 2022 zugrunde zu legen. Die Anträge des Beschwerdeführers, die Ergänzung der Anklage aus den Akten zu weisen sowie das Strafverfahren auf Basis der ergänzten Anklageschrift vom 26. Juli 2022 zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen, wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. November 2022 bzw. vom 23. März 2023 ab. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch des versuchten Mordes basierend auf der Anklageschrift vom 31. März 2021 sowie deren Ergänzung vom 26. Juli 2022.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs sowie seiner Verteidigungsrechte, indem die erstinstanzliche Hauptverhandlung zwischen den Parteivorträgen nur durch kurze Pausen unterbrochen worden und er zudem während den Parteivorträgen nicht mehr im Gerichtssaal anwesend gewesen sei. Dabei macht er weder geltend, er habe vorgebracht, mehr Zeit für eine Stellungnahme zu benötigen, noch die Vorinstanz habe sich in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit einer entsprechenden Rüge befasst (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Demnach ist darauf nicht weiter einzugehen.  
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer belässt es im Wesentlichen dabei, den Ablauf um die Anklageergänzung wiederzugeben und sich (pauschal) auf den Standpunkt zu stellen, die Anklageschrift vom 31. März 2021 umschreibe das Qualifikationsmerkmal des Mordes nicht. Er unterlässt es, insbesondere auf die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 einzugehen und darzutun, inwiefern die darin genannten Elemente nicht (zumindest ansatzweise) in der Anklageschrift vom 31. März 2021 enthalten sind und infolgedessen das vorinstanzliche Urteil in Verletzung des Anklageprinzips ergangen sein soll. Dadurch kommt er der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 31. März 2021 die entsprechenden tatsächlichen Sachverhaltselemente (in rechtlicher Hinsicht) nicht explizit als Qualifikationsmerkmale im Sinne von Art. 112 StGB ausweist, ist nicht zu beanstanden. Es haben zumindest die tatsächlichen Sachverhaltselemente, welche für die Subsumtion der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten, in der Anklageschrift bezeichneten Straftatbestände erforderlich sind, aus der Anklageschrift hervorzugehen (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f sowie lit. g und Art. 350 Abs. 1 StPO; oben E. 2.2.2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5- 7 und N. 29 zu Art. 325). Diesen Anforderungen genügt die Anklageschrift vom 31. März 2021. Darauf kann abgestellt werden. In der Folge erweist sich die Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 zur Beurteilung der Schuldfrage (vgl. dazu nachfolgend) als obsolet und kann offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Vorinstanz mit Bundesrecht vereinbar war.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch des versuchten Mordes. Weder die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes noch ein Tötungsvorsatz seien gegeben. Der Sachverhalt sei teils unrichtig festgestellt sowie der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB).  
Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; Urteile 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). 
Unter das Mordmerkmal der Heimtücke fällt die Ausnutzung besonderer Arg- und Wehrlosigkeit, so etwa wenn der Ehegatte oder nahe Blutsverwandte im Schlaf getötet werden oder wenn das Opfer, zu dem der Täter eine Liebesbeziehung unterhalten hatte, unter bewusster Ausnutzung seiner Arglosigkeit in einen Hinterhalt gelockt wird (vgl. BGE 101 IV 279 E. 2; Urteile 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). 
Besonders verwerfliche Beweggründe liegen etwa vor, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung (BGE 141 IV 61 E. 4.1 mit Hinweis; Urteile 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 2.3; 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). 
 
3.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.3. Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass während der Dauer der Beziehung der Beschwerdeführer mit der beruflichen Entwicklung seiner ehemaligen Lebenspartnerin nicht einverstanden gewesen und es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei sie sich gegenseitig geschlagen und beleidigt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich ihr gegenüber äusserst eifersüchtig gezeigt und ihr misstraut. Im Mai 2019 sei es ihrerseits zur Trennung gekommen, mit welcher der Beschwerdeführer Mühe gehabt habe.  
Am 23. Januar 2020 habe sich der Beschwerdeführer aufgrund eines WhatsApp-Profilbildes seiner ehemaligen Lebenspartnerin, auf dem im Spiegel ein Mann zu sehen gewesen sei, eifersüchtig gezeigt. In der Folge habe sie seine Telefonnummer blockiert. Am gleichen Tag habe er entschieden, eine Waffe zu beschaffen, um sie zu töten. Zu diesem Zweck habe er Kontakt zu einer Drittperson aufgenommen und sich am 24. Januar 2020 eine Faustfeuerwaffe inklusive Munition beschafft. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter gegen 15.00 Uhr unerwartet zu D.________, der Tagesmutter, zurückgebracht. Am Abend sei er mit seinem Fahrzeug sowohl auf dem Parkplatz des Arbeitsortes als auch jenem des Wohnortes seiner ehemaligen Lebenspartnerin erschienen. Ihr gegenüber habe er am Telefon angegeben, er wolle ihr Geld und ihren Pass übergeben. Damit sei es ihm gelungen, in ihr die Bereitschaft hervorzurufen, sich mit ihm zu treffen. Gegenüber D.________ habe er auf dem Parkplatz des Wohnortes seiner ehemaligen Lebenspartnerin erklärt, er wolle seiner ehemaligen Lebenspartnerin den Pass übergeben. Am 25. Januar 2020 teilte er D.________ mit, er treffe sich mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin, um ihr den Pass zu übergeben. Er habe D.________ gefragt, ob sie ihn begleiten könne, weil er gewusst habe, dass seine ehemalige Lebenspartnerin ihn ansonsten nicht in die Wohnung lassen würde. Die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe D.________ zurückgerufen. Sie habe ihr mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihr erklärt, er habe mit ihr vereinbart, den Pass sowie Geld vorbeizubringen und er wolle D.________ als Beweis dabei haben. An das Treffen habe er die geladene Waffe zum Zweck der Tötung seiner ehemaligen Lebenspartnerin in seiner Akten- bzw. Laptoptasche versteckt mit sich geführt, nicht jedoch den Reisepass oder einen grösseren Bargeldbetrag. 
Nachdem der Beschwerdeführer in der Wohnung gewesen sei, habe er seine Akten- bzw. Laptoptasche mit geöffnetem Reissverschluss zu sich gerichtet auf den Esstisch gelegt und sich hingesetzt. Während sich die ehemalige Lebenspartnerin in der Küche aufgehalten habe, hätten sie und der Beschwerdeführer sich in normaler Lautstärke in tamilischer Sprache unterhalten. Nachdem sich die ehemalige Lebenspartnerin auf das Sofa gesetzt habe, habe er mit Blick auf sein Mobiltelefon gesagt: "Gäu ihr sit nä am Bahnhof ga abhole". Sie habe geantwortet, wenn er zum Streiten gekommen sei, könne er gleich wieder gehen. Er habe erwidert, so schnell werde er nicht gehen, er habe noch ein Geschenk für sie. Er habe in seine Akten- bzw. Laptoptasche gegriffen, die darin von ihm mitgeführte geladene Faustfeuerwaffe hervorgenommen, sich erhoben und unvermittelt begonnen, auf seine ehemalige Lebenspartnerin zu schiessen. Der Beschwerdeführer habe die Waffe waagrecht gehalten und beim ersten Schuss auf den Bereich des Kopfes sowie des Oberkörpers seiner ehemaligen Lebenspartnerin gezielt. Daraufhin habe sie sich erhoben und der erste Schuss habe sie in der Bauchgegend getroffen. In der Folge sei sie auf das Sofa gefallen. Der Beschwerdeführer habe auch für den zweiten Schuss auf den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers seiner ehemaligen Lebenspartnerin gezielt. Sie habe sich erneut vom Sofa erhoben und sei wiederum getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe noch drei weitere Schüsse auf seine ehemalige Lebenspartnerin abgegeben. Während den Schüssen habe er sich jeweils näher auf sie zubewegt. Mindestens den letzten Schuss habe er vor der Balkontüre stehend von hinten auf die am Boden liegende bzw. zum Gang robbende, fliehende ehemalige Lebenspartnerin abgegeben. Er habe alle fünf Schüsse in Tötungsabsicht abgegeben und mit der Schussabgabe erst aufgehört, als das Magazin leer geschossen gewesen sei. Sämtliche Schüsse hätten seine ehemalige Lebenspartnerin getroffen, wodurch sie multiple, teils lebensbedrohliche Schussverletzungen im Abdominal- und Genitalbereich sowie an beiden Beinen erlitten habe. Sie habe überlebt und zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt. 
 
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht die Qualifikationsmerkmale des Mordes mehrfach. Sie erachtet insbesondere die Art und Weise der Tatbegehung als besonders skrupellos. Heimtückisch sei, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Lebenspartnerin unter einem Vorwand - der angeblichen Übergabe von Pass und Geld - zu einem Treffen verleitet und überdies D.________ beigezogen habe, im Wissen darum, dass seine ehemalige Lebenspartnerin nicht bereit gewesen wäre, ihn alleine zu treffen. Besonders grausam sei, dass der Beschwerdeführer die Waffe in seiner Akten- bzw. Laptoptasche mitgenommen, diese zu sich gerichtet geöffnet auf den Tisch vor sich hingelegt habe und diese somit sofort griffbereit gewesen sei. Nach einem kurzen Gespräch habe er die Waffe gezückt. Er habe sogleich und aus kurzer Distanz auf die ahnungs- sowie wehrlose ehemalige Lebenspartnerin geschossen. Zudem habe er sie in eine auswegslose Situation versetzt, da sie angesichts der engen Platzverhältnisse im Wohnzimmer und des sich bei den ersten beiden Schüssen in Schussrichtung rechts vom Beschwerdeführer befindlichen Ausgangs vorerst keine Möglichkeit zur Flucht gehabt habe. Zumindest bei den ersten beiden Schüssen habe er auf den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers der ehemaligen Lebenspartnerin gezielt. Ein besonderes Mass an Gefühlskälte sieht die Vorinstanz auch darin, dass der Beschwerdeführer schoss, bis das Magazin seiner Waffe leer war. Überdies stuft die Vorinstanz als kaltblütig ein, dass der Beschwerdeführer auf seine ehemalige Lebenspartnerin geschossen habe, als diese bereits verletzt und wehrlos am Boden gelegen sei. Zudem seien sowohl die gemeinsame siebenjährige Tochter wie auch D.________ in den Flur getreten und hätten die Tat mitansehen müssen. Ebenso wenig habe er sich weder von den Schreien seiner ehemaligen Lebenspartnerin noch jenen der Tochter oder von D.________ von seinem Vorbringen abhalten lassen.  
Die Vorinstanz erwägt, die Beweggründe des Beschwerdeführers, Eifersucht und Rache, seien verwerflich und zeigten eine extreme Geringschätzung des Lebens seiner ehemaligen Lebenspartnerin. Er habe in höchstem Masse selbstgerecht und krass egoistisch gehandelt. Eine gewisse Verzweiflung und Hilflosigkeit schliesse die Erfüllung des Tatbestands des Mordes nicht aus. Die Vorinstanz qualifiziert das Handeln des Beschwerdeführers als direktvorsätzlich. Er habe die Waffe bewusst und im Wissen um die Gefährlichkeit eingesetzt und mit seinem Vorgehen seine Entschlossenheit manifestiert, die ihm schutzlos ausgelieferte ehemalige Lebenspartnerin zu töten. Der Beschwerdeführer habe seine Tat geplant, seinen Tatplan umgesetzt und sämtliche Schüsse aus nächster Nähe abgegeben. Sein Vorsatz habe die besondere Skrupellosigkeit des Vorgehens umfasst. Es sei ihm bewusst gewesen, dass seine Beweggründe keinesfalls eine Tötung rechtfertigen würden und die Art der Tatausführung besonders verwerflich sei. Der Tod seiner ehemaligen Lebenspartnerin sei nicht eingetreten, was einzig dem Zufall zu verdanken gewesen sei. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, vermag keine Willkür darzutun. Insoweit er dieser lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. Mutmassungen anstellt, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch im Ergebnis geradezu schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3.2.4).  
Indem die Vorinstanz einerseits zum Schluss gelangt, den Akten lasse sich kein Nachweis entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf den Kopf seiner ehemaligen Lebenspartnerin gezielt habe, und andererseits schlussfolgert, der Beschwerdeführer habe zweimal auf den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers gezielt, verfällt sie nicht in Willkür. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine ehemalige Lebenspartnerin im Moment der Abgabe des ersten wie auch zweiten Schusses auf dem Sofa sass und sich von diesem erhob. Unbestrittenermassen traf er sie mit den fünf von ihm abgegebenen Schüssen unter anderem in den Abdominal- und Genitalbereich. Im Weiteren setzt sich die Vorinstanz willkürfrei mit der vorangegangenen Paarbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin wie auch seinem Gesundheitszustand auseinander. 
Im Ergebnis ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz frei von Willkür. 
 
3.4.2. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand des (versuchten) Mordes zu bejahen. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schoss der Beschwerdeführer fünf Mal auf seine ehemalige Lebenspartnerin. Sie erlitt multiple, teils lebensbedrohliche, Schussverletzungen im Abdominal- und Genitalbereich sowie an beiden Beinen und überlebte. Der Beschwerdeführer beschaffte gemäss eigenen Aussagen die dazu verwendete Faustfeuerwaffe in der Absicht dieser Tat. Er kam bereits mit geladener Waffe in die Wohnung seiner ehemaligen Lebenspartnerin. Sein Vorgehen war heimtückisch. Er verleitete seine ehemalige Lebenspartnerin unter einem Vorwand - der angeblichen Übergabe von Pass und Geld, was er nicht mit sich führte - zu einem Treffen. Hinzu kommt, dass er D.________ beizog, weil er wusste, seine ehemalige Lebenspartnerin würde ansonsten dazu nicht einwilligen. Besonders grausam und gefühlskalt ist sodann, dass der Beschwerdeführer zur Tat schritt, als sich seine ehemalige Lebenspartnerin in einer sowohl wehr- als auch auswegslosen Situation befand. Er überraschte sie mit dem Hervorziehen der bereits geladenen Waffe und schoss unmittelbar aus kurzer Distanz. Zudem schoss er, bis das Magazin leer war. Ausserdem waren die gemeinsame siebenjährige Tochter sowie D.________ in der Wohnung anwesend, in den Flur getreten und mussten die Tat mitansehen. Das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen spricht gerade nicht - wie von ihm vorgebracht - gegen Heimtücke. Es mag zutreffen, dass er seinen Plan am Vorabend beim Arbeitsort seiner ehemaligen Lebenspartnerin oder auf dem Parkplatz vor ihrem Wohnblock früher hätte umsetzen können. Ob dies in der Tat einfacher gewesen wäre, bleibt dahin gestellt, zumal D.________ sowie seine Tochter auf dem Parkplatz erschienen und mit ihm sprachen. Ohnehin erklärt der Beschwerdeführer sein Vorgehen unter anderem damit, dass er sich am Vortag noch nicht zur Tat habe durchzuringen vermögen. Zudem gesteht er eine gewisse Planung der Tat ein. Selbst wenn diese als kurzfristig zu bezeichnen wäre, stünde dies der Qualifikation als Mord nicht entgegen. Ebenso wenig schliesst die Mordqualifikation aus, dass die Tat nur wenige Minuten gedauert und er seine ehemalige Lebenspartnerin fliehen lassen haben soll, zumal er alle in der Waffe vorhandenen Schüsse abgab. Überdies waren die rein egoistischen Beweggründe des Beschwerdeführers niederschwellig. So handelte er - wie er im Einklang mit der Vorinstanz ausführt - aus Eifersucht und Rache. Allfällige finanzielle Aspekte zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebenspartnerin führen zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Ein unmittelbar vor der Tat erfolgtes Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebenspartnerin, ein allfälliger Streit am vorangehenden Donnerstag sowie 55 Telefonanrufe in den 24 Stunden vor der Tat lassen seine Handlungen nicht in einem besseren Licht erscheinen und vermögen die vorliegend erfüllten Qualifikationsmerkmale des Mordes nicht zu entkräften.  
 
3.4.3. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz angesichts der konkreten Umstände auf einen direkten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers zu schliessen. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die Schussbahnen der Projektile, die Aussagen des Beschwerdeführers, seine Beweggründe wie auch sein Vorgehen. Obschon der Beschwerdeführer geltend macht, einen (direkten) Tötungsvorsatz stets bestritten zu haben, anerkennt er selbst, dass bei Schüssen in den Oberkörper oder den Kopf mit tödlichem Ausgang gerechnet werden muss. Dabei umfasst der Oberkörper gerade auch den wie vorliegend getroffenen Unterleib. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Tatumstände selbst herbeiführte und im Wissen darum die Tat ausführte. Zu keinem Ausschluss eines Tötungsvorsatzes führt, dass der Beschwerdeführer mit dem letzten Schuss "lediglich" in das Bein seiner ehemaligen Lebenspartnerin schoss. Ebenso wenig ist ein Tötungsvorsatz deshalb zu verneinen, weil er zu keinen anderweitigen Tatmitteln griff, nachdem das Magazin leer war. Nichtssagend und mutwillig ist das Argument des Beschwerdeführers, er habe mit D.________ sowie der Wohnung seiner ehemaligen Lebenspartnerin in einem dicht bewohnten Quartier bewusst ein Setting geschaffen, damit sie nicht sterbe und rasch Hilfe erhalte.  
 
3.4.4. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung mit Blick auf den Schuldspruch des versuchten Mordes.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen). 
Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2; 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verschlechterungsverbot, "reformatio in peius"). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Der Sinn dieses Verschlechterungsverbots besteht darin, dass die beschuldigte Person nicht durch die Befürchtung, strenger angefasst zu werden, von der Ausübung eines Rechtsmittels abgehalten werden soll. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot sowohl eine Verschärfung der Sanktion als auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz erwägt, ausserordentliche Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des abstrakten Strafrahmens gemäss Art. 112 StGB gebieten würden, lägen angesichts der konkreten Tatumstände - trotz Versuch - nicht vor.  
Die Vorinstanz qualifiziert die objektive Tatschwere als knapp schwer und veranschlagt eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Das Delikt habe sich gegen das höchste Rechtsgut, Leib und Leben, gerichtet. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs sei entsprechend bei Vollendung der Tat als gross zu bezeichnen; indessen zu relativieren, weil der Tod immer die Folge eines vollendeten Tötungsdeliktes sei. Die besondere Skrupellosigkeit sei im Wesentlichen mit der Art der Tathandlung und dem Motiv des Beschwerdeführers begründet. Er sei entschlossen vorgegangen, habe die Tötung geplant und seinen Tötungsvorsatz konsequent umzusetzen versucht. Er habe das arglose Opfer unter einem Vorwand und durch Beizug einer Vertrauensperson zu einem Treffen in ihrer eigenen Wohnung verleitet, um die Tat zu verüben. Bei der Tat habe der Beschwerdeführer nach einem kurzen Gespräch die in der Akten- bzw. Laptoptasche versteckte geladene Waffe hervorgenommen und sogleich aus kurzer Distanz auf das ahnungs- und wehrlose Opfer geschossen, auch dann noch, als dieses bereits verletzt am Boden gelegen und zu flüchten versucht habe, bis das gesamte Magazin der Waffe leer gewesen sei. Die konkrete Tatausführung in einem engen Wohnzimmer zunächst ohne Ausweichmöglichkeit für die ehemalige Lebenspartnerin offenbare eine erhebliche kriminelle Energie. Weiter habe der Beschwerdeführer im Beisein bzw. teils vor den Augen der gemeinsamen siebenjährigen Tochter und D.________ gehandelt. Das erhöhe das Ausmass des verschuldeten Erfolgs. Die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Skrupellosigkeit sei deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmasses gelegen. 
In Bezug auf die subjektive Tatschwere erwägt die Vorinstanz, die vorsätzliche Tatbegehung sei tatbestandsimmanent und wirke sich neutral aus. Als Tatmotiv stünden Eifersucht, Rache sowie verletzter Stolz im Vordergrund. Es handle sich um egoistische und nichtige Gründe. Die Beweggründe des Beschwerdeführers wirkten sich im Ergebnis weder straferhöhend noch -mindernd aus. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu vermeiden. Die von ihr initiierte Trennung sei vollzogen gewesen, sie habe eine andere Wohnung bewohnt und die gemeinsame Betreuung der Tochter scheine funktioniert zu haben. Die von der Verteidigung vorgebrachte Kurzschlusshandlung verneint die Vorinstanz. Ebenso hält sie eine Strafminderung aufgrund eines geltend gemachten Kulturkonflikts für nicht angezeigt. Die Vorinstanz wertet die subjektiven Tatkomponenten als neutral. 
Die Vorinstanz berücksichtigt den Versuch als fakultativen Strafmilderungsgrund. Für die ehemalige Lebenspartnerin habe aufgrund der Schussverletzungen keine unmittelbare, akute Lebensgefahr bestanden. Jedoch habe sie eine lebensbedrohliche Verletzung infolge eröffneten Dünndarmschlingen erlitten. Es sei dem Zufall überlassen gewesen, dass nicht zusätzliche Verletzungen entstanden seien. Ferner habe die ehemalige Lebenspartnerin erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen. Sie habe Schmerzen, viele Narben, sei bereits über längere Zeit nicht arbeitsfähig und eine Rückkehr in den Serviceberuf sei gemäss ihren Angaben unvorstellbar. Zudem müsse sie sich weiteren medizinischen Eingriffen unterziehen. Der Tochter gehe es zwar gut. Sie beide hätten aber psychische Probleme. Das Ausbleiben des Erfolgs sei nicht dem Beschwerdeführer zu verdanken und die Lebensgefahr durch die notfallmässige Behandlung abgewendet worden. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht und nach seiner Vorstellung alles getan (Abgabe aller Schüsse aus dem Magazin auf das Opfer), was er zur Herbeiführung des Erfolgs (Tod seiner ehemaligen Lebenspartnerin) als nötig erachtete. Er habe seinen Tatplan umgesetzt. Das Ausbleiben des Erfolgs rechtfertige aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat eine Reduktion von drei Jahren. 
Insgesamt erachtet die Vorinstanz für den versuchten Mord eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen. 
 
4.3.2. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse auf die erstinstanzliche Begründung. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich dahingehend verschlechtert, als ihm sein rechtes Bein amputiert werden müsse. Im Vergleich zum Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 16. September 2020 seien weitere Diagnosen sowie Beschwerden festgestellt worden. Gemäss Verlaufsbericht des Pflegezentrums F.________ sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dessen Eintritt im März 2022 stabil geblieben. Diese Umstände wirkten sich nach der Vorinstanz nicht auf die Strafe aus. Der vorinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug weise im Vergleich zum erstinstanzlich eingeholten keine neuen Einträge auf. Zudem rechtfertige die nicht einschlägige Vorstrafe keine Straferhöhung, da diese aus dem Jahre 2015 sei.  
Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wertet die Vorinstanz als neutral. Der Führungsbericht der Bewachungsstation des Spitals E.________ vom 15. Februar 2023 laute positiv und bescheinige dem Beschwerdeführer während der Dauer der Hospitalisation ein gutes Verhalten. Einzig zu Beginn seien Manipulationsversuche seinerseits festgestellt worden. Demgegenüber sei der Verlaufsbericht des Pflegezentrums F.________ vom 31. Januar 2023 als durchzogen zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Aufenthalt nicht zufrieden und bringe diverse Beschwerden gegen das Pflegezentrum, die Bewachungsgesellschaft G.________ und die Transportfirma vor. Es sei wiederholt ein manipulatives, widersprüchliches bis intrigantes Verhalten beobachtet worden. Ferner zeige er ein Hierarchiedenken. Es sei eine Disziplinierung aufgrund eines eingeschmuggelten Mobiltelefons vermerkt. Die Vorinstanz hält für diese Umstände keine Straferhöhung angezeigt. Ebenso wenig wirke sich auf die Strafe aus, dass der Beschwerdeführer lediglich eingestanden habe, was sich aufgrund der Beweislage ohnehin nicht habe bestreiten lassen. Auf eine Einsicht in sein Fehlverhalten schliesst die Vorinstanz nicht. Er bedaure eher seine Situation. Aufrichtigkeit - nicht aber eigentliche Reue - lasse sich in den Aussagen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter erkennen. Die Vorinstanz wertet das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren als neutral. 
In Bezug auf die Strafempfindlichkeit hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich schwer angeschlagen. Er leide an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz, einer insulinpflichtigen Diabetes, einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung, einer multifaktoriellen rezidivierenden generalisierten Schwäche und an einem Schmerzsyndrom. Zudem bestünden weitere Erkrankungen. Der Beschwerdeführer müsse dreimal pro Woche zur Dialyse und eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen. Sodann könne gestützt auf den Verlaufsbericht eine Schmerzmittelabhängigkeit angenommen werden. Ferner stehe die Amputation eines Beines an. Der Beschwerdeführer benötige Unterstützung in Form von Erinnerungen an die Aufrechterhaltung der Hygiene, in der Pflege und sei in seiner Mobilität eingeschränkt. Für die Vorinstanz liegt aufgrund seines Gesundheitszustands keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Einerseits begründet sie dies mit dem fehlenden Bezug zum Strafvollzug. Alltag und Freiheit würden bei ihm durch den Strafvollzug weniger eingeschränkt werden, als dies bei einer gesunden Person der Fall sei. Bereits vor der Tat habe er an chronischer Niereninsuffizienz, die eine dreimalige Dialyse pro Woche bedingt habe, der Gefässerkrankung und Diabetes gelitten. Ferner bestehe die Diagnose rezidivierende depressive Episoden, wobei unklar sei, ob diese akut sei. Es seien keine therapeutischen Gespräche oder Behandlungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals vom Oberarzt des Zentrums für ambulante forensische Therapie der PUK Zürich besucht, diese Gespräche aber auf Wunsch des Beschwerdeführers eingestellt worden. Andererseits - begründet die Vorinstanz - erreichten die Einschränkungen kein aussergewöhnliches Ausmass. Gesundheitliche Probleme, wie diejenigen des Beschwerdeführers, seien im Justizvollzug verbreitet und die medizinische Versorgung gewährleistet. Dass der Blutzucker des Beschwerdeführers grösseren Schwankungen unterliege, sei teilweise auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen. Die Strafempfindlichkeit sei als durchschnittlich einzustufen. 
Insgesamt wertet die Vorinstanz die Täterkomponenten als neutral. 
 
4.4. Die Vorinstanz nimmt eine korrekte wie auch umfassende Strafzumessung vor, ohne massgebende Kriterien ausser Acht zu lassen oder unhaltbar zu gewichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, stellt diese nicht in Frage. Insoweit er der Strafzumessung dem von der der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt eigene abweichende Tatsachen zugrunde legt bzw. sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 3.2.4). Insofern er sich darauf beschränkt, aufzuzeigen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Auffassung nach zu gewichten gewesen wären, übersieht er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt vielmehr den Sachgerichten und ist nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 3.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 7.2; je mit Hinweisen). Solche legt der Beschwerdeführer nicht dar. Im Weiteren verletzt die Vorinstanz das Verschlechterungsgebot nicht, indem sie im Vergleich zur ersten Instanz die objektive Tatschwere schwerer gewichtet und eine höhere Einsatzstrafe festlegt. Dies zeitigt nicht zwingend Auswirkungen auf das Dispositiv (vgl. E. 4.2.2). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im Rahmen der subjektiven Tatschwere keine Strafreduktion vornimmt, weil der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands die Trennung nicht wie ein durchschnittlich robuster Mensch habe bewältigen können. Alsdann geht die Vorinstanz im Rahmen der Strafempfindlichkeit auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Die Strafempfindlichkeit des Täters infolge gesundheitlicher Probleme fällt als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidender (Urteile 6B_664/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass seine Strafempfindlichkeit angesichts seines Gesundheitszustands leicht erhöht ist. Allerdings hält sich die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Jahren im Ergebnis im Rahmen des der Vorinstanz weit zustehenden Ermessens.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht von der Härtefallklausel abgesehen. Sie verletze Art. 3 und Art. 8 EMRK. Er sei als integriert zu bezeichnen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die engen Beziehungen zu sowohl seinen zwei in der Schweiz lebenden Brüdern sowie dessen jeweiligen Familien als auch seinen Kindern sowie Enkelkindern zu prüfen. Überdies seien seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen derart gravierend, dass sie ein Vollzugshindernis darstellten.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Mordes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
5.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
 
5.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). 
 
5.2.4. Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge, müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3).  
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).  
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 455; je mit Hinweisen).  
 
5.2.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.4; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
5.2.6. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.6; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.6; je mit Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt rund 53 Jahre alt. Er wurde in Jaffna, Sri Lanka, geboren und wuchs dort auf. Er besuchte dort bis und mit die 10. Schulklasse. Im Alter von 14 oder 15 Jahren verliess er Sri Lanka kriegsbedingt. Im Jahre 1985 reiste er in die Schweiz ein. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er spricht Deutsch, Tamillisch und Englisch. In der Schweiz absolvierte er eine Ausbildung als Koch und arbeitete an mehreren Orten im Anstellungsverhältnis. Bis Ende 2013 führte er die H.________ GmbH. Nach einem Herzinfarkt und einem Hirnschlag habe er nicht mehr arbeiten können. Vor seiner Verhaftung lebte er von einer IV-Rente. Seine Familie unterstütze ihn, wenn er etwas brauche, zahle seine Krankenkasse wie auch die Auslagen im Pflegezentrum und bringe ihm Kleider. Er habe Steuerschulden in der Höhe von ca. Fr. 20'000.-- bis Fr. 30'000.--.  
In familiärer Hinsicht stellt die Vorinstanz keine zum geschützten Familienkreis gehörende Kernfamilie des Beschwerdeführers fest. Er sei geschieden, habe fünf Kinder und drei Enkelkinder, die in der Schweiz lebten. Drei Kinder gingen aus der Ehe hervor, verfügten über das Schweizer Bürgerrecht und seien erwachsen. Zu diesen wie auch den Enkelkindern führe er eine nahe, jedoch nicht über das übliche Mass hinaus gehende Beziehung. Zu den weiteren beiden minderjährigen Kindern habe er keinen Kontakt mehr. Zudem habe er drei Brüder, wovon zwei in Thun lebten und einer in Kanada. Seine Mutter wohne in Kanada. In Sri Lanka habe er keine Verwandtschaft mehr. 
In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz auf das bereits Ausgeführte (vgl. E. 4.3.2). Ergänzend hält sie fest, im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren seien nunmehr weitere Erkrankungen hinzugekommen. Auch stehe die Amputation eines Beines an. Aufgrund seiner Erkrankungen sei er in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt und nicht mehr arbeitsfähig. Relativierend sei, dass er gesundheitlich stabil sei und die Krankheiten hinreichend behandelbar seien. 
Betreffend die Wiedereingliederung im Heimatstaat Sri Lanka hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe stets Beziehungen zu Sri Lanka unterhalten und unter anderem dort Ferien verbracht. Zwischen den Jahren 2014 und 2019 sei er 14 Mal eingereist. Er sei mit den dortigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. Eine Resozialisierung erscheine nicht unmöglich. Aufgrund seiner Invalidität und seines Alters stünden die Berufschancen sowohl in der Schweiz wie auch in Sri Lanka schlecht. 
In Bezug auf Vollzugshindernisse erachtet die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des SEM vom 9. Juni 2021 sowie dessen Aktualisierung vom 14. März 2023 einen Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer gehöre der verletzlichen Personengruppe mit Behinderungen bzw. schwerer Krankheit an und sei im Norden aufgewachsen. Deshalb sei vertieft zu prüfen, ob besonders nachteilige Faktoren gegeben seien, die gegen eine Zumutbarkeit sprächen: Finanzierungs- und Pflegemöglichkeit, familiäres und soziales Beziehungsnetz, Finanzquellen im Ausland, Vermögen, eigene Finanzierungsmöglichkeit und bei Bedarf Zugänglich- wie auch Finanzierbarkeit von notwendiger Pflege sowie Wohnsituation. Solche nachteilige Faktoren erkennt die Vorinstanz beim Beschwerdeführer nicht. Bis mindestens im Januar 2020 habe er Land in Sri Lanka besessen. Auch habe er, bevor er gesundheitliche Probleme mit den Nieren bekommen habe, seine damals noch dort wohnende Mutter zweimal im Jahr besucht. Nach der Vorinstanz bestünden keine Hinweise, wonach er nicht über Mittel und Wege verfüge, Finanzierungs- und Pflegemöglichkeiten in Sri Lanka zu erhalten. Seine gesundheitlichen Probleme mit den Nieren hätten im Jahre 2016 begonnen. Trotzdem sei er in der Lage gewesen, mehrfach nach Sri Lanka zu reisen. Im Jahre 2017 habe er sich einen Monat dort aufgehalten, was darauf hindeute, dass er sich jeweils eine Behandlung organisieren und finanzieren habe können. Möglicherweise verliere der Beschwerdeführer im Falle einer Landesverweisung den Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente. Allerdings erhalte er finanzielle Unterstützung von seiner Familie. Dass die Mittel allenfalls geringer seien als in der Schweiz, bleibe mit Art. 3 EMRK vereinbar. Ferner sei angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen, dass er nicht auch noch über eigene Mittel verfüge. Laut SEM seien ambulante und stationäre Behandlungen durch einen Nierenspezialisten sowie allfällige Dialysen in der Hauptstadt Colombo möglich. Zudem würden seit dem Jahre 2005 erfolgreich Nieren transplantiert. Dialysen könnten in den Spitälern der grösseren Städte ebenso durchgeführt werden. Obwohl die aktuelle Wirtschafts- und Versorgungskrise Auswirkungen auf das eigentlich gut ausgebaute und vergleichsweise gut funktionierende Gesundheitswesen Sri Lankas habe, gebe es bisher keine Berichte über Schliessungen von staatlichen und privaten Spitälern oder von Kliniken, die eine medizinische Versorgung verunmöglichen würden. Die Situation bzw. medizinische Versorgung in Sri Lanka könne sich noch ändern. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen habe und in dieser Zeit seine medizinischen Bedürfnisse Änderungen erfahren könnten. Zusätzliche Abklärungen seien im heutigen Zeitpunkt wenig zweckdienlich. Diese Umstände stellten keinen Hinderungsgrund dar, zumal sich diese Entwicklung weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden lasse. Es bestehe keine medizinische Notlage in Sri Lanka, durch welche der Beschwerdeführer konkret gefährdet wäre. Angemessene Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang zu Behandlungen seien grundsätzlich verfügbar. Zudem seien die Erkrankungen des Beschwerdeführers - obwohl schwerwiegend - voraussichtlich durch adäquate medizinische Versorgung behandelbar und medikamentös beherrschbar. Gestützt auf die Akten sowie die Angaben des SEM stellt die Vorinstanz im Urteilszeitpunkt kein definitives Vollzugshindernis fest. 
Mit Blick auf den strafrechtlichen Leumund sowie die beim Beschwerdeführer nicht vorhandene Reue und Einsicht schliesst die Vorinstanz auf eine Rückfallgefahr. 
 
5.3.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Zu diesem Schluss gelangt sie unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner hiesigen Integration, seiner finanziellen Verhältnisse, seines Gesundheitszustandes, seiner Familienverhältnisse und der Wiedereingliederung im Heimatstaat sowie in der Schweiz. Eventualiter gewichtet sie bei Annahme eines Härtefalls die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung angesichts der Schwere der Straftat, des verletzten Rechtsguts, der Beachtung der öffentlichen Sicherheit sowie Ordnung anhand sowohl Vorstrafen (u.a. Delikte gegen die Freiheit, die Rechtspflege und das Vermögen) als auch der migrationsrechtlichen Verwarnungen, seiner (fehlenden) Einsicht in die Tat sowie der Rückfallgefahr höher als seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Allfällige Vollzugshindernisse stellt die Vorinstanz keine fest.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und erfüllt mit der Verurteilung wegen versuchten Mordes eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, die zu einer obligatorischen Landesverweisung führt.  
 
5.4.2. Mit Blick auf die (eventualiter) vorgenommene Interessenabwägung kann vorliegend offenbleiben, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt.  
 
5.4.3. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Er beging mit dem versuchten Mord ein schwerwiegendes Delikt gegen ein hochwertiges Rechtsgut, Leib und Leben. Im Rahmen dieser schweren Straftat wurde sein Verschulden als knapp schwer beurteilt. Das Qualifikationsmerkmal des Mordes erfüllte er in verschiedener Hinsicht (vgl. E. 3.4.2). Das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung wird nicht deshalb geringer, weil es sich beim versuchten Mord um ein einmaliges Delikt gegen seine ehemalige Lebenspartnerin richtete. Darüber hinaus bezieht die Vorinstanz zulässigerweise die mehrfachen - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafen des Beschwerdeführers in ihre Würdigung mit ein. Sie schliesst in begründeter Weise auf seine Unbelehrbarkeit sowie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dass die Vorstrafen teilweise länger zurückliegen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso wenig verhindert deren Berücksichtigung, dass die Vorinstanz die Delikte nicht im Einzelnen aufführt, zumal sie eindeutig zuordenbar angibt, von welcher Behörde wann ein Urteil bzw. Strafbefehl mit welcher Sanktion erging. Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer mit den weiteren, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1). Darauf kann verwiesen werden.  
 
5.4.4. Im Rahmen der privaten Interessen berücksichtigt die Vorinstanz die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz. Nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Sri Lanka verbracht. Er stellt nicht in Abrede, dort geboren sowie bis zum Alter von 14 oder 15 Jahren gelebt und die Schule bis zur 10. Klasse besucht zu haben. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem Deutsch spricht. Sie erwähnt zwar, dass bei den Einvernahmen eine übersetzende Person zugegen war, wertet dies jedoch nicht zu seinen Ungunsten. Sodann schliesst die Vorinstanz nachvollziehbar auf eine beschränkte soziale Integration wie auch angesichts der Schulden auf eine durchschnittliche wirtschaftliche Integration.  
In der Folge befasst sich die Vorinstanz mit den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers. Sie stellt eine enge, nicht über das übliche Mass hinaus gehende Beziehung zu seinen drei erwachsenen Kindern und drei Enkelkindern mittels sehr häufigen Besuchen sowie engem telefonischen Kontakt fest. Zudem seien die Kinder und Enkelkinder nicht auf Betreuung oder Pflege durch den Beschwerdeführer angewiesen. Weder steht dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung entgegen noch wird ein enger Kontakt dadurch bestätigt, wonach seine Familie wie auch Verwandtschaft in Thun und Umgebung wohnhaft sei. Nicht ausreichend ist, sich entgegen der vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellung pauschal auf den Standpunkt zu stellen, sein Bezug zu sowohl seinen beiden in der Schweiz lebenden Brüdern und deren Familien als auch seinen drei erwachsenen Kindern und drei Enkelkindern gehe über das übliche Mass hinaus und die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Beziehungen vertieft zu prüfen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 und E. 3.2.4). Die Vorinstanz stellt kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis fest (vgl. E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 und E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, er habe Entsprechendes vor der Vorinstanz geltend gemacht, die in Missachtung seines rechtlichen Gehörs nicht darauf eingegangen sei. 
In Bezug auf seinen Gesundheitszustand pflichtet der Beschwerdeführer der Vorinstanz bei. Im Gegensatz dazu leitet er daraus ein Vollzugshindernis ab. Die Vorinstanz lässt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zur verletzlichen Personengruppe mit Behinderung bzw. schwerer Krankheit gehört. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dies gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen gestützt auf die Berichte des SEM nicht zwingend zum Schluss, dass er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen ist. Vielmehr stellen die Pflegemöglichkeit und das familiäre Beziehungsnetz zwei von mehreren in diesem Fall zu prüfende Kriterien dar. Die Vorinstanz beurteilt die Wiedereingliederung im Heimatstaat Sri Lanka bzw. das allfällige Vollzugshindernis im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen hinsichtlich seiner Nierenerkrankung. Aktenkundig ist, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers desolat ist und sich über die Jahre deutlich verschlechterte. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die chronische Niereninsuffizienz, welche seit dem Jahre 2016 erstellt ist und zurzeit dreimal pro Woche eine vierstündige Dialyse erfordert. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer daneben an zahlreichen weiteren ernsthaften Erkrankungen leidet (vgl. oben E. 4.3.2 und E. 5.3.1). Den vorzeitigen Strafvollzug verbüsst der Beschwerdeführer in der geschlossenen Station des Pflegezentrums F.________. Ausschlaggebend dafür ist nicht (einzig) die Niereninsuffizienz. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, wie der Beschwerdeführer mit seinem (derzeitigen) Gesundheitszustand seinen Alltag bewältigen kann bzw. auf welche Unterstützung er dazu unabdingbar angewiesen ist, sodass sich sein Gesundheitszustand nicht ernsthaft, rapid sowie irreversibel verschlechtert. Gleichermassen geht aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor, wie diesbezüglich die Situation in Sri Lanka ist und dies gewährleistet wäre, zumal erstellt ist, dass in Sri Lanka weder Familienangehörige noch Verwandte leben. Damit fehlt es in diesem Zusammenhang an massgebenden Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. 
 
6.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Dem Kanton Bern werden keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen und keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. März 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini