6B_1073/2022 11.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1073/2022  
 
 
Urteil vom 11. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mord (Art. 112 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Mai 2022 (SB210653-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, am 4. Juli 1997 in die Villa von B.________ (geb. 9. Juli 1910), in der diese alleine und zurückgezogen gelebt habe, eingedrungen zu sein, um dort Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Im Erdgeschoss der Villa sei er auf die hochbetagte B.________ getroffen und habe diese mehrfach und massiv gegen Kopf sowie Körper geschlagen. Dann habe A.________ sie im Gang vor der Kellertüre in einer Rücken-/Linksseitenlage gefesselt, indem er ihr die Arme mittig mit Schuhbändeln, Packschnüren und einer Wäscheleine mehrfach umschlungen verknotet auf den Rücken gebunden habe. Er habe eine weitere zurecht geschnittene Wäscheleine an dieser Verknotung festgebunden und die Leine aus diesem Knoten in einem nach oben verlaufenden Winkel von ca. 45 Grad zur über dem Kopf von B.________ befindlichen Türfalle geführt und sie dort mit einem Knoten fixiert. Alsdann habe er sich aus der Villa entfernt, wobei er sein Opfer so verletzt und gefesselt liegen gelassen habe. Durch die stumpf-mechanischen Gewalthandlungen und die Fesselung habe B.________ insbesondere folgende Verletzungen erlitten: Blutunterlaufungen in Form von flächigen Hautverfärbungen an Kinn/Kieferwinkel, am Brustbeinansatz, über den Beckenkämmen bauchseits, an den Knien und am linken Innenknöchel, massives Brillenhämatom, Verschwellung des Nasenrückens, Hautunterblutungen sowie Schwellungen an den Lippen sowie am Hinterkopf links mit dortigen Weichteilquetschungen, tiefgreifende Schürfungen an beiden Oberarmen mittig, Rippenbrüche (Rippe 3 und 4) rechts und eine Schulterluxation rechts. Diese Verletzungen führten nach etwa ein bis zwei Stunden, in denen das Opfer zufolge der Fesselung auch an Sauerstoffmangel durch Behinderung der Atmung gelitten habe, schliesslich zu einem akuten Herzversagen aufgrund einer schweren Lungenfettembolie und damit zum Tode von B.________. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Meilen verurteilte A.________ mit Urteil vom 12. November 2021 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Regionalgerichts Thun vom 6. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Jahren. 
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Mai 2022 das Urteil des Bezirksgerichts Meilen im Schuld- und Strafpunkt. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2022 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Sodann ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird nach Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen geführt; in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Rechtsschriften sind ebenfalls in einer Amtssprache abzufassen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), die jedoch nicht mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerdeeingabe in französischer Sprache, was zulässig ist. Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine einseitige und willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Zusammengefasst rügt er, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach seine Aussagen nicht glaubhaft seien, insbesondere auch seine Erklärungen, weshalb in der Villa des Opfers seine DNA gefunden worden sei, sei willkürlich. Mehrere Indizien würden seine Schilderungen bestätigen, so beispielsweise die Parallelen mit dem Roman einer Nachbarin des Opfers oder die Aussagen einer anderen Nachbarin, welche sich darüber gewundert habe, dass nachts ein Mann beim Opfer gewesen sei, obwohl dieses immer früh zu Bett gegangen sei und nie Besuch empfangen habe. Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei er freizusprechen (Beschwerde S. 2, S. 7 ff. und S. 17-25).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die äusseren Verletzungen und die Fesselungssituation des Opfers seien erstellt (Urteil S. 6 E. 1.1). Am Tatort sei an einer Schere und an Teilen des Fesselungsmaterials das DNA-Profil einer unbekannten männlichen Person sowie am rechten Oberarm des Jacketts eine Mischspur einer unbekannten männlichen Person sichergestellt worden. Diese Spuren hätten zunächst niemandem zugeordnet werden können. Im September 2016 habe der Beschwerdeführer eine Juweliersfamilie überfallen. Bei einem bei diesem Delikt sichergestellten DNA-Profil des Beschwerdeführers habe eine Übereinstimmung mit demjenigen vom Tatort in U.________ festgestellt werden können (Urteil S. 7 E. 1.4). Der Beschwerdeführer anerkenne denn auch, dass er sich in der Villa des Opfers aufgehalten habe und dass dort seine DNA sichergestellt worden sei. Gemäss seiner Schilderung habe er eine ca. neun Monate dauernde intime Beziehung mit dem Opfer unterhalten. Er bestreite jedoch, dass er sich zur Tatzeit im Haus des Opfers aufgehalten habe (Urteil S. 8 E. 2.1).  
Mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen hält die Vorinstanz weiter fest, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche sowie Ausweichsversuche enthalten und seien insgesamt unglaubhaft; insbesondere auch jene Angaben, mit denen er sein DNA-Profil an der Schere und den Fesselungsutensilien zu erklären versuche. In Anbetracht der Umstände - namentlich seines Eindringens in eine fremde Villa und seines Lebenswandels als Räuber - bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass er die Villa betreten habe, um dort zu stehlen (Urteil S. 9 f. E. 2.3). Ferner betont die Vorinstanz, die Version des Beschwerdeführers, wonach er als "Sextoy" des Opfers mit diesem verkehrt habe, sei an Lebensfremdheit kaum zu überbieten (Urteil S. 11 f. E. 2.5 ff.). Der Anrufer, welcher nach der Tat die Sanität kontaktiert habe und zwingend in einem Zusammenhang mit der Tat stehe, habe Englisch mit Akzent gesprochen. Wegen der unzulänglichen Qualität des Tonmaterials habe das Forensische Institut Zürich den Beschwerdeführer nicht als Anrufer identifizieren können. Es habe jedoch die Vermutung geäussert, dass der Anrufer romanischer Muttersprache sei. Somit würden Indizien dafür bestehen, dass es sich beim Anrufer um den Beschwerdeführer gehandelt habe, zumal er beim Überfall in V.________ Englisch mit Akzent gesprochen habe und italienischer Muttersprache sei. Belegt sei schliesslich, dass an zentralen Teilen der Fesselung des Opfers ein DNA-Profil des Beschwerdeführers gefunden worden sei. Ausserdem passe die Tat in U.________ zum Profil des Beschwerdeführers, der jahrzehntelang Vermögensdelikte begangen und dabei auch nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern abgesehen habe. Insgesamt bestehe kein Zweifel daran, dass er es gewesen sei, der am 4. Juli 1997 in der Villa schwerstens auf das Opfer eingeschlagen und es danach in jener Weise gefesselt sowie verschnürt habe, in der es in der Folge verstorben sei (Urteil S. 12 f. E. 2.8). 
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.4; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Anstatt sich mit der gesamten Beweislage zu befassen, greift er lediglich einzelne Indizien heraus, die er anders als von der Vorinstanz gewürdigt haben möchte. Damit vermag er aber keine Willkür aufzuzeigen. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, geht grösstenteils nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, der Umstand, dass seine DNA genau an den Stellen der Verknotungen der Fesselung des Opfers gewesen sei, sei nicht entscheidend (Beschwerde S. 18), oder wenn er behauptet, die Vorinstanz stelle in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" fest, dass er laut Gutachten des Forensischen Instituts Zürich den Anruf an die Sanität getätigt habe (Beschwerde S. 24 f.), obwohl diese lediglich festhält, es gäbe Indizien dafür, dass es sich beim Anrufer um den Beschwerdeführer gehandelt habe (Urteil S. 12 f. E. 2.8, kantonale Akten act. 10a/5). Es erübrigt sich daher, weiter auf seine diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.  
 
2.4.2. Zur Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen (Beschwerde S. 17 ff.). Sein Einwand, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass zwischen der inkriminierten Tat und seinen Einvernahmen mehr als 20 Jahre vergangen seien (Beschwerde S. 17 und S. 23 f.), ist unbegründet. Die kantonalen Instanzen haben dies sehr wohl einbezogen und kamen dabei unter anderem zum Schluss, es sei schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich beispielsweise derart detailliert an das Kennenlernen des Opfers, das Zeitungsbinden [angeblich der Grund für seine DNA-Spur auf der Scherenspitze] oder die sexuellen Handlungen mit dem Opfer erinnern könne, auf der anderen Seite aber nur sehr detailarme Angaben über die Räumlichkeiten oder sonstige Begebenheiten des Zusammenseins mit dem Opfer mache (Urteil S. 9 E. 2.3; erstinstanzliches Urteil S. 36 E. 4.7.7). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es sodann nicht widersprüchlich, dass die Vorinstanz nach eingehender und willkürfreier Würdigung seiner Aussagen diese als insgesamt unglaubhaft qualifiziert, auch wenn sie einleitend zunächst festhält, zumindest in gewissen Teilen, wie z.B. betreffend das Kennenlernen des Opfers, seien seine Schilderungen durchaus detailliert - was a priori für deren Glaubhaftigkeit spreche (Urteil S. 9 E. 2.3; erstinstanzliches Urteil S. 33 E. 4.7.7). Schlichtweg falsch ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie seine Erklärungen für seine DNA-Spuren an der Schere und den Fesselungsutensilien für unglaubhaft halte (Beschwerde S. 18).  
 
2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer auf die Aussagen von C.________ bezüglich des Mannes vor dem Haus des Opfers (Beschwerde S. 17 und S. 23) und auf die Ähnlichkeiten zwischen seinen Schilderungen der Beziehung zum Opfer und dem Roman von dessen Nachbarin hinweist (Beschwerde S. 21 und S. 23 f.), kann darauf nicht eingetreten werden, da er sich nicht bzw. nicht vertieft mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Urteil S. 9 E. 2.3 und S. 11 E. 2.6; erstinstanzliches Urteil S. 42 f. E. 4.7.7 und S. 44 ff. E. 4.7.7). Diese sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen, auf welche die Vorinstanz verweist, habe B.________ ihre Liaison mit dem Beschwerdeführer unbedingt geheim halten wollen. Dass dann die zurückgezogen lebende und um Geheimhaltung besorgte B.________ den Nachbarn von ihrer Liebschaft erzählt habe und zwar so detailliert, dass dies im Roman von D.E.________ verarbeitet worden sein soll, mache keinen Sinn. Hinzu komme, dass weder F.E.________ noch D.E.________ gegenüber der Polizei etwas von einer Liaison des Opfers erwähnt hätten, obwohl es sich dabei um eine Information handle, die man an einer Befragung im Rahmen einer Morduntersuchung auf jeden Fall mitteilen würde. Zu guter Letzt gelte es zu erwähnen, dass die Parallelen, welche die Verteidigung zum vorliegenden Fall ziehe, äusserst oberflächlich seien (Urteil S. 9 E. 2.3 und S. 11 E. 2.6; erstinstanzliches Urteil S. 46 f. E. 4.7.7).  
 
2.4.4. Ferner gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Überfall in V.________ an der Sache vorbei, insbesondere soweit er damit untermauern will, dass er die Tat in U.________ nicht begangen haben könne, weil er gegenüber seinen Opfern nie physische Gewalt angewendet habe (Beschwerde S. 19 f.). In diesem Zusammenhang hält die Voristanz fest, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er habe seine Opfer jeweils körperlich geschont, habe er mit der Art, wie er die Juweliersfamilie in V.________ malträtiert habe, das Gegenteil bewiesen (Urteil S. 9 E. 2.3; erstinstanzliches Urteil S. 48). Sie gelangt zum Schluss, die Tat in U.________ passe zum Profil des Beschwerdeführers, welcher jahrzehntelang Vermögensdelikte begangen und dabei auch nicht vor Übergriffen gegenüber Opfern abgesehen habe, habe er doch bei der Tat in V.________ eine sexuelle Nötigung begangen (Urteil S. 13 E. 2.8 mit Hinweis auf die Beizugsakten [Akten PEN 18 46], pag. 1278 ff., pag. 1288 ff. und pag. 1298). Diese Schlussfolgerung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es sich beim Sexualdelikt "lediglich um eine Nebentat" zum eigentlichen Raub gehandelt hat. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang unerwähnt, dass er in V.________ die Opfer gefesselt und gezwungen hat, Rohypnol einzunehmen. Weiter hat er die ganze Familie in Todesangst versetzt, indem er deren Mitgliedern angedroht hat, eine auf deren Rücken gebundene Bombe detonieren zu lassen (erstinstanzliches Urteil S. 48). Das Regionalgericht Oberland sprach den Beschwerdeführer für diese Taten am 6. Juni 2018 des mehrfachen und unter Offenbarung von besonderer Gefährlichkeit begangenen Raubes, der Freiheitsberaubung, der Geiselnahme, der sexuellen Nötigung und des Hausfriedensbruchs schuldig (vgl. Urteil 6B_412/2019 vom 25. April 2019). Da dieses Urteil inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urteil 6B_826/2018 vom 7. November 2018), geht der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die sexuelle Nötigung stets bestritten (Beschwerde S. 19), fehl.  
 
2.4.5. Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, entgegen den willkürlichen Feststellungen der Vorinstanz habe der Anrufer den Rettungskräften nicht extra falsche Angaben gemacht. Dieser habe im Gegenteil die genaue Adresse bekannt gegeben und habe darauf bestanden, dass es dringend sei. Mithin sei eine (eventual-) vorsätzliche Tötung oder gar ein Mord ausgeschlossen (z.B. Beschwerde S. 5).  
Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz hält hierzu ohne dabei in Willkür zu verfallen fest, der Beschwerdeführer habe nicht etwa persönlich unmittelbar die örtliche Sanität alarmiert. Vielmehr habe er die Rettungskräfte aus W.________ angerufen. Weiter belege die Wiedergabe des aufgezeichneten Anrufs, dass der Beschwerdeführer die Rettungskräfte - mit welchem Motiv auch immer - nicht direkt zum Opfer dirigiert habe: So habe er zwar die Adresse des Opfers genannt, nicht jedoch dessen genauen Standort - im Gegenteil: Auf Nachfrage, ob sich die verletzte Person bei der fraglichen Adresse auf der Strasse befinde, habe der Anrufer geantwortet "in the sea". Hätte dieser gewollt, dass die Rettungskräfte umgehend das Haus betreten und die Verletzte schnellstmöglich auffinden, dann hätte er "no, in the house" sagen können (Urteil S. 15 f. E. 3.5). 
 
2.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots oder eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG) überhaupt genügt.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, weil er das Opfer nicht habe töten wollen, könne die Tat nicht als Mord qualifiziert werden. Die Vorinstanz verstosse auch gegen Bundesrecht, wenn sie annehme, er habe hinsichtlich der Tötung mit Eventualvorsatz gehandelt. Er habe das Opfer höchstens in Lebensgefahr gebracht oder es grausam behandelt (Beschwerde S. 2 ff.). 
 
3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe keinen direkten Vorsatz gehabt, B.________ zu töten. Als er sie überwältigt und - wenn auch massiv - auf sie eingeschlagen habe, habe er sie nicht töten wollen, ansonsten er sie tatsächlich erschlagen und nicht noch lebend zurückgelassen hätte. Zum selben Ergebnis würden auch die Umstände führen, dass er das Opfer gefesselt und anschliessend telefonisch die Sanität kontaktiert habe. Wer aber dermassen massiv auf eine hochbetagte Person einschlage, wie der Beschwerdeführer dies aufgrund der rechtsmedizinisch belegten Verletzungen von B.________ getan habe, und sie fixiert zurücklasse, müsse damit rechnen, dass das Opfer unmittelbar sterbe. Der Beschwerdeführer habe bereits mit seinem exzessiven körperlichen Übergriff in Kauf genommen, dass es diesen nicht überlebe. Es sei an den Schlägen zwar nicht unmittelbar verstorben. Wenn der Beschwerdeführer das schwer verletzte Opfer verschnürt und an der Türklinke fixiert habe, was nicht nur verhindert habe, dass es Hilfe habe herbeirufen oder nur schon habe "robben" können, sondern seinen bereits stark angeschlagenen medizinischen Zustand weiter massiv belastet habe, habe er beim Zurücklassen des Opfers in diesem Zustand wiederum in Kauf genommen, dass es jederzeit sterben könnte. Dieser Taterfolg sei nach 1-2 Stunden denn auch tatsächlich eingetreten (Urteil S. 14 f. E. 3.4).  
 
3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes strafbar und ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (vgl. Art. 112 StGB).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinn in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.3. Zunächst ist anzumerken, dass die Vorinstanz einen direkten Tötungsvorsatz des Beschwerdeführers verneint, aber davon ausgeht, dass dieser den Tod des Opfers in Kauf genommen hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und herrschender Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden (BGE 112 IV 65 E. 3b; Urteile 6B_193/2021 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2.3; 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, soweit er einwendet, die Qualifikation der Tötung als Mord sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vorinstanz einen direkten Vorsatz verneine (vgl. Beschwerde S. 4). Folglich sind auch seine Vorbringen unbehelflich, der Täter habe nicht töten wollen, um einen Diebstahl zu begehen oder einen Zeugen zu beseitigen (Beschwerde S. 4 f. und S. 13).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer legt dar, als der Täter bemerkt habe, dass die Schläge das Opfer gefährden könnten, habe dieser sofort von seinem ursprünglichen Plan abgesehen und umgehend die Rettungskräfte alarmiert. Er habe alles getan, damit das Opfer gerettet werden könne, weshalb der Anruf nicht bloss als tätige Reue zu werten sei. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen könne höchstens eine schwere Körperverletzung mit einer Todesgefahr für das Opfer angenommen werden; nicht aber einen Tötungswillen, auch keinen Eventualvorsatz. Der Täter habe das Opfer höchstens in Lebensgefahr gebracht oder es grausam behandelt.  
 
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall die Sanität kontaktiert habe, entlaste ihn nicht vom Vorwurf, den Tod des Opfers in Kauf genommen zu haben: Aufgrund der durch ihn verursachten Verletzungen und der Verschnürung des Opfers habe er damit rechnen müssen, dass dieses jederzeit hätte sterben können. Der Beschwerdeführer habe nicht unmittelbar die örtliche Sanität alarmiert. Vielmehr habe er die Rettungskräfte aus W.________ angerufen und damit entgegen seiner Verteidigung nicht sofort Hilfe gesucht. Weiter belege die Wiedergabe des aufgezeichneten Anrufs, dass der Anrufer die Rettungskräfte nicht direkt zum Opfer dirigiert habe: So habe er zwar die Adresse des Opfers genannt, nicht jedoch dessen genauen Standort - im Gegenteil: Auf Nachfrage, ob sich die verletzte Person, bei der fraglichen Adresse auf der Strasse befinde, habe der Beschwerdeführer geantwortet "in the sea" und nicht etwa "in the house". Dies habe prompt dazu geführt, dass die Sanität dies so verstand habe, es sei eine Person ins nahe Wasser gefallen und zuerst das nahe Seeufer und erst anschliessend die Umgebung des Hauses abgesucht habe, das Haus selber jedoch nicht betreten habe (Urteil S. 15 f. E. 3.5).  
 
 
3.4.3. Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.5; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3; je mit Hinweis).  
 
3.4.4. Angesichts der konkreten Umstände verletzt die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Tod von B.________ billigend in Kauf genommen, kein Bundesrecht. Dieser bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Würdigung mit Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen als willkürlich erscheinen lässt; namentlich auch nicht, wenn er darlegt, gewisse Läsionen des Opfers seien wohl dadurch entstanden, dass es sich beim Versuch, sich von der Fesselung zu befreien, am Boden gerieben habe (Beschwerde S. 13). Die (unbestrittene) Tatsache, dass sich das Opfer teilweise Verletzungen selber zugefügt hat, als es versuchte, sich zu befreien, vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer B.________ massiv verletzt hat. Besonders die Verwundungen im Gesicht und im Rippenbereich (zwei gebrochene Rippen) sowie die Schulterluxation können augenscheinlich nicht durch das Opfer selbst verursacht worden sein, zumal es mit straff auf dem Rücken gebundenen Armen an der Türklinke fixiert war. Ebenfalls nicht relevant ist sodann, ob der Beschwerdeführer das Opfer direkt mittels Schlägen verletzt hat oder ob die Verletzungen dadurch entstanden sind, dass es während der körperlichen Auseinandersetzung mit ihm gefallen ist (vgl. Beschwerde S. 13). Gemäss Gutachten des IRM lagen beim Opfer u.a. folgende Verletzungen vor, als es gefunden wurde: Luxation und Quetschungen der rechten Schulter, Rippenbrüche (Rippe 3 und 4) rechts, Blutunterlaufungen in Form von flächigen Hautverfärbungen an Kinn/Kieferwinkel, am Brustbeinansatz, über den Beckenkämmen bauchseits, an den Knien und am linken Innenknöchel, massives Brillenhämatom, Verschwellung des Nasenrückens, Hautunterblutungen sowie Schwellungen an den Lippen und am Hinterkopf links mit dortigen Weichteilquetschungen, tiefgreifende Schürfungen an beiden Oberarmen mittig. Der Beschwerdeführer fesselte das sichtlich schwer verletzte Opfer und fixierte es mit auf dem Rücken gebundenen Oberarmen an der Türklinke (Urteil S. 20 E. 5.7). Diese straffe Fesselung fügte B.________ nicht nur Einblutungen und Blauverfärbungen zu, sondern behinderte zusätzlich deren Atmung und führte zu einem Sauerstoffmangel. Aufgrund ihrer Verletzungen kam es nach etwa ein bis zwei Stunden zu einem akuten Herzversagen wegen einer schweren Lungenfettembolie und damit zu ihrem Tod. Der Beschwerdeführer hinterliess das hochbetagte, schwer verletzte und blutende Opfer mit einer fest anliegenden Fesselung in einer äusserst unangenehmen Position. In Anbetracht dieser Tatumstände konnte er nicht annehmen, B.________ hätte die Gefahr ihres Todes durch eigenes Verhalten abwenden können. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sie noch bei Bewusstsein war, als er sie in der Villa hinterliess, geht damit fehl. Indem er das Opfer in einem derartigen Zustand und so gefesselt zurückliess, gab er das Geschehen preis und konnte nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen. Für die Frage der Inkaufnahme des Todes des Opfers ist vorliegend (spätestens) auf den Zeitpunkt abzustellen, als der Beschwerdeführer es alleine zurückliess. Aus anschliessenden Hilfsbemühungen kann nicht auf fehlenden Vorsatz geschlossen werden (Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer die Rettungskräfte - seiner Auffassung nach sofort - informiert und dabei ausdrücklich auf die Dringlichkeit hingewiesen hat, hing der Nichteintritt des Erfolgs nicht mehr von ihm sondern nur noch vom (rechtzeitigen) Eingreifen der Rettungskräfte, mithin von Glück und Zufall ab. Damit muss auch nicht vertieft werden, wessen Schuld es war, dass B.________ nicht mehr rechtzeitig gerettet werden konnte. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den Tod des Opfers für wahrscheinlich gehalten, als er dieses in einem solchen Zustand hinterliess. Daher kann vorliegend weiter offenbleiben, ob er bereits anlässlich seines körperlichen Übergriffs in Kauf genommen hat, dass das Opfer diesen nicht überlebt. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer das Risiko des Todeseintritts in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat den Begriff des Eventualvorsatzes nicht verkannt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass im Falle eines rechtzeitigen Eintreffens der Sanität und einer Rettung von B.________ nicht der Vorsatz des Beschwerdeführers wegfallen würde (Beschwerde S. 9 und S. 12); diesfalls wäre er der versuchten (eventual-) vorsätzlichen Tötung schuldig.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung des Tötungsdeliks als Mord.  
 
 
3.5.2. Die Vorinstanz erwägt, es bestehe kein Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer Zugang zur Villa verschafft habe, um dort ein Vermögensdelikt zu begehen. Beim Zusammentreffen mit dem Opfer habe er derart massiv auf dieses eingeschlagen und es anschliessend in schwer verletztem Zustand in einer Weise verschnürt, dass er damit habe rechnen müssen, dass das Opfer an den Folgen seines Übergriffs sterben würde. Dies habe der Beschwerdeführer fraglos in der Absicht getan, seine Flucht zu decken und sich einem Zugriff der Behörden zu entziehen. Wer im Verlauf einer Raubtat oder eines Diebstahls derart egoistisch motiviert sein Opfer als Zeugen oder Anzeigeerstatter eigentlich eliminiere oder dies zumindest in Kauf nehme, handle besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB (Urteil S. 19 E. 5.6). Zusätzlich sei die Art und Weise der Tatausführung besonders verwerflich gewesen: Der Beschwerdeführer habe dem wehrlosen, ihm körperlich unterlegenen und bereits im hohen Alter befindlichen Opfer zahlreiche massive Verletzungen zugefügt. Weiter habe er das schwer verletzte Opfer mit straff auf den Rücken gebundenen Oberarmen an der Türklinke der Kellertüre fixiert, was dessen Atmung ausserordentlich stark beeinträchtigt habe. Die Fesselung sei ebenso folterähnlich wie in ihrer Intensität nicht notwendig gewesen. Selbst wenn nicht erstellt sei, wann genau das Opfer das Bewusstsein verloren habe, sei doch davon auszugehen, dass sowohl die Schmerzen als Folge der Verletzungen (Knochenbrüche, Schulterluxation) wie die folterähnliche Fesselung beim Opfer bis zum Zeitpunkt des Verlusts des Bewusstseins zu grossen Qualen geführt hätten (Urteil S. 19 f. E. 5.7). Insgesamt sei die Tat des Beschwerdeführers sowohl im Beweggrund wie in der Art der Ausführung besonders verwerflich und damit besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB. Daher sei der Schuldspruch des Mordes zu bestätigen (Urteil S. 20 E. 6).  
 
3.5.3. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet wird. Die Generalklausel "besondere Skrupellosigkeit" wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selbst. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; vgl. Urteile 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 6.3; 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.1; 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.5.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der gesamten inneren und äusseren Umstände auf Mord erkennt. Sie betrachtet das Tatmotiv sowie die Ausführung der Tat und zieht die zutreffenden Schlussfolgerungen. Es kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer den Tod von B.________ "nur" in Kauf genommen hat, schliesst nicht aus, dass der hinter der Tötung stehende Beweggrund besonders verwerflich war (vgl. E. 3.3; Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Tötung im Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt verübt wurde. Dass der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Plan abliess und keine Beute erzielte (Beschwerde S. 13), vermag nichts an der Skrupellosigkeit seines Beweggrundes zu ändern. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, er habe das schwer verletzte Opfer verschnürt zurückgelassen, um seine Flucht zu sichern. Geht es dem Täter - wie vorliegend - um die Fluchtsicherung, liegt die Skrupellosigkeit nicht im stossenden Verhältnis zwischen der Auslöschung eines Menschenlebens und der Aneignung fremden Vermögens. Es geht um ein anderes, jedoch nicht minder krasses und daher ebenfalls skrupelloses Missverhältnis. Der Beschwerdeführer hat den Tod eines Menschen in Kauf genommen, um nach einem misslungenen Raubversuch die Flucht zu sichern (vgl. Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.1).  
 
4.  
Die Vorbringen betreffend Genugtuung beziehen sich einzig auf den vom Beschwerdeführer beantragten Freispruch (Beschwerde S. 25 f.). Da es bei der vorinstanzlichen Verurteilung bleibt, ist darauf nicht einzugehen. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung (Beschwerde S. 25 Ziff. 5).  
 
5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung - unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz - gründlich und überzeugend. Sie setzt sich mit den wesentlichen sowie schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren richtig. Dass sie sich von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 20 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 55 ff.). Der Beschwerdeführer befasst sich nicht bzw. nur am Rande mit den Ausführungen der Vorinstanz. Namentlich legt er nicht dar, inwiefern diese Recht verletzt hat. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er einwendet, er habe im Jahr 2016 nicht in mehrfacher Hinsicht schwer delinquiert (Beschwerde S. 25 Ziff. 5), ohne sich dabei mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach eine Strafmilderung wegen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausgeschlossen sei, da sich der Beschwerdeführer nicht wohlverhalten habe, zumal er in diesem Zeitraum mit der Tat in V.________ ein schweres Verbrechen begangen habe (Urteil S. 20 f. E. 3.1; erstinstanzliches Urteil S. 59 E. 2.4.2).  
 
Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini