5P.384/2000 13.11.2000
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[AZA 0/2] 
5P.384/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
13. November 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Bianchi, Bundesrichter Merkli sowie 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
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In Sachen 
 
1. Q.________, 
2. R.________, 
3. S.________, 
4. T.________, 
5. U.________, 
6. V.________, 
7. W.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch X.________, 
 
gegen 
Y.________ und Z.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Brandenberger, Pfrundhaus-gasse 9, Postfach 3196, 8201 Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
betreffend Art. 9 BV 
 
(Anfechtung einer letztwilligen Verfügung; 
Prozessentschädigung,) 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Am 24. Juli 1999 klagten Q.________ und sechs weitere gesetzliche Erben beim Friedensrichteramt Hallau gegen Y.________ und Z.________ auf Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung von P.________, welche ihren Nachlass den Beklagten hatte zukommen lassen. Am 22. November 1999 schrieb der Friedensrichter das Verfahren infolge Klagerückzugs als erledigt ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Klägern; über die von den Beklagten beantragte Parteientschädigung befand er hingegen nicht. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess am 15. September 2000 einen Rekurs der Beklagten gut und verpflichtete die Kläger in Ergänzung der Verfügung des Friedensrichteramtes, die Beklagten für das Sühneverfahren mit je einem Teilbetrag von Fr. 630. 50 prozessual zu entschädigen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag von Fr. 4'413. 50. 
 
Mit rechtzeitigen Eingaben vom 2. und 14. Oktober 2000 führen die Kläger, rechtsgültig vertreten durch X.________, Ehemann der Klägerin V.________, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV mit dem Begehren, die Gerichtskosten und die Parteientschädigung den Beklagten aufzuerlegen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
2.-a) Die Beschwerdeführer sind laut Vollmacht vom 3. November 2000 rechtsgültig vertreten durch X.________, Ehemann der Beschwerdeführerin 6 (Art. 29 Abs. 2 OG e contrario). 
b) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 
3.-Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer hat zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht seiner Ansicht nach krass verletzt worden sein soll. Ein Beschwerdeführer muss bei Willkürbeschwerden dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia 3 f. mit Hinweisen). Es genügt somit nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rügt, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 107 Ia 186; 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 117 Ia 10 E. 4b; 117 Ia 393 E. 1c mit Hinweisen; 117 Ia 412 E. 1c mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 1b; 119 Ia 197 E. d; 120 Ia 369 E. 3a). 
 
Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben der Beschwerdeführer nicht zu genügen: 
Das Obergericht hat dafürgehalten, der Beizug eines Anwaltes durch die Beschwerdegegner (die Beklagten) für das Sühneverfahren sei zweckmässig und verständlich gewesen. 
Dagegen wird in der Beschwerde lediglich eingewandt, die Vertretung durch einen Anwalt habe sich nicht als notwendig erwiesen; damit wird indessen nicht dargelegt, inwiefern die gegenteilige Auffassung des Obergerichts unhaltbar sein und damit gegen Art. 9 BV verstossen soll. Schliesslich wird in der Beschwerde erneut behauptet, die Beschwerdegegner hätten erst eine Parteientschädigung verlangt, nachdem sie vom Klagerückzug erfahren hätten. Demgegenüber ist nach Auffassung des Obergerichts von den Beschwerdegegnern behauptet und von den Beschwerdeführern (den Klägern) nicht bestritten worden, dass die Parteientschädigung bereits anlässlich der Sühneverhandlung vom 6. Oktober 1999 verlangt worden ist. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. 
 
4.-Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzulässig, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie schulden indessen den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.-Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 13. November 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: