9C_614/2010 27.08.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_614/2010 
 
Urteil vom 27. August 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Italien, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bührer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 7. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 11. November 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________, geboren 1952, ab 1. März 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu bei einem Invaliditätsgrad von 67 %. 
 
B. 
Hiegegen liess A.________ Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 
"1. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2009 sei aufzuheben, insoweit ein darüber hinausgehender Anspruch verneint wird. 
 
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auszurichten. 
 
3. Alles unter angemessener Kosten- und Entschädigungsfolge." 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgter psychiatrischer Abklärung, über den Rentenanspruch neu verfüge (Entscheid vom 7. Juli 2010). 
 
C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Beschwerde "durch den in dieser Rechtsschrift erfolgten Rückzug zurückgezogen worden und die Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2009 damit rechtskräftig" sei; zudem sei die IV-Stelle anzuweisen, die am 11. November 2009 per 1. März 2007 zugesprochene Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines bidisziplinären rheumatologisch/psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt, obwohl er in seiner vorinstanzlichen Beschwerde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, er wolle die zugesprochene Rente auf keinen Fall aufs Spiel setzen, habe das kantonale Gericht in Kauf genommen, dass mit der Rückweisung sein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente aufgehoben werden könnte. Gleichwohl habe sie ihm aber keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Damit habe sie gegen Art. 61 lit. d ATSG (Rückzugsmöglichkeit im Fall einer drohenden reformatio in peius) sowie Art. 9 BV (rechtliches Gehör; gemeint wohl: Art. 29 BV) verstossen, zumal es höchst unwahrscheinlich sei, dass die Rückweisung zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung führe. Zudem habe die Vorinstanz lediglich eine Rückweisung zur nochmaligen psychiatrischen Begutachtung angeordnet, obwohl er sowohl aus somatischen wie aus psychischen Gründen invalid sei, was eine Gesamtbetrachtung erfordere. Auch darin liege eine Bundesrechtsverletzung. Schliesslich handle es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid. 
 
2. 
2.1 Soweit der Versicherte geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei als Endentscheid zu qualifizieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Rückweisung dient nicht bloss der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, sondern lässt den Entscheid der Beschwerdegegnerin weitgehend offen. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 und 133 V 477 E. 4.2 S. 481), gegen den die Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen zulässig ist, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
2.2 Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht publiziert]), weshalb auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, nur ausnahmsweise einzutreten ist (Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist ein Nachteil einzig, wenn er auch mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteile 4A_85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 3.1 und 4A_92/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit geboten habe, sich zu einer drohenden reformatio in peius zu äussern, liegt nach der Rechtsprechung - von welcher abzugehen kein Anlass besteht - kein in einem neuen Beschwerdeverfahren nicht behebbarer rechtlicher Nachteil vor (Urteil 9C_877/2007 vom 27. Dezember 2007). Die Anordnungen im vorinstanzlichen Entscheid sind durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Damit ist die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben. 
 
2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung erfüllt ist, wonach bei einer Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann (BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Die ausnahmsweise selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht selbstständig anfechten (E. 2.2 hievor). Die Vorinstanz hat die IV-Stelle angewiesen, eine weitere psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, welche sich darüber ausspricht, ob, aufgrund welcher Diagnosen und in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dauernd eingeschränkt und (allenfalls) weshalb die psychische Beeinträchtigung nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar ist. Zudem habe sich der psychiatrische Experte darüber zu äussern, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine allfällige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2005 beurteilt werden könne und in welchem Ausmass gegebenenfalls für diese Zeit von einer unüberwindbaren, auf einen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Selbst wenn der Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan hätte, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, was nicht weiter zu prüfen ist, könnte auf die Beschwerde auch unter diesem Titel nicht eingetreten werden, weil von einem weitläufigen Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten nicht gesprochen werden kann. 
 
3. 
Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt und die Beschwerde unzulässig. 
 
4. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_515/2009 vom 14. September 2009 E. 4). 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. August 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle