U 8/02 16.12.2002
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 8/02 
 
Urteil vom 16. Dezember 2002 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Meyer, Lustenberger und Ferrari; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
M.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Alpina Versicherungs-AG, Seefeldstrasse 123, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 2000 sprach die Alpina Versicherungen (nachfolgend: Alpina) als obligatorischer Unfallversicherer M.________ für die Folgen des am 29. August 1995 erlittenen Velounfalles (Distorsionstrauma des rechten Kniegelenks mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes) ab 1. November 1999 eine Invalidenrente während sechs Monaten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 % und anschliessend für eine gleichlange Zeitspanne eine 25 %ige Invalidenrente zu, des Weiteren eine Integritätsentschädigung von 20 %, dies alles unter Übernahme der bisherigen Heilbehandlung. 
 
Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Alpina mit Entscheid vom 25. Juli 2000 ab. 
B. 
Dagegen erhob M.________ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Zusprechung höherer und zeitlich unbeschränkter Versicherungsleistungen. 
 
Nach Einholung einer ablehnenden Vernehmlassung der Alpina, dem Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 7. Dezember 2000), der Entgegennahme eines am 1. März 2001 durch den Versicherten eingereichten Zeugnisses der Klinik S.________, vom 30. Januar 2001, der Einholung einer Stellungnahme der Alpina dazu, erliess die II. Kammer des angerufenen Gerichtes in der Zusammensetzung der Sozialversicherungsrichter Mosimann (Vorsitzender), Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber und Ersatzrichterin Romero-Käser sowie Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt am 12. Juni 2001 den Beschluss: 
"1. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juli 2000 zu seinem Nachteil schriftlich im Doppel Stellung zu nehmen oder zu erklären, ob er seine Beschwerde zurückziehen will. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme und Festhalten an der Beschwerde angenommen." 
Gegen diesen Beschluss opponierte der (nunmehr anwaltlich vertretene) M.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2001, in welcher er den Ausstand der mitwirkenden Gerichtspersonen verlangte. Das Sozialversicherungsgericht (in vollständiger Besetzung, aber ohne die am Beschluss vom 12. Juni 2001 mitwirkenden und auch ohne die zwar nicht mit dem Fall befassten, aber administrativ zur II. Kammer zählenden weiteren Gerichtspersonen) wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 4. Dezember 2001 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2001 aufzuheben und es seien die am Beschluss vom 12. Juli 2001 beteiligten Gerichtspersonen anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 
 
Das Sozialversicherungsgericht, zur Einsendung der Akten und Abgabe einer allfälligen Vernehmlassung aufgefordert, verzichtet auf eine Stellungnahme. 
D. 
Zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, reicht M.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 
E. 
Am 16. Dezember 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Bei dem mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen Beschluss des Gesamtgerichts des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Ablehnung des Ausstandsbegehrens hinsichtlich derjenigen Gerichtspersonen, welche am Beschluss betreffend Ankündigung der reformatio in peius vom 12. Juni 2001 mitgewirkt haben - die im vorinstanzlichen Verfahren auch noch zur Diskussion stehende Ablehnung der weiteren nur administrativ der II. Kammer zugeordneten Gerichtspersonen steht letztinstanzlich nicht mehr zur Debatte -, handelt es sich nach Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung. Das auch bei den in Art. 45 Abs. 2 VwVG namentlich aufgezählten Arten von Zwischenverfügungen, welche das Gesetz als selbstständig anfechtbar erklärt, verlangte Eintretenserfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht die Rechtsprechung bei Ausstandsentscheiden (RKUV 1997 KV Nr. 14 S. 309). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesem Gesichtspunkt einzutreten. 
1.2 Streitigkeiten um die Ablehnung im kantonalen Verfahren mitwirkender Gerichtspersonen stellen keine Prozesse um Versicherungsleistungen dar, auch wenn sie bei Gelegenheit einer Versicherungsleistungsstreitigkeit ergehen. Folglich richtet sich die Kognition nach Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG. Ferner sind solche Verfahren letztinstanzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG, e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG; BGE 121 V 178 Erw. 4). 
2. 
2.1 Streitig ist einzig, ob das Gesamtgericht des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit seinem hier angefochtenen Beschluss, die an der Verfügung vom 12. Juni 2001 mitwirkenden Gerichtspersonen nicht als iudices suspecti zu betrachten mit der Feststellung, dass gegen sie kein Ablehnungsgrund vorliege und daher kein Anlass bestehe, dass sie in den Ausstand treten müssten, Bundesrecht verletzt hat (Art. 104 lit. a OG). 
2.2 Der Anspruch der Parteien auf die richtige Besetzung des Gerichts und damit auch, dass gegenüber den Richtern und Richterinnen keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, folgte als verfassungsrechtliche Minimalanforderung an das kantonale Verfahren unmittelbar aus Art. 58 Abs. 1 aBV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGE 126 I 169 Erw. 2a, 124 I 261 Erw. 4a, 118 Ia 285 Erw. 3d, 117 Ia 325 Erw. 2, 115 V 260 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, hat an der aus Art. 58 Abs. 1 aBV abgeleiteten Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts nichts geändert (BGE 128 V 84 Erw. 2a, 127 I 130 Erw. 3c, 198 Erw. 2b, 126 I 170 Erw. 2b; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 72 Erw. 2a). 
Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen innern Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können, also bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet (iudex suspectus; BGE 124 V 26 Erw. 5, 120 V 365 Erw. 3a, 120 Ia 187 Erw. 2b, 119 Ia 226 Erw. 3, 115 V 260 Erw. 2a; vgl. auch BGE 122 V 50 Erw. 2a). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erscheinen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, begründet sein (BGE 126 I 73 Erw. 3a, 120 V 365 Erw. 3a in fine, 114 Ia 55 mit Hinweisen). 
 
Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. Liegt eine solche Vorbefassung vor, stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell gesagt werden; es ist nach der Rechtsprechung in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 73 Erw. 3c mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Zur Beurteilung der erhobenen Ablehnungsrüge ist es unerlässlich, sich den gesamten Wortlaut des Beschlusses vom 12. Juni 2001 zu vergegenwärtigen. In urteilsmässiger Ausfertigung, auf dem auch für die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich verwendeten Papier, unter dem Rubrum "II. Kammer" und unter den Namen der erwähnten vier Gerichtspersonen, heisst es: 
"1. Eine erste Überprüfung des Falles durch das Gericht hat folgendes ergeben: 
 
Die ärztlichen Berichte zeigen, dass M.________ an körperlichen und psychischen Beschwerden leidet. 
 
Für die psychischen Beschwerden ist die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig, denn beim Sturz mit dem Fahrrad am 29. August 1995 handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen leichten Unfall. Bei leichten Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der nachfolgenden psychischen Gesundheitsstörung ohne weiteres zu verneinen, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). 
 
Hinsichtlich der Schmerzen am rechten Knie ergibt sich auf Grund der überzeugenden medizinischen Akten, dass zwar noch unfallbedingte Knieschmerzen vorliegen, dass aber eine Angewöhnung und insbesondere eine leichte vorwiegend sitzende Tätigkeit schon ab April 1999, spätestens aber ab 1. November 1999 vollzeitig zumutbar ist (Bericht Dr. H.________ vom 3. Juni 1999, S. 6, Urk. 7/M37, Bericht Dr. K.________ vom 21. September 1998, Urk. 8/M34). 
 
Die Beschwerdegegnerin hat folgerichtig die Heilkosten und Taggeldleistungen eingestellt, und auch die Integritätsentschädigung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin schuldet aber keine Rente, denn in einer angepassten Tätigkeit liegt spätestens ab 1. November 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit vor. 
 
Es ist davon auszugehen, dass das Gericht Verfügung und Einspracheentscheid hinsichtlich Einstellung der Heilkosten und Taggelder sowie hinsichtlich der Integritätsentschädigung bestätigen wird, jedoch wird das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers feststellen, dass dem Beschwerdeführer keine Rente zusteht. 
 
2. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung auch zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius); der Partei ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung sowie § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 
 
3. Der Beschwerdeführer ist daher darauf hinzuweisen, dass er die Beschwerde zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung rechtskräftig würde. Zieht er die Beschwerde nicht zurück, wird das Verfahren fortgesetzt und die Sache materiell im Sinne obiger Erwägungen entschieden. 
Das Gericht beschliesst: 
 
1. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juli 2000 zu seinem Nachteil schriftlich im Doppel Stellung zu nehmen oder zu erklären, ob er seine Beschwerde zurückziehen will. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme und Festhalten an der Beschwerde angenommen." 
3.2 Ausgehend von der geltenden Rechtsprechung, wonach, wenn das angerufene Gericht nach Prüfung der Angelegenheit eine reformatio in peius ins Auge fasst, dies der Beschwerde führenden Partei unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit der Beschwerde anzuzeigen ist (BGE 122 V 166), erwog das kantonale Gericht, die am Beschluss vom 12. Juni 2001 mitwirkenden Gerichtspersonen der II. Kammer seien "somit nach Prüfung der Angelegenheit nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet (gewesen), den Beschwerdeführer von einer in Betracht fallenden Schlechterstellung im hängigen Verfahren in Kenntnis zu setzen und ihm damit die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme bzw. zu einem Beschwerderückzug zu geben". Das entsprechende Vorgehen selber könne folglich "nicht als Anlass genommen werden, die Unbefangenheit der am fraglichen prozessleitenden Beschluss Beteiligten in Frage zu stellen." Sodann hätten sich die am Beschluss vom 12. Juni 2001 mitwirkenden Gerichtspersonen im Rahmen der Androhung der reformatio in peius "nicht über sämtliche wesentlichen Aspekte des dem Verfahren zu Grunde liegenden Lebensvorganges in abschliessender und eindeutiger Weise geäussert und sich in den entscheidenden Fragen auch nicht bereits endgültig festgelegt. Wohl (seien) die Erwägungen konkreter als üblich gehalten", wobei indessen "der massgebliche Wortlaut des Dispositivs den Ausgang des Verfahrens ausdrücklich" offen lasse. Dem Beschwerdeführer sei "darin deutlich und ohne Vorbehalt die pflichtgemässe Würdigung allfälliger Einwendungen gegen die beabsichtigte Verfahrenserledigung in Aussicht gestellt" worden. Die mitwirkenden Gerichtspersonen seien "von Rechts wegen gezwungen (gewesen), ihre auf Grund des Verfahrensstands vorläufig gebildete Meinung offen zu legen. Auch wenn sie dies in den Erwägungen des Beschlusses vom 12. Juni 2001 mittels Formulierungen getan (hätten), die zu konkret gehalten (seien), (dürfe und müsse) mangels stichhaltiger anderweitiger Anzeichen vorausgesetzt werden, dass sie in der Lage sind, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens entsprechend dem jeweils neuesten Stand ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Die der reformatio in peius innewohnende - vorläufige - Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes (vermöge) grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. Bei objektivierter Betrachtungsweise (lägen) daher keine Umstände vor, welche die am Beschluss der II. Kammer vom 12. Juni 2001 Mitwirkenden als befangen erscheinen lassen würden". 
3.3 Beabsichtigt eine Behörde, auf ein Rechtsmittel hin zu einer reformatio in peius zu schreiten, hat sie gemäss konstanter Praxis die beschwerdeführende Partei vorgängig auf den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid, also die Möglichkeit einer drohenden Verschlechterung ihrer Stellung aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Dies gibt der von einer Verschlechterung bedrohten Partei die Möglichkeit, ihr Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (BGE 120 V 94 Erw. 5a und 104 Erw. 5a, 118 V 188 Erw. 2d, je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz fliesst direkt aus der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 166 Erw. 2a und b mit Hinweisen, vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 61 lit. d des auf 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; BBl 2000 5055]). 
3.4 Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass die, entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz vorgenommene, Androhung der reformatio in peius mit Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit keinen Ablehnungsgrund setzt; dem stimmt auch der Beschwerdeführer zu. Insofern ist die Rechtslage vergleichbar mit anderen Verfahrenssituationen, in welchen eine Gerichtsperson oder sogar die (spätere) Spruchbehörde eine nicht abschliessende Meinung zur Begründetheit des eingelegten Rechtsmittels äussert. Das kommt beispielsweise bei der unentgeltlichen Rechtspflege vor, wo auf Grund summarischer Prüfung über die (offensichtliche) Aussichtslosigkeit einer Beschwerde zu befinden ist (vgl. Art. 152 OG). Auch hier vermag der Umstand einer aus summarischer Prüfung fliessenden Schlussfolgerung auf (offensichtliche) Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. dazu auch BGE 126 I 68, 113 Ia 407). 
3.5 Zu prüfen ist indes, ob sich der Anschein der Befangenheit hier aus dem konkreten Vorgehen, mithin der Art und Weise der vorliegend erfolgten Androhung eines die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verschlechternden Verfahrensausganges ableitet. Er macht geltend, die Befangenheit ergebe sich daraus, dass auf Grund des fraglichen Beschlusses der Eindruck entstehe, der Entscheid zu seinem Nachteil stehe bereits fest und werde nicht nur als Möglichkeit aufgezeigt, da im Beschluss vom 12. Juni 2001 alle wesentlichen Fragen eindeutig und in klar abschliessender Weise entschieden worden seien; eine allfällige Stellungnahme seinerseits könne den bereits feststehenden Entscheid nicht mehr beeinflussen. Die Befangenheit folge weiter daraus, dass der Entscheid bereits feststehe, obwohl erklärtermassen nur eine erste Prüfung des Falles vorgenommen worden sei, und schliesslich auch durch die gerichtliche Ankündigung, im Sinne der Erwägungen zum Nachteil des Beschwerdeführers zu entscheiden, wenn dieser die Beschwerde nicht zurückziehen sollte; damit bekunde die II. Kammer die klare Absicht eines nachteiligen Entscheides, wie auch immer die Stellungnahme des Beschwerdeführers ausfallen werde. 
3.6 Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Anschein der Befangenheit aus dem konkreten Vorgehen der "Spruchbehörde", mithin der Art und Weise der vorliegend erfolgten Androhung der Schlechterstellung ergibt, ist zunächst auf die Rückzugsmöglichkeit im Rahmen der angedrohten reformatio in peius näher einzugehen. Während die reformatio in peius grundsätzlich die Durchsetzung des objektiven Rechts zum Ziel hat (vgl. dazu Attilio Gadola, Die reformatio in peius vel melius in der Bundesverwaltungsrechtspflege - eine Übersicht der neusten Rechtsprechung, in: AJP 1/98, S. 62f., sowie Dagobert Keiser, Die reformatio in peius in der Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1979, S. 62), wird dem Rechtsuchenden durch die Gelegenheit zu Stellungnahme und Beschwerderückzug die Möglichkeit eingeräumt, einen zwar objektiv möglicherweise richtigen, für ihn aber ungünstigen Entscheid abzuwenden. Im Hinblick auf die unzulässige Vorbefassung ergibt sich daraus zum einen, dass bei der reformatio in peius die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Fall geradezu im Interesse der Partei liegt. Zum anderen ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer seinen Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen kann. Denn er sieht sich dabei in der heiklen Situation der Ungewissheit, ob das Gericht seine zusätzlichen Einwendungen als stichhaltig qualifizieren oder aber gegenteils seine Rechtsstellung verschlechtern wird. Er trägt das Risiko, vom Gericht nicht nur mit seinem Begehren abgewiesen, sondern noch schlechter gestellt zu werden als vor der Beschwerdeerhebung. Der Entscheid über das Rückzugsrecht im Rahmen des verfassungsmässigen Gehörsanspruches (Erw. 2.2 hievor) setzt daher zwingend voraus, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhält, zu denjenigen neuen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, welche die Vorinstanz anlässlich einer ersten summarischen Prüfung des Falles bewogen haben, eine Schlechterstellung ins Auge zu fassen. Es muss ausgeschlossen sein, dass dem im Falle fehlenden Rückzuges ergehenden kantonalen Entscheid Gesichtspunkte unterlegt werden, mit denen der Versicherte nicht rechnete noch zu rechnen brauchte. 
 
Für das Gericht bedeutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Beurteilung in gleicher Weise wahrt. Dafür bedarf es nicht in jedem Fall einer detaillierten, vertieften Auseinandersetzung mit der materiellen Seite (in diesem Sinne unveröffentlichtes Urteil D. vom 5. August 1999, C 445/98); sie kann aber nach dem Gesagten mit Blick auf das rechtliche Gehör auch nicht als unzulässige Vorbefassung disqualifiziert werden, wenn die Aktenlage eine vertiefte Auseinandersetzung der (künftigen) Entscheidungsgründe notwendig macht. 
3.7 Im Lichte dieser Grundsätze kann hier im Beschluss vom 12. Juni 2001 noch gerade keine unzulässige Vorbeurteilung erblickt werden. Zwar ist der umstrittene Beschluss, wie auch seitens des Sozialversicherungsgerichts eingeräumt wird, sprachlich unglücklich ausgefallen, indem durch die fast durchgehende Verwendung des Indikativs als Modus der erforderliche vorläufige, summarische Charakter der gemachten Ausführungen nicht richtig zum Ausdruck gelangt. Der daraus allenfalls entstehende subjektive Eindruck, der Prozessausgang stehe praktisch fest, wird letztlich aber doch - wenn auch nur in knapp genügender Weise - durch den Wortlaut des Dispositivs korrigiert. Es wird sowohl dort als auch in Ziff. 2 der Erwägungen auf die Möglichkeit der Stellungnahme hingewiesen, und es ist im Beschluss auch angegeben, die Ausführungen erfolgten im Rahmen einer ersten Überprüfung des Falles. Die Vorinstanz hat damit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie den Ablehnungsgrund unzulässiger Vorbefassung verneint hat. 
4. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Chopard für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2002 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
 
i.V.