5A_157/2022 14.11.2022
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_157/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Stehlik, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Uster, 
Winterthurerstrasse 18A, 8610 Uster, 
 
1. B.________ AG, 
2. Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung (Existenzminimum), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Februar 2022 (PS210182-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gegen A.________ vollzog das Betreibungsamt Uster in den Betreibungen Nr. www, xxx und yyy eine Einkommenspfändung (Pfändung Nr. zzz).  
 
A.b. Gemäss Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2021 wurde bei A.________ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'440.40 festgestellt. Dieses setzt sich zusammen aus einer AHV-Rente über Fr. 2'390.--, sowie Renten einer BVG-Sammelstiftung und einer Lebensversicherung von zusammen Fr. 1'050.40 (Fr. 662.-- + Fr. 388.40).  
 
A.c. Das monatliche Existenzminimum von A.________ wurde vom Betreibungsamt auf Fr. 2'100.-- festgesetzt. Es umfasst neben dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- Zuschläge für einen Mietzinsanteil von Fr. 650.-- und für (Auto-) Fahrspesen für Arzt und Therapiebesuche von Fr. 350.--.  
 
A.d. Vom Nettoeinkommen von A.________ wurde im Anschluss an eine vorgehende Einkommenspfändung (vgl. Verfahren 5A_821/2021) monatlich ein Betrag von Fr. 1'050.40 gepfändet.  
 
B.  
 
B.a. Gegen die Pfändung wehrte sich A.________ mit Beschwerde vom 3. August 2021 beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Nachdem das Bezirksgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilte, wies es die Beschwerde mit Beschluss vom 20. September 2021 ab.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich wies als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2022 in der Hauptsache ab und trat auf einen Eventualantrag nicht ein.  
 
C.  
A.________ ist am 3. März 2022 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Festsetzung des Existenzminimums für die Zeit ab 2. August 2021 auf Fr. 3'302.--. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung zur neuen Beurteilung. 
Dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 13. April 2022 stattgegeben worden. 
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Verfassungsrügen müssen demnach in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Es ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern im konkreten Fall verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil 5A_1038/2021 vom 13. September 2022 E. 1.3). Auf eine nicht hinreichend begründete Beschwerde tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
1.3. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 140 III 264 E. 2.3). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Pfändbarkeit des Einkommens der Beschwerdeführerin. Sie rügt eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG
 
2.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind insbesondere die Renten gemäss Art. 20 AHVG (SR 831.10) sowie die Leistungen gemäss Art. 12 ELG (SR 831.30) absolut unpfändbar. Diese gesetzliche Ordnung geht vom Grundsatz aus, dass die Leistungen der Sozialversicherungen beschränkt pfändbar sind, sofern ihnen der Charakter eines Ersatzeinkommens zukommt, sieht aber als Ausnahme vom Grundsatz die absolute Unpfändbarkeit der in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausdrücklich genannten Renten und Leistungen vor. Der Grund für die in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG festgelegte Ausnahme der absoluten Unpfändbarkeit liegt vorab darin, dass diese Renten und Leistungen der 1. Säule ohnehin von Gesetzes wegen nicht höher sein sollen als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und sich eine Diskussion über deren Pfändbarkeit deshalb erübrigt. Es ist bei der Auslegung der Ausnahmen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dieser Zweck im Auge zu behalten, was bedeutet, dass die Ausnahmen durch die Rechtsprechung nicht erweitert werden sollten, insbesondere nicht auf Renten und Leistungen, die regelmässig das Existenzminimum überschreiten können (BGE 134 III 608 E. 2.3; 130 III E. 3.3.2; vgl. auch BGE 144 III 407 E. 4.2.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie beziehe ein "theoretisches Einkommen" von Fr. 3'440.-- und habe deshalb keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Hätte sie nur ihre AHV-Rente im Umfang von Fr. 2'390.-- zur Verfügung, so würde ihr Bedarf (Mietkosten, Krankenkassenprämien, Haushaltshilfe etc.) unabhängig vom Nachweis des Bedarfs einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Das Betreibungsamt habe nun genau den Betrag gepfändet, den sie als Ergänzungsleistung erhalten würde, wenn sie keine BVG-Rente und keine Witwenrente der Lebensversicherung beziehen würde. Mit der Pfändung sei das Recht der Beschwerdeführerin auf die absolut unpfändbaren Ergänzungsleistungen vereitelt worden.  
 
2.3. Auf die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG kann sich nur berufen, wer die darin aufgeführten Leistungen tatsächlich erhält und bei wem sie tatsächlich gepfändet werden. Die Vorinstanz stellte zu Recht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin zwar eine AHV-Rente über Fr. 2'390.--, jedoch darüber hinaus keine Ergänzungsleistungen erhält. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde davon auszugehen scheint, die gepfändeten Renten der BVG-Sammelstiftung sowie die Witwenrente der Lebensversicherung stellten Surrogate eines hypothetischen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen dar, die deshalb gewissermassen indirekt absolut unpfändbar seien, so findet eine solche Auslegung in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG keine Stütze. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und die Berechnungsgrundlagen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht zu beachten hat (vgl. Urteile 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2; 5A_589/2014 vom 11. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass es in einigen Fällen zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schuldner kommen kann, die einzig in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausgeführte und damit absolut unpfändbare Leistungen beziehen, und solchen, die nur oder auch über beschränkt pfändbares Einkommen verfügen (BGE 143 III 385 E. 4.2, Urteil 5A_908/2017, a.a.O., E. 2.2).  
 
2.4. Eine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG kann der Vorinstanz genauso wenig zum Vorwurf gemacht werden wie eine damit verbundene Rüge einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Diese Rügen sind unbegründet.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt auch die Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin. Sie rügt eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Strittig sind die Voraussetzung der Berücksichtigung von Zuschlägen zum Grundbetrag 
 
3.1.  
 
3.1.1. Erwerbseinkommen kann soweit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Zu bestimmen ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder gar der gewohnte Bedarf. Nur so ist es möglich, sowohl den Interessen des Schuldners, wie des Gläubigers Rechnung zu tragen (BGE 119 III 70 E. 3b; Urteil 5A_275/2020 vom 22. Januar 2021 E. 3.1).  
 
3.1.2. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz gilt für Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (BGE 121 III 20 E. 3; 112 II 19 E. 4). Der Schuldner hat hierfür Belege vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und er sie in letzter Zeit bezahlt hat (Urteil 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1; vgl. auch 5A_146/2015, a.a.O., E. 4.2). Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes ist konstante bundesgerichtliche Praxis (BGE 121 III 20 E. 3; 120 III 16 E. 2c; 112 III 19 E. 4; Urteile 5D_49/2016 vom 19. August 2016 E. 2.3; 5A_146/2015, a.a.O., E. 4.2; 5A_266/2014, a.a.O., E. 8.2.1; 5A_661/2013 vom 15. Januar 2014), die von der Lehre nicht in Frage gestellt wird (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 25 zu Art. 93 SchKG; OCHSNER, Le minimum vital, SJ 2012 II, S. 127; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N 39 zu Art. 93; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz. 64).  
 
3.1.3. Die Bestimmung des Existenzminimums ist eine Ermessensfrage. Im Sinne einer Rechtsverletzung kann vor Bundesgericht einzig ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung gerügt werden, was namentlich dann gegeben ist, wenn bei der Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 132 III 281 E. 2.1; 129 III 242 E. 4). Das Bundesgericht greift indes ein, wenn die kantonalen Behörden gesetzeswidrig entschieden haben oder sich auf eine falsche Interpretation der Rechtsbegriffe, auf denen das Gesetz beruht, stützen, wie diejenigen des beschränkt pfändbaren Einkommens, der Pfändbarkeit und des Existenzminimums (BGE 134 III 323 E. 2; Urteil 5A_275/2020, a.a.O., E. 3.1).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass das Betreibungsamt Zuschläge zum Notbedarf nicht berücksichtigt hat; neben dem unbestrittenen Grundbedarf, dem Mietzinsanteil sowie den (Auto-) Fahrspesen hätte das Betreibungsamt Zuschläge für die Krankenkassenprämien, für Kosten für Spezialkost wegen Unverträglichkeit und Allergien, für Kosten der ärztlich attestierte Haushaltshilfe sowie für die selbst zu tragenden Kosten für Franchise, Selbstbehalt und nicht versicherte Krankheitskosten berücksichtigen müssen. Das Existenzminimum der Beschwerdeführerin betrage demnach Fr. 3'302.--; die pfändbare Quote betrage maximal Fr. 138.40. Indem die Vorinstanz das Betreibungsamt in dieser Berechnung bestätigte verletze sie Art. 93 Abs. 1 SchKG.  
 
3.3. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den Effektivitätsgrundsatz. Sie erwog zu den Krankenkassenprämien, dass aus den bei den Akten liegenden Belegen kein Nachweis für die tatsächliche, aktuelle Bezahlung der Prämien hervorgehe. Die aktuell entstehenden Mehrkosten für Spezialkost seien nicht substantiiert und ausgewiesen. Zwar sei die Entstehung solcher Kosten naheliegend, aus den Belegen würden sich jedoch keine konkreten Mehrkosten aufgrund von bestehenden Allergien ergeben. Ebenfalls keine Zahlungsbelege habe die Beschwerdeführerin für die geltend gemachten Kosten einer Haushaltshilfe eingereicht. Auch hinsichtlich der selbst zu tragenden Krankheitskosten fehlten entsprechende Belege, aus denen sich die ärztlichen Behandlungen ergeben würden; namentlich die Kostenzusammenstellung der Krankenversicherung stelle gerade kein Zahlungsnachweis dar, sondern lege vielmehr die Vermutung nahe, dass die Kostenbeteiligungen nicht bezahlt worden seien.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführerin beschwert sich grundsätzlich über die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes. Diese Rechtsprechung sei zu überdenken bzw. zu relativieren, weil sich die Berücksichtigung namentlich der Krankenkassenprämien im Existenzminimum aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip aufdränge. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich gerade um eine ältere Person, die "gerichtsnotorisch in finanziellen und administrativen Belangen nicht mehr gleich agil" sei, wie dies bei einer Person im Erwerbsleben der Fall sei.  
 
3.4.2. Das Bundesgericht hat die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes bei der Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums damit begründet, dass es stossend wäre, der Schuldnerin Zuschläge zum Grundbetrag zuzugestehen, sie dann aber das Geld für den im Existenzminimum berücksichtigten Betrag anderweitig ausgibt. Die Zuschläge sind bei der Berechnung des Existenzminimums ohne entsprechende Belege nicht zu berücksichtigen. Der Schuldnerin wird indes die Möglichkeit geboten, unter Vorweisung von Belegen eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen. Dieses Vorgehen lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der gesetzlichen Regelung besser vereinbaren, als wenn der Schuldnerin zwar die entsprechenden Beträge belassen worden wären, sie aber zugleich zu regelmässigen Zahlungen verpflichtet worden wäre unter der Androhung einer Revision der Pfändung (BGE 121 III 20 E. 3b, c).  
 
3.4.3. Eine Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Praxis ist nicht angezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin unter "fehlender Agilität" die Fähigkeit versteht, Belege für getätigte Zahlungen aufzubewahren und dem Betreibungsamt vorzulegen, hat die Vorinstanz auf die Möglichkeit hingewiesen und der Beschwerdeführerin mit Nachdruck nahegelegt, entsprechende Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld oder von einer sozialen Institution in Anspruch zu nehmen. Beschreibt die Beschwerdeführerin hingegen mit "fehlender Agilität" ein Schwächezustand, ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr besorgen zu können, so wären unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit Schutzmassnahmen gemäss Art. 390 ff. ZGB allenfalls sachgerecht. In jedem Fall scheint eine Präzisierung der Rechtsprechung nicht das geeignete Mittel zu sein, die Defizite der Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Angelegenheiten unter Berücksichtigung aller beteiligter Interessen angemessen zu adressieren. Der Gefahr einer Zweckentfremdung der im Existenzminimum berücksichtigten Beträge im Sinne der Praxis des Effektivitätsgrundsatzes kann entgegen dem Vorschlag der Beschwerdeführerin auch nicht mittels Zahlungsanweisungen durch das Betreibungsamt begegnet werden. Die Vorinstanz hat dieser Alternative entgegnet, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine solche "amtliche Treuhandfunktion" des Betreibungsamtes. Diesem Einwand ist hinzuzufügen, dass der Gesetzgeber am 18. März 2022 mit Art. 93 Abs. 4 SchKG eine Grundlage für Zahlungsanweisungen durch das Betreibungsamt beschlossen hat (BBl 2022 701). Es ist vor diesem Hintergrund nicht angebracht, mittels Präzisierung der Rechtsprechung zum Effektivitätsgrundsatz diese neue gesetzliche Grundlage vor Inkrafttreten zu berücksichtigen bzw. deren Auslegung vorzugreifen.  
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz hat in der Begründung explizit darauf hingewiesen, der Beschwerdeführerin den Bedarf für die geltend gemachten Zuschläge nicht im Grundsatz abzusprechen. Auch das Betreibungsamt habe bei der Berechnung des Existenzminimums die Zuschläge mangels Belegen zwar nicht berücksichtigt, jedoch mit einem Vermerk die Revision der Einkommenspfändung und die Rückzahlung gegen entsprechenden Zahlungsnachweis in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von der unpfändbaren AHV-Rente über das berechnete Existenzminimum hinaus Fr. 290.-- verbleiben, welche (vorab) zur Deckung eines Teils der Kosten ausreichten.  
 
3.5.2. Die Beschwerdeführerin moniert, aufgrund der Kürzung des Notbedarfs in vorhergehenden Pfändungen (vgl. Verfahren 5A_821/2021) sei es ihr nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, Zahlungsbelege beizubringen. Es sei ein Zirkelschluss, wenn ihr das Betreibungsamt schon in der Vergangenheit keine Zuschläge zum Existenzminimum gewährt hätte, jedoch verlangte, dass sie Zahlungsbelege zum Nachweis des Bedarfs einreichen würde. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin die Kosten für die Haushaltshilfe und für die zusätzlichen Krankheitskosten nicht bezahlen und damit auch gar keine Belege für den Nachweis gemäss den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes erlangen könne. Der ihr aus der unpfändbaren AHV-Rente verbleibende Betrag reiche hierfür nicht aus.  
 
3.5.3. Die Beschwerdeführerin bezieht sich mitunter auf eine angeblich übermässige Pfändung aus dem Jahr 2020, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Die behaupteten Mängel finden weder im angefochtenen Urteil noch in begründeten Sachverhaltsrügen eine hinreichende Stütze, womit sich diese einer Beurteilung durch das Bundesgericht entziehen. Soweit sich die Vorbringen auf die im Verfahren 5A_821/2021 angefochtene Pfändung beziehen, kann eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens auch nicht damit begründet werden, dass das Betreibungsamt die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums vorerst nicht mehr berücksichtigte und von der Beschwerdeführerin erwartete, diese aus den ihr für den Grundbedarf zustehenden Mitteln zu bezahlen und sich anschliessend gegen Vorlage der Belege beim Betreibungsamt entschädigen zu lassen (Urteile 5A_146/2015, a.a.O., E. 4.4; 5A_266/2014, a.a.O., E. 8.2.3). Zudem hat die Vorinstanz auch festgestellt, der Beschwerdeführerin stünde neben dem Grundbetrag und den berücksichtigten Zuschlägen ein Betrag in der Höhe von Fr. 290.-- hierfür zur Verfügung zu. Die Anwendung dieser Praxis führt entgegen dem überspitzten Einwand der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass das Betreibungsamt "alles bis auf einen Betrag von Fr. 0.-- pfänden könnte". Die Beschwerdeführerin geht nicht hinreichend darauf ein, inwiefern es ihr unter diesen Umständen nicht hätte möglich sein sollen, die Mittel koordiniert einzusetzen und mit den erlangten Belegen eine Revision der Einkommenspfändung zu verlangen, wie es vom Betreibungsamt auch in Aussicht gestellt wurde. Einzig einzuwenden, dass die geltend gemachten Kosten in einem Monat den Betrag von Fr. 290.-- übersteigen, reicht für die Begründung einer rechtswidrigen Ermessensausübung nicht aus.  
 
3.6. Soweit die Beschwerdeführerin eine Reihe von Verfassungsbestimmungen als verletzt sieht (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV, Art. 112a BV, Art. 112c Abs. 1 BV, Art. 117a Abs. 1 BV, Art. 118 BV, Art. 41 Abs. 1 lit. b., Abs. 2 BV, Art. 12 BV, Art. 36 Abs. 2 BV und Art. 7 BV), sowie eine Verletzung von Art. 25 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und Art. 25 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) behauptet, verfehlt sie die Anforderungen an eine hinreichende Verfassungsrüge (E. 1.2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin lehrbuchartig den Gehalt der angefochtenen Verfassungsbestimmungen wiedergibt, um daraus pauschal den Schluss zu ziehen, die Vorinstanz habe mit der Pfändung verfassungsmässige Rechte verletzt. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein.  
 
3.7. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die vereinzelt vorgetragenen Sachverhaltsrügen. So genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht (E. 1.4 oben), wenn sie etwa andeutet, dass die Rückzahlung von bezahlten Krankenkassenprämien vom Betreibungsamt falsch verbucht worden seien, oder dass die eingereichten Unterlagen den Bedarf hinreichend ausweisen würden.  
 
3.8. Die Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zuschläge ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1 SchKG ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen.  
 
4. Strittig ist weiter die Berücksichtigung von Kosten im Notbedarf für die Einlagerung von Gegenständen, für welche die Beschwerdeführerin Kompetenzschutz beansprucht.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse zur Not in einer umgebauten Garage auf 40 Quadratmeter zusammen mit ihrer Tochter wohnen. Die Wohnung biete zu wenig Platz für ihre Kompetenzstücke. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht diese Kosten im Umfang ihres Anteils an den Lagerkosten von Fr. 286.50 nicht im Existenzminimum berücksichtigt.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, allein aus der geltend gemachten Wohnsituation sowie der wenig spezifischen Nennung von eingelagerten Gegenständen liesse sich nicht ableiten, dass die Miete von drei Lagerräumen notwendig sei und ausschliesslich der Unterbringung von (zusätzlichen) Kompetenzstücken dienen soll. Die Beschwerdeführerin setze sich auch nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, nach bald fünf Jahren könne bei der Einlagerung nicht mehr von einer vorübergehenden Lösung gesprochen werden. Dies sei in analoger Anwendung der Rechtsprechung im Sozialhilferecht für die Anrechnung von Lagerkosten für Möbel erforderlich. Daran vermögen auch die als Noven ohnehin unbeachtlichen Suchbemühungen der Beschwerdeführerin nach einer kostengünstigeren Lösung nichts zu ändern, da auch die erfolglose Suche nach einer anderen Wohnung keine unbefristete Berücksichtigung der Lagerkosten rechtfertigen würde. Die Ausübung des Ermessens des Betreibungsamtes sei somit nicht zu beanstanden.  
 
4.3. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie legt nicht dar, im vorinstanzlichen Verfahren detailliert die eingelagerten Gegenstände beschrieben zu haben. Sie beschränkt sich auch vor Bundesgericht darauf, einen nachvollziehbaren Nachweis zur Beurteilung des Kompetenzcharakters der eingelagerten Gegenstände als überspitzten Formalismus abzutun. Sie hält der vorinstanzlichen Würdigung einzig entgegen, die Fotos der Wohnsituation bei den Akten würden das Gegenteil belegen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle. Eine sachdienliche Begründung hinsichtlich der Ermessensausübung kann der Beschwerde auch nicht im Vorhalt entnommen werden, das Betreibungsamt verfolge einzig das Interesse, die Mietkosten zu Gunsten des Gläubigeranteils zu kürzen und es würde damit die sozialen Garantien einer chronisch kranken und behinderten Rentnerin "mit Füssen treten". Auf diese appellatorische Kritik ist nicht weiter einzugehen. Auf die nicht hinreichend begründete Rüge tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der besonderen Ausgangslage ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Uster, der B.________ AG, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst