6B_1054/2023 19.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1054/2023  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kägi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.A.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri, 
5. C.A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung, mehrfache schwere Körperverletzung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Strafzumessung; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Januar 2023 (SB200499/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.A.________ am 3. September 2020 wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu 161 /2 Jahren Freiheitsstrafe und 300 Tagessätzen à Fr. 10 Geldstrafe bedingt. Ausserdem wurde er zur Leistung diverser Genugtuungen an die Geschädigten verpflichtet und seine Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach festgestellt. 
Auf Berufung von A.A.________ sowie der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Januar 2023 vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht und in einem Punkt vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu 161 /2 Jahren Freiheitsstrafe. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.A.________, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, wobei das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens einzustellen sei. Die Zivilklagen seien abzuweisen und ihm seien eine Genugtuung und Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Diese sei nicht gerichtlich befragt worden, obwohl ihre Aussagen das entscheidende Beweismittel seien. Dadurch sei sein rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem sei eine psychiatrische Begutachtung bezüglich der Auswirkungen psychischer Störungen auf das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 vorzunehmen. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat das Gericht alle für die Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt und direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen und die richterliche Überzeugung soll sich auf eigene sinnliche Wahrnehmung stützen (BGE 116 Ia 305 E. 3). Im vereinheitlichten Strafprozessrecht gilt kein striktes, sondern ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (vgl. Art. 299, Art. 308 Abs. 1 und Art. 343 Abs. 3 und Art. 350 Abs. 2 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1283 f. Ziff. 2.7.2.3). Dieses erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck, den es von den Beweismitteln erhält, etwa durch die Mimik und die nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Ziel ist es, eine korrekte Beweiswürdigung sicherzustellen (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 7.3.2 nicht publ. in: BGE 143 IV 214).  
Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). 
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Auch in diesem gilt zudem der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz. 
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3). 
 
1.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2). Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_1009/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1.3 mit Hinweis).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 kritisiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf das Erstgericht zutreffend erwägt, wurde die Beschwerdegegnerin 2 im Vorverfahren mehrfach befragt und die Befragungen auf Video aufgezeichnet. Unter diesen Umständen konnten die kantonalen Gerichte einen genügenden unmittelbaren Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2, ihrer Glaubwürdigkeit sowie, anhand der Art und Weise ihrer Aussagen, von deren Glaubhaftigkeit gewinnen. Überdies misst die Vorinstanz den tatnächsten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Untersuchungsverfahren zu Recht den höchsten Beweiswert zu und erwägt nachvollziehbar, dass von einer gerichtlichen Befragung angesichts der seit den inkriminierten Taten vergangen Dauer von zehn und mehr Jahren kaum weitere Erkenntnisse zu erwarten wären. Sie erkennt in den aufgezeichneten Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 auch keine relevanten Widersprüche oder Ungereimtheiten, was sie überzeugend begründet. Gleichfalls zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass in diesem Zusammenhang Aspekte des Opferschutzes zu berücksichtigen sind, wobei sie ausführt, eine weitere Befragung sei der Beschwerdegegnerin 2 nicht zumutbar. Die Vorinstanz sieht nachvollziehbar von einer weiteren Befragung ab.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass es über die bisherigen, per Video aufgezeichneten Befragungen hinaus einer persönlichen gerichtlichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 bedurft hätte. Allein die Tatsache, dass Nonverbales wie Auftreten, Körpersprache, beredtes Schweigen, Aussagefluss und erkennbare Emotionen einer einvernommenen Person die intuitive Einordnung einer Aussage beeinflussen können, vermag keine Notwendigkeit der nochmaligen Beweisabnahme zu begründen (vgl. STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 343 StPO). Abgesehen davon konnten die Gerichte anhand der Videoaufzeichnungen auch einen genügenden Eindruck vom nonverbalen Aspekt der Befragung gewinnen. Der Beschwerdeführer weist denn auch selbst darauf hin, dass auf Video aufgezeichnete Einvernahmen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen können, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Entgegen seiner Auffassung verlangt das Bundesgericht nicht zwingend, dass weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen. Dies insbesondere dann, wenn die zu befragende Person konstant und in sich logisch konsistent aussagte (Urteile 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2; je mit Hinweisen; vgl. auch oben E. 1.1.1; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1). Davon geht die Vorinstanz nachvollziehbar aus (vgl. oben). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sie das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte, indem sie auf eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Daran ändert nichts, dass das Zwangsmassnahmengericht bei summarischer Prüfung eine gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 für erforderlich erachtete und damit den Haftgrund der Kollusionsgefahr begründete. Gleiches gilt für die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 detailarm, oberflächlich und stereotyp seien, was gegen ihre Glaubhaftigkeit spreche. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, keine derartige Notwendigkeit einer neuerlichen (gerichtlichen) Befragung. Die Vorinstanz verletzt weder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers noch handelt sie voreingenommen, indem sie auf eine Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. 
Im Übrigen steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beweisantrag auf Befragung der Beschwerdegegnerin 2 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erneuert hat (erstinstanzliches Urteil S. 17 unten). Er scheint daher selbst nicht von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Befragung durch die Gerichte ausgegangen zu sein. Wenn er nunmehr eine gerichtliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verlangt, verhält er sich widersprüchlich. 
 
1.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf die Auswirkungen psychischer Störungen auf ihr Aussageverhalten verlangt. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär dem Gericht obliegt (oben E. 1.1.2). Sie kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass anhand der Videoaufzeichnungen der Befragungen keine ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen bestehen, die die Aussageehrlichkeit der Beschwerdegegnerin 2 beeinträchtigen könnten, oder dafür, dass sie unter dem Einfluss von Drittpersonen gestanden hätte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar Gegenteiliges, begründet dies aber nicht. Entgegen seiner Auffassung muss sich das Vorliegen einer psychischen Störung aufgrund des Erlebten nicht auf die Aussageehrlichkeit auswirken. Die Vorinstanz verneint dies schlüssig. Ebenso erwägt sie überzeugend, dass keine schwer interpretierbaren Aussagen vorliegen, was Anlass für ein psychiatrisches Gutachten bieten könnte.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen sexuellen Nötigung die Sachverhaltsfeststellung und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1.3).  
 
2.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. März und 30. August 2018. Die Tathandlungen sollen sich zwischen April 2007 und Februar 2012 ereignet haben, d.h. als die Beschwerdegegnerin 2 zwischen 7 und 12 Jahre alt war.  
 
2.2.1. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Kerngeschehen konstant und anschaulich geschildert, soweit dies unter Berücksichtigung ihrer kindlichen kognitiven Einschränkungen und ihres aufgrund der grossen zeitlichen Distanz verblassten Erinnerungsvermögens zu erwarten sei. So habe sie etwa bildhaft und nachvollziehbar beschrieben, dass sie sich zum Zweck der Abwehr der Übergriffe jeweils wie eine Raupe eingerollt habe. Sie habe glaubhaft darlegen können, dass die Berührungen des Beschwerdeführers nicht wie normales "Schmusen" zwischen Vater und Tochter gewesen seien. Auffällig sei der unterschiedliche Detaillierungsgrad der Schilderungen abhängig davon, ob sie Berührungen über oder unter den Kleidern beschrieben habe. In Bezug auf die Berührungen direkt auf der Haut sowie die Häufigkeit der Vorfälle habe es insofern gewisse Widersprüchlichkeiten gegeben, als die Beschwerdegegnerin 2 den Griff des Beschwerdeführers in ihren Slip bzw. an ihren Intimbereich anlässlich der ersten Befragung noch relativ anschaulich geschildert habe. Bei der folgenden Einvernahme sei sie darauf nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechende Nachfrage zu sprechen gekommen. Insgesamt seien die von der Beschwerdegegnerin 2 beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers erwiesen. Neben den konstant geschilderten mehrmaligen Berührungen über den Kleidern habe er ihr mindestens einmal in den Slip gegriffen und sie im Intimbereich berührt sowie sich mehrmals auf sie gelegt und sein erigiertes Glied an sie gepresst.  
 
2.2.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien keine Anzeichen und kein Motiv der Beschwerdegegnerin 2 für eine Falschaussage oder -bezichtigung ersichtlich, etwa, dass sie ihn bloss belastet habe, um der mitbeschuldigten Beschwerdegegnerin 4 einen Gefallen zu tun. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Jahre nach der Trennung der Eltern selbständig Anzeige erstattet, nachdem sie gemäss eigenen Angaben aufgrund der Vorfälle immer wieder Angst- und Panikattacken gehabt habe. Dass sie erst mit 14 oder 15 Jahren Hilfe gesucht habe, habe sie glaubhaft mit Morddrohungen des Beschwerdeführers erklärt. Sie habe ihn auch nicht übermässig belastet, obwohl dies für sie ein Leichtes gewesen wäre. Sie hätte ihm ohne weiteres Gewalt oder gravierendere, weitergehende sexuelle Handlungen vorwerfen können.  
Zwar bleibe unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Therapeutin keine Details der sexuellen Übergriffe geschildert, sondern nur erwähnt habe, dass sie sexuell missbraucht worden sei. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die erlebte Gewalt und Drohungen in der Familie für sie stärker im Vordergrund gestanden hätten. Auch, dass die Aussagen insgesamt eher vage, detailarm und emotionslos ausgefallen seien, tue der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch. Sämtliche Kinder des Beschwerdeführers seien emotional abgestumpft, kognitiv nicht normal entwickelt und hätten Mühe bekundet, von sich selbst zu erzählen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 die Erfahrung der sexuellen Übergriffe im Kleinkind- und Kindesalter von zwischen sieben und zwölf Jahren gemacht. Dies also in einem Entwicklungsstand, in welchem sie die Tragweite der Geschehnisse über den grössten Teil des Deliktszeitraums nicht habe erfassen und die Taten zeitlich kaum habe einordnen können. Ferner hätten die Ereignisse bei der ersten Einvernahme über zehn Jahre zurückgelegen, weshalb es für die Beschwerdegegnerin 2 naturgemäss schwierig gewesen sei, die Vorfälle zeitlich genauer einzuordnen und konkretere Angaben zur Häufigkeit und Regelmässigkeit sowie zu ihren damaligen Emotionen zu machen. Überdies sei die Thematik für sie nachvollziehbar schambehaftet gewesen. 
An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der selbst erlebten sexuellen Übergriffe ändere schliesslich nichts, dass sie in leicht durchschaubarer Weise versucht habe, die bezüglich der Vorwürfe zum Nachteil zweier Geschwister (die Beschwerdegegner 3 und 5) mitbeschuldigte Beschwerdegegnerin 4 zu entlasten. Von diesen Vorwürfen habe die Beschwerdegegnerin 2 erst Jahre später durch Hörensagen und unter Beeinflussung ihrer Geschwister erfahren und nicht aus eigener Erinnerung geschildert. Dies im Unterschied zu den sexuellen Übergriffen. 
 
2.2.3. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, wenngleich sich die Häufigkeit und Regelmässigkeit der einzelnen Übergriffe nicht mehr rekonstruieren lasse, stehe zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrmals Opfer sexueller Handlungen des Beschwerdeführers geworden sei.  
 
2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht.  
Zunächst begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft beurteilt und darauf abstellt, obwohl sie sie als detailarm, oberflächlich, stereotyp und nicht emotional bezeichnet. Darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach unklar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 ihrer Therapeutin nicht detailliert von den Übergriffen berichtete. 
Sodann musste die Vorinstanz, entgegen dem Beschwerdeführer, aus der Feststellung, wonach die negative Kindheit der Beschwerdegegnerin 2 Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen und das Einordnen von Erlebtem gehabt habe, nicht schliessen, dass die Schilderungen nicht der Wahrheit bzw. selbst Erlebtem entsprechen würden. Dies gilt ebenso für den - von der Vorinstanz anscheinend nicht beachteten - Einwand, wonach eine "damals behandelnde Psychologin ausführte", die Beschwerdegegnerin 2 leide an Dissoziation. Gerade von einem traumatisierten und in seiner Entwicklung verzögerten Kleinkind kann nicht erwartet werden, dass es mehrfach erlebten Missbrauch zeitlich richtig einordnen kann. Dies schadet daher der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 nicht. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung überzeugend. Sie geht denn auch im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass sich bloss einzelne, aber mehrere Übergriffe ereignet haben (oben E. 2.2.3). 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vor Eröffnung des Strafverfahrens verweist, wonach sie ihn keines sexuellen Übergriffs zu ihrem Nachteil, sondern zum Nachteil einer anderen Geschädigten bezichtigt habe, vermag er damit die vorinstanzliche Würdigung ebenfalls nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz verneint relevante, nicht zu unterdrückende Zweifel an den Tatvorwürfen zu Recht. 
 
2.4. Die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz willkürfrei als erwiesen erachteten Sachverhalts beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen. Die Schuldsprüche sind zu bestätigen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4 an. Er rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und beanstandet die Sachverhaltsfeststellung. Soweit er überdies eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte rügt, begründet er dies nicht. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.1.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus der Anklageschrift vom 7. Februar 2020 (Ziff. 1.5) ergibt sich klar, welcher von offenbar mehreren tätlichen Übergriffen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4 ihm unter diesem Punkt zur Last gelegt wird. Demnach geht es um ein starkes Würgen am Hals im Januar/Februar 2010, als die Beschwerdegegnerin 4 auf dem Rücken im Bett lag. Mithin ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, offensichtlich, dass es nicht um einen späteren Würge-Vorfall beim Sofa ging. Auch der Deliktszeitraum ist hinreichend genau bestimmt, sodass sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf angemessen zur Wehr setzen konnte.  
Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang diverse Sachverhaltsrügen erhebt, ist darauf nachfolgend einzugehen (E. 3.2). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Dem Schuldspruch liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:  
Der Beschwerdeführer soll die Beschwerdegegnerin 4 zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Januar/Februar 2010 im Rahmen einer belanglosen Auseinandersetzung mit beiden Händen am Hals gewürgt haben, als sie auf dem Bett lag. Die Beschwerdegegnerin 4 habe keine Luft mehr bekommen und ein taubes Gefühl in den Ohren gespürt und ihr sei schwarz vor Augen geworden. Sie habe aufgrund des Würgens für 20-25 Minuten das Bewusstsein verloren und unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Die Beschwerdegegnerin 4 habe Hämatome am Hals sowie Schmerzen erlitten. Zudem habe die nahe Möglichkeit des Todeseintritts bestanden, was der Beschwerdeführer gewusst habe. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz erachtet die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 als glaubhaft, weil lebensnah, anschaulich und nachvollziehbar. Sie verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz. Demnach habe die Beschwerdegegnerin 4 zum Vorfall in mehreren Einvernahmen detailliert und konstant ausgesagt. Dies auch mit Bezug auf die Vorgeschichte, wonach der Beschwerdeführer am Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei und sie gefragt habe, mit wem er kommuniziere. Sie habe vermutet, dass es sich um seine Geliebte handle, worauf er geantwortet habe, dies gehe sie nichts an. Sie sei dann ins Schlafzimmer gegangen, woraufhin der Beschwerdeführer sich wutentbrannt auf sie gestürzt und mit beiden Händen gewürgt habe, bis sie ohnmächtig geworden sei.  
Zwar treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin 4 den Urinabgang bei jeder Befragung drastischer geschildert habe. Dies sei aber damit zu erklären, dass sie sich für diesen Umstand geschämt habe. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mit Blick auf den Übergriff sei dadurch nicht infrage gestellt. Sodann müsse der Tatzeitpunkt offenbleiben. In der Anklageschrift sei von Januar/Februar 2010 die Rede, während die Beschwerdegegnerin 4 von 2011 gesprochen habe. Fest stehe jedenfalls, dass sich der Vorfall vor der Trennung der Parteien und zu einem Zeitpunkt ereignet haben müsse, als die Ex-Freundin des Sohnes noch bei der Familie gewohnt habe. Schliesslich hätten der Sohn des Beschwerdeführers sowie dessen Freundin bestätigt, dass sie die Hämatome der Beschwerdegegnerin 4 gesehen hätten. 
 
3.2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, begründet keine Willkür (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 abstellt und den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtet. Sie begründet gleichfalls schlüssig, dass die teils dramatisierenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 zum Urinabgang während des Würgens daran nichts ändern. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzliche Würdigung zu kritisieren. Entgegen seiner Auffassung müsste indes selbst bei Annahme, es hätte kein Urinabgang stattgefunden, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 zum massiven Würgen geschlossen werden. Die vorinstanzliche Würdigung wäre auch dann nicht willkürlich. Sodann irrt der Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz erachte eine 20-25-minütige Ohnmacht als erstellt. Sie lässt die Dauer des Bewusstseinsverlustes ausdrücklich offen.  
Es kann auch offenbleiben, ob die Aussagen des Sohnes des Beschwerdeführers und seiner Ex-Freundin den inkriminierten Sachverhalt oder einen anderen Vorfall betreffen. Dies ist in der Tat nicht ganz klar, ändert aber am Ergebnis nichts. So oder anders durfte die Vorinstanz den Tatvorwurf allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 4 ohne Willkür als erstellt betrachten. Darauf, ob die Zeugen im Zusammenhang mit dem hier beurteilten Vorwurf Würgemale gesehen haben und ob die Ex-Freundin die Polizei gerufen hat, kommt es daher nicht an. 
Zudem schadet nicht, dass die Vorinstanz den Tatzeitpunkt offen liess, während die Beschwerdegegnerin 1 diesen im Januar/Februar 2010 verortete. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der spezifischen Umstände gleichwohl klar sein musste, welche konkrete Tat ihm in Ziffer 1.5 der Anklage vorgeworfen wurde und, dass mangels weiterer ähnlicher Anklagepunkte keine Verwechslungsgefahr bestand. Die Vorinstanz verneint daher eine Verletzung des Anklagegrundsatzes auch insoweit zu Recht. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (vgl. oben E. 3.1.1). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz nicht. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die Verurteilung wegen in Mittäterschaft mit der Beschwerdegegnerin 4 begangener mehrfacher schwerer Körperverletzung und qualifizierter Freiheitsberaubung zum Nachteil der Beschwerdegegner 3 und 5. Er rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, namentlich eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Ausserdem habe er um die Handlungen der Beschwerdegegnerin 4 nicht gewusst. Schliesslich liege keine Mittäterschaft vor. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2). Es genügt, dass sich der Täter später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels Willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.6 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau, der Beschwerdegegnerin 4, wird vorgeworfen, die Beschwerdegegner 3 und 5, welche damals fünf resp. vier Jahre alt waren, ab 1. Januar 2003 bis ca. August 2006 nahezu jede Nacht im Kinderzimmer und danach bis Mitte 2008 im Keller eingeschlossen zu haben. Dabei hätten sie die Tür verriegelt, sodass die Kinder den Raum bis zum nächsten Morgen nicht hätten verlassen können. Ab August 2006 hätten sie die Kinder auch tagsüber am Wochenende auf dieselbe Weise eingesperrt und ihnen den Toilettengang lediglich zweimal täglich erlaubt. Die Beschuldigten hätten sich beim Einsperren der Kinder abgewechselt sowie gewusst und gebilligt, dass der jeweils andere dies tue. Durch die nächtlichen Einschliessungen seien die Kinder ca. jede dritte bis vierte Nacht gezwungen gewesen, auf den Boden des Kinderzimmers bzw. Kellers zu urinieren und zu defäkieren und die Ausscheidungen morgens eigenhändig wegzuputzen.  
Überdies hätten die Beschuldigten den Kindern während des gesamten vorerwähnten Zeitraums regelmässig die Nahrung verweigert, sodass beide Kinder untergewichtig und aufgrund starken Hungers gezwungen gewesen seien, in der Schule Esswaren von anderen Kindern zu stehlen und zuhause heimlich solche zu suchen und zu verstecken. Aufgrund der Mangelernährung hätten sich beide Kinder in körperlich schlechter Verfassung befunden. Der Beschwerdegegner 5 habe anlässlich einer Untersuchung von 2008 einen BMI von 12,5 aufgewiesen und bereits äussere Zeichen einer Magersucht gezeigt. Es sei eine Gedeihstörung, ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Sprachentwicklungsstörung festgestellt worden. Bei der Beschwerdegegnerin 3 habe ebenfalls eine Gedeihstörung und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung bestanden; auch sie sei unterernährt gewesen, habe bei einer Körpergrösse von 119,6 Zentimeter 21,8 Kilogramm gewogen. 
Sodann hätten sich die Beschuldigten zwischen 2006 und 2008 nicht hinreichend um die Körperpflege der Kinder gekümmert, sodass diese regelmässig mit einem strengen Körpergeruch und nach Urin stinkenden Kleidern hätten zur Schule gehen müssen. Von den zu kleinen Schuhen hätten die Kinder Blasen an den Füssen bekommen. Während des gesamten Deliktszeitraums hätten die Beschuldigten den Kindern keine sozialen Kontakte zu anderen Kindern erlaubt und ihnen verboten, an Schulveranstaltungen teilzunehmen. Sie selbst hätten auch keine Ausflüge mit den beiden unternommen und sie nicht mit den Geschwistern spielen lassen. Dadurch hätten sie die Geschädigten absichtlich nahezu komplett von der Aussenwelt isoliert. 
Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Kinder wiederholt für vermeintliches Fehlverhalten bestraft, namentlich sie fast täglich geschlagen z.B. mit Bambusstöcken oder mit einem Gürtel, ihnen Ohrfeigen gegeben oder gegen das Gesäss getreten. Ausserdem hätten die Beschuldigten die Kinder gezwungen, ihr eigenes Erbrochenes oder Kot zu essen, sich mit Urin vollgesogene Windeln auf den Kopf zu setzen und damit während Stunden stillzusitzen oder ihnen den Kopf in die WC-Schüssel gedrückt und gespült. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 5 auch am Hals gepackt und gegen eine Wand gedrückt und ihm einmal einen Sack voller Steine gegen das Auge sowie einmal die Faust ins Gesicht geschlagen. Die Beschwerdegegnerin 3 habe er einmal so gestossen, dass sie die Treppe hinunter gefallen und liegen geblieben sei. Durch die Schläge und anderweitigen körperlichen Misshandlungen hätten die Geschädigten schmerzhafte Hämatome erlitten und nächtelang nicht schlafen können. 
 
4.2.2. Die Vorinstanz erachtet die Tatvorwürfe als erstellt. Diese würden durch die Aussagen der Geschädigten sowie deren Geschwister im Verfahren und weitere Sachbeweise, wie die Aussagen und teilweise Berichte von Behördenvertretern, Lehrern, Betreuern, Therapeuten, Ärzten, Nachbarn und Pflegeeltern bestätigt. Auch lägen Unterlagen der Sozialen Dienste, wie Gefährdungsmeldungen an die Vormundschaftsbehörde, im Recht. Zudem hätten die Beschuldigten gewisse Vorwürfe eingeräumt, aber dem jeweils anderen die Schuld gegeben. Dass die Kinder einander teilweise widersprochen hätten, etwa bei der Zuordnung der Täterschaft, tue der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch. Die Widersprüche seien mit Abhängigkeiten und Loyalitätskonflikten sowie der Angst vor dem Beschwerdeführer plausibel erklärbar. Die Kernvorwürfe seien im Verfahren und gegenüber den vorerwähnten Aussenstehenden immer wieder Thema gewesen.  
Die spärlichen Angaben des Beschwerdeführers, der die Vorwürfe stereotyp bestritten, von Übergriffen der Beschwerdegegnerin 4 nichts bemerkt und eine heile Welt, ein harmonisches Familienleben habe herbeireden wollen, seien unglaubhaft. Seine Beteuerungen kontrastierten stark mit nachweislichen Gegebenheiten und Vorkommnissen im Familienleben. So ergebe sich aus Unterlagen der Schulbehörden, dass die Beschwerdegegner 3 und 5 bereits 2004 aufgrund des grossen Entwicklungsrückstandes in einer Heilpädagogischen Schule eingeschult werden mussten. Überdies sei den Behörden bereits 1996 eine Verwahrlosung und Aggressivität der Beschwerdegegnerin 3 aufgefallen. Sie habe die Abfalleimer der Schule nach Essen durchsucht und Angst geäussert, als angekündigt worden sei, ihre Mutter zu bitten, ihr ein Znüni mitzugeben. Auch, dass die (alleinige) Tochter der Beschwerdegegnerin 4 damals ebenfalls für ihr Alter mager, kleinwüchsig sowie emotional und kognitiv zurückgeblieben gewesen sei, zeige eindrücklich, dass die schönfärberische Darstellung des Familienlebens schon vor 2009 nicht den Tatsachen entspreche. 
Entgegen dem Einwand der Beschuldigten hätten sie die Beschwerdegegner 3 und 5 nicht übermässig belastet. Ihre Aussagen zeigten im Gegenteil teilweise eine augenscheinliche Zurückhaltung und Hemmung. Gleichwohl habe etwa der Beschwerdegegner 5 beispielsweise das regelmässige Einsperren sowie die hygienischen Verhältnisse und das Verrichten der Notdurft im Keller detailliert beschrieben. Bei weit zurückliegenden Taten sei im Übrigen, zumal angesichts der kognitiven Entwicklungsstörung der Kinder, kein allzu hoher Detaillierungsgrad und zeitliche Genauigkeit hinsichtlich der Regelmässigkeit und Daten der Deliktsbegehung zu erwarten. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner 3 und 5 das Erlebte nur bruchstückhaft und zeitlich ungenau hätten schildern können. Ferner seien keine Anzeichen oder Gründe für Falschaussagen oder -bezichtigungen durch die weiteren Kinder der Beschuldigten sowie seitens der aussenstehenden Zeugen zu erkennen. 
 
4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Sie gibt die Aussagen der Beschwerdegegner 3 und 5 sowie der übrigen Befragten und die Sachbeweise auf über 40 Seiten detailliert wieder. Darauf sowie auf das vorstehend Gesagte kann verwiesen werden. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich resp. in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gewürdigt hätte.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer verweist primär auf die ersten Schilderungen der Geschädigten, wonach nur die Beschwerdegegnerin 4 sie eingesperrt habe, was zwei Zeugen, eine davon vom Hörensagen, bestätigt hätten. Damit lässt er sämtliche weiteren Beweismittel, insbesondere die detaillierten, späteren Aussagen der Geschädigten ausser Acht, wonach sie auf Geheiss des Beschwerdeführers ins Zimmer oder in den Keller hätten gehen müssen. Ihm kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei ausschliesslich oder überwiegend auf die ersten Aussagen der Kinder abzustellen. Hierfür besteht kein Anlass. Es kann keine Rede davon sein, dass den späteren Aussagen aufgrund der vergangenen Zeitdauer ein geringerer Beweiswert zukäme. Zwischen den ersten Aussagen bei der Polizei und denjenigen gegenüber der Staatsanwaltschaft liegen bloss einige Monate, was angesichts der ohnehin vergangen Zeitdauer seit den Taten nicht ins Gewicht fällt. Dass sich die Vorinstanz mit den widersprüchlichen Aussagen nicht auseinandergesetzt hätte, trifft nach dem Gesagten offensichtlich nicht zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist erstellt, dass auch er die Kinder einsperrte, wenn er zuhause war, insbesondere während der Nacht und an Wochenenden.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe um die Handlungen der Mitbeschuldigten, insbesondere das Einsperren der Beschwerdegegner 3 und 5 während seiner Abwesenheit gewusst oder dies zumindest in Kauf genommen. Das Einsperren geschah unter der Woche offensichtlich nach der Rückkehr der Kinder aus der Schule und dauerte jeweils die ganze Nacht. Der Beschwerdeführer muss das Einsperren der Kinder durch die Beschwerdegegnerin 4 daher mitbekommen haben. Dies gilt auch mit Bezug auf die körperlichen Misshandlungen. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht, die Kinder selbst und gemeinsam mit der Mitbeschuldigten misshandelt zu haben. Es ist daher jedenfalls insoweit von einem gemeinschaftlichen, mindestens implizit abgesprochenen Vorgehen auszugehen. Unter diesen Umständen ist es zudem naheliegend und nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine körperliche Bestrafung oder Demütigung der Kinder durch die Beschwerdegegnerin 4 in seiner Abwesenheit gebilligt bzw. zumindest in Kauf genommen. Die Vorinstanz geht denn auch überzeugend davon aus, dass es sich bei den Einschliessungen und Misshandlungen um ein "Erziehungssystem" der beiden Beschuldigten handelte.  
An der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit den Kindern zusammen Mahlzeiten eingenommen haben mag. Daraus kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass er von einem normalen Familienleben ausging und von den Misshandlungen durch die Beschwerdegegnerin 4 nichts mitbekommen hat. Auch kann von jahrelangen Misshandlungen im Verborgenen durch die Beschwerdegegnerin 4, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, keine Rede sein, war es doch primär er selbst, der die Kinder misshandelte. 
 
4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf eine Feststellung in Spitalakten vom 7. Februar 2008 geltend macht, der Beschwerdegegner 5 sei nicht infolge Vernachlässigung untergewichtig gewesen, begründet dies ebenfalls keine Willkür. Diese Schlussfolgerung ergibt sich zwanglos aus anderen von der Vorinstanz aufgeführten Beweismitteln. Dass die Kinder ausgehungert wurden, muss der Beschwerdeführer, entgegen seinem Einwand, angesichts des dauernden Zusammenlebens mit ihnen und der Beschwerdegegnerin 4 ebenfalls mitbekommen haben. Dies gilt ebenso für die kognitiven Entwicklungsverzögerungen. Den Beschwerdeführer entlastet nicht, dass er eine zweite ärztliche Meinung zur körperlichen Verfassung des Beschwerdegegners 5 einholen wollte und ebenso wenig, dass er oft arbeitete.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das Verhalten der beiden Beschuldigten als mittäterschaftliches Vorgehen beurteilt. Ihr ist zuzustimmen, dass beide um die Handlungen des jeweils anderen wissen mussten und diese billigten. Dies genügt zum Nachweis von Mittäterschaft sowie zur rechtlichen Zurechnung der Tatbeiträge des jeweils anderen Beschuldigten. Einer besonderen Absprache bedarf es nicht (oben E. 4.1.1). Auch entlastet es den Beschwerdeführer nicht, dass und soweit er anlässlich der Misshandlungen und des Einsperrens der Kinder durch die Beschwerdegegnerin 4 nicht anwesend war und insoweit keine Tatherrschaft hatte. Diese Taten sind ihm gleichwohl als eigene zuzurechnen, zumal er darum, wie dargestellt, wusste bzw. wissen musste und sie billigte. Eines eigenen Tatbeitrags resp. Ausführungshandlungen des Beschwerdeführers bedarf es nicht. Mittäterschaft erfordert nicht, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen; Urteil 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).  
Die theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers zum "komplizierten" Konstrukt der Mittäterschaft gehen sodann an der Sache vorbei. Entgegen seiner Auffassung schadet es nicht, dass die Vorinstanz lediglich auf einer Seite die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft zusammenfasst. Damit verletzt sie weder ihre Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für seine Rüge, die rechtliche Würdigung umfasse bloss 12 Seiten und seine Auffassung werde lediglich in einem Absatz und damit extrem verkürzt wiedergegeben. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Begründung ungenügend wäre oder nicht mindestens die wesentlichen Argumente enthielte (vgl. zur Begründungspflicht und zu deren Umfang BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; Urteil 6B_225/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
4.4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Einwände das Beweisergebnis in Frage stellt und abermals vorbringt, die Kinder hätten ihn aufgrund ihrer Nähe zur Beschwerdegegnerin 4 zu Unrecht belastet, ist darauf nicht neuerlich einzugehen. Er weicht damit vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Sodann ist hier ohne Belang, von welchen Misshandlungen durch den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 4 gewusst haben soll. Zu beurteilen ist einzig sein Wissen um die Handlungen der Mitbeschuldigten. Um welche Taten der beiden Beschuldigten es sich handelt, ergibt sich, dem Einwand des Beschwerdeführers zum Trotz, aus dem angefochtenen Urteil klar. Darauf kann verwiesen werden.  
 
4.5. Die angefochtenen Schuldsprüche sind zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ansonsten nicht in Frage stellt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. 
 
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz betrachtet die mehrfache qualifizierte Freiheitsberaubung zum Nachteil der Beschwerdegegner 3 und 5 als schwerste Tat und setzt die hypothetische Einsatzstrafe hierfür, ausgehend von einem ganz beträchtlichen Verschulden, in der Grössenordnung von 10 Jahren fest.  
Für die mehrfache schwere Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegner 3 und 5 erachtet die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 71 /2 Jahren als angemessen, wobei sie das Verschulden objektiv und subjektiv als recht schwer beurteilt. Das Martyrium der Kinder habe rund sieben Jahre gedauert. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei brutal und zuweilen sadistisch gewesen. 
Mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 setzt die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe auf 11 /2 Jahre fest. Der Beschwerdeführer habe seine Tochter über einen Zeitraum von fast fünf Jahren wiederholt missbraucht und dabei direktvorsätzlich sowie aus egoistischen Motiven gehandelt. Das Verschulden liege im unteren mittleren Bereich. Die mehrfache sexuelle Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführer ebenfalls rücksichtslos begangen und sich über den Willen der Geschädigten hinweggesetzt. Er habe sich deren Unerfahrenheit, körperliche Unterlegenheit, Vertrauen und Abhängigkeit zunutze gemacht, wobei er sein eigenes, unbedarftes und hilfloses Kind ausgenutzt habe. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 11 /2 Jahren sei angemessen. 
Zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 4 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich und aus nichtigem Anlass gehandelt. Er habe die ihm körperlich unterlegene Geschädigte stark und lange gewürgt und sie anschliessend reglos liegen gelassen und unbekümmert und gleichgültig das gemeinsame Zuhause verlassen. Mit der Tat habe er ein Exempel statuieren und seine damalige Ehefrau durch eine brachiale Machtdemonstration bestrafen wollen. Das Verhalten zeuge von absoluter Geringschätzung der körperlichen Integrität der Geschädigten und lasse auf eine skrupellose Einstellung schliessen. Das Verschulden verortet die Vorinstanz im mittleren Bereich, sodass eine hypothetische Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 2 Jahren angemessen sei. 
 
5.2.2. Die Vorinstanz gelangt unter Anwendung des Asperationsprinzips zu einer tatangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 161 /2 Jahren. Sie nimmt damit aufgrund der Asperation eine Reduktion um 6 Jahre gegenüber den je hypothetischen Einzelstrafen (22 1 /2 Jahre) vor.  
Die Biografie, persönlichen Verhältnisse und eine Vorstrafe von 2014 würdigt die Vorinstanz neutral. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen und 1988 nach acht Jahren Primarschule und einem Jahr am Gymnasium in die Schweiz migriert. Er arbeitete mehrheitlich auf dem Bau und war teilweise arbeitslos. Aus seiner Ehe mit der Beschwerdegegnerin 4 folgten 7 Kinder, ein weiteres aus einer zweiten Ehe. 
Eine Strafminderung aufgrund positiven Nachtatverhaltens komme nicht in Frage. Der Beschwerdeführer habe die Anklagevorwürfe stets bestritten. Er habe lediglich eingeräumt, den Beschwerdegegnern 3 und 5 "ab und zu auf die Finger geklopft" zu haben. Angesichts der Vielzahl, Bandbreite und Schwere der Tatvorwürfe stelle dieses singuläre und nebensächliche Eingeständnis kein beachtliches Teilgeständnis dar, das eine Strafreduktion rechtfertigen könnte. 
Die Täterkomponenten seien somit neutral zu werten, sodass es bei der Freiheitsstrafe aufgrund der Tatkomponenten von 161 /2 Jahren bleibe. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanzen mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdegegner 3 und 5 - der psychischen und physischen Langzeitfolgen durch Nahrungsverweigerung, körperliche Misshandlungen, Vernachlässigung der Körperpflege und soziale Isolation - "nur" von Eventualvorsatz ausgingen, im Rahmen der Strafzumessung aber beim subjektiven Verschulden direkten Vorsatz unterstellten. Es sei daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 4, anstatt von 7 Jahren (recte: 71 /2) angemessen.  
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die kantonalen Instanzen in der rechtlichen Würdigung mit Bezug auf die psychischen und physischen Langzeitfolgen des als folterähnlich bezeichneten Erziehungs- und Strafsystems der Beschuldigten hinsichtlich des Willenselements von einem Eventualvorsatz ausgehen. Indessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zur Schädigung führenden Handlungen - das Einsperren, Schlagen, Erniedrigen, Isolieren usw. - als direkt vorsätzlich begangen beurteilt. Darin liegt kein Widerspruch. Als Motiv erkennt sie eine systematische sadistische Misshandlung und Ausgrenzung der Beschwerdegegnerin 3 und des Beschwerdegegners 5 durch die Eltern. Dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Die Vorinstanz bezeichnet das subjektive Tatverschulden des Beschwerdeführers auch zu Recht als "recht schwer". Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihr Ermessen verletzen würde, indem sie das Verschulden nicht bloss als "erheblich" beurteilt. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache schwere Körperverletzung auf 71 /2 Jahre festsetzt. Sie liegt damit auch klar innerhalb des bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe liegenden Strafrahmens (Art. 122 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) bei einem recht schweren - oder erheblichen - Verschulden. 
 
5.3.2. Auch, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Asperationsprinzips rügt, kann ihm nicht gefolgt werden.  
Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die auf 10 Jahre festgesetzte Einsatzstrafe wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung aufgrund der damit zusammenhängenden mehrfachen schweren Körperverletzung, beides zum Nachteil der Beschwerdegegner 3 und 5, um 31 /2 Jahre erhöht. Dies ausgehend von einer hypothetischen Einsatzstrafe für diese Delikte von 71 /2 Jahren und einem recht schweren Verschulden. Damit liegt die Vorinstanz ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und ihres Ermessens. Ebenso trägt sie dem zwischen den Taten bestehenden Zusammenhang angemessen Rechnung. Eine weitergehende Asperation aus diesem Grund war nicht notwendig. Die Vorinstanz war auch nicht an die Einschätzung des Erstgerichts gebunden, das die Einsatzstrafe um lediglich 2 Jahre erhöht hatte. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. 
Gleichfalls nachvollziehbar ist sodann, dass die Vorinstanz die Sexualdelikte zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 asperiert mit je einem Jahr berücksichtigt. Aus der Tatsache, dass sie damit, im Unterschied zu den anderen Delikten, eine Erhöhung um mehr als die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafen (von je 11 /2 Jahren) vornimmt, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Gleichwohl liegt die asperierte Strafe innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens und sie erscheint angemessen. Von einem Ermessensmissbrauch kann keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz auch hier von der Einschätzung der Erstinstanz abweicht. 
 
5.3.3. Als unbegründet erweist sich schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten hier beurteilten Straftat unter dem Aspekt von Art. 48 lit. e StGB zwingend eine Strafreduktion hätte vorgenommen werden müssen. Nach dieser Bestimmung mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.  
Vorliegend sind zwar mit Bezug auf die hier beurteilten Taten zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen; massgebend ist die Verfolgungsverjährung nach Art. 97 StGB (Urteil 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 3.3). Diese Frist beträgt hier 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die letzten dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte datieren gemäss Anklage vom 1. Februar 2012. Es handelt sich dabei um die sexuellen Handlungen resp. Nötigungen zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Für diese Delikte waren somit per 31. Januar 2022 zwei Drittel der Verfolgungsverjährung (10 Jahre) verstrichen. Das angefochtene Urteil datiert vom 9. Januar 2023. Jedoch ergibt sich aus dem von der Vorinstanz eingeholten Strafregisterauszug, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2014 vom Bezirksgericht Uster wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 24. August 2013, verurteilt worden ist. Dies bedeutet, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht wohl verhalten hat. Die nach Art. 48 lit. e StGB massgebende lange Zeitspanne, während der sich der Beschuldigte wohl verhalten hat, begann somit erst am 24. August 2013 zu laufen und endete am 23. August 2023, also nach dem angefochtenen Urteil vom 9. Januar 2023. Die Vorstrafe war zu diesem Zeitpunkt im Strafregister noch verzeichnet; die Entfernungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 369 Abs. 3 StGB; zum Urteilszeitpunkt in Kraft). 
Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB nicht zwingend anwenden. Dass sie dies nicht getan hat, liegt in ihrem Ermessen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt